LVwG N LVwG-AV-824/001-2025

LVwG-AV-824/001-2025Landesverwaltungsgericht18.02.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Gemeingebrauch; Verfahrensrecht; Feststellungsbegehren; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-824/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.824.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und des B in ***, beide vertreten durch die C GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, soweit sich dieser auf das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 stützt, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wendung „weist [...] ab“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wendung „weist [...] zurück“ ersetzt wird und der Kostenausspruch entfällt.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 beantragten A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) und D (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin), alle vertreten durch die E gmbh, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung, dass ein Recht auf Nutzung des in der Beilage 3 rot eingerahmten Teils des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht bestehe, weil eine solche Nutzung als bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung sowie auf Grundlage der bestehenden Widmung des Grundstücksteils als „Grünland – Freihalteflächen“ unzulässig sei.

Beim gegenständlichen Grundstück handle es sich um das Gelände um den ehemaligen Bahnhof *** der ehemaligen Bahnstrecke *** – ***. Es sei als „Grünland – Freihalteflächen“ gewidmet. Der gegenständliche Grundstücksteil sei geschottert und nicht versiegelt (asphaltiert). In einem eisenbahnrechtlichen Auflassungsverfahren sei die Nutzung des Grundstücksteils als Parkplatz nur nach vorheriger wasserrechtlicher Bewilligung als zulässig erachtet worden. Die Marktgemeinde *** habe gegenüber den Antragstellern ein Recht auf Nutzung durch einen unbestimmten Kreis von Personen als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art geltend gemacht. Da das Abstellen von Fahrzeugen ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 und auf Grundlage der bestehenden Widmung rechtswidrig sei, hätten die Antragsteller Ende 2019 entsprechende Hinweistafeln montiert, die ignoriert worden seien, und sodann Betonleitwände aufgestellt. Mit Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** sei ihnen die Fortsetzung des Bauvorhabens „Errichtung von Einfriedungen (in Form von Betonleitwänden)“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 untersagt und der Abbruch gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgetragen worden. Die Behörde habe ihnen die Ersatzvornahme angedroht und in der Folge die Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen. Die Antragsteller hätten die Betonleitwände daraufhin entfernt und habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheid aufgehoben. Das Grundstück könne wieder von einem unbestimmten Personenkreis als Parkplatz verwendet werden. Dadurch sei mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen. Durch die Ermöglichung der gegenständlichen Nutzung auf Grundlage der aktuellen Grünlandwidmung und ohne wasserrechtliche Bewilligung seien die Antragsteller als Grundstückseigentümer massiven Haftungsrisiken ausgesetzt (z.B. Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 oder § 137 Abs. 3 Z 11 WRG 1959, Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 138 WRG 1959, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen). Für die Feststellung der strittigen Rechtsfrage, ob eine Nutzung des Grundstücksteils als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ohne wasserrechtliche Bewilligung und auf Grundlage der bestehenden Widmung als „Grünland – Freihalteflächen“ zulässig sei, stehe kein anderes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Eine Nutzung als Parkplatz und daher auch eine Versiegelung des Grundstücksteils komme für die Antragsteller nicht in Frage.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 ergänzten die Beschwerdeführer ihren Antrag vom 10. Mai 2021 dahingehend, dass neben der bereits in Beilage 3 dargestellten rot umrahmten Fläche eine weitere Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, antragsgegenständlich sei, sodass die gesamten in Beilage 5 gekreuzt schraffiert dargestellten Teilflächen des gegenständlichen Grundstücks antragsgegenständlich seien, und dass die Nutzung der antragsgegenständlichen Teilflächen für das Abstellen und Befahren von und mit Fahrzeugen aller Art nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung sowie aufgrund der raumordnungsrechtlich als „Grünland – Freihalteflächen“ bestehenden Widmung unzulässig sei. Es handle sich nicht um die Beantragung eines Feststellungsbescheides ausschließlich nach dem WRG 1959, sondern sei auch die Unzulässigkeit der Nutzung aufgrund der Widmung vorgebracht worden. Es sei aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Die im Miteigentum der Antragsteller stehende Liegenschaft sei als „Grünland – Freihalteflächen“ gewidmet. Die Antragsteller verwiesen auf § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 und § 20 Abs. 1 NÖ ROG. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 sei für die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaftsfläche zum Abstellen von und Befahren mit Fahrzeugen aller Art, somit für den ruhenden und fließenden Verkehr, eine Widmung als Verkehrsfläche erforderlich. Eine solche Nutzung sei in der derzeitigen Widmung widmungswidrig und daher unzulässig. Mangels öffentlich-rechtlicher Widmung der Teilflächen als öffentliche Verkehrsflächen liege keine öffentliche Straße bzw. keine Gemeindestraße im Sinne des § 4 Z 3 lit. b 2. Spiegelstrich 1. Variante NÖ Straßengesetz 1999 vor und handle es sich nach der anzuwendenden Rechtslage um keine Straße mit Öffentlichkeitscharakter. Bei dem Antrag vom 10. Mai 2021 mit den gegenständlichen Ergänzungen handle es sich explizit nicht um einen Antrag gemäß § 7 NÖ Straßengesetz 1999. Für eine solche Deutung des Antrags bestehe schon deshalb kein Raum, weil durch die – aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage unzulässigen – Nutzung der antragsgegenständlichen Teilflächen durch Personen, die dort ihre Fahrzeuge abstellen bzw. diese Flächen befahren, eine unmittelbar drohende Rechtsgefährdung der Antragsteller vorliege. Es sei beispielsweise ein offenbar nicht mehr zugelassenes und nicht mehr fahrtaugliches Kraftfahrzeug dort abgestellt worden. Aufgrund der Dauer der Durchführung eines Verfahrens nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999 sei ein solches Verfahren nicht geeignet, die unmittelbar drohende Rechtsgefährdung der Antragsteller aufgrund der Nutzung der Teilflächen für das Abstellen von und Befahren mit Fahrzeugen sofort und unmittelbar zu beseitigen. Begehrt werde nicht ein straßenrechtliches Verfahren. Die begehrten (Negativ-)Feststellungen beträfen das Wasserrecht, das Raumordnungsrecht und das Naturschutzrecht, weil für eine Anwendung des Straßenrechts keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die Antragsteller konkretisierten ihren Antrag dahingehend, dass die belangte Behörde bescheidmäßig feststellen möge, dass ein Recht auf Nutzung der in Beilage 5 gekreuzt schraffiert dargestellten antragsgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, für das Abstellen und Befahren von Fahrzeugen aller Art nicht bestehe, weil eine solche Nutzung nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne wasserrechtliche Bewilligung, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung und aufgrund der raumordnungsrechtlich als „Grünland – Freihalteflächen“ bestehenden Widmung der antragsgegenständlichen Flächen unzulässig sei.

