LVwG N LVwG-AV-228/001-2026

LVwG-AV-228/001-2026Landesverwaltungsgericht18.02.2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Zwangsstrafe; Ersatzvornahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-228/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.228.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. November 2025, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) verpflichtete mit ihrem Bescheid vom 28. Jänner 2025, Zl. , Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002), die auf dem Grundstück Nr. ., KG ***, EZ ***, *** in *** gelagerten drei Altfahrzeuge in Form eines blauen VW Santana und von zwei weißen VW Golf I sowie sonstige Abfallablagerungen (Siedlungsabfälle und zwei Anhänger) nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2025, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis ebenfalls bis längstens 28. Februar 2025 vorzulegen.

Die einzelnen diversen Abfallablagerungen dokumentierte die belangte Behörde anhand von Lichtbildern in ihrer Begründung dieses Bescheides.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2025, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG (im Folgenden: VwGVG 2014) als unbegründet ab und sie bestätigte ihren Bescheid vom 28. Februar 2025.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen war, setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2025 eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens und sie drohte ihm gleichzeitig gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 -VVG (im Folgenden: VVG 1991) die Verhängung einer Zwangsstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 an, falls er seiner Verpflichtung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht rechtzeitig nachkommt.

Nachdem der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag auch innerhalb dieser zweiwöchigen Nachfrist nicht rechtzeitig nachgekommen war, verhängte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. Juni 2025, Zl. ***, gemäß § 5 VVG 1991 über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 800,00.

Gleichzeitig setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist bis zum 16. Juli 2025 und sie drohte ihm gleichzeitig gemäß § 5 VVG 1991 die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.400,00 an, falls er seiner Verpflichtung auch innerhalb dieser zweiten Nachfrist nicht rechtzeitig nachkommt.

Der gegen die verhängte Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2025, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 insoferne Folge, als sie die von ihr verhängte Zwangsstrafe von € 800,00 auf den Betrag von € 400,00 herabsetzte.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2025 mit, dass er trotz erheblicher Bemühungen kein Entsorgungsunternehmen findet, der seine Abfälle ordnungsgemäß entsorgt, weshalb er um die Verlängerung der Nachfrist bis zum 14. August 2025 ersuchte. Mit ihrem Schreiben vom 16. Juli 2025 nahm die belangte Behörde die Verlängerung der Nachfrist bis zum 14. August 2025 zur Kenntnis.

In der Folge kontaktierte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie diverse Entsorgungsunternehmen zwecks Beauftragung zur zwangsweisen Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle.

Nachdem der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag auch innerhalb dieser zweiten Nachfrist nicht rechtzeitig nachgekommen war, verhängte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 17. November 2025, Zl. ***, gemäß § 5 VVG 1991 über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 800,00.

Gleichzeitig setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist bis zum 9. Dezember 2025 und sie drohte ihm gleichzeitig gemäß § 5 VVG 1991 die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.400,00 an, falls er seiner Verpflichtung auch innerhalb dieser neuen Nachfrist nicht rechtzeitig nachkommt.

Gegen die verhängte Zwangsstrafe erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen behauptete, dass die fachgerechte Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Fristen nahezu unmöglich ist, zumal er keine befugten Unternehmen zur Entsorgung findet. Zudem ist auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe unbillig und diese trägt dem konkreten Sachverhalt in keiner Weise Rechnung, zumal auch keine Umweltgefährdung von den Abfällen ausgeht.

Die gegen die verhängte Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 als unbegründet ab.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach durch ihre Schreiben darüber informiert wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle in Form von drei Altfahrzeugen und sonstigen Abfallablagerungen nachweislich entsorgt werden müssen, wobei ihm diese Entsorgung seit Juni 2024 bekannt sein muss. Diese Entsorgung wurde ihm vor ungefähr einem Jahr auch bescheidmäßig vorgeschrieben, weshalb ihm ausreichend Zeit für diese Entsorgung gegeben wurde, sodass seine gegenteiligen Behauptungen nicht nachvollziehbar sind. Da er trotz der von ihr gewährten Fristerstreckungen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, konnte eine Reduktion der Höhe der Zwangsstrafe nicht erfolgen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers samt dem behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei sie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

Feststellungen

Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer mit ihrem rechtkräftigen Bescheid vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, in der Fassung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2025, Zl. ***, gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002, die auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten drei Altfahrzeuge in Form eines blauen VW Santana und von zwei weißen VW Golf I sowie sonstige Abfallablagerungen (Siedlungsabfälle und zwei Anhänger) nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2025, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis ebenfalls bis längstens 28. Februar 2025 vorzulegen.

