LVwG N LVwG-VG-21/002-2025

LVwG-VG-21/002-2025Landesverwaltungsgericht12.02.2026

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Gewerbeberechtigung; Leistungsfähigkeit; Ausschreibungsbedingungen; Akteneinsicht; Geschäfts- und Betriebsgeheimnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-21/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.21.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Biedermann, mit den weiteren Richtern MMag. Kammerhofer (Berichter) und HR Mag. Marihart (Beisitzerin) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG, über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, *** (Antragstellerin), auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung vom 15. Dezember 2025 in der Vergabesache „Um- und Zubau VS *** – *** Möbeltischler“ (Öffentlicher Auftraggeber / Antragsgegnerin: Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; vergebende Stelle: F GmbH in ***, ***) zugunsten der H GmbH (präsumtive Zuschlagsempfängerin) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 zu Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Nichtigerklärung wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, zweiter Fall, § 4 Abs. 1, 2 Z 2, 8, 9 und 15, § 6 Abs. 1 und 3,

§ 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019;

§ 2 Z 15, lit. a), sublit. aa), § 20 Abs. 1, § 134, § 135 Abs. 1 und 2,

§ 137 Abs. 1 und 2, § 142 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (BVergG 2018)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

II.

Weiters hat der Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Biedermann, mit den weiteren Richtern MMag. Kammerhofer (Berichter) und HR Mag. Marihart (Beisitzerin) sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Schrötter und Mag. Dr. Stief MBL-HSG, über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch B, C, D Rechtsanwälte in ***, ***, auf Gewährung von Akteneinsicht in das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und sämtliche diesbezügliche Beilagen (Produktdatenblätter, Subunternehmererklärungen, Referenzlisten, Nachweise), Bieterauskünfte, Ergänzungen, Protokolle, Prüfberichte und dergleichen gefasst den verfahrensleitenden

Beschluss:

1. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Eine abgesonderte Revision gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zum Beschluss:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 17 Abs. 1, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 4 Abs. 15 NÖ VNG

§ 337 BVergG 2018

§ 25a Abs. 3 VwGG) iVm. Artikel 133 Abs. 4 und 9 B-VG

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Verfahrensgang

Die Auftraggeberin führt ein Ortskernaktivierungsprojekt durch, das den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung der bestehenden Volksschule umfasst. Die Volksschule besteht aus den Gebäudeteilen ***, *** und dem Zubau aus den 1980er-Jahren, welche umfassend modernisiert und zukunftsfit weiterentwickelt werden. Das *** sowie die *** werden in den Schulstandort integriert, einer neuen Nutzung zugeführt und baulich zeitgemäß adaptiert. Teile der Alten Volksschule sowie des 80er-Jahre-Zubaus werden rückgebaut. Ein neuer Zubau in Form einer verbindenden Spange erschließt die bestehenden Gebäudeteile neu und erweitert den Schulbau in Richtung Schulhof und ***. Der angrenzende Schuppen wird zum Kulturstadel umgebaut und funktional in den Schulbau eingebunden. Der Schulhof erfährt eine behutsame Anpassung, während der Kirchenplatz im Zuge des Projekts neugestaltet wird.

Im Rahmen dieses Projektes schreibt die Auftraggeberin die Vergabe eines Auftrages für Möbeltischlerarbeiten öffentlich aus.

Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 6 BVergG 2018.

Der Auftrag umfasst die Lieferung und Montage diverser für den Schulbetrieb erforderlicher Möbel. Dazu zählen insbesondere Ausstattungen für Klassenräume und Werksäle, wie Tafeln, Tische, Stühle und Schranksysteme, ebenso wie Möbel für die sonstige schulische Infrastruktur einschließlich Küchenzeilen mit Beleuchtungselementen sowie integrierten Einbau-Elektrogeräten.

Die Auftraggeberin hat die Ausschreibungsunterlagen am 15.10.2025 veröffentlicht.

Die Auftraggeberin führt die Ausschreibung im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich gemäß § 33 BVergG 2018 durch.

Das Vergabeverfahren wurde nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Zuschlagskriterien sind der Preis, der mit 95% gewichtet ist, und die Verlängerung der Gewährleistung, welche mit 5% gewichtet ist.

Die Angebotsfrist endete am 17.11.2025, 10:00 Uhr.

Die Ausschreibungsunterlagen wurden von keinem Bieter angefochten und sind daher bestandsfest.

Insgesamt gaben acht Bieter Angebote ab. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin H GmbH legte das wirtschaftlich günstigste Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***. Die Antragstellerin A Gesellschaft m.b.H. legte ein Angebot mit einer Angebotssumme von netto € ***.

Die Auftraggeberin hat mit Zuschlagsentscheidung vom 15.12.2025 bekanntgegeben, dass der Zuschlag an die H GmbH erteilt werden soll.

1.2. Nachprüfungsantrag

Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag vom 19.12.2025. Im Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, die Antragsgegnerin, den maßgeblichen Sachverhalt und die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und enthält dieser auch Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 1.600,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 2.400,-- entrichtet.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf folgende Argumente:

1. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.

2. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit.

3. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben.

1.3. Feststellungen

1.3.1. Ausschreibungsbestimmungen

In den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen sind folgende Bestimmungen enthalten:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I. Allgemeines

Es ist besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige, robuste und fachgerechte Ausführung zu legen, die den gegeben Anforderung durch die Nutzung als Schule Stand hält. Die in der Leistungsbeschreibung und den Plänen angegebenen Maße sind Richtwerte. Die genauen Maße (Naturmaße) sind ausnahmslos vom Auftragnehmer zu ermitteln, wobei Größenabweichungen bis zu jeweils 10 cm, den angebotenen Preis nicht verändern.

Das Angebot des AN enthält die Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage. Alle dazu erforderlichen Materialien und Arbeiten sind einzurechnen. Die beigefügten Skizzen und Pläne stellen nur Systemskizzen dar und zeigen bildlich nicht alle erforderlichen Komponenten einer Position, die aber im Text detaillierter aufgelistet sind und auch kalkuliert werden müssen. In den Angeboten müssen auch alle zur sach- und fachgerechten Ausführung notwendigen Komponenten berücksichtigt und miteingerechnet werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Plänen und der textlichen Beschreibung erwähnt werden.

Die nachfolgend beschriebenen Ausführungsmerkmale sind ein wesentlicher Bestandteil der Ausführung und sind entsprechend einzuhalten:

Es ist zu beachten, dass es sich um ein Bestandsobjekt handelt und die Wände, Böden und Decken nicht im Lot und uneben sein können. Diese Maßtoleranzen sind daher durch jeweils geeignete Unterfütterungen, Blenden, Anpassungen etc. so auszugleichen, dass eine vollkommene Funktionstüchtigkeit und eine ansprechende Optik gegeben ist. Dies gilt für alle Angebotspositionen.

Die Örtlichkeiten sind vor Angebotslegung genau zu besichtigen. Der Bieter hat alle Erschwernisse, die aus diesem Titel entstehen einzurechnen. Eine besondere Erwähnung dieses Umstandes bei den Beschreibungen der Einzelräume erfolgt nicht mehr. Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den anderen Handwerkern auszuführen.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten alle notwendigen Installations-, Detail- und Ausführungspläne im entsprechenden Maßstab selbst zu erstellen und dem Auftraggeber bzw. Planer zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren

Sämtliche verwendeten Hölzer, Materialien und Sichtbeschläge sind mit Originalmuster dem Auftraggeber bzw. dem Planer zur Genehmigung vorzulegen.

Für alle Möbelteile dürfen nur Spanplatten Emissionsklasse E1 formaldehydarm verwendet werden.

Für sämtliche angebotenen Möbel und Geräteausstattungen muss eine Inbetriebnahme und Einführung der Lehrenden und des Schulwarts durch den AN eingerechnet werden.

Farben:

Farben für Korpusse, Fronten, Deckplatten und Arbeitsplatten sind als RAL nach Wahl AG frei wählbar. Werden andere Farben lt. Standardfarbkarten von Möbelherstellern angeboten, die abweichend zu der RAL Farbpalette sind, so sind diese Farbpaletten inklusive Farbmuster zur Freigabe durch den AG und dem Planer dem Angebot zur Überprüfung beizulegen.

Folgende generellen Anforderungen an Möbelteile bzw. Gesamtmöbel sind zwingend einzuhalten auch wenn diese in den Einzelbeschreibungen nicht mehr angeführt werden:

II.Anforderungen an Schränke:

1. Material:

Für Schränke sind nur hochverdichtete, mindestens dreischichtige Feinspanplatten in E1-Qualität (formaldehydfrei) mit einer Mindestrohdichte von 680 kg/m³ und einer Mindeststärke von 19 mm zu verwenden.