Antragsgegenständlich sind somit die folgenden Flächen des gegenständlichen Grundstücks (Beilage 5 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2021):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben ]

Mit Bescheid vom 28. Mai 2021, Zl. ***, entschied die belangte Behörde gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wie folgt über den gegenständlichen Antrag:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt weist den Antrag vom 10.5.2021, präzisiert mit Schreiben vom 21.5.2021 welcher wie folgt lautet: ‚Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes zur Nutzung eines Teils (schraffiert dargestellt) des der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zugehörigen Grundstückes Nr. *** als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, weil eine solche Nutzung nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne wasserrechtlicher Bewilligung insbesondere gemäß § 32 WRG unzulässig sei und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung sowie auf Grund der raumordnungsrechtlich als ‚Grünland – Freihalteflächen‘ bestehenden Widmung der antragsgegenständlichen Flächen unzulässig sei‘ ab.

Verfahrenskosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 14,30.

[...]“

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Grundstück im Grundbuch unter anderem als ‚Straßenverkehrsanlage, Schienenverkehrsanlage, Verkehrsrandfläche und Parkplatz‘ aufscheine. Es handle sich bei jenem Grundstücksteil, der im Grundbuch als Parkplatz aufscheint, um eine Verkehrsfläche entlang einer Gemeindestraße. Es sei daher denkbar, dass es sich hierbei um eine Verkehrsfläche im Privateigentum mit öffentlichem Charakter handle, an dem Gemeingebrauch bestehe. Für den Gemeingebrauch sei eine Widmung notwendig, die durch Gesetz, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder auch durch eine der Ersitzung entsprechende langdauernde Übung erfolgen könne. Er könne auch an Sachen im Privateigentum bestehen, ohne dass dieses dadurch zum öffentlichen Gut werde, weil dafür noch die Zugehörigkeit zum Staatsgut vorliegen müsse. Stehe etwa ein Straßengrund im Eigentum eines Privaten, sei der Grund nicht öffentliches Gut, wenngleich er öffentlich genützt werde. Nach Wiedergabe des § 7 NÖ Straßengesetz 1999 verwies die belangte Behörde darauf, dass es den Antragstellern möglich wäre, einen Antrag nach dieser Bestimmung einzubringen, auch wenn der gegenständliche Antrag nicht in einen solchen umgedeutet werden könne. Ein Feststellungsbescheid, wie von den Antragstellern begehrt, sei weder im WRG 1959 noch im NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 vorgesehen. Da sich der gegenständliche Bereich weder außerhalb des Ortsbereiches noch in einem Natura 2000-Gebiet befinde, sei das NÖ NSchG 2000 nicht anzuwenden. Feststellungsbescheide seien nur subsidiäre Rechtsbehelfe und daher – unter anderem – dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Die strittige Frage, ob die antragsgegenständliche Fläche von jedermann als Parkplatz genutzt werden könne, könnte beispielsweise in einem Verfahren nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 entschieden werden. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend eine unmittelbar drohende Rechtsgefährdung der Antragsteller durch das Abstellen eines nicht (mehr) zugelassenen und nicht mehr fahrtauglichen Kraftfahrzeugs, werde diesbezüglich von Amtswegen eine Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht durchgeführt. Darüber hinaus wäre den Antragstellern die Einleitung zivilrechtlicher Verfahren (z.B. Besitzstörungsklage, Unterlassungsklage) möglich. Insgesamt wäre es daher möglich, die aufgeworfenen strittigen Fragen nach anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die E gmbh, Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Mai 2021. