LVwG N LVwG-S-2753/001-2024

LVwG-S-2753/001-2024Landesverwaltungsgericht16.02.2026

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Bauarbeiten; Absturzsicherung; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2753/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2753.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30.10.2024, Zl. ***, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 27.08.2023 zeigte das Arbeitsinspektorat NÖ *** bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) an. Ausgeführt wurde dabei, auf das Wesentliche zusammengefasst, dass am 18.07.2023 um 09:30 Uhr auf der Baustelle der C GmbH betreffend den Neubau der Produktions- und Lagerhalle mit Bürogebäude im Industriegebiet Gst. Nr. ***, ***, der Arbeitnehmer D auf der Dachfläche (Bürogebäude, Pultdach) mit diversen Tätigkeiten (Montage von Wandelementen) beschäftigt gewesen sei, obwohl von der Dachfläche Absturzgefahr auf das angrenzende Terrain des Gebäudes über eine Höhe von ca. 8,00 m bei einer Dachneigung von ca. 3 ° bestanden habe. Es seien keine entsprechenden Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden gewesen und habe der genannte Arbeitnehmer auch keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz verwendet.

In der Folge wurde A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2023 darüber informiert, dass ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der zur Vertretung der C GmbH nach außen Berufene nach § 9 VStG eine Übertretung der §§ 130 Abs. 5 Z 1, 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 2, §§ 7 bis 10 BauV zur Last gelegt werde und wurde er diesbezüglich zur Rechtfertigung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 26.02.2024 replizierte der Beschwerdeführer und führte aus, dass D (im Folgenden: der Arbeitnehmer) für Arbeiten auf dem Dach nicht eingeteilt gewesen sei. Die Einteilung sei durch den unmittelbaren Vorgesetzen, F erfolgt, welcher damals Teamleiter auf der betroffenen Baustelle gewesen sei. Der Arbeitnehmer sei für die Montage von Fassaden-Paneelen eingeteilt gewesen. Konkret sei er für das Versetzen der Paneele dem Bodenteam zugeteilt gewesen. Nachdem es ein Problem mit einem Paneel gegeben habe, habe der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb einen Kollegen ersucht, ihn mit der Hebebühne auf die Dachebene zu bringen, sodass der Arbeitnehmer das Paneel mechanisch gegen das andere Paneel pressen habe können. Dadurch sei es dem Arbeitskollegen möglich gewesen das verkeilte Paneel zu befestigen. Dieser Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers sei weder vom Beschuldigten noch von dem Teamleiter angeordnet worden und handle es sich dabei um eine für den Beschuldigten nicht vorhersehbare Augenblicksentscheidung des Arbeitnehmers. Als Nachweis für eine gegenteilige Unterweisung wurde das Unterweisungsformular nach § 14 ASchG vorgelegt. Der Teamleiter, F, sei erst nach dem Besuch des Arbeitsinspektors darüber informiert worden, dass der Arbeitnehmer sich auf das Dach begeben hat, wobei dies maximal zwei Minuten lang der Fall gewesen sei. Der Teamleiter, F, habe keine Anweisung gegeben, sich auf das Dach zu begeben. Bisher habe der Arbeitnehmer noch nie beanstandet werden müssen und habe die sicherheitstechnischen Aspekte immer eingehalten. Nach dem Vorfall sei der Arbeitnehmer nochmals sicherheitstechnisch unterwiesen worden. Auf dem durch das Arbeitsinspektorat aufgenommenen Bild sei ersichtlich, dass sich unmittelbar unter dem Arbeitnehmer, die Hebebühne befunden hat, sodass ein Absturz in der vom Arbeitsinspektorat angegeben Fallhöhe gar nicht möglich gewesen wäre, weil der Korb der Hebebühne ihn aufgefangen hätte. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe kein Verschulden, da hier eine nicht vorhersehbare Augenblicksentscheidung vorgelegen sei.