2. Oberflächen und Kanten

Bei furnierten Schränken muss die Furnierstärke mind. 0,5 mm betragen. Furnier- und Massivholzoberflächen sind entsprechend zu grundieren und zu lackieren. Beschichtete Spanplatten haben eine Melaminharzbeschichtung von mindestens 0,2 mm; alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu versehen; Die Farbe ist angepasst an die Plattenoberfläche; Kantenstärke mindestens 2 mm.

Ausführung der Oberflächen mit 1mm HPL-Schichtstoffplatten werden gesondert angeführt.

Der Schranksockel ist mit einer Sockelblende mit Dichtprofil auszuführen.

3. Beschläge

a)Alle Beschläge sind in Ganzmetall auszuführen; nach außen sichtbare Beschlagteile müssen eine mattvernickelte oder verchromte Oberfläche aufweisen. Drehstangen bei Drehstangenverschluss sind mit Kunststoff zu überziehen.

b)Die Sperrbarkeit der Schränke ist wie folgt auszuführen:

Drehtüren bis zu 800 mm Höhe - Zylinder-Riegelverschlüsse, Drehtüren über 800 mm Höhe - Dreiriegel-Drehstangenschlösser. Diese Schlösser sind mit Griffolive und Zylinder auszustatten. Schiebetüren sind mit Druckzylinder sperrbar zu machen. Drehtüren bis 700 mm haben 2, über 700 mm mindestens 3 innen liegende Topfbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°. Drehtüren bei Unterbauschränken sind mit Metallgriffbügel(n) zu versehen.

c)Schiebetürbeschläge bestehen aus einer oberen Führung mit 2 Einlassführungsschienen und 2 Einlassschiebetürriegel, sowie aus einer unteren Führung mit 2 Einlassführungsschienen und mindestens 2 Einlassschiebetürrollen.

4. Schubladen

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbst-schließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade dyn. 30 kg, verdeckte Montage

5. Ablagefächer und Fachböden

müssen eine Mindeststärke von 19 mm aufweisen, sind an der Sichtseite mit einem Anleimer zu versehen und müssen im 32 mm-Europa-Raster in Reihenbohrung verstellbar sein. Die Schichtstärke ist entsprechend der Schrankbreite anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen.

6. Schrankverbindungen

Zur Schrankverbindung sind eingeleimte Hartholz-Quelldübel zu verwenden. Schrankrückwände müssen aus ca. 10 mm starken und beiderseits melaminharzbeschichteten Feinspanplatten hergestellt werden.

7. Schiebegläser und Rahmenglastüren

Schiebegläser sind aus 6 mm starkem Sicherheitsglas auszuführen und müssen in verchromten Metall-Rollbeschlägen laufen. Bei Rahmenglastüren aus eloxiertem Aluminium muss die Glasfläche zirka zwei Drittel des Türblattes einnehmen; das Sicherheitsglas ist mit Kunststoff-Glasleisten in den Türrahmen einzusetzen. Rahmenglastüren sind mit 4 mm starkem Sicherheitsglas, Vitrinen mit mind. 6 mm starkem Sicherheitsglas auszustatten. Führungsschienen bei Rahmenglas-Schiebetüren sind ebenfalls aus eloxiertem Aluminium herzustellen. Die Führung erfolgt auf Rollenbeschlägen. Aufgrund der Glasgröße statisch notwendige dickere Gläser sind einkalkuliert.

8. Sperrbare Schrankelemente:

Sämtliche Schrankelemente mit geschlossenen Fronten (keine Glasfronten) die mit der Bezeichnung "sperrbar" gekennzeichnet sind, sind mit Griffoliven mit Zylindern und passenden Schlüsseln auszustatten.

Gewähltes Produkt: *** Zylinder-Drehgriff, rechts oder links, Zamak oder glw.

Dieser Griff erfüllt die Anforderung an einen Schließzylinder und einen Türgriff, weshalb bei diesen Elementen keine weiteren Griffe ausgeführt werden müssen. Alternativ können Schlösser und Griffe ausgeführt werden.

9. Griffelemente Laden, Schiebetürschränke,

Bei nicht versperrbaren Schrankdrehtüren, Ladenelementen oder Küchenschränken sollen Edelstahl Griffe zur Ausführung kommen. Gewählter Produkt: ***: Grif Kratos LA 128, Beite 138mm, Edelstahl gebürstet od. glw.

10. Raumhohe Schrankelemente mit Einhängeleiter:

Zur Erreichbarkeit von Hohen Kastenelementen sollen unter dem obersten Schrankelementen Leiterzargen für Regaleinhängeleitern inklusive beschichtetem Rundrohr, Zwischenhalter und Endanschlag ausgeführt werden. Sämtliche Halterungen für die Leiter inklusive Regaleinhängeleiter (Länge ca. 230cm, Breite ca. 35cm) müssen hierbei angeboten werden. Regaleinhängeleitern aus Aluminium pulverbeschichtet in RAL 9006 mit Sprossen aus geriffelten Strangpressprofilen mit 2 Einhängehaken für die Führungsschiene Die Leitern müssen auf Wandhalterungen gelagert werden, wenn diese gerade nicht benötigt werden. Sämtliche Wandhalterungen (Rundrohr) und dafür notwendige Montagematerialien müssen eingerechnet werden. Als Bodenschutz müssen die Leitern mit Kunststoffschuhe versehen sein.

11. Installationen

Die eingebauten Geräte müssen ein ÖVE-Prüfzeichen aufweisen. Alle Gas- und Wasserarmaturen sind in säurebeständiger Ausführung zu liefern. Elektroarmaturen sind im Möbel zu montieren und zu verdrahten, d. h. die Leitung von der Armatur endet im Versorgungsraum des Möbels an einer beschrifteten Klemmleiste. Gas- und Wasserarmaturen sind im Möbel zu montieren, die Leitung endet im Versorgungsraum des Möbels.

12. Deckplatten:

Werden bei Schrankelementen durchgehende oben aufliegende Deckplatten ausgeführt, so sind diese aus mindestens 19mm starken, melaminharzbeschichteten Spanplatten herzustellen. Alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu versehen. Die Farbe ist angepasst an die Plattenoberfläche herzustellen; Kantenstärke mindestens 2 mm. Werden zwei oder mehrere Niederschränke zu einem Niederschrankverbau verbunden, so sind die Deckplatten, sofern produktionsbedingt möglich, in einem Stück für das Gesamtelement herzustellen. Stoßstellen mehrteiliger Platten müssen dicht verschlossen werden.

13. Arbeitsplatten

Werden bei Schrankelementen oder bei Ablage- und Arbeitsflächen Arbeitsplatten ausgeführt, so sind diese aus einer mindestens dreischichtigen Feinspanplatte mit einem 1 mm starken Schichtstoffbelag samt einer entsprechenden Gegenverleimung herzustellen; die Kanten aus 2 mm starkem elastischem und schlagzähem Voll-Kunststoff sind weich zu runden. Werden zwei oder mehrere Niederschränke zu einem Niederschrankverbau verbunden, so sind die Arbeitsplatten, sofern produktionsbedingt möglich, in einem Stück für das Gesamtelement herzustellen. Stoßstellen mehrteiliger Platten müssen dicht verschlossen werden.

14. Elementverbindungen / Wandanschlüsse

Sämtliche Schrankelemente müssen im Anschluss an Wände, Decken oder andere Bauteile, bzw. im Übergang zu anderen Möbeln mit erforderlichen Eckblenden, Wandanschlussblenden, Deckblenden, etc. aus Feinspanplatten in Frontfarbe mit 2mm Umleimer montiert werden. Eine obere horizontale Abdeckung der abgedeckten Hohlräume angeboten werden. Die Lage der Anschluss Blenden (Frontbündig, Korpusbündig oder Sockelbündig) nach Wahl des AG ist einzurechnen.

15. Fachbodenverstärkungen:

Bei Schrankelementen ab einer Schrankbreite von 90cm Breite ohne Mittelhaupt sollen entsprechende Fachbodenverstärkungen angeboten werden. z.B. L-Profile 30/20 mm, abgerundet und pulverbeschichtet, an beiden Fachboden-Längsseiten verschraubt.

16. Für Unterschränke, Fachkorpusse und Sichtblenden

sind nur hochverdichtete, mindestens dreischichtige Feinspanplatten mit einer Mindestrohdichte von 680 kg/m³ und einer Mindest stärke von 19 mm zu verwenden. Die Oberflächen sind melaminharzbeschichtet, Schichtdicke mindestens 0,2 mm. Alle Kanten sind mit Kunststoffumleimer aus elastischem und schlagzähem Material zu schützen; Kantenstärke mindestens 2 mm.