Bei dieser aufgetragenen Leistung handelt es sich um eine vertretbare Leistung, und somit um eine Leistung, die auch von Dritten im Zuge einer Ersatzvornahme erbracht werden kann.

Nachdem der Beschwerdeführer diesem rechtskräftigen Behandlungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen war, setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2025 eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens und sie drohte ihm gleichzeitig gemäß § 5 VVG 1991 die Verhängung einer Zwangsstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 an, falls er seiner Verpflichtung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht rechtzeitig nachkommt.

Nachdem der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag auch innerhalb dieser zweiwöchigen Nachfrist nicht rechtzeitig nachgekommen war, verhängte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. Juni 2025, Zl. ***, gemäß § 5 VVG 1991 über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 800,00.

Gleichzeitig setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine nochmalige Nachfrist bis zum 16. Juli 2025 und sie drohte ihm gleichzeitig gemäß § 5 VVG 1991 die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.400,00 an, falls er seiner Verpflichtung auch innerhalb dieser zweiten Nachfrist nicht rechtzeitig nachkommt.

Der gegen die verhängte Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2025, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 insoferne Folge, als sie die von ihr verhängte Zwangsstrafe von € 800,00 auf den Betrag von € 400,00 herabsetzte.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge kontaktierte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie diverse Entsorgungsunternehmen zwecks Beauftragung zur zwangsweisen Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle.

Nachdem der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag auch innerhalb der weiteren Nachfrist nicht rechtzeitig nachgekommen war, verhängte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 17. November 2025, Zl. ***, gemäß § 5 VVG 1991 über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 800,00.

Die gegen die verhängte Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der Zl. ***, der insbesondere sowohl die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten diversen Schriftstücke und Entscheidungen der belangten Behörde als auch jene Schriftstücke und Rechtmittel des Beschwerdeführers enthält.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich diesbezüglich als unstrittig und unbedenklich und dieser konnte - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Auch die Inhalte der Schriftstücke und Entscheidungen sowie der Schriftstücke und der Rechtsmittel des Beschwerdeführers sind unstrittig und diese ergeben sich jeweils aus deren jeweiligen klaren Wortlauten.

Dass der Beschwerdeführer seiner rechtkräftig aufgetragenen Verpflichtung bisher nicht nachkam, ist ebenso unstrittig und dies ergibt sich auch aus seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

Dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer aufgetragene Leistung der Entfernung und der Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle als eine vertretbare und somit auch von Dritten vorzunehmende Leistung beurteilt, ergibt sich auch aus ihrer Suche von Entsorgungsunternehmen, die sie beauftragt, falls der Beschwerdeführer seiner aufgetragenen Leistung nicht nachkommt.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

Rechtliche Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen verfahrensgegenständlichen Leistung, nämlich die Entfernung und die ordnungsgemäße Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle, um eine Leistung, die auch von Dritten erbracht werden kann, sodass es sich hierbei somit um eine vertretbare Leistung handelt. Dies hat auch die belangte Behörde erkannt, zumal sie für die Ersatzvornahme bereits diverse Entsorgungsunternehmen kontaktiert hat, die im Falle des Nichthandelns des Beschwerdeführers die ihm aufgetragene Leistung vornehmen sollen.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zudem bereits zuvor dargelegt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG 1991 verhängte, da er seiner aufgetragenen Leistungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkam.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ro 2015/07/0037, sowie VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0255, sowie VwGH vom 28. November 2023, Zlen. Ra 2023/02/0166, 0167, sowie VwGH vom 15. April 2025, Zl. Ra 2025/02/0031) stellt im VVG 1991 die Ersatzvornahme das zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar, während § 5 VVG 1991 hingegen zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen Zwangsstrafen vorsieht, deren Aufgabe es ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Daher kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121, sowie VwGH vom 28. November 2023, Zlen. Ra 2023/02/0166, 0167) eine Verhängung solcher Zwangsstrafen in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragenen Leistung der Entfernung und der ordnungsgemäßen Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle im gegenständlichen Fall um eine vertretbare Leistung handelt, die auch von Dritten erbracht werden kann, ist die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG 1991 daher unzulässig (vgl. u.a. auch VwGH vom 27. September 2005, Zl. 2003/06/0188), weshalb der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob über dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe verhängt werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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