Auf diese Äußerungen replizierte das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 04.03.2024, auf das Wesentliche zusammengefasst, dass es auch bei kurzfristiger Tätigkeit notwendig sei, eine Sicherung gegen den Absturz vorzusehen. Zur Behauptung, dass die Hebebühne einen Sturz auffangen könnte, wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall mehrere Absturzkanten ohne entsprechende Absturzsicherung vorhanden gewesen seien und dass außerdem eine Scherenhebebühne vom Hersteller nicht als Fanggerüst konzipiert worden sei. Wenn eine Hebebühne als Fanggerüst genutzt wird, seien sämtliche Rechtsvorschriften des § 59 BauV einzuhalten. Letztlich wurde ausgeführt, dass gerade für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, ein entsprechendes vom Arbeitgeber eingerichtetes Kontrollsystem greifen müsse.

Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer wiederrum, dass die Angaben des Arbeitsinspektorats betreffend § 87 BauV und die Konzipierung der Hebebühne als Fanggerüst zweitrangig seien, da es um die Frage gehe, ob für den Fall des Abgleitens subsidiär die Scherenhebebühne als Fanggerüst dienlich sein kann. Den § 3 Abs. 1 ASchG, § 3 Abs. 4 ASchG, § 3 Abs. 6 ASchG sei „wenn auch nicht paragraphenmäßig, so doch inhaltsmäßig“ entsprochen worden. Betreffend die Frage nach einem betrieblichen Kontrollsystem wurde ausgeführt, dass es zynisch sei, wenn das Arbeitsinspektorat davon ausgehe, dass die Einrichtungen wirksam im Kontrollsystem darzulegen seien. Es wird auf die Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Arbeitnehmers hingewiesen. Die Auslegung des Arbeitsinspektorats sei überzogen und würde einer der Menschenrechtskonvention widersprechenden reinen Erfolgshaftung entsprechen. Allein durch die Unterweisung seien schon die Bestimmung des § 3 Abs. 4 ASchG und des § 3 Abs. 1 ASchG erfüllt worden. Auch die Bestimmung des § 3 Abs. 6 ASchG sei erfüllt, weil F der Vorgesetzte des Arbeitnehmers gewesen sei und F auch den Ablauf beaufsichtigt und kontrolliert habe. Eine eigenmächtige Handlung eines Dienstnehmers könne aber nicht unterbunden werden, weil augenblickliche Entscheidungen eines Menschen, was er in der nächsten Sekunde macht, nicht vorhersehbar seien. Das Unterweisungsformular enthalte alle Punkte, die nach § 14 ASchG gefordert seien, insbesondere auch, dass bei Arbeiten auf Dächern, wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ein Anseilschutz verwendet werden müsse.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.10.2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer nun zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 VStG der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 18.07.2023, gegen 09.30 Uhr, auf der Baustelle (Neubau Produktions- und Lagerhalle mit Bürogebäude) in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, der Arbeitnehmer D, geb. *** mit Arbeiten (Montage von Wandelementen) auf der Dachfläche (Pultdach, Neigung ca. 3 °), wobei von der Dachfläche Absturzgefahr auf das angrenzende Terrain über eine Höhe von ca. 8,00 m bestand, somit ein Dach mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m, beschäftigt gewesen sei und dabei keine Absturzsicherung angebracht oder Schutzeinrichtung gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden gewesen wären, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein müssen. Der Arbeitnehmer sei auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt und auch nicht mittels Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 130 Abs. 5 Z 1, 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 2, §§ 7 bis 10 BauV verletzt und wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 5 zweiter Fall ASchG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 38 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Hebebühne sich mehrere Meter unterhalb des Arbeitnehmers befunden habe und sohin nicht als Absturzsicherung angesehen werden könne. Es wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte durch ein wirksames Kontrollsystem sicherstellen hätte müssen, dass die erteilten Weisungen auch eingehalten werden. Bei der Strafbemessung seien von der Behörde keine Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Nach dem Rückschein der Post wurde der Bescheid am 20.11.2024 persönlich übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Telefax wurde am 17.12.2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerde (datiert auf den 16.12.2024) eingebracht. Begründend wurde hierbei im Wesentlichen vorgebracht wie bisher. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass es hinsichtlich des Arbeitnehmers noch nie Anlass zu disziplinären Maßnahmen gegeben habe und er bis zu dem Tatzeitpunkt immer den Anweisungen und Anleitungen nachgekommen wäre. Gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei und dass eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den beantragten Beweismitteln unterblieben sei. Wiederholend wurde die Einvernahme der Zeugen F, D und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis dafür, dass eine nicht vorhersehbare Augenblicksentscheidung nicht kontrollierbar sei, beantragt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen (3.a.), das Straferkenntnis aufgeben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen (3.b.), in eventu die Strafe herabsetzen bzw. eine Ermahnung aussprechen (3.c.), in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückverweisen (3.d.).

