LVwG N LVwG-S-162/001-2026

LVwG-S-162/001-2026Landesverwaltungsgericht13.02.2026

Regest

Verfahrensrecht; Geldstrafe; Teilzahlung; Uneinbringlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-162/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.162.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Jänner 2026, Zl. , ***, betreffend Antrag auf Teilzahlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 15. Jänner 2026, Zl. *** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Teilzahlung vom 9. Jänner 2026 gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus dem Ansuchen gehe nicht konkret hervor, ob die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nur vorübergehender Natur seien; vielmehr fehlten konkrete Angaben, aus welchen Mitteln der Rückstand beglichen werden könne. Am 19. Februar 2025 sei über den Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht *** eröffnet worden und habe der Beschwerdeführer angegeben Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei und die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender Natur seien.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, es bestehe eine konkrete und realistische Möglichkeit der Zahlung, bei einer monatlichen Ratenhöhe von 50 Euro. Der Sohn des Beschwerdeführers verfüge über ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro, belegt durch einen Bescheid des AMS und habe sich dieser bereit erklärt, den Beschwerdeführer monatlich bei der Begleichung der Geldstrafe zu unterstützen. Der Beschwerde beigefügt war die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend Herrn C vom 16. Jänner 2026.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Mit Strafverfügung vom 11. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 7. Juni 2024 auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Über den Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), gemäß § 99 Abs. 2e leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 570 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 103 Stunden, verhängt.

Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge kein Rechtsmittel.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Mahnung zur Zahlung des Strafbetrages aufgefordert.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Dezember 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung in der Höhe von 20 Euro monatlich sowie auf Abwendung bzw. Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe.

Der am *** geborene Beschwerdeführer lebt mit Frau D, geboren am ***, im gemeinsamen Haushalt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. Dezember 2025, Zl. *** wurde Frau D sowie den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfsbedürftigen Personen Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, des Stroms sowie des Wohnbedarfs bewilligt.

Beim Bezirksgericht ***, AZ *** ist betreffend den Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein monatliches Einkommen.

Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C bezieht bis 17. August 2026 Notstandshilfe in der Höhe von 46,07 Euro monatlich.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner Einkommenssituation.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), idgF lautet:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(…)

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

V.Rechtliche Beurteilung

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Dabei setzt die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist.

Die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265).

Werden hingegen vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. VwGH 20.5.1994, 94/17/0374), den Antrag auf Aufschub der Teilzahlung abzuweisen und nach § 54 Abs. 2 VStG vorzugehen.

Dabei trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarstellung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterung geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232; VwGH 8.9.1995, 95/02/0032). Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, der Bestrafte habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten; vielmehr ist substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 54b, Rz. 16, mwN).

Gegenständlich ist betreffend den Beschwerdeführer ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht *** anhängig. Dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen verfügt, wurde von diesem nicht dargetan und ergibt sich vielmehr aus dem vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Wohnungsgemeinschaft von Sozialleistungen profitiert. Damit hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass er – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – in der Lage sein wird seine Geldstrafe zu begleichen bzw. ist nicht erkennbar, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht nur vorübergehender Natur sind.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Sohn des Beschwerdeführers diesen bei der Ratenzahlung unterstützen werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein muss und die Bereitschaft des Sohnes, eine Ratenzahlung zu übernehmen, nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun (vgl. VwGH 23.1.1991, 90/02/0211 in Bezug auf die Gattin des Bestraften).

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/09/0105, mwN).

Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG kommt daher bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Beurteilung, die, wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel ist.

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