LVwG N LVwG-AV-56/001-2026

LVwG-AV-56/001-2026Landesverwaltungsgericht12.02.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-56/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.56.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.11.2025, Zl. ***, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.05.2025 bestätigt wurde, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 27 und § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 22.05.2025, Zl. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, die in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** bestehenden Objekte seien vom Eigentümer abzutragen. Im Spruch des Bescheides konkret genannt sind ein Nebengebäude im Gesamtausmaß von ca. 20 m2 an der östlichen Grundstücksgrenze in der hinteren Grundstückshälfte und ein Nebengebäude aus Holz an der westlichen Grundstücksgrenze.

Der Spruch enthält auch zwei Fotos und eine Leistungsfrist bis 25.08.2025.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 12.06.2025 eine näher begründete Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 17.11.2025 entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wie folgt über die Berufung: „Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinden (sic) Verwaltungsverfahrunsgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.“

Neuerlich sind im Spruch des Bescheides die abzubrechenden Nebengebäude aufgezählt. Die Leistungsfrist wurde mit sechs Wochen ab Rechtskraft der baubehördlichen Anordnung (neu) festgelegt.

Begründend wird im Wesentlichen auf eine Konsenslosigkeit der Bauwerke abgestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 30.12.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit einer Errichtung im guten Glauben auf Grundlage einer Rechtsauskunft, einem über 70 Jahre dauernden Bestand der Bauwerke (ohne Beanstandungen) und einem wirtschaftlichen Schaden, der aus dem Abbruch drohen würde.

1.4. Mit Schreiben vom 07.01.2026 legte die Marktgemeinde *** die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Dem Vorlageschreiben beigefügt war eine Abschrift der Einladungskurrende für die Gemeindevorstandssitzung am 02.09.2025 um 08:00 Uhr und eine Abschrift des Sitzungsprotokolls („Verhandlungsschrift“) eben dieser Gemeindevorstandssitzung.

Aus der Einladungskurrende geht hervor, dass die Berufung gegen den Bescheid „***“ unter Punkt 3 der Sitzung behandelt werden sollte. Ein Bescheidentwurf war der Einladungskurrende nicht beigefügt.

Die Abschrift der Kurrende enthält folgenden signierten Vermerk des Amtsleiters der Marktgemeinde ***: „Die Übereinstimmung der gegenständlichen Abschrift mit dem Original wird bestätigt.“

Das Sitzungsprotokoll lautet zu Punkt 3 wie folgt:

„Pkt. 3. Berufung gegen Bescheid ***

Der Bürgermeister B und die Bauamtsleiterin C erklären dem Gemeindevorstand den Sachverhalt. Danach verlassen beide den Sitzungssaal. Der Gemeindevorstand ist der Auffassung, dass der Berufung nicht stattgegeben wird.

einstimmig beschlossen“

Ein Bescheidentwurf oder eine Begründung des Bescheides war auch der Abschrift des Sitzungsprotokolls nicht beigefügt. Auch die Abschrift des Sitzungsprotokolls enthält folgenden signierten Vermerk des Amtsleiters der Marktgemeinde ***: „Die Übereinstimmung der gegenständlichen Abschrift mit dem Original wird bestätigt.“

1.5. Mit Schreiben vom 22.01.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** um Mitteilung, ob dem Gemeindevorstand bei der Abstimmung ein Bescheidentwurf bzw. eine Begründung des zu erlassenden Bescheides vorgelegen ist.

1.6. Mit E-Mail vom 09.02.2026 erteilte die Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde *** folgende Auskunft:

„[…] Sie haben uns am 22.2.2026 mit der Geschäftszahl LVwG-AV56/001-2026 geschrieben, dass aus dem Sitzungsprotokoll keine Information hervorgeht.

Lt. Protokoll: Der Bürgermeister B und die Bauamtsleiterin C erklären dem Gemeindevorstand den Sachverhalt. Danach verlassen beide den Sitzungssaal.

Der Gemeindevorstand ist der Auffassung, dass der Berufung nicht stattgeben wird.

einstimmig beschlossen

Wir haben beschlossen, die Berufung abzulehnen, da wir alle gleich behandeln wollen. Der Nachbar muss auch seine Gartenhütte wegräumen.

Sollte das nicht genügen, teilen sie mir das bitte mit!“

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten – diesbezüglich unbedenklichen – Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Mit dem E-Mail vom 09.02.2026 hat die Vizebürgermeisterin die Feststellungen unter 1.4. dahingehend bestätigt, dass der Bürgermeister und die Bauamtsleiterin dem Gemeindevorstand „den Sachverhalt“ erklärt hätten und der Gemeindevorstand die Berufung abgelehnt habe, da er alle gleich behandeln wolle und der Nachbar seine Gerätehütte auch wegräumen müsse. Dies entspricht weder der Begründung des Bescheides (die auf eine Konsenslosigkeit abstellt), noch ist dies im Sitzungsprotokoll angeführt.

3. Rechtslage und Erwägungen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]“

3.2. Nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) ist der Gemeindevorstand ein Kollegialorgan, das aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten besteht. Gemäß § 44 NÖ GO 1973 fasst der Gemeindevorstand seine Beschlüsse in Sitzungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl. etwa VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0127).

3.3. War Gegenstand der Abstimmung im Gemeindevorstand nur der Spruch der Entscheidung, nicht aber eine Begründung dieses Bescheides, so stellt dies eine der Unzuständigkeit (der Behörde) gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. zur zweifelsfrei übertragbaren Rechtsprechung zum Gemeinderat: VwGH 17.09.1991, 91/05/0068; VwGH 16.03.1995, 94/06/0083, mwN).

Entsprechend den Feststellungen unter 1.4. hat die belangte Behörde in ihrem Beschluss vom 02.09.2025 lediglich den Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides beschlossen, nicht jedoch dessen Begründung – andernfalls müsste dies in irgendeiner Form aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen.

Somit waren weder die Begründung als Ganzes noch auch nur ihr wesentlicher Inhalt Teil der Beschlussfassung.

Zwar ist es nicht erforderlich, im Rahmen der Beschlussfassung des Kollegialorgans über einen vollständigen Bescheidentwurf abzustimmen bzw. diesen zur Gänze in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Eine Bezugnahme auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung wäre ebenso ausreichend, wie eine (aus dem Protokoll ersichtliche) Verlesung bzw. Besprechung dieser (vgl. VwGH, 25.02.2020, Ra 2019/03/0127).

Gegenständlich findet sich in der Niederschrift des Sitzungsprotokolls der Gemeindevorstandssitzung jedoch nichts dergleichen. Von einer ordnungsgemäßen Beschlussdeckung im Sinne der obzitierten Rechtsprechung kann somit keine Rede sein.

3.4. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher mangels Beschlussdeckung durch die belangte Behörde als Kollegialorgan wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0045, mwN), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden muss.

Die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023], 277); sie kann im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht saniert werden.

3.5. Die belangte Behörde wird deshalb im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der oben genannten Judikatur erneut über die – unerledigte – Berufung vom 12.06.2025 zu entscheiden haben. Dabei wird dem entsprechenden Beschlussantrag der zur Abstimmung gestellte Spruch des Berufungsbescheides sowie die Begründung zugrunde zu legen und dies im Sitzungsprotokoll entsprechend auszuweisen sein.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur mangelnden Beschlussdeckung wird verwiesen.

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