LVwG N LVwG-AV-1439/001-2025

LVwG-AV-1439/001-2025Landesverwaltungsgericht17.02.2026

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1439/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1439.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 16. November 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Oktober 2025, AZ: ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, ersatzlos behoben wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Juli 1962, Bauakt-Nr. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) erteilt. Aus dem bewilligten Einreichplan ist das Gebäude mit seinen errichteten Ausmaßen, drei Geschoßen sowie einer im Erdgeschoß angebauten Garage mit Durchgang zum Wohnhaus ersichtlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Dezember 1967, AZ: ***, wurde den damaligen Eigentümern die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für dieses Einfamilienhauses samt Garage erteilt. Der Bau sei im Allgemeinen unter Einhaltung der Baupläne ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Juni 1974, AZ: ***, wurde den damaligen Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Anschluss an den neuerrichteten öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juli 1977, AZ: ***, wurde den damaligen Eigentümern für die gegenständliche Liegenschaft aus Anlass des Anschlusses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von ATS 15.481,-- (zzgl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche wurde für das Wohnhaus eine bebaute Fläche von 88 m² bei drei angeschlossenen Geschoßen herangezogen. Für die Garage wurde eine bebaute Fläche von 32 m² bei null angeschlossenen Geschoßen angenommen. Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche im Ausmaß von 74 m² wurde sohin eine Gesamt-Berechnungsfläche von 266 m² ermittelt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bauansuchen vom 7. November 2022 beantragten A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) als nunmehrige Eigentümer den „Aus- und Umbau“ des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses.

Entsprechend den Einreichunterlagen wurden u.a. die Auswechslung bzw. Neuanordnung von Wänden im Gebäudeinneren, Abbruch und Neuerrichtung des Daches, Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung von Installationen sowie die Anbringung einer Wärmedämmung für das gesamte Wohnhaus und die Garage geplant.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 12. April 2023, AZ: ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für dieses beantragte Vorhaben („für den Um- und Zubau eines Wohngebäudes mit einer Wohneinheit und eines Nebengebäudes (Garage) im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind“) erteilt.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erstatteten die Beschwerdeführer für dieses Bauvorhaben die Fertigstellungsanzeige.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, wurde den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***) eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.314,93 (zzgl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 336,23 m² ermittelt, als Berechnungsfläche vor der Änderung 266,10 m² herangezogen. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe zugrunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben A und B mit Schreiben vom 8. Juli 2025 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass keine für die Berechnungsgrundlage der Kanaleinmündungsabgabe relevanten Änderungen vorgenommen worden seien. Die bebaute Fläche sei nicht verändert worden abgesehen von der angebrachten Wärmedämmung, welche jedoch gemäß § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht zur bebauten Fläche zu zählen sei. Die Zahl der angeschlossenen Geschoße habe sich nicht verändert. Wie auch aus den Plänen ersichtlich sei, sei auch keine Veränderung bezüglich der Ausführung der Garage vorgenommen worden, diese sei mit dem Wohnhaus verbunden und könne weder vor der Änderung noch nach der Änderung als Gebäudeteil gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 angesehen werden. Die Anzahl der Geschoße müsse daher für die gesamte bebaute Fläche 3+1 betragen. Da somit Bestand vor der Änderung und Bestand nach der Änderung gleich seien, könne keine Ergänzungsabgabe entstehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Oktober 2025, AZ: *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dargelegt, dass die Fertigstellungsanzeige die Neuberechnung der Abgabe ausgelöst habe. Bis dahin habe die bebaute Fläche für das Wohnhaus 88 m² bei drei angeschlossenen Geschoßen sowie für die Garage 32 m² bei keinem angeschlossenen Geschoß betragen. Die nunmehrige Fläche sei aus dem nunmehr bewilligten Einreichplan ermittelt worden, die nachträglich angebrachte Wärmedämmung nicht mit einbezogen.

Mit Schreiben vom 16. November 2025 erhob die Beschwerdeführer gemeinsam rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufung.

Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 9. Dezember 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Am 3. Februar 2026 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in Anwesenheit beider Beschwerdeführer sowie von Vertretern der belangten Behörde.