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründeten sie insbesondere mit dessen Zuständigkeit in Angelegenheiten nach dem WRG 1959, der Raumordnung und dem Natur- und Landschaftsschutz. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insofern unklar, weil sich daraus nicht ergebe, welche konkreten Flächen (Beilage 3 des Antrags vom 10. Mai 2021 oder Beilage 5 der Ergänzung vom 21. Mai 2021) von der Erledigung umfasst seien. Dies lasse sich auch nicht durch die Heranziehung der Begründung aufklären. Beantragt sei zudem eine Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts auf Nutzung der Fläche für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, sondern darüber hinaus auch für das Befahren mit solchen Fahrzeugen. Eine Trennung sei nicht möglich, sodass die Angelegenheit mit einem Bescheid zur Gänze zu erledigen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Frage nicht, ob die Fläche von jedermann als Parkplatz genutzt werden könne, sondern ob sie für das Abstellen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art genutzt werden könne. Es gehe ausschließlich um die Zulässigkeit der Art und Weise der Nutzung der Fläche. In § 7 NÖ Straßengesetz 1999 werde nur entschieden, wer die Fläche nutzen dürfe und wer für die Erhaltung und Verwaltung der jeweiligen Fläche zuständig sei. Die Beschwerdeführer würden auf die Klärung der Rechtsfrage abstellen, ob die Fläche aufgrund der geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften für das Abstellen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art genutzt werden dürfe. Dies sei unabhängig davon, wer die Fläche nützen dürfe und wer für ihre Erhaltung und Verwaltung zuständig sei. Es bestehe daher ein Feststellungsinteresse. Die Beschreitung eines anderen Rechtsweges sei den Beschwerdeführern unzumutbar, weil sie aufgrund der gegebenen Nutzung der Gefahr von Rechtsnachteilen ausgesetzt seien (z.B. Verwaltungsstrafen nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 bzw. § 137 Abs. 3 Z 11 WRG 1959; Verpflichtung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 138 WRG 1959 auf ihre Kosten; zivilrechtliche Schadenersatzforderungen). Das Feststellungsinteresse sei anzunehmen, wenn die Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung darstelle. Ein solches sei gegeben, weil mehrere Personen gegen die Beschwerdeführer eine Klage auf Störung der Nutzung der Liegenschaftsteilflächen eingebracht hätten und weil mit der gegenständlichen Nutzung typischerweise mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen sei. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zudem nicht zu entnehmen, ob und warum die derzeitige Widmung des Grundstücks einer Nutzung für das Abstellen von und Befahren mit Fahrzeugen entgegenstehe oder nicht. Dadurch könnten die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht zweckentsprechend verfolgen. Die gegenständliche Verwendung bedürfe aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 eine Widmung als Verkehrsfläche, die gegenständliche Nutzung sei widmungswidrig und daher unzulässig. Aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grundbuch gehe nicht hervor, ob bzw. auf welche(n) konkrete(n) Teil(e) der Liegenschaft sich die Benützungsarten „Straßenverkehrsanlage, Schienenverkehrsanlage, Verkehrsrandfläche und Parkplatz“ bezögen und ob diese überhaupt den Tatsachen entsprächen. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel (z.B. DORIS-Auszug) und durch die Aufnahme weiterer Beweise – etwa die Durchführung eines Ortsaugenscheins – den maßgebenden Sachverhalt und die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ermitteln und dem Bescheid zugrundlegen müssen. Hätte sie dies getan, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen (u.a. die Rechtsgefährdung aufgrund des Einsickerns von Verunreinigungen in die Gewässer) für die Erlassung des Feststellungsbescheides vorlägen. Durch die mangelhafte Beweiswürdigung sei den Beschwerdeführern eine zweckmäßige Rechtsverfolgung nicht möglich.