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

Im Folgenden werden Einzelelemente von Möbeln, Möbelbestandteile, und Gesamtmöbel von bestimmten Einzelbereichen der Schule etc. beschrieben, die in vielen Bereichen und Räumen der Schule neben den oben detailliert beschriebenen Bestandteilen, Schränken, Tischen und Stühlen vorkommen. Diese Elemente werden nur hier detaillierter beschrieben. Die Anforderungen gelten in weitere Folge auch, selbst wenn diese in den Plänen der Einzelmöbeln nicht mehr im Detail angeführt sind. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten für alle im folgenden beschriebenen Einzelelemente, sofern in den folgenden Punkten nichts explizit Gegenteiliges bzw. Ergänzendes beschreiben wird.

a.Schrankelemente

Niederschränke/Unterschränke

Höhe bis 1,00m - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen /aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar) / Ausführung mit Laden möglich.

Mehrzweckschränke

Höhe bis 2,20m - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen /aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar).

Aufsatzschränke

Aufgesetzte Schrankelemente auf Unterschränke oder Mehrzweckschränke / bilden mit anderen Schrankelementen eine Einheit - Ausführung in verschiedenen Breiten/Höhen/Tiefen lt. Planbeilagen / aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet. Inkl. Rückwand und Sockelausbildung - mit verstellbaren Fachböden. Ausführung mit oder ohne zusätzliches Mittelhaupt entsprechend Plan / Ausbildung der Schrankelemente als offene Regale oder geschlossene Schränke möglich. Verschluss durch geschlossene Drehtüren, Rahmenglasdrehtüren oder Schiebetüren verglast bzw. geschlossen (versperrbar).

Aufbewahrungsbox: Aufbewahrungsbox mit Griffmulde aus Kunststoff (ca. 7,5cm hoch) in unterschiedlich wählbaren Farben der Standardkollektion.

Pinnwände: Steckfläche aus Korklinol - auf Träger-Feinspanplatte verleimt, Aluminium-Rahmen, Kunststoff-Ecken, wandmontiert. Farbe Korklinoleum nach Wahl AG aus der Standardkollektion des Herstellers.

b.Küchenzeilen

Besondere Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten)

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbstschließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade 30 kg, verdeckte Montage. Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°.

Griffbügel aus Metall, matt verchromt, Türen und Laden mit Anschlagdämpfer ausgestattet. Schrankrückwände mindestens 4 mm stark. Kunststoff-Sockelblende mit HPL-Beschichtung, Ober- und Unterkante mit elastischer Dichtlippe, robuste Steckverbindungen (Innen-/Außenecke 90° und 135°, Sockelverbinder und Sockelendstück ebenfalls beschichtet.

Rollauszüge mit Seitenzargen und Längsreling (links und rechts), Zargen und Relingstangen aus pulverbeschichtetem Metall.

Unterschränke und Oberschränke

Aus beschichteten Feinspanplatten - 19 mm, Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet, mit Drehtüren und höhenverstellbaren Fachböden, Ladenelementen, offenen Regalen oder als Aufnahmebereich/Einbaunische für Elektrogeräte gerichtet – inklusive aller notwendigen Montage- und Verbindungsmaterialien.

Möbelfronten Elektrogeräte:

Möbelfronten bei Elektrogeräten (Geschirrspüler, Kühlschränke,…) aus beschichteten Feinspanplatten 1,9 cm stark in Frontfarbe mit 2mm Umleimer.

Rückwandplatten Küchenzeilen:

aus beschichteter Feinspanplatte - 19 mm, Umleimer aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet,

ohne sichtbare Verschraubung an der Wand montiert.

Seitliche Deckseiten

aus beschichteter Feinspanplatte - 19 mm, Umleimer aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und gerundet.

Besteckeinsatz:

Pro Küchenzeile / -insel ist ein Besteckeinsatz aus Kunststoff im Spritzgussverfahren für 60cm Ladenbreite einzurechnen.

Küchenzeilen/Kücheninseln:

Kombinationen aus Unterschränken, Oberschränken, Ladenauszugeschränken Arbeitsplatten, Geräteeinbauschränken, etc. Sämtliche Einzelkomponenten sind zu einer gesamten Zeile/Insel zu verbinden. Alle Befestigungsmittel, Montageelemente, notwendige Unterkonstruktionen sind einzurechnen. In Möbelelemente integrierte Steckdosen sind inkl. Klappdeckel und sämtlicher notwendiger Verkabelungen im Möbel einzurechnen.

LED Einbauleuchten

Bei sämtlichen Küchenzeilen sind an der Unterseite von Oberschränken pro angefangenem Laufmeter Küchenzeile eine LED Einbauleuchte einzurechnen:

inkl. Einbau und Verkabelung. Aluminium-Gehäuse (flache Bauweise), Flächen-LED, nicht dimmbar, Lichtfarbe 3000 K (warmweiß), Leistung 6 W, Spannung 230 V, Netzgerät in Leuchte integriert, Verkabelung mittels Mini-Stecksystem, inkl. Anschlussleitung. Anschlussleitung verdeckt an der Oberseite des Schrankes verlegt.

Schubladendämpfungssystem

Sämtliche Ladenauszüge bei Küchenzeilen / -inseln sind mit Schubladendämpfungssystemen auszustatten: Rotationsdämpfereinheiten mit Silikonöl, Dämpfweg 50 mm. Funktionsprinzip: Über Zahnstangen wird die geradlinige Bewegung der Laden bzw. der Auszüge auf die Rotationsdämpfer übertragen.

Raumteilerschränke

Schrankelemente beidseitig öffenbar mit Drehtüren auf beiden Seiten, „Freistehende“ Regalelemente mit Tragstruktur aus senkrechten Stollen 3 cm stark, mit 2 Längskanten, beidseitig mit Schichtstoffplatte beleimt, oben mit Deckenbefestigung.

Küchen-Arbeitsplatten:

beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität V 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc.

Spülen Küchenzeilen

Einbau-Spülbecken doppelt + Tropftasse: 1116/50 cm, aus Edelstahl , 2 Becken je 34/42/15,5 cm, Tropfteil reversibel, ohne Bohrloch, inkl. Stopfenüberlaufventil, Siphon (flexibel) und Ablaufgarnitur.

***, *** od. glw. angebotenes Produkt:

[…]“

1.3.2. Zur behaupteten fehlenden Gewerbeberechtigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (freies Gewerbe).

1.3.3. Steckdosen und Wasseranschlüsse

Die ortsfesten Steckdosen und Wasseranschlüsse werden von befugten Personen bzw. Unternehmen (nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens) hergestellt. Soweit die gelieferten Möbel an Strom bzw. Wasser anzuschließen sind, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin allenfalls nur Elektroinstallationen in den Möbeln vorzunehmen und an die vorhandenen Steckdosen anzuschließen. Bei Wasseranschlüssen sind die Leitungen mit den in den Räumlichkeiten vorhandenen Anschlüssen zu verbinden.

1.3.4. Treppe Leseinsel / Seitenverkleidung Stiege

In der Replik vom 14.01.2026 sowie in der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, die maßanzufertigenden Verkleidungen der Sitzstufen bei der Leseinsel, die Treppe bei der Leseinsel, das Regals bei der Leseinsel mit Seitenverkleidung, die Seitenverkleidung der Stiege samt Unterkonstruktion und die Türe, die Seitenverkleidung der Stiege und Unterkonstruktion inklusive Unterkonstruktion bauseitiger Stahlformrohrkonstruktion seien keine einfachen Tätigkeiten gemäß § 31 Abs 1 GewO 1994, keine Vor- und Vollendungsarbeiten gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994, kein Aufstellen und keine Montage gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 und auch keine Leistungen gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 welche die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden.

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** Treppe Leseinsel

Treppe für vertiefte Leseinsel. ca. 100cm breit, Steigungsverhältnis 30/12,6cm, Seitenwangen + Tritt- und Setzstufe. Gegen verschieben gesichert. Wange an Hohlkehle Boden und vertikale Verkleidung angepasst. Trittstufe rutschfest mittels eingefräster Gummilippe.

*** Regal Leseinsel + Seitenverkleidung

Bestehend aus:

Regal ca. 242/30/87cm mit zwei Mittelhäuptern und 3 verstellbaren Fachböden und Sichtrückwand

Aufsatzregal ca. 242/30/70cm inkl Rückwand und Sichtrückwand als Pinnwand. Inkl. Etwaiger Unterkonstruktionen gegen Durchhängen der Oberseite.

Seitenverkleidung 2x 49/183 cm, Sockelverkleidung 242/17cm, obere Blende ca. 29/242cm verdeckt befestigt inkl.Kantenausbildung und aller notwendiger Unterkonstruktionen.