Die vorgelegten Aktenunterlagen wurden in das Beweisverfahren einbezogen. Das tatsächliche Ausmaß der Gebäudeflächen wurde von den Verfahrensparteien außer Streit gestellt. Der aktuelle Bestand der Berechnungsfläche ergebe sich aus dem Abgabenbescheid vom 3. Juni 2025 mit 336,23 m² ohne Wärmedämmung.

Auch seitens der Behördenvertreter wurde angegeben, dass durch die nunmehrigen Baumaßnahmen eine Änderung der bebauten Fläche, abgesehen von der Anbringung der Wärmedämmung, nicht erfolgt sei.

2. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie aufgrund der im Bauakt vorhandenen Einreichpläne des bewilligten Baubestandes konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Das gegenständliche Wohngebäude umfasst mit der verbundenen Garage im Erdgeschoß eine bebaute Fläche von 131,95 m². Das Wohngebäude ist mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Darüber hinaus ist kein bewilligtes Gebäude auf der Liegenschaft vorhanden. Festgehalten wird auch, dass ursprünglich (bereits ab Herstellung des Kanalanschlusses) drei Geschoße angeschlossen waren.

Eine Veränderung der Berechnungsfläche durch die nunmehrigen Baumaßnahmen ist nicht erfolgt, was sich insbesondere aus dem Vergleich der im Akt erliegenden bewilligten Einreichpläne aus den Jahren 1962 und 2022 nachvollziehbar ergibt.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. (…)

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,

  • nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

  • nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

  • untergeordnete Bauteile.

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. …

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

3.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025, AZ: ***, inhaltlich abgesprochen und somit eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.

Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführer je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) sind.

Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Berechnungsfläche des bestehenden Wohnhauses samt Garage („Bestand nach der Änderung“) dem Grunde nach außer Streit steht.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach eine Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe erfolgen durfte, da durch die nunmehrigen Baumaßnahmen keine Änderungen erfolgt seien.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).

Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe regelt § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 den Abgabentatbestand.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ (vgl. § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.

Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.

Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.

Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich seit 1993 das Ausmaß der bebauten Fläche auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht verändert.

Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Dabei kommt es darauf an, ob gegenüber den seinerzeit (d.h. bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides über die Festsetzung einer Kanaleinmündungsgebühr) der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen später eine tatsächliche Änderung dieser Berechnungsgrundlagen eingetreten ist. Es kommt also nicht darauf an, welche Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen (das bestehende Gesamtobjekt als Einheit erfassenden) Abgabenfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt wurden, sondern darauf, welche ihr hätten zugrunde gelegt werden müssen (VwGH 85/17/0172).

Die Abgabenbehörde hat bei der Bemessung des Ergänzungsbeitrages die Berechnungsfläche vor der Änderung ("Berechnungsfläche alt") anhand der zum Zeitpunkt der ersten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (VwGH 2013/17/0021).

Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.

Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juli 1977, AZ: ***, wurde die Kanaleinmündungsabgabe (damals: Kanalanschlußabgabe) vorgeschrieben.

Tatsächlich dürften damals bereits drei Geschoße an den Kanal angeschlossen gewesen sein. Die angebaute Garage war bereits damals mit einem Durchgang mit dem Wohnhaus verbunden.

Seit Erlassung des Abgabenbescheides über die Kanaleinmündungsabgabe im Jahr 1977 hat sich dementsprechend keine Änderung der Berechnungsfläche ergeben.

Durch die nunmehrigen Baumaßnahmen im Gebäudeinneren wurde an der bebauten Fläche des Gebäudes nichts verändert, abgesehen von der Anbringung der Wärmedämmung, welche jedoch gemäß § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidung gerade nicht zur bebauten Fläche zu rechnen ist.

Der Tatbestand einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist durch die nunmehrigen Baumaßnahmen nicht erfüllt, weshalb sich die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe aus diesem Anlass nunmehr schon dem Grunde nach als rechtswidrig erweist. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Abgabenbescheid der Bürgermeisterin behoben wird.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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