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LVwG-AV-1211/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1211/001-2023
LVwG-AV-1211/001-2023Landesverwaltungsgericht12.02.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; Liegenschaft; Widmung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 18. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Untersagung der Nutzung der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, für die Haltung von mehr als fünf Hunden gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehen abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3.11.2022, ***, aufgehoben.“
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Am 31. März 2022 führte der Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) eine baubehördliche Überprüfung der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, mit der Anschrift ***, ***, durch.
Aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheins erstattete A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) eine Bauanzeige für die Errichtung einer „Begegnungszone Mensch Tier / Freilaufzone“ und für die Änderung der Widmung einzelner Räume des auf dem gegenständlichen Grundstück vorhandenen Holzschuppens, die am 4. April 2022 bei der Baubehörde I. Instanz einlangte.
Mit Bescheid vom 3. November 2022, Zl. ***, untersagte die Baubehörde I. Instanz dem Erstbeschwerdeführer und B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) als Liegenschaftseigentümer der EZ ***, KG ***, in ***, ***, gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung dieser Liegenschaft zur Haltung von mehr als fünf Hunden. Die Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Wohngebiete seien gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen würden. Wohngebäuden dürften nur für die Haltung von Haustieren, die üblicherweise im Wohngebiet gehalten würden, verwendet werden. Aus § 5 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz sei abzuleiten, dass die Haltung von bis zu fünf Hunden in einem Haushalt eine in Wohngebieten übliche Haustierhaltung sei. Die Haltung einer darüber hinausgehenden Anzahl von Hunden sei als widmungswidrig anzusehen und daher gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu untersagen.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2022 erhoben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer, beide vertreten durch C (in der Folge: rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführer), fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 3. November 2022.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz mit der Maßgabe, dass er wie folgt zu lauten habe: Den Beschwerdeführern werde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft zur Haltung von mehr als 5 Hunden untersagt. Die Liegenschaft sei als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Vor mehr als 90 Jahren sei darauf ein Wohnhaus mit Kleintierstallungen errichtet worden. In den Nebengebäuden seien in den 1950er und 1960er Jahren Nutztiere gehalten worden. Mit Bescheid vom 29. Mai 1964, Zl. ***, habe der damalige Bürgermeister die Baubewilligung für einen Wohnungszubau erteilt. Der am 31. März 2022 festgestellte Sachverhalt wurde wiedergegeben. Aus diesem ergebe sich, dass mehr als fünf Hunde auf der Liegenschaft gehalten würden. Aus § 5 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ergebe sich, dass die Haltung von mehr als 5 Hunden (soweit diese keine Listenhunde seien) in einem Haushalt verboten seien. Daraus sei ableitbar, dass die Haltung von fünf Hunden pro Haushalt gestattet sei. Dies sei als Richtzahl für eine zulässige widmungsgemäße Verwendung eines Grundstücks im Bauland-Wohngebiet heranzuziehen. Eine darüberhinausgehende Anzahl von Hunden sei als widmungswidrig und unzulässig im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ BO 2014 anzusehen. Der Sachverhalt ergebe sich aus dem Bauakt und insbesondere aus der darin erliegenden Niederschrift. Bei der Unterlassung der Feststellung des Sachverhalts durch die Baubehörde I. Instanz handle es sich um ein reines Formgebrechen, das durch die Baubehörde II. Instanz zu beheben gewesen sei.
Die Beschwerdeführer, beide vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, erhoben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2023 und brachten darin im Wesentlichen vor, dass der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes sei, die Entscheidung aber „für den Gemeindevorstand“ unterfertigt und somit an der Berufungsentscheidung entscheidend mitgewirkt habe. Dadurch seien das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter und Art. 6 EMRK verletzt. Der Bescheid sei daher nichtig. Der Sachverhalt sei von der belangten Behörde unzulässigerweise neu und erstmalig festgestellt worden, es könne nicht von einer bloßen Ergänzung die Rede sein. Die Berufungsbehörde habe durch die Verwertung der Ergebnisse des Ortsaugenscheins vom 3. November 2022 die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt und hätte diese auch nicht durch die untergeordnete Behörde durchführen lassen. Die Ermittlungsergebnisse seien den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden und sei ihnen nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Berufungsbehörde solle dafür sorgen, dass eine formell und materiell rechtsrichtige Entscheidung getroffen werde. Wenn die Unterinstanzen in ihrer