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LVwG-S-2079/001-2025•LVwG N LVwG-S-2079/001-2025
LVwG-S-2079/001-2025Landesverwaltungsgericht13.02.2026
Landwirtschaft und Natur; Pflanzenschutz; Verwaltungsstrafe; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Gebühren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, sowie über die Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Zweitbeschwerdeführer), in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Düngemittelgesetz 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung aller drei darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mit dem Antrag auf Vorschreibung von Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 6 Abs. 6 letzter Satz des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Nach Durchführung einer Kontrolle durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat dieses mit Schreiben vom 25. März 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) eine Anzeige eingebracht.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens hat sie mit an die C GmbH Co. KG gerichtetem Schreiben vom 27. März 2025 ersucht, einen allfälligen verantwortlichen Beauftragten bekannt zu geben, widrigenfalls die zur Vertretung nach außen berufenen Personen zur Verantwortung gezogen würden.
Mit E-Mail vom 3. April 2025 ist der belangten Behörde seitens der E GmbH Co. KG – somit nicht von der C GmbH Co. KG – A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als verantwortliche Beauftragte bekannt gegeben und ein mit „Bestellung verantwortliche Beauftragte“ überschriebenes, mit 30. Oktober 2019 datiertes Dokument übermittelt worden.
Dem Ersuchen der belangten Behörde ist seitens der C GmbH Co. KG darüber hinaus nicht entsprochen worden.
Schließlich hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 12. September 2025, Zl. ***, über die Erstbeschwerdeführerin Geldstrafen wegen dreier Übertretungen des Düngemittelgesetzes 2021 (DMG 2021) verhängt.
Der Erstbeschwerdeführerin ist mit diesem Straferkenntnis zur Last gelegt worden, als verantwortliche Beauftragte der C GmbH Co. KG die Begehung dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a DMG 2021 am 3. Mai 2024 zu verantworten zu haben.
Über sie sind wegen dieser drei angelasteten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden), 800 Euro sowie weiteren 800 Euro (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt worden.
Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 210 Euro vorgeschrieben worden.
Eine Vorschreibung von Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 6 Abs. 6 letzter Satz des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) ist im Straferkenntnis nicht erfolgt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) mit dem am 25. September 2025 zur Post gegebenen Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Erstbeschwerdeführerin für die Tätigkeit des Bundesamtes gemäß § 6 Abs. 6 GESG die vom Bundesamt verzeichneten Gebühren in der Höhe von 1489,90 Euro vorgeschrieben werden.
Auch die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin hat mit dem am 14. Oktober 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerden sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Beweis erhoben worden ist durch (Verzicht auf die) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes. Zudem ist als Zeuge ein Aufsichtsorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernommen worden.
Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der C GmbH Co. KG ist die F GmbH und Kommanditistin die G GmbH.
Geschäftsführer der F GmbH sind D (seit 11. November 2010), H (seit 11. November 2010), I (seit 27. September 2017) und J (seit 27. September 2017).
Es liegt ein mit „Bestellung verantwortliche Beauftragte“ überschriebenes, mit 30. Oktober 2019 datiertes Dokument vor, das die Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten der C GmbH Co. KG für näher bezeichnete Filialen zum Inhalt hat und auch eine Zustimmungserklärung der Erstbeschwerdeführerin enthält. Dieses Dokument ist von D und J sowie von der Erstbeschwerdeführerin unterzeichnet.
Eine Bestellung der Erstbeschwerdeführerin durch H und I zur verantwortlichen Beauftragten der C GmbH Co. KG für die genannten Filialen ist nicht erfolgt. Ebenso wenig ist eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zu einer solchen, von H und I vorgenommenen Bestellung erfolgt.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.
Die verfahrensrelevanten Schriftstücke – nämlich die Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, das an die C GmbH Co. KG gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 27. März 2025 betreffend die Bekanntgabe eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten, das daraufhin übermittelte E-Mail samt dem mit „Bestellung verantwortliche Beauftragte“ überschriebenen Dokument, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde sowie die dagegen erhobenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers – sind im vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthalten und bilden die Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Inhalt des Gerichtsaktes sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der C GmbH Co. KG die F GmbH und Kommanditistin die G GmbH ist, gründet sich auf den im Gerichtsakt einliegenden Firmenbuchauszug.
Die Stellung von D, H, I und J als Geschäftsführer der F GmbH ergibt sich ebenfalls aus dem im Gerichtsakt befindlichen Firmenbuchauszug.
Dass eine Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten der C GmbH Co. KG für die näher bezeichneten Filialen nicht durch H und I erfolgt ist und ebenso wenig eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zu einer von diesen vorgenommenen Bestellung vorliegt, ergibt sich aus dem mit 30. Oktober 2019 datierten Dokument mit der Überschrift „Bestellung verantwortliche Beauftragte“, das ausschließlich von D und J unterfertigt ist.
Weitere Urkunden oder sonstige Beweismittel, die auf eine (auch) durch H und I vorgenommene Bestellung oder auf eine diesen gegenüber nachweislich erklärte Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin schließen ließen, finden sich weder im Verwaltungsstrafakt noch im Gerichtsakt und sind im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt oder angeboten worden.
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können zwar grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist aber, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist (vgl. VwGH 07.11.2025, Ra 2025/02/0191). Nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung ist zur Erbringung des Nachweises geeignet (vgl. VwGH 23.08.2024, Ra 2024/04/0326).
Durch das Erfordernis des Nachweises trifft die außenvertretungsberechtigten Organe – die sich auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen wollen – eine Beweislast hinsichtlich der Zustimmung des Bestellten (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 513). Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen sind für das Vorliegen dieses Nachweises beweispflichtig (vgl. VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).