Die Beschwerdeführer beantragten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 10. Mai 2021 samt Ergänzung vom 21. Mai 2021 Folge gegeben werde, als festgestellt werde, dass ein Recht auf Nutzung der in der Beilage 5 der Ergänzung vom 21. Mai 2021 gekreuzt schraffiert dargestellten antragsgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, der EZ ***, KG ***, für das Abstellen und Befahren von Fahrzeugen aller Art nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bestehe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß §§ 24, 44 VwGVG“ wurde beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der beiliegende Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 30. Juni 2021 vorgelegt und von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Weder das Schreiben vom 14. Juli 2021 noch der Verwaltungsakt langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte die belangte Behörde mit, dass der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sei. Er werde daher nunmehr mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde kein Gebrauch gemacht. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Das Vorlageschreiben und der gegenständliche Akt langten am 21. Juli 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind verschiedene Richter für die hier relevanten Materiengesetze zuständig. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2025, Zl.en LVwG-AV-815/001-2025 und LVwG-AV-823/001-2025, wurde über den Antrag, soweit er sich auf das WRG 1959 und das NÖ NSchG stützt, entschieden. Die Beschwerde wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wendung „weist…ab“ durch „weist…zurück“ ersetzt werde und ein Kostenausspruch entfalle.

Das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschränkt sich auf den Antrag, soweit er sich auf das NÖ ROG 2014 stützt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführer auf, binnen 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob das behauptete Feststellungsinteresse nach wie vor bestehe und ob der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Drittbeschwerdeführerin, die nicht mehr als Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft aufscheine, in das Verfahren eintreten. Allfällige sonstige relevante Änderungen des Sachverhalts seien dem Verwaltungsgericht binnen gleicher Frist mitzuteilen.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 teilten die Beschwerdeführer mit, nunmehr von der C GmbH vertreten zu werden, und gaben bekannt, dass trotz der verstrichenen Zeit und dem stattgefundenen (Mit-) Eigentümerwechsel das behauptete Feststellungsinteresse weiterhin bestehe und der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Drittbeschwerdeführerin an deren Stelle ins Verfahren eintreten würden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, die unter anderem aus dem Grundstück Nr. *** besteht.

Der nachstehende Teil dieses Grundstücks wird von Dritten befahren und für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Die Marktgemeinde *** geht davon aus, dass einem unbestimmten Kreis von Personen ein Recht auf Nutzung dieser Fläche als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art zukommt. Die Beschwerdeführer bestreiten dies.

Das gegenständliche Grundstück ist als „Grünland – Freihalteflächen“ gewidmet.

Ein Arbeitnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 28. Mai 2021 am 2. Juni 2021.

Die Beschwerde langte am 30. Juni 2021 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der gegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug vom 2. Februar 2026 und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zur Nutzung des gegenständlichen Grundstücks durch Dritte sowie zur Rechtsansicht der Marktgemeinde *** und der Beschwerdeführer zur Nutzungsberechtigung von Dritten gründen auf dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2021 und der Antragsergänzung vom 21. Mai 2021 und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zur Widmung des gegenständlichen Grundstücks beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 28. Mai 2021 beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Schriftstücks begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen der Berufung gründen auf dem unbedenklichen E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2021.