*** Seitenverkleidung Stiege + UK + Tür

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL- beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)

• Tür Flächenbündig, Bänder verdecktliegend, versperrbar gerichtet für Profilzylinder

• Schlitzausbildung für Schiebetürelement. Spaltmaß geringer als 5mm

*** Seitenverkleidung Stiege + UK

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL-beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)

Die Treppe besteht aus drei Stufen. Es sind keine statischen Kenntnisse erforderlich. Es handelt sich um im Werk vorgefertigte Teile, deren Montage vor Ort keine spezifischen Handwerkskenntnisse erfordert.“

Die Stiege, an der die Seitenverkleidungen angebracht werden, besteht aus Stahlbeton, der darunter befindliche Raum wird (vom Auftragnehmer) durch Seitenverkleidungen abgedeckt. Die Seitenverkleidungen sind vorgefertigte Paneele, die angebracht und verschraubt werden. Auch die Tür in der Seitenverkleidung ist ein fertiges Element, d.h. vorgefertigt und wird (vom Auftragnehmer) nur verschraubt.

1.3.5. Nebenleistungen

Die Nebenleistungen machen jährlich weniger als 30 % des Jahresumsatzes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten oder das Anfertigen von Ausführungsplänen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Tischler“ und die Elektroinstallationen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Elektrotechniker“ darstellen, macht deren Anteil einen deutlich geringeren Anteil als 15 % der Gesamtleistung aus.

Laut Antragstellerin würden nämlich die Montageleistungen 280 Stunden im Tischlerbereich und 12 Stunden im Bereich der Elektroinstallationen in Anspruch nehmen, laut vergebender Stelle 300-350 Stunden.

1.3.6. Zur erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht geht hervor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis der technischen Zuverlässigkeit gemäß § 85 BVergG 2018 mit drei ausschreibungskonformen Referenzen erbringen konnte. Sie erbrachte den Nachweis über drei abgeschlossene Referenzprojekte im Bereich des ausgeschriebenen Gewerkes aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto.

1.3.7. Zur Frage des ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

1.3.7.1. Bodengleiter

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülertisch Einsitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülertisch Zweisitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]“

Am 21.10.2025 wurde hinsichtlich Bodengleiter für Schülerstühle und -tische folgende Anfrage gestellt: „Sind die Bodengleiter der Schülerstühle und -tische mit Gleitflächen als einklipsbare Wechseleinsätze auszuführen? Dieser Wechseleinsatz ist einfach zu tauschen und führt zu einer erheblichen Ersparnis der Folgekosten, weil nicht der ganze Bodengleiter gewechselt werden muss.“

Die Frage wurde mit „Ja“ beantwortet.

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu diesen Positionen angebotenen Bodengleiter sind aus Filz (in Teflon getränkt) und wechselbar.

1.3.7.2. Schülerstühle mit 3-dimensional geoformten Lehnen

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]“

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Schülerstühle weisen eine 3-dimensional geformte Lehne auf und entsprechen diese den Anforderungen der ÖNORM A1650.

1.3.7.3. Tische Polygonal

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]

*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]“

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Tischplatte ist mit 0,5 m² von der Fläche größer, als die der Antragstellerin, welche ca. 0,425 m² aufweist.

1.3.7.4. Gleitbuchstützen Bücherregale

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

*** Gleitbuchstützen

aus verchromtem Stahl, mit selbst arretierendem Kunststoffgleiter, zum Einklipsen in die profilgefräste Buchanschlagleiste des Bücherbodens, beliebig verschiebbar.

Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden die Gleitbuchstützen in den profilgefrästen Buchanschlagsleisten des Bücherregals einklipsbar angeboten.

1.3.7.5. Fahrbare Bücherregale

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Bücherregal Bibliothek B

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]

*** Bücherregal Bibliothek C

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.3.7.6. Küchenschränke Drehtüren

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

Besondere Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten)

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbstschließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade 30 kg, verdeckte Montage. Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.3.7.7. Küchen-Arbeitsplatten

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

[…]

Küchen-Arbeitsplatten:

beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität V 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis deckt sich mit diesen Ausschreibungsbedingungen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass sämtliche inhaltliche Stellungnahmen, auch jene der Antragsgegnerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, weiters sämtliche vertrauliche Angebotsunterlagen und vertrauliche Bestandteile des Vergabeaktes dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 zur Erlassung dieser Entscheidung vollständig vorlagen, in die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einbezogen wurden, jedoch nicht zuletzt aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und aus datenschutzrechtlichen Erfordernissen nicht im Einzelnen für alle Parteien des Verfahrens in dieser Entscheidung wiederzugeben waren.

Zahlen, Daten und Fakten gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten elektronischen Vergabeakt, deren explizite Aufnahme in diese Entscheidung bestehende Geschäfts,- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei des Vergabenachprüfungsverfahrens preisgegeben hätten, waren nicht bzw. nur für die Antragsgegnerin detailliert in diese Entscheidung aufzunehmen, lagen dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 jedoch vollständig vor und flossen in der Gesamtheit in die Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte (nach Beschlussfassung im Vergabesenat 1 und nach öffentlicher Bekanntmachung der Verhandlung) am 28.01.2026 eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt, in den ausschließlich die Parteien in Bezug auf die ihr eigenes Angebot betreffenden Vergabeunterlagen Einsicht nehmen konnten (zum in der Verhandlung von der Antragstellerin aufrecht gehaltenen Antrag auf umfassende Akteneinsicht in den vorgelegten Vergabeakt wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen), durch das Vorbringen der Vertreter der Antragstellerin, Befragung der informierten Vertreter der vergebenden Stelle und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie durch die Einvernahme der Zeugen G und I.

Der Beurteilung der Sach- und Rechtslage wurden vom zuständigen Vergabesenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weiters sämtliche von den Parteien des Nachprüfungsverfahrens vorgelegte Unterlagen, der von der Antragsgegnerin elektronisch zur Verfügung gestellte Vergabeakt, daraus insbesondere die bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen, die von den Bietern innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen und autorisierten Angebotsunterlagen, das Angebotsöffnungsprotokoll, die Dokumentation der Antragsgegnerin über die Angebotsprüfung, wie auch die Festhaltungen der Antragsgegnerin zur Dokumentation für die Auswahl des für die Zuschlagserteilung auszuwählenden Angebotes, zu Grunde gelegt.

1.5. Beweiswürdigung:

1.5.1.

Die allgemeinen Feststellungen ergaben sich aus den bestandfesten Angebots- und Vertragsbestimmungen, aus dem Vergabeakt und den darin enthaltenen Angeboten, Beilagen, Prüfberichten, dem Angebotsöffnungsprotokoll, der Dokumentation der Antragsgegnerin betreffend die Angebotsprüfung und betreffend die Auswahl des Bestangebotes für die Zuschlagserteilung, aus der mitgeteilten Zuschlagsentscheidung sowie dem Ergebnis der mündlichen Nachprüfungsverhandlung (aus den Angaben der informierten Vertreter der Parteien sowie den Aussagen der oben genannten Zeugen).

1.5.2.

Die Feststellung, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis über drei abgeschlossene Referenzprojekte aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto erbracht hat, ergibt sich aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht.

1.5.3.

Die Feststellung, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (freies Gewerbe) verfügt, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem GISA.

1.5.4. Steckdosen und Wasseranschlüsse

Die Feststellung, dass die ortsfesten Steckdosen und Wasseranschlüsse von befugten Personen bzw. Unternehmen hergestellt werden (nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens) und – soweit die gelieferten Möbel an Strom bzw. Wasser anzuschließen sind – die präsumtive Zuschlagsempfängerin allenfalls nur Elektroinstallationen in den Möbeln vorzunehmen und an die vorhandenen Steckdosen anzuschließen hat sowie bei Wasseranschlüssen die Leitungen mit den in den Räumlichkeiten bereits vorhandenen Anschlüssen zu verbinden sind, ergibt sich aus den Ausführungen der informierten Vertreterin der vergebenden Stelle, J. Diese hat in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass alles, was ortsfest installiert wird, nicht im Zuge der gegenständlichen Lieferung zu errichten ist. Diese Leistungen werden gesondert vergeben und sollen bis zur Erbringung der gegenständlichen Leistung fertiggestellt sein. Dies deckt sich auch mit den Ausschreibungsunterlagen, wonach etwa bei Küchenzeilen/Kücheninseln nur die in Möbelelementen integrierten Steckdosen inkl. Klappdeckel und sämtlicher notwendiger Verkabelungen im Möbel einzurechnen sind. Auch unter Punkt „11. Installationen“ (*** Technische Vorbemerkungen) ist in den Ausschreibungsunterlagen angeführt, dass Elektroarmaturen im Möbel zu montieren und zu verdrahten sind, d. h. die Leitung von der Armatur endet im Versorgungsraum des Möbels an einer beschrifteten Klemmleiste, und Gas- und Wasserarmaturen im Möbel zu montieren sind, wobei die Leitung im Versorgungsraum des Möbels endet. Von der Montage oder einem Versetzen von in der Wand montierten Steckdosen oder Wasseranschlüssen ist nicht die Rede.