Ein solcher Nachweis liegt im gegenständlichen Fall ausschließlich hinsichtlich der durch D und J vorgenommene Bestellung vor. Mangels jeglichen Nachweises einer darüberhinausgehenden – insbesondere auch durch H und I vorgenommenen – Bestellung sowie einer entsprechenden Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin ist festzustellen, dass eine Bestellung durch diese sowie eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin hierzu nicht erfolgt sind.
6.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 9 VStG ist mehrstufig aufgebaut: Als Grundregel legt er fest, dass für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verantwortlich ist, wer zur „Vertretung nach außen berufen ist“ (vgl. Stöger, Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und die Möglichkeiten ihrer Übertragung auf andere Personen, in: Ratka/Rauter (Hrsg.), Handbuch Geschäftsführerhaftung, Rz 5/4).
Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist das zur Vertretung einer GmbH nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 07.11.2025, Ra 2025/02/0191, m.w.N.).
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person – also etwa bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH – ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015).
Diese tragen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ, d.h. alle Geschäftsführer können bestraft werden (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/4, m.w.N.). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0021), d.h. in diesem Fall haften wieder alle Geschäftsführer (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/4, m.w.N.).
Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden C GmbH Co. KG ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei einer solchen GmbH Co KG die Gesellschaft zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (§ 19 GmbHG) vertreten wird (vgl. RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.06.2004, 9 ObA 19/04s, m.w.N.; so auch VwGH 27.03.1996, 93/15/0229; 24.01.1996, 94/13/0069, jeweils m.w.N.). Nach der dargestellten Rechtsprechung wird die GmbH Co KG somit im Ergebnis (mittelbar) durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß § 15 GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/06/0311).
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass im Falle einer GmbH und Co KG der Geschäftsführer der „Komplementär-GmbH“ als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen ist (vgl. VwGH 27.09.1994, 92/17/0072, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der C GmbH Co. KG die F GmbH. Deren Geschäftsführer sind D, H, I und J. Mangels wirksamer Bestellung verantwortlicher Beauftragter träfe daher grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die C GmbH Co. KG.
Nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Unterschieden wird dabei zwischen der Bestellung einer zur Vertretung nach außen berufenen Person und der Bestellung einer „anderen Person“ (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/8 ff.).
Während die Bestellung einer Person aus dem Kreise der zur Vertretung nach außen Berufenen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG durch alle Geschäftsführer mit Außenvertretungsbefugnis gemeinsam zu erfolgen hat (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/11), wird auch für die Bestellung einer sonstigen Person aus systematischen Gründen grundsätzlich eine Bestellung durch alle Geschäftsführer mit Außenvertretungsbefugnis gemeinsam verlangt (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/13).
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0095, m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall liegt ein mit 30. Oktober 2019 datiertes Dokument vor, das die Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten der C GmbH Co. KG für bestimmte Filialen zum Inhalt hat. Dieses Dokument ist jedoch lediglich von D und J unterfertigt. Eine Bestellung auch durch die weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, nämlich H und I, ist den Feststellungen zufolge nicht erfolgt.
Bei der Möglichkeit einer Bestellung einer sonstigen Person zum verantwortlichen Beauftragten ist nicht ausdrücklich geregelt, wer die Bestellung vorzunehmen hat. Grundsätzlich wird man aus systematischen Gründen dieselbe Regelung wie für die Bestellung einer Person aus dem Kreise der zur Vertretung nach außen Berufenen annehmen können, sodass die Bestellung durch alle Geschäftsführer mit Außenvertretungsbefugnis gemeinsam erfolgen muss (vgl. Stöger, aaO, Rz 5/13).
Die systematischen Gründe können im Lichte der dargestellten Grundregel des § 9 VStG sowie der kumulativen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen darin erblickt werden, dass eine Übertragung dieser Verantwortlichkeit nur gemeinsam durch jene erfolgen kann, die selbst Träger dieser kumulativen Verantwortlichkeit sind.
Die Bestellung einer „anderen Person“ zum verantwortlichen Beauftragten durch bloß einen oder jedenfalls nicht durch alle von mehreren außenvertretungsbefugten Personen ohne Mitwirkung der übrigen liefe der Systematik des § 9 VStG und der kumulativen Verantwortlichkeit zuwider.
Nach hM ist die wirksame Bestellung von anderen Personen (insbesondere Angestellten) zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz 36, m.w.H.).
Da im vorliegenden Fall die Bestellung der Erstbeschwerdeführerin nicht durch sämtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfolgt ist, fehlt es an einer wirksamen Bestellung im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Die Voraussetzungen für einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den zur Vertretung nach außen Berufenen auf die Erstbeschwerdeführerin sind daher nicht erfüllt.
Mangels wirksamer Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten ist davon auszugehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG bei den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH verblieben ist.
Eine Bestrafung der Erstbeschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ist daher ausgeschlossen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da im gegenständlichen Fall keine wirksame Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, kommt ihr keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu.
Eine Bestrafung der Erstbeschwerdeführerin ist somit ausgeschlossen und liegt ein Einstellungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG vor.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
6.2. Zum Antrag auf Vorschreibung von Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit:
Nach § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG sind im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorzuschreiben.
Voraussetzung für eine Gebührenvorschreibung ist somit, dass eine Verwaltungsstrafe verhängt wird.
Im vorliegenden Fall wird das Verwaltungsstrafverfahren mangels verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Da keine Verwaltungsstrafe verhängt wird, fehlt es an einer Voraussetzung für die Vorschreibung von Gebühren nach § 6 Abs. 6 GESG.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers mit dem Antrag auf Vorschreibung der Gebühren erweist sich daher als unbegründet.
7. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, da sowohl seitens der Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin als auch seitens des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Verkündung verzichtet worden ist (vgl. hierzu etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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