6. Erwägungen

6. 1Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 29. Oktober 2025, Zl. Ra 2024/08/0071), wobei – wie unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses dargelegt – vorliegend nur in Hinblick auf das NÖ ROG 2014 entschieden wird.

Die belangte Behörde hat über den „Antrag vom 10.5.2021, präzisiert mit Schreiben vom 21.5.2021“ abgesprochen. Daraus ergibt sich in Zusammenhalt mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass über das gesamte Begehren entschieden wurde und es sich beim „schraffiert dargestellten“ Teil der Liegenschaft, auf den sich die Erledigung bezieht, um die in der Beilage 5 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2021 ausgewiesenen „antragsgegenständlichen Teilflächen“ handelt, zumal ausdrücklich ein Bezug zur Antragsergänzung vom 21. Mai 2021 hergestellt wurde. Auch wenn im Spruch der Entscheidung das Befahren der Teilfläche nicht ausdrücklich genannt wird, ist dieses doch vom Abspruch mitumfasst, weil das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück dessen Befahren voraussetzt. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 selbst darauf hingewiesen, dass sie diesen als „ausreichend konkret und bestimmt“ erachten.

Dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides zufolge hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag abgewiesen. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2025, Zl. Ra 2021/04/0204). Der auf Abweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in denen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde keine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Abweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt und die belangte Behörde das Begehren zurückweisen wollte. Dies ist vorliegend der Fall, hat die Behörde doch zweifelsfrei zu erkennen gegeben, nicht inhaltlich über den Feststellungsantrag entscheiden zu wollen, sondern diesen für unzulässig zu halten. Sie hat sich daher im Ausdruck vergriffen und den Antrag zurückgewiesen, weshalb der Spruch – wie in der Folge darzulegen sein wird – vom Verwaltungsgericht richtigzustellen war.

Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/13/0004).

6. 2Zum Feststellungsbegehren

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (z.B. VwGH vom 3. Dezember 2025, Zl. Ra 2025/12/0080). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (z.B. VwGH vom 6. Februar 2024, Zl. Ra 2022/12/0136).

Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen (VwGH vom 29. Jänner 2025, Zl. Ra 2023/07/0147).

Die Beschwerdeführer möchten das Abstellen von Fahrzeugen auf ihrer Liegenschaft und das Befahren ihrer Liegenschaft mit Fahrzeugen, somit eine bestimmte Art der Nutzung dieser Liegenschaft, (im vorliegenden Fall) aufgrund der Widmung als unzulässig feststellen lassen und somit ein entsprechendes Verhalten Dritter unterbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein rechtliches Interesse einer Patei an einer bescheidmäßigen Feststellung gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen (vgl. z.B. VwGH vom 25. November 2025, Zl. Ro 2025/04/0021). Ein konkretes, aus dem NÖ ROG 2014 abgeleitetes rechtliches Interesse wurde im vorliegenden Fall nicht behauptet, sondern lediglich auf § 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014 und § 20 Abs. 1 NÖ ROG 2014 verwiesen und vorgebracht, dass die gegenständliche Benützung der Widmung als „Grünland – Freihaltefläche“ widerspreche und daher unzulässig sei. Ein konkretes rechtliches Interesse der Beschwerdeführer lässt sich auch nicht dem als Beilage 6 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2021 vorgelegten Online-Artikel entnehmen, zumal sich dieser auf ein anderes Bundesland bezieht.