1.5.5. Treppe Leseinsel / Seitenverkleidung Stiege

Die Feststellung, dass die Treppe bei der Leseinsel aus drei Stufen besteht ergibt sich aus dem in den Ausschreibungsunterlagen aufliegenden Plan. Dass keine statischen Kenntnisse erforderlich sind, folgt aus der Dimensionierung (drei Stufen) und der Konstruktion (Seitenwangen + Tritt- und Setzstufe; gegen Verschieben gesichert). Dass die Errichtung über im Werk vorgefertigte Teile erfolgt, deren Montage vor Ort keine spezifischen Handwerkskenntnisse erfordert, ergibt sich aus den glaubwürdigen und lebensnahen Ausführungen des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die Stiege, an der die Seitenverkleidungen angebracht werden, aus Stahlbeton besteht und der darunter befindliche Raum durch Seitenverkleidungen abgedeckt wird, ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen (*** Seitenverkleidung Stiege + UK + Tür; *** Seitenverkleidung Stiege + UK). Dass die Seitenverkleidungen vorgefertigte Paneele sind, die angebracht und verschraubt werden und auch die Tür in der Seitenverkleidung ein fertiges Element ist, d.h. vorgefertigt ist und nur verschraubt wird, ergibt sich aus den Ausführungen des informierten Vertreters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Dieser hat in der Verhandlung glaubhaft und lebensnah ausgeführt, dass die Seitenverkleidungen für die Stiege in der Fabrik gefertigt und zusammengebaut werden, die Tür eingehängt und dann geprüft wird, ob das passt, damit vor Ort nur mehr angepasst und an das statisch vorgegebene Gewerk angehängt werden muss.

1.5.6. Nebenleistungen

Die Feststellung, dass die Nebenleistungen jährlich weniger als 30 % des Jahresumsatzes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausmachen, konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden, da Gegenteiliges die Antragstellerin nicht konkret vorgebracht hat. Dass selbst unter der Annahme, dass einzelne Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten oder das Anfertigen von Ausführungsplänen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Tischler“ und die Elektroinstallationen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Elektrotechniker“ ausmachen würden, deren Anteil einen deutlich geringeren Anteil als 15 % der Gesamtleistung ausmacht, ergibt sich aus dem Stundenaufwand, der lediglich laut Antragstellerin für die Montageleistungen 280 Stunden im Tischlerbereich und 12 Stunden im Bereich der Elektroinstallationen betrage, bzw. laut vergebender Stelle 300-350 Stunden.

1.5.7. Zur erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht geht hervor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis der technischen Zuverlässigkeit gemäß § 85 BVergG 2018 mit drei ausschreibungskonformen Referenzen erbringen konnte. Sie erbrachte den Nachweis über drei abgeschlossene Referenzprojekte im Bereich des ausgeschriebenen Gewerkes aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto.

1.5.8. Zur Frage des ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

1.5.8.1.

Die Feststellung, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Bodengleiter aus Filz (in Teflon getränkt) und wechselbar sind, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis) und dem Vergabeakt (vertiefende Angebotsprüfung).

1.5.8.2. Schülerstühle mit 3-dimensional geformten Lehnen

Die Feststellung, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Schülerstühle eine 3-dimensional geformte Lehne aufweisen, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis). Die Zeugin I hat unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Schülerstühle dahingehend geprüft wurden und den Anforderungen der ÖNORM A1650 entsprechen.

1.5.8.3. Tische Polygonal

Die Feststellung, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Tischplatte mit 0,5 m² von der Fläche größer ist als die der Antragstellerin, welche ca. 0,425 m² aufweist, ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugen G.

1.5.8.4. Gleitbuchstützen Bücherregale

Die Feststellung, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Gleitbuchstützen in den profilgefrästen Buchanschlagsleisten des Bücherregals einklipsbar angeboten wurden, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis) und den Angaben der Zeugin I.

1.5.8.5. Fahrbare Bücherregale

Die Feststellung, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis, wonach das Regal auch aus dem Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt besteht und sich mit den Ausschreibungsbedingungen deckt, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis).

1.5.8.6. Küchenschränke Drehtüren

Die Feststellung, dass sich das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis mit den Ausschreibungsbedingungen (Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°) deckt, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis).

1.5.8.7. Küchen-Arbeitsplatten

Die Feststellung, dass sich das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis (beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt) mit den Ausschreibungsbedingungen deckt, ergibt sich aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Leistungsverzeichnis) und den Angaben der Zeugin I.

2. Rechtslage:

2.1. NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. 7200-0 idF LGBl. Nr. 54/2019

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019

(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig

1. zur Entscheidung über

  • Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und

  • Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)

2. für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)

3. zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).

§ 4

Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).

(3) – (7) […]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.

[…]

(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

[…]

(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.

§ 8

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

[…]

§ 12

Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

[…]

§ 13

Behandlung der Anträge

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

[…]

§ 16

Nachprüfungsverfahren

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

[…]

§ 19

Entscheidungsfristen

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

(3) Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(4) Über Anträge auf Feststellung nach § 7 Abs. 1 bis 3 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

§ 21

Gebühren und Gebührenersatz

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

-den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

[…]

2.2. Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 121/2025

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. - 6. […]

7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).

8. - 14. […]

15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa)im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

[…]

Lieferaufträge

§ 6. Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

[…]

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

Akteneinsicht

§ 337.

Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

2.3. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 89/2025

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31.

(1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32.

(1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;

2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;

3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;

4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;

5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;

6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;

7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;

8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;

11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;

12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;

13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;

14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;

15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

[…]

2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 82/2025

§ 17.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen.

Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss insbesondere dadurch dargestellt, dass sie im Vergabeverfahren fristgerecht ein Angebot gelegt (vgl. VwGH 2011/04/0003), den Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht und die notwendigen Antragsbestandteile benannt hat.

Die Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren nicht (rechtskräftig) ausgeschieden, was ihr den Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren verwehrt hätte (vgl. VwGH Ro 2014/04/0069). Bei Zutreffen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte wäre es nicht von vorneherein ausgeschlossen gewesen, dass die Antragstellerin insbesondere in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt worden wäre. Die Lösung dieser Frage erforderte ein Eingehen der Vergabekontrollbehörde auf das Antragsvorbringen. Daher war diese Frage keine Frage der Antragslegitimation (und somit des Zugangs zum Nachprüfungsverfahren), sondern Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens (vgl. VwGH 2012/04/0027).

Bei der Zuschlagsentscheidung vom 15.12.2025 handelt es sich um eine nach außen ergangene und gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 15 lit. a) sublit. aa) BVergG 2018.

„Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens ist immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden ist (VwGH Ra 2023/04/0044).

In § 10 Abs. 1 Z 5 NÖ VNG (und ebenfalls gleichlautend in § 334 Abs. 2 Z 2 und § 344 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018) ist die Zuständigkeit des VwG zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen jeweils nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte vorgesehen, bzw. nur für den Fall normiert, dass die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht - dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren - verletzt. Damit ist klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt ist (VwGH Ra 2023/04/0044). Die Angabe der Beschwerdepunkte ist nicht verbesserbar (Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, Kommentar zum BVergG 2018 § 334 Rz 14).

Die Ausschreibung im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde nicht angefochten und ist daher bestandsfest (VwGH 2013/04/0029). Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. VwGH 2005/04/0234; Ra 2015/04/0071).

3.2. Zur behaupteten fehlenden Gewerbeberechtigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

3.2.1.

Die Antragstellerin behauptet, die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die in der Ausschreibung geforderte und für die Ausführung der Leistungen erforderliche Gewerbeberechtigung. Nach Auffassung der Antragstellerin sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht zur Erbringung folgender Arbeiten berechtigt:

Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage der Möbel + dazu erforderlicher Arbeiten

Herstellung der Funktionstüchtigkeit und einer ansprechenden Optik durch den Ausgleich von Unebenheiten im Bestandsobjekt

Erstellung von Installations-, Detail- und Ausführungsplänen

Erfüllung genereller Anforderungen an Möbelteile bzw. Gesamtmöbel

Installation von Elektroarmaturen im Möbel

Verschließen der Stoßstellen mehrteiliger Platten

Anbringen von Blenden aus bestimmten Feinspanplatten beim Anschluss von Schrankelementen an Wände, Decken oder andere Bauteile

Lieferung von Drehtüren mit innenliegenden Federbändern mit einem Öffnungswinkel von etwa 270° für Küchenschränke

Lieferung notwendiger Montage- und Verbindungsmaterialien für die Ober- und Unterschränke der Küchenzeilen

Lieferung von integrierten Steckdosen mit Klappdeckel und deren Verkabelung für die Küchenzeilen

Lieferung von LED-Einbauleuchten für die Küchenzeilen und deren Einbau und Verkabelung

Lieferung beidseitig belegter Küchenarbeitsplatten mit 1 mm starker HPL-Schichtstoffplatte

Zudem sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht berechtigt, wenn notwendig, die Verankerung mit Boden oder Mauerwerk durchzuführen.