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 17.12.2024 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat an 07.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wozu der Beschwerdeführer nicht persönlich erschienen ist. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen D, F und Arbeitsinspektor E.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 09.10.1993 und war auch am 18.07.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, ***. Dem Beschwerdeführer stehen monatlich jedenfalls EUR 2.500,-- netto zur Verfügung. Vermögen und Sorgepflichten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis zur Zl. ***, rechtskräftig seit 14.02.2023, zweier Übertretungen des § 130 Abs 5 Z 1, § 118 Abs 3 ASchG iVm § 87 Abs 2, § 7 bis 10 BauV schuldig erkannt. Betreffend beide Übertretungen wurde je ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 830,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.

Mit (gemeldetem) Baubeginn ab 13.02.2023 wurde von der C GmbH als Generalunternehmerin für die G GmbH in *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, eine Produktions- und Lagerhalle sowie ein Bürogebäude als Neubau errichtet.

Am 18.07.2023, gegen 09.30 Uhr, war ein Arbeitnehmer der C GmbH, namentlich D, geb. ***, auf dieser Baustelle mit Arbeiten (Montage von Wandelementen) auf der Dachfläche beschäftigt.

Die Dachfläche, auf der der Arbeitnehmer beschäftigt war, war als Pultdach ausgestaltet und hatte eine Neigung von ca. 3 °. Es bestand eine Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 8,00 Metern. Es waren keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen nach §§ 7 bis 10 BauV vorhanden und verwendete der Arbeitnehmer auch keine Persönliche Schutzausrüstung gegen den Absturz. Es kann nicht festgestellt werden, ob auf dem Dach für die Befestigung einer persönlichen Schutzausrüstung notwendige Sekuranten verankert waren.

Zur Montage der Wandpaneele arbeiteten auf der Baustelle drei Arbeitnehmer; der Kranführer, ein Arbeitnehmer auf der Scherenhebebühne und D, welcher grundsätzlich am Boden arbeiten sollte. D wurde vom Montageleiter, H, aufgetragen, die einzelnen Wandpaneele an den Kran zu hängen, damit diese nach oben gehoben werden können.

Da es bei der Montage eines verkeilten Wandpaneels Probleme gab und der Arbeitnehmer auf der Hebebühne allein die Montage nicht bewerkstelligen konnte, ließ sich D aus eigenem Antrieb von seinem Arbeitskollegen mit der Hebebühne auf das Dach fahren, um auf das Dach zu steigen und um von oben knieend das Paneel an die Wand zu pressen, damit dieses von dem weiteren Arbeitnehmer auf der Hebebühne an der Unterkonstruktion angeschraubt werden konnte.

Es war D seitens der C GmbH nicht untersagt, das Dach zu betreten, um das Paneel bei der Montage des Paneels vom Dach aus mitzuarbeiten.

Auf der Baustelle war F als Vorarbeiter mit der Aufsicht betraut, wobei er allerdings nicht gesehen hat, wie D auf dem Dach gestanden ist.

