LVwG N LVwG-AV-189/001-2026

LVwG-AV-189/001-2026Landesverwaltungsgericht13.02.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-189/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.189.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des A und B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. November 2025, Zl. ***, erhobenen Beschwerde vom 9. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Mit Antrag vom 26. Juli 2024 ersuchte die D GesbR (im Folgenden: Bauwerberin), vertreten durch Herrn E, um Neubau einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***, ***. Hiergegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig näher begründete Einwendungen ein.

1.2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 13. März 2025, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***, ***, erteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig ihre näher begründete Berufung ein.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde II. Instanz vom 5. November 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13. März 2025 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

1.5. Dagegen richtet sich die nun eingebrachte, rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer und der damit verbundene – nicht näher begründete – Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.6. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – gründen auf den eindeutigen Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes und des Gerichtsaktes.

2. Erwägungen

2.1. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (dies vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei aber § 30 Abs. 2 VwGG mit § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 inhaltlich gleichlautend ist) nicht um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern ausschließlich um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/06/0016, mwN). Dabei kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Ist das Beschwerdevorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, soweit diese ihrerseits nicht von vornherein als unschlüssig bzw. evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. VwGH 02.09.2020, Ra 2020/07/0058). Darüber hinaus muss ein Antragsteller bereits im Antrag den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil durch konkrete Angaben erhärten. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 19.08.2019, Ra 2019/04/0094, VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011, jeweils mwN). In einem Vorbringen, das keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft, kann kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl. VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033).

2.3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller – entgegen der sie nach der dargelegten Rechtsprechung treffenden Verpflichtung – in ihrem Antrag einen unverhältnismäßigen Nachteil im sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch konkrete Angaben (gar) nicht dargetan. So sind dem Antrag keinerlei (über die Beschwerdegründe hinausgehende) Angaben für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund keine Folge zu geben ist.

Aber auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller ein im Provisorialverfahren zu berücksichtigender unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde, zumal (wie dargelegt) die Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als solcher zu betrachten ist und die Antragsteller im Falle ihres Obsiegens die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel (Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014) zu erwirken und allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat (vgl. VwGH 16.01.2015, Ra 2014/05/0059; 06.03.2009, Zl. AW 2009/05/0015). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, dass es einem behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht fehlt, auch nicht die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. VwGH 27.09.2013, AW 2013/05/0053 mwN).

2.4. Somit war dem Antrag spruchgemäß keine Folge zu geben.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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