Es handle sich nicht ausschließlich um Tätigkeiten mit Servicecharakter. Die geforderten Montage-, Tischler-, und Elektroinstallationsarbeiten seien insbesondere den reglementierten Gewerben „Tischler“ (§ 94 Z 71 GewO 1994) und Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) vorbehalten.

3.2.2.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (freies Gewerbe).

Nach § 31 Abs 1 GewO und § 32 Abs 1 Z 11 GewO darf ein Gewerbetreibender einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, ausüben, selbst wenn er nicht über die Gewerbeberechtigung für dieses reglementierte Gewerbe verfügt.

Darüber hinaus darf ein Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vornehmen, die dazu dienen, die Produkte, die er erzeugt oder vertreibt, absatzfähig zu machen. Das Aufstellen und die Montage der verkauften Gegenstände ist gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO ebenso als Nebenrecht gesetzlich verankert.

Das in § 32 Abs 1 Z 1 erster Fall GewO 1994 statuierte Nebenrecht, Produkte mittels Vor- und Vollendungsarbeiten absatzfähig zu machen, hat den Zweck, den Gewerbetreibenden in die Lage zu versetzen, seine Produkte verkaufsfertig und marktkonform anzubieten (VwGH 2010/04/0018). Die Reichweite von Nebenrechten im Sinne der Liberalisierung der Nebenrechte ist im Zweifel immer extensiv auszulegen ist (VwGH 2010/04/0018) .

Schließlich steht jedem Gewerbetreibenden gemäß § 32 Abs 1a GewO auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Voraussetzung ist, dass die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30% des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen; innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie nicht mehr als 15% der gesamten Leistung ausmachen.

3.2.3. Einfache Tätigkeiten

Bei den Tätigkeiten

fachgerechte Montage der Möbel + dazu erforderlicher Arbeiten

Herstellung der Funktionstüchtigkeit und einer ansprechenden Optik durch den Ausgleich von Unebenheiten im Bestandsobjekt

Installation von Elektroarmaturen im Möbel

Verschließen der Stoßstellen mehrteiliger Platten

Anbringen von Blenden aus bestimmten Feinspanplatten beim Anschluss von Schrankelementen an Wände, Decken oder andere Bauteile

Lieferung von integrierten Steckdosen mit Klappdeckel und deren Verkabelung für die Küchenzeilen

Lieferung von LED-Einbauleuchten für die Küchenzeilen und deren Einbau und Verkabelung

wenn notwendig: die Verankerung mit Boden oder Mauerwerk

(Lieferungs-, Befestigungs- und Montagetätigkeiten) handelt es sich um einfache Tätigkeiten iSd § 31 Abs 1 GewO 1994. Diese einfachen Tätigkeiten dürfen gemäß § 32 Abs 1 Z 11 GewO 1994 durch jeden (freien) Gewerbetreibenden im Rahmen des Nebenrechts vorgenommen werden (LVwG Wien VGW-123/074/6381/2025).

Unter „Montage“ gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Aufstellen, Zusammensetzen, Anschließen einer Maschine oder ähnliches, der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, technischen Anlage oder ähnliches zu verstehen (VwGH 2010/04/0018).

Dass es sich bei Aufbau- und Montagearbeiten von Möbeln und deren Anschluss an ein bereits bestehendes Stromnetz um eine „einfache Tätigkeit“ handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Einrichtungsfachhändler zur Montage einer Küche und zum Anschluss eines Elektroherdes an ein bestehendes Stromnetz und zum Anschluss eines Geschirrspülers an eine vorhandene Wasserinstallation berechtigt ist (VwGH 02.10.2012, 2010/04/0018).

Daraus ergibt sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu den geforderten Montagearbeiten, etwa zum Verdrahten von Elektroinstallationen in den Möbeln sowie zum Einbau und zur Verkabelung von LED-Einbauleuchten in Küchenzeilen, berechtigt ist. Auch die Verankerung mit Boden oder Mauerwerk stellt eine einfache Tätigkeit iSd § 31 Abs 1 GewO dar (LVwG Wien VGW-123/074/6381/2025).

Festgehalten wird, dass im gegenständlichen Fall die Steckdosen und Wasseranschlüsse von befugten Personen bzw. Unternehmen hergestellt werden. Soweit die gelieferten Möbel an Strom bzw. Wasser anzuschließen sind, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin allenfalls nur Elektroinstallationen in den Möbeln vorzunehmen und an die vorhandene Steckdose anzuschließen. Bei Wasseranschlüssen sind die Leitungen mit den in den Räumlichkeiten vorhandenen Anschlüssen zu verbinden.

3.2.4. Erstellung Pläne

Zur Tätigkeit

Erstellung von Installations-, Detail-, und Ausführungsplänen

ist festzuhalten, dass dem Handel kein eigenständiges Planungsrecht zukommt, etwa statische Pläne, Baupläne etc. Im Zusammenhang mit einem Möbelverkauf ist es aber zulässig, einen diesbezüglichen Plan anzufertigen.

3.2.5.

Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 6 BVergG 2018. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (freies Gewerbe). Die Tätigkeiten

Lieferung von Drehtüren mit innenliegenden Federbändern mit einem Öffnungswinkel von etwa 270° für Küchenschränke

Lieferung notwendiger Montage- und Verbindungsmaterialien für die Ober- und Unterschränke der Küchenzeilen

Lieferung beidseitig belegter Küchenarbeitsplatten mit 1 mm starker HPL-Schichtstoffplatte

sind demnach von der Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin umfasst. Es handelt sich dabei um Anforderungen an die zu liefernden Produkte, nicht aber Befestigungs- oder Montageleistungen.

3.3. Treppe Leseinsel / Seitenverkleidung Stiege

In der Replik vom 14.01.2026 sowie in der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, die maßanzufertigenden Verkleidungen der Sitzstufen bei der Leseinsel, die Treppe bei der Leseinsel, das Regal bei der Leseinsel mit Seitenverkleidung, die Seitenverkleidung der Stiege samt Unterkonstruktion und die Türe, die Seitenverkleidung der Stiege und Unterkonstruktion inklusive Unterkonstruktion bauseitiger Stahlformrohrkonstruktion seien keine einfachen Tätigkeiten gemäß § 31 Abs 1 GewO 1994, keine Vor- und Vollendungsarbeiten gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994, kein Aufstellen und keine Montage gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 und auch keine Leistungen gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 welche die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden.

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** Treppe Leseinsel

Treppe für vertiefte Leseinsel. ca. 100cm breit, Steigungsverhältnis 30/12,6cm, Seitenwangen + Tritt- und Setzstufe. Gegen Verschieben gesichert. Wange an Hohlkehle Boden und vertikale Verkleidung angepasst. Trittstufe rutschfest mittels eingefräster Gummilippe.

*** Regal Leseinsel + Seitenverkleidung

Bestehend aus:

Regal ca. 242/30/87cm mit zwei Mittelhäuptern und 3 verstellbaren Fachböden und Sichtrückwand

Aufsatzregal ca. 242/30/70cm inkl Rückwand und Sichtrückwand als Pinnwand. Inkl. Etwaiger Unterkonstruktionen gegen Durchhängen der Oberseite.

Seitenverkleidung 2x 49/183 cm, Sockelverkleidung 242/17cm, obere Blende ca. 29/242cm verdeckt befestigt inkl.Kantenausbildung und aller notwendiger Unterkonstruktionen.

*** Seitenverkleidung Stiege + UK + Tür

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL- beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)

• Tür Flächenbündig, Bänder verdecktliegend, versperrbar gerichtet für Profilzylinder

• Schlitzausbildung für Schiebetürelement. Spaltmaß geringer als 5mm

*** Seitenverkleidung Stiege + UK

Seitenverkleidung unter Stahlbetonstiege Trapezförmig bestehend aus:

• Feinspanplatte HPL-beschichtet (Holzdekor) inkl. notwendiger Kantenausbildung, Teilung Lt. Plan

• Notwendige Unterkonstruktion für Sichtverkleidung + Verkleidung aus Feinspannplatte unbeschichtet auf Rauminnenseite (unbeschichtet)“

Die Treppe besteht aus drei Stufen. Es sind keine statischen Kenntnisse erforderlich. Es handelt sich um im Werk vorgefertigte Teile, deren Montage vor Ort keine spezifischen Handwerkskenntnisse erfordert.