Der Vorfall blieb für D ohne dokumentierte arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere Ermahnung). Der Montageleiter teilte ihm lediglich mit, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholen darf.

Es wird im Betrieb der C GmbH jährlich eine Schulung durch die AUVA vorgenommen. Im Zuge der Schulung und bei der Einrichtung der Baustelle wird ein „Unterweisungsformular gemäß § 14 ASchG“ ausgehändigt. Bei der gegenständlichen Baustelle wurde die Unterweisung mit D nicht separat besprochen; das Formular wurde ihm ausgehändigt. Daneben werden auch baustellenspezifische Besonderheiten besprochen.

Seitens der C GmbH selbst werden keine Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durchgeführt. Sanktionen im Falle von Verstößen gegen den Arbeitnehmerschutz wurden im Verfahren weder behauptet noch belegt.

Mit E-Mail vom 23.08.2023, dort am selben Tag eingelangt, wurde dem NÖ Arbeitsinspektorat I als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) für die gegenständliche Baustelle bekanntgegeben.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der C GmbH ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch mit Stichtag 29.08.2023. Die Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse beruhen auf der Einschätzung des Gerichts, welcher der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Es wurde von keinen ungünstigen Verhältnissen ausgegangen.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde.

Die Feststellung zum Bauvorhaben ergibt sich aus der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Beilage ./2.

Die Feststellungen dazu, wo der Arbeitnehmer an dieser Baustelle tätig war und insbesondere, dass er sich zur Montage auf dem Dach befand, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Arbeitnehmers sowie des E sowie des durch das Arbeitsinspektorat angefertigten Lichtbildes und wurde überdies auch nicht bestritten. Der Grund für die Dacharbeiten ergibt sich aus den Ausführungen des D.

Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Daches, der Absturzhöhe und der mangelnden Sicherung sowie zur Nichtverwendung von Persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats, welche insbesondere angesichts des angefertigten Lichtbildes ausreichend belegt wurde. Den Angaben wurde nicht entgegengetreten. Die Feststellung zu den Sekuranten ergibt sich aus den Aussagen des F und des E.

Die Feststellung zu den Aufgaben, welche dem Arbeitnehmer übertragen wurden, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F und D.

Die Feststellung zu dem Grund, welcher D dazu bewogen hat auf das Dach zu steigen ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Zeugenaussage.

Die Feststellung, dass es D nicht untersagt war, ergibt sich aus dessen Aussage in Zusammenschau mit der Aussage des F. D führte aus, dass er „normal nicht ohne die Schutzausrüstung auf das Dach geht“. D beschrieb sein Vorgehen nach dem Eindruck des Gerichts als übliches Vorgehen bei derartigen Problemen; er gab aber an, dass er eine Persönliche Schutzausrüstung zu tragen gehabt hätte. Eine schriftliche Montageanleitung, worin sich ein korrektes Vorgehen iS des Herstellers finden ließe, war D darüber hinaus nicht bekannt.

Die Feststellungen zur Tätigkeit und den Wahrnehmungen des F ergeben sich aus dessen glaubwürdiger Zeugenaussage.

Die Feststellung hinsichtlich der Konsequenzen des Vorfalls fußt auf der Aussage des D. Auch sonst wurden seitens des Beschwerdeführers keine dokumentierten Sanktionen mitgeteilt; vordefinierte Sanktionen im Falle von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden ebenso nicht vorgelegt.

Die Feststellung zur jährlichen Schulung durch die AUVA ergeben sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der F und D. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen wird dabei das „Unterweisungsformular gemäß § 14 ASchG“ besprochen; dieses wird bei jeder Baustelle erneut ausgehändigt.

Die Feststellung, dass seitens der C GmbH keine Kontrollen in Bezug auf Arbeitnehmerschutzvorschriften durchgeführt werden, ergibt sich aus der Aussage des D. Dieser verwies lediglich auf die Ausübung der Bauaufsicht durch die J GmbH.