Das Vorliegen, Nicht-Vorliegen oder das Ausmaß von Nutzungsrechten ist in vielen Fällen eine zivilrechtliche Frage (z.B. der Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer können nur auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden (z.B. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082) und sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (z.B. VwGH vom 7. September 2017, Zl. Ra 2017/06/0150). Nutzungsrechte können jedoch auch öffentlich-rechtlichen Ursprungs sein. So kann Gemeingebrauch nicht nur am öffentlichen Gut, sondern auch am Privateigentum begründet werden. Über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege entscheidet nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, im Privateigentum steht (z.B. OGH vom 22. November 2022, 1Ob186/22t). Weder die belangte Behörde noch eine andere Behörde ist für die von den Beschwerdeführern begehrte Entscheidung nach dem NÖ ROG 2014 zuständig, weil dieses keine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von aus der Widmung erfließenden Nutzungsrechten, wie sie von den Beschwerdeführern vorgebracht werden, vorsieht. Als aus dem öffentlichen Recht ableitbarer Anspruch kommt im vorliegenden Fall der Gemeingebrauch in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um eine raumordnungsrechtliche Frage. § 4 Z 3 erster Satz NÖ Straßengesetz 1999 definiert öffentliche Straßen als Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen, und nennt als solche Landes- und Gemeindestraßen. Unter Gemeingebrauch ist im NÖ Straßenrecht „die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke“ zu verstehen (§ 4 Z 5 NÖ leg. cit.). § 7 leg. cit. legt verschiedene Merkmale fest, bei deren Vorliegen Privatstraßen als Gemeindestraßen gelten (Abs. 1), und sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde nach § 2 Z 1 leg. cit. vor, wenn das Vorliegen dieser Merkmale strittig ist (Abs. 2). Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage (falls es sich um die Frage des Gemeingebrauchs handelt, wofür das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 spricht, wonach es sich vorliegend um keine Straße mit Öffentlichkeitscharakter handle) wäre im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999, und nicht nach dem NÖ ROG 2014 zu entscheiden, weshalb die Erlassung eines auf das NÖ ROG 2014 gestützten Feststellungsbescheides schon aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253, und 3. Dezember 2025, Zl. Ra 2025/12/0080). Dass die Durchführung eines Verfahrens nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 nicht zumutbar wäre (vgl. z.B. VwGH vom 16. September 2020, Zl. Ra 2018/11/0100), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 darauf, dass ein Verfahren nach dieser Bestimmung aufgrund der Verfahrensdauer nicht geeignet sei, die unmittelbar drohende Rechtsgefährdung der Antragsteller aufgrund der gegenständlichen Nutzung durch Dritte (z.B. Abstellen nicht mehr zugelassener und nicht mehr fahrtauglicher Kraftfahrzeuge) sofort und unmittelbar zu beseitigen. Die Beschwerdeführer haben jedoch keine Nachteile geltend gemacht, die ihnen in Bezug auf das NÖ ROG 2014 durch eine (von den Beschwerdeführern offenbar gemutmaßte) längere Verfahrensdauer zukämen (z.B. Gefahr einer Bestrafung nach dem NÖ ROG 2014). Ein Feststellungsbescheid ist zu dem auf die Feststellung strittiger Rechte bzw. Rechtsverhältnisse, nicht auf die Beseitigung allfälliger Missstände gerichtet. Ein Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999 wäre den Beschwerdeführern daher schon aus diesem Grund zumutbar. Dazu kommt, dass es den Beschwerdeführern auch freisteht, bei Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen Anzeige gegen Dritte zu erstatten und allfällige zivilrechtliche Ansprüche bzw. Abwehrrechte zu verfolgen. Dritten gegenüber entfaltet ein allfälliger Feststellungsbescheid zudem keine Bindungswirkung.

Eine Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG an die nach dem NÖ Straßengesetz 1999 zuständige Behörde war gegenständlich nicht möglich, weil die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 klargestellt haben, dass es sich „explizit nicht um einen Antrag gemäß § 7 NÖ Straßengesetz 1999“ handle.

Da die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie dargelegt, aus rechtlichen Gründen unzulässig war, war die belangte Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gehalten, zusätzliche Erhebungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (z.B. Durchführung eines Ortsaugenscheins) durchzuführen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen, woran auch der Umstand, dass sie sich im Ausdruck vergriffen hat, nichts ändert.

Die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Kosten ist unklar. Zum einen werden Verfahrenskosten (ohne Betrag oder Rechtsgrundlage) angeführt, zum anderen erfolgt ein Hinweis auf Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 – GebG, wobei Gebühren nach dem GebG nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 75 Abs. 3 AVG, § 34 GebG) sind. Der Kostenausspruch hatte daher zu entfallen.

7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) entgegenstehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall war die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem NÖ ROG 2014 zu klären. Es stellten sich jedoch keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, zumal insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auftraten. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244). Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC oder bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

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