Die Stiege, an der die Seitenverkleidungen angebracht werden, besteht aus Stahlbeton, der darunter befindliche „Raum“ wird durch Seitenverkleidungen abgedeckt. Die Seitenverkleidungen sind vorgefertigte Paneele, die angebracht und verschraubt werden. Auch die Tür in der Seitenverkleidung ist ein fertiges Element, vorgefertigt und wird nur verschraubt.

Auch bei diesen Leistungen handelt es sich sohin um Aufbau- und Montagearbeiten von Möbeln und eine „einfache Tätigkeit“ (VwGH 2010/04/0018). Die Verankerung mit Boden oder Mauerwerk stellt eine einfach Tätigkeit iSd § 31 Abs 1 GewO dar (LVwG Wien VGW-123/074/6381/2025).

Daraus ergibt sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auch zur Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist.

3.4. Nebenleistung

Abgesehen davon, dass nur einfache Tätigkeiten zu erbringen sind, würden die Nebenleistungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zudem der dreifachen Beschränkung des § 32 GewO standhalten. Eine Nebenleistung muss die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Der Anteil der Leistungen fremder Gewerbe darf insgesamt maximal 30 % des jährlichen Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Der Anteil fremder reglementierter Gewerbe darf 15 % des jeweiligen Auftrages nicht übersteigen. Zudem muss der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Hauptgewerbes erhalten bleiben.

Die Lieferung und Montage von Produkten ist eine sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung und stellt regelmäßig eine solche dar, die vom Nebenrecht des § 32 GewO umfasst ist. Dabei ist entscheidend, ob aus Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung die Erweiterung der Leistung des Gewerbetreibenden zu eben jener Gesamtleistung eine ökonomisch sinnvolle Ergänzung darstellt und der Kunde nicht verschiedene Gewerbetreibende mit verschiedenen Gewerbeberechtigungen in Anspruch nehmen muss. Aus Sicht der Auftraggeberin ist es im Hinblick auf den Ausschreibungsgegenstand wirtschaftlich sinnvoll, den Auftrag nicht in mehrere Bereiche aufzuteilen und gegebenenfalls auch getrennt auszuschreiben (VwGH Ra 2016/04/0037)

Im konkreten Fall stellen die folgenden Leistungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der Lieferung der Möbel dar:

Herstellung, Lieferung und fachgerechte Montage der Möbel

Durchführung erforderlicher Arbeiten

Herstellung der Funktionstüchtigkeit und einer ansprechenden Optik durch den Ausgleich von Unebenheiten im Bestandsobjekt

Erstellung von Installations-, Detail-, und Ausführungsplänen

Erfüllung genereller Anforderungen an Möbelteile bzw. Gesamtmöbel

Installation von Elektroarmaturen im Möbel

Verschließen der Stoßstellen mehrteiliger Platten

Anbringen von Blenden aus bestimmten Feinspanplatten beim Anschluss von Schrankelementen an Wände, Decken oder andere Bauteile

Anbringen von Blenden aus bestimmten Feinspanplatten beim Anschluss von Schrankelementen an Wände, Decken oder andere Bauteile

Die Nebenleistungen machen jährlich weniger als 30 % des Jahresumsatzes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht konkret vorgebracht. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten oder das Anfertigen von Ausführungsplänen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Tischler“ und die Elektroinstallationen einfache Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Elektrotechniker“ darstellen, macht deren Anteil einen deutlich geringeren Anteil als 15 % der Gesamtleistung aus.

Laut Antragstellerin würden die Montageleistungen 280 Stunden im Tischlerbereich und 12 Stunden im Bereich der Elektroinstallationen in Anspruch nehmen, laut vergebender Stelle 300-350 Stunden.

Die Nebenleistungen treten hinsichtlich Umfang, Aufwand und Arbeitsdauer gegenüber der Gesamtleistung deutlich zurück.

Der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Hauptgewerbes (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) bleiben erhalten.

Die präsumtive Leistungsempfängerin ist zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und es ist somit nicht notwendig, diese Befugnis durch Subunternehmer zu substituieren.

3.5. Zur erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

Aus dem Vergabeakt und dem Prüfbericht geht hervor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Nachweis der technischen Zuverlässigkeit gemäß § 85 BVergG 2018 mit drei ausschreibungskonformen Referenzen erbringen konnte. Sie erbrachte den Nachweis über drei Referenzprojekte aus den letzten drei Jahren mit einer durchschnittlichen Schlussrechnungssumme von über EUR *** netto.

3.6. Zur Frage des ausschreibungskonformen Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin

3.6.1. Bodengleiter

In den bestandskräftigen Ausschreibungsunterlagen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Bodengleiter sind mit wechselbaren Filzgleitern versehen. […]

*** - Schülertisch Einsitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülertisch Zweisitzer höhenverstellbar

[…] Bodengleiter mit wechselbarer Filz-Gleitfläche […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 38cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]

*** - Schülerstuhl Kunststoffschale Aula - Sitzhöhe 46 cm

[…] Bodengleiter aus Kunststoff mit wechselbarer Filzeinlage. […]“

Am 21.10.2025 wurde hinsichtlich Bodengleiter für Schülerstühle und -tische folgende Anfrage gestellt: „Sind die Bodengleiter der Schülerstühle und -tische mit Gleitflächen als einklipsbare Wechseleinsätze auszuführen? Dieser Wechseleinsatz ist einfach zu tauschen und führt zu einer erheblichen Ersparnis der Folgekosten, weil nicht der ganze Bodengleiter gewechselt werden muss.“

Die Frage wurde mit „Ja“ beantwortet.

Die Antragstellerin brachte vor, dass die ausschreibende Stelle über ihre Anfragen im online veröffentlichten Ausschreiber-/Anbieterdialog ausdrücklich klargestellt habe, dass die Bodengleiter der Schülerstühle und -tische mit Gleitflächen als einklipsbare Wechseleinsätze auszuführen seien. Es seien diverse Positionen davon betroffen.

Prozesserklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH Ra 2025/21/0103). Speziell in Vergabeverfahren sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Bei einer als auslegungsbedürftig anzusehenden Erklärung ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Auftraggeber keine vergaberechtswidrige Festlegung treffen wollte (VwGH Ra 2019/04/0083).

Die Fragestellung und Beantwortung der Frage der Antragstellerin durch die ausschreibende Stelle mit „Ja“ ist aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt so zu verstehen, dass die von der Antragstellerin beschriebene Ausführung auch ausschreibungskonform wäre.

Eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen ist nicht erfolgt und wurde durch die ausschreibende Stelle nicht bekanntgegeben.

Die Ausschreibungsbedingungen wurden weder von der Antragstellerin noch von einem der anderen Bieter angefochten und sind daher bestandskräftig.

Die ausschreibende Stelle hat das Wechselsystem der Bodengleiter im Zuge der vertiefenden Angebotsprüfung untersucht und diesbezüglich auch Klarstellungen von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gefordert.

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu diesen Positionen angebotenen Bodengleiter sind aus Filz (in Teflon getränkt) und wechselbar.

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Schülertische und Schülerstühle verfügen somit über ein integriertes, wechselbares Bodengleitersystem aus Filz mit einer dauerhaften Teflon-Beschichtung, welches eine gleichwertige Alternative gemäß § 106 Abs 3 BVergG 2018 darstellt und somit ausschreibungskonform ist.

3.6.2. Schülerstühle mit 3-dimensional geformten Lehnen

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass die höhenverstellbaren Schülerstühle mit einer 3-dimensional geformten Lehne gefordert seien. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Stühle würden diese ausgeschriebene ergonomisch wichtige Anforderung in den betreffenden Positionen nicht erfüllen.

Dies betreffe insbesondere die Untergruppe mobile Einrichtung Schülerstühle: Position *** und Position ***.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]

*** - Schülerstuhl höhenverstellbar

[…] Die Lehne ist 3-dimensional geformt. […]“

Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Schülerstühle weisen eine 3-dimensional geformte Lehne auf und entsprechen diese den Anforderungen der ÖNORM A1650.