Die Benennung des I als verantwortlicher Beauftragter für die Baustelle ergibt sich aus der E-Mail vom 23.08.2025, gleichsam Beilage ./1.

6. Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lauten auszugsweise:

§ 2. […]

(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

[…]

§ 118. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

[…]

§ 130. (1) […]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) lauten auszugsweise:

§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn

(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind

(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.

[…]

(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.

(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.

(3) Abgrenzungen sind anzuordnen

[…]

(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

§ 10. (1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).

[…]

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 °. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind:

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 °.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

§ 88. (1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 ° verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, daß ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.

(2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.

(3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muß. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.

(4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen.

(5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen.

§ 89. (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 ° dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.“

Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) lautet:

§ 23. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite:

Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber (vgl. OGH, 19.01.2006, 2 Ob 174/05k, mwN). Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. OGH 27.11.2008, 2 Ob 92/08f, mwN). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz“ (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich u.a. auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (vgl. OGH 19.01.2006, 2 Ob 174/05k, mwN). Derartige Regelungen enthält auch die Bauarbeiterschutzverordnung. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. VwGH 21.05.2008, 2007/02/0279). Im Allgemeinen bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch auf „auswärtige Arbeitsstellen“.

Die Bedeutung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wird auch in den Richtlinien und Entschließungen der EU betont, die im ASchG 1994 umgesetzt wurden. Vorbeugender Arbeitnehmerschutz darf sich nicht darauf beschränken, Arbeitsplätze im technischen Sinn sicher zu gestalten, er muss vielmehr die Beschäftigten vor allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren schützen. Die EU-Normen gehen von einem umfassenden Verständnis des Arbeitnehmerschutzes aus und berücksichtigen insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen integriert werden (vgl. 1590 der Beilagen XIII. GP).

Die Bestimmungen der BauV dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer. Im Hinblick auf Baustellen, die insofern „auswärtigen Arbeitsstellen“ gleichgestellt sind, liegt es am Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese von Einrichtungen ausgehen, die von einem Vertragspartner des Arbeitgebers hergestellt wurden (vgl. VwGH 11.09.2013, 2013/02/0047). In den Tatbeständen der BauV sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2016/02/0157).

Eine Baustelle ist in § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG definiert als eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, an deren Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, wurden durch den Arbeitnehmer Wandelemente (Wandpaneele) montiert und kann dieser Ort sohin unzweifelhaft als Baustelle qualifiziert werden, weshalb der Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 BauV eröffnet ist.

Nach § 87 Abs. 2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein. Gegenständlich hat sich der Arbeitnehmer auf einer Dachfläche mit einer Neigung von ca. 3 ° aufgehalten, wobei unter mehreren Absturzkanten eine Absturzhöhe von ca. 8,00 m bestanden hat. Da die Absturzhöhe sohin mehr als 2,00 m betrug, war nach § 7 Abs. 2 Z 4 BauV davon auszugehen, dass hier Absturzgefahr bestand. Dem § 87 Abs. 2 BauV zuwider waren keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen nach §§ 7 bis 10 BauV vorhanden. Auch war der Arbeitnehmer nicht durch eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert, sodass auch nach § 7 Abs. 4 BauV nicht von einer Absturzsicherung oder Schutzeinrichtung abgesehen werden konnte. Dazu konnte nicht einmal festgestellt werden, ob diese wegen der Notwendigkeit von Sekuranten auf dem Dach überhaupt verwendet werden hätte können.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Scherenhebebühne eine Absturzsicherung darstellt, ist dem zu entgegnen, dass durch die Hebebühne nicht alle Absturzkanten abgesichert werden konnten und sohin bereits aus diesem Grund keine nach § 87 Abs. 5 BauV geeignete Absturzsicherung vorlag. Ein Sturz auf die Hebebühne hätte zudem erhebliche Verletzungen des Arbeitnehmers befürchten lassen. Auch das Vorbringen dahingehend, dass der Arbeitnehmer nur wenige Minuten am Dach gewesen sei, ändert nichts daran, dass in diesen Minuten jedenfalls der objektive Tatbestand erfüllt wurde.

Der konkrete Arbeitsauftrag des Arbeitnehmers war es, einzelne Wandpaneele an einen Kran zu hängen, damit diese nach oben gehoben werden können. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass D gar nicht für Arbeiten auf dem Dach vorgesehen oder eingeteilt war, sondern zum Bodenteam gehörte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm solche Arbeiten jedoch nicht untersagt waren und dass D sein Vorgehen im vorliegenden Fall (Arbeiten vom Dach aus, jedoch mit persönlicher Schutzausrüstung) als übliches Vorgehen bei derartigen Problemen bei der Befestigung von Paneelen beschrieb. Es wäre somit jedenfalls für eine Absicherung des Daches nach der BauV Sorge zu tragen gewesen.

Nach § 155 Abs. 1 BauV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes der BauV sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.

Der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG der Arbeitgeberin hat dem aus objektiver Sicht nicht entsprochen, da den im Straferkenntnis angeführten Übertretungsnormen zuwidergehandelt wurde.

Soweit in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des bestraften Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr I als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher heranzuziehen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat erst mit E-Mail vom 23.08.2023 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 ArbIG gemeldet wurde. Da die Wirksamkeit der Bestellung die Mitteilung voraussetzt, kann diese nicht vorher eintreten und auch nicht zurückwirken; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut wie auch aus der Intention dieser Norm. Andernfalls könnten sich Verantwortliche ihrer Verantwortung im Bedarfsfalle (und gerade, wenn es zu Verwaltungsübertretungen kommt) stets ihrer Verantwortung entledigen (vgl. VwGH 25.01.2019, Ro 2018/02/0016).

7.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

Dem Beschwerdeführer liegt fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und sohin die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 29.06.2011, 2007/02/0358). Der Beschwerdeführer hat – wie nachfolgend dargestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung trifft.

Aus der umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden folgende Leitlinien zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes dargestellt:

Der Arbeitgeber hat im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 06.10.2024, Ra 2024/02/0190 mHa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; VwGH 19.06.2024, Ra 2024/02/0103).

Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0176 mHa VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0051). Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068).

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179 mHa VwGH 23.11.2009, 2008/03/0176).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend, wenn auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (vgl. VwGH 26.02.2010, 2009/02/0302, mwN).

Was die vom Beschwerdeführer angeführte „Eigenverantwortlichkeit“ des Arbeitnehmers anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Arbeitgeber nach deren § 155 für die Einhaltung der BauV verantwortlich ist (vgl. VwGH 11.08.2006, 2005/02/0224). Auch § 156 BauV (betreffend Pflichten der Arbeitnehmer) ändert daran nichts, weil das vom Arbeitgeber einzurichtende (wirksame) Kontrollsystem gerade im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 30.04.2007, 2006/02/0034, mwN). Sohin erübrigt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass dem Arbeitnehmer ja nicht angeordnet worden sei, auf das Dach zu steigen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass nicht vorhersehbare Augenblickentscheidungen durch kein Kontrollsystem und keine laufende Überwachung zu verhindern seien, ist ihm die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sich ein Verantwortlicher nicht auf auch noch so ausreichend routinierte und langjährige Mitarbeiter verlassen darf, zumal auch diesen eigenmächtige Handlungen zu unterstellen sind. Gerade Routine führt im Arbeitsleben auch öfter zu unüberlegten Handlungen von Arbeitnehmern bzw. zu sogenannten „Kurzschlusshandlungen“, die als Folge weisungswidrigen Verhaltens eine hohe Gefahr für Arbeitsunfälle in sich bergen (vgl. LVwG NÖ 31.03.2025, LVwG-S-2070/001-2024).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens dahingehend, dass schon allein durch die „Unterweisung nach § 14 ASchG“ den Bestimmungen des § 3 ASchG entsprochen worden wäre, ist auszuführen, dass allein die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen jedenfalls nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontrollsystem zu etablieren. Es handelt sich dabei ohnedies um eine gesetzlich vorgesehene Unterweisung. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass F als Vorgesetzter damit betraut gewesen sei den Ablauf zu beaufsichtigen und zu kontrollieren ist auszuführen, dass es nicht ausreicht, wenn auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche konkreten Maßnahmen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im konkreten Fall gesetzt wurden und wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem auf der konkreten Baustelle funktioniert haben soll. Dazu wäre die Angabe erforderlich gewesen, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben hat und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (in diesem Sinn vgl. VwGH 29.06.2011, 2007/02/0358, mwH).

Obgleich mit F eine Person genannt wurde, welche an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut war, wurde nicht ausgeführt, welche einschlägigen Anordnungen der Beschwerdeführer dieser Person gegeben hat und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (vgl. unter vielen VwGH 27.01.1995, 94/02/0381).

Überdies fehlt es hier an einer klaren (schriftlichen) Dokumentation des Kontrollsystems. Dazu gehört z.B., dass Verstöße dokumentiert werden und dass es im Voraus festgelegte Konsequenzen für den Fall eines Verstoßes gibt. Es war im Übrigen auch nicht zu ersehen oder wurde behauptet, dass die kurz zurückliegenden Verstöße (siehe die Vormerkung aus dem Jahr 2023) zu erkennbaren Verbesserungen im Kontrollsystem der C GmbH geführt hätten (vgl. nochmals VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Im vorliegenden Fall ließen sich schließlich auch keine besonderen Konsequenzen für D, der den Verstoß setzte, ausmachen. Dem Verstoß wurde im Betrieb des Beschwerdeführers nicht im Besonderen nachgegangen. Ein Hinweis darauf, dass sich Verstöße nicht wiederholen dürfen, genügt in keinem Falle.

Im vorliegenden Fall liegt sohin kein ausreichendes Kontrollsystem vor und wurde damit auch der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt. Den Beschwerdeführer trifft daher Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens, das auch nicht als bloß geringfügig zu erkennen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Strafrahmen beträgt nach § 130 Abs. 5 Z. 1 zweiter Fall ASchG im vorliegenden Wiederholungsfall EUR 333 bis EUR 16.659. Der Zweck der übertretenen Norm liegt im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Diesem Schutzzweck kommt höchste Bedeutung zu. Er wurde durch die gegebene Absturzhöhe und das konkret entstandene Gefahrenpotential auch nicht bloß unwesentlich verletzt. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen und ist daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft zur Verantwortung zu ziehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die einschlägige rechtskräftige Vormerkung ist nicht als erschwerend zu werten, da die obzitierte Strafnorm bereits auf den Fall einer wiederholten Tatbegehung abstellt und eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot widersprechen würde.

Auf Grund des nicht als bloß geringfügig erkannten Verschuldensausmaßes und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien war die im Bereich von ca. 12% der Höchststrafe gelegene Strafe (wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden) als tat- und schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen adäquat und aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich anzusehen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG iVm dem Ausspruch einer Ermahnung war zufolge der bisherigen Darstellungen nicht auszugehen, zumal die in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Aus alledem folgt, dass die Beschwerde im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf den Strafausspruch als unbegründet abzuweisen war.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 400,-- Euro als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 28.02.2025, Ra 2025/02/0019, Rn. 19, VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0194, mwN).

Be der Strafbemessung handelt es sich im Übrigen um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2018/17/0219, mwN). Im vorliegenden Fall wurden keine über den Einzelfall hinausgehenden Aspekte aufgeworfen.

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