3.6.3. Tische Polygonal

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass die Tische Polygonal fahrbar und höhenverstellbar mit einer Arbeitsplattengröße von ca. 90/70 cm (das sind 0,63 m²) gefordert seien. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in den bezüglichen Positionen angebotenen Tische würden nicht die geforderte Arbeitsplattengröße erfüllen. Dies betreffe insbesondere die Untergruppe mobile Einrichtung Tische: Position *** und Position ***.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]

*** - Tisch Polygonal fahrbar

[…] Tischplatte: Polygonal zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar, ca. 90/70cm, […]“

Dazu ist festzuhalten, dass die polygonalen Tische laut den Ausschreibungsbedingungen „zu verschiedenen Arbeitsformen kombinierbar“, d.h. für Gruppenarbeiten verwendbar, sein sollen.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde eine Größe von ca. 90x70 cm bei polygonaler Form gefordert. Aufgrund der polygonalen Form wurde ein zirka-Maß gefordert, wodurch auch Abweichungen möglich sind. Eine Tischplatte von exakt 90 x 70 cm war nicht gefordert. Die Tischfläche des Produktes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist mit ca. 0,5 m² größer als jenes der Antragstellerin mit 0,425 m² und für Gruppenarbeiten gut verwendbar. Die Tische der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entsprechen daher der Ausschreibung.

3.6.4. Gleitbuchstützen Bücherregale

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass die in Position *** ausgeschriebenen Gleitbuchstützen der Bücherregale mit selbst arretierendem Kunststoffgleiter, zum Einklipsen in die profilgefräste Buchanschlagleiste des Bücherbodens auszuführen seien. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Gleitbuchstützen seien allerdings nicht in die profilgefrästen Buchanschlagleisten des Bücherbodens einklipsbar. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher auch in diesem Punkt der Ausschreibung. Dies betreffe die Untergruppe feste Einrichtung Bibliothek: Position ***.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Gleitbuchstützen

aus verchromtem Stahl, mit selbst arretierendem Kunststoffgleiter, zum Einklipsen in die profilgefräste Buchanschlagleiste des Bücherbodens, beliebig verschiebbar.“

Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden die Gleitbuchstützen in den profilgefrästen Buchanschlagsleisten des Bücherregals einklipsbar angeboten und entspricht das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin diesem Punkt.

3.6.5. Fahrbare Bücherregale

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass die in Position *** und Position *** ausgeschriebenen fahrbaren Bücherregale mit einem Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm (mit dem Regalrahmen verschraubt) auszuführen seien. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesen Positionen angebotenen fahrbaren Bücherregale würden nicht über den geforderten verschraubten Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm verfügen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher auch in diesem Punkt der Ausschreibung. Dies betreffe die Untergruppe mobile Einrichtung: Position *** und Position ***.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Bücherregal Bibliothek B

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]

*** Bücherregal Bibliothek C

Bücherregal B

Fahrbares Regal bestehend aus:

• 1 doppelseitigen Grundregal ca. 103/55/178 cm (10 verstellbare Bücherböden) Rahmen aus Massivholz 60/30 mm und 80/30 mm, Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm mit Regalrahmen verschraubt, […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis beinhaltet den geforderten verschraubten Lastenausgleichsrahmen aus Massivholz 80/60 mm und entspricht das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin diesem Punkt der Ausschreibung.

3.6.6. Küchenschränke Drehtüren

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass in den besonderen Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten) festgelegt sei, dass die Drehtüren innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270° aufweisen müssen. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Küchenschränke (Küchenverbauten) würden diese Vorgaben nicht erfüllen, insbesondere würden die in deren Angebot angeführten Federbänder keinen Öffnungswinkel von etwa 270° aufweisen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher auch in diesem Punkt der Ausschreibung.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

Besondere Bedingungen für Küchenschränke (Küchenverbauten)

Alle Laden und Rollauszüge als Vollauszug ausgeführt, mit Steuerrolle, Zargen aus beschichtetem Stahl, Laufwagensystem mit Walzen aus hochwertigem Kunststoff, Selbstschließtechnik, 3-dimensionale Frontverstellung, Belastbarkeit einer Schublade 30 kg, verdeckte Montage. Drehtüren haben innenliegende Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270°. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis beinhaltet Drehtüren mit innenliegenden Federbänder mit einem Öffnungswinkel von etwa 270° und entspricht das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin diesem Punkt.

3.6.7. Küchen-Arbeitsplatten

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, dass in den besonderen Bedingungen für Küchen-Arbeitsplatten festgelegt sei, dass diese beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt sein müssen. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Küchen-Arbeitsplatten würden diese Vorgaben nicht erfüllen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher auch in diesem Punkt der Ausschreibung.

In den Ausschreibungsbedingungen ist ausgeführt:

„*** Technische Vorbemerkungen

Feste Einrichtung

I.Allgemeines

[…]

III.Anforderungen an wiederkehrende Einzelelemente:

[…]

b.Küchenzeilen

[…]

Küchen-Arbeitsplatten:

beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, Feinspanplatte in wasserfester Ausführung (Verleimungsqualität V 100), Kanten aus 2 mm starkem Voll-Kunststoff und weich gerundet. Inkl. Ausschnitte für Kochfeld, Spüle und Handwaschbecken, etc. […]“

Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene und unterfertigte Leistungsverzeichnis beinhaltet Küchen-Arbeitsplatten, beidseitig mit 1 mm starker HPL Schichtstoffplatte belegt, und entspricht das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin diesem Punkt.

3.7. Zur beantragten Akteneinsicht

Die Antragstellerin beantragte mit dem eingebrachten Nachprüfungsantrag und mit Schriftsatz vom 23.01.2026 die vollständige Akteneinsicht in den vorgelegten Vergabeakt. Der Antragstellerin wurde durch einen ihr vor der Nachprüfungsverhandlung übergebenen USB-Stick Akteneinsicht in die ihr Angebot betreffenden Aktenteile ermöglicht.

Die Antragstellerin hielt den Antrag auf vollständige Akteneinsicht aufrecht.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das BVergG 2018 ist eine Verwaltungsvorschrift im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. § 17 Abs 3 AVG legt fest, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die Akteneinsicht daher nur in dem vom BVergG 2018 vorgesehenen Umfang zu gewähren. Gemäß § 337 BVergG 2018 sind daher bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht auszunehmen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Daten konventioneller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht (OGH 4 OB 55/14p).

Die Antragstellerin hat mit ihrem eigenen Antrag auf Ausnahme bestimmter Beilagen von der Akteneinsicht vom 22.12.2025 die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Bezug auf das von ihr gelegte Angebot und der dazu bestehenden Daten, Zahlen und Fakten beantragt.

Der Antragstellerin wurde Einsicht in die ihr Angebot betreffenden Aktenteile gewährt (USB-Stick). Darüber hinaus war der Antragstellerin nach einer vorgenommenen Einzelfallabwägung der Interessen sämtlicher beteiligter Parteien eine umfassende Akteneinsicht in den vorgelegten Vergabeakt jedoch nicht zu gewähren.

Das Grundrecht zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie gegenständlich auch von der Antragstellerin von vorneherein für sich in Anspruch genommen, war gegenständlich auch in Bezug auf das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebene Angebot und der darin enthaltenen unternehmensspezifischen Zahlen, Fakten und angebotenen Produkte und deren Zusammensetzung zu wahren.

Die Antragstellerin hat im Übrigen keine (notwendige) Spezifikation des Antrages auf Akteneinsicht vorgenommen und das Begehren nicht auf eine Einsicht in bestimmte (von der Antragstellerin exakt und begründend zu definierende) Unterlagen oder Daten beschränkt.

Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren war jedoch sichergestellt, dass das erkennende Verwaltungsgericht (die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Vergabesenates 1) über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügte, welche bei der Erstellung und Beschlussfassung dieser Entscheidung gesamtheitlich vom erkennenden Vergabesenat zu berücksichtigen waren.

Die unternehmensinternen Daten und Fakten sowohl des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch des Angebotes der Antragstellerin stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen dar, und würde eine Preisgabe dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eine Schädigung berechtigter Interessen der jeweils anderen Partei im Vergabenachprüfungsverfahren bedeuten (vgl. VwGH 2011/04/0207).

Die Antragstellerin konnte die von ihr erhobenen bzw. zu erhebenden Einwände im Wege spezifischer Fragestellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung durch selbsttätige konkrete Fragestellungen zu von ihr intendierten Tatsachenfragen jederzeit einbringen.

Gegenständlich war somit von einem Überwiegen des Interesses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am Schutz von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen (das gemäß Artikel 8 EMRK geboten und als Grundsatz des Unionsrechtes anerkannt ist) gegenüber einem Recht der Antragstellerin auf umfassende Einsicht in alle Vergabeunterlagen auszugehen.

Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung (vgl. § 7 Abs. 1 VwGVG) darstellt (vgl. VwGH Ra 2015/11/0085, mwN). Diese ist daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht abgesondert anfechtbar.

Unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Vergabeakt mit dem gegenständlichen, verfahrensleitenden Beschluss abzuweisen.

3.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wurde die oben zitierte und insofern als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH Ra 2018/04/0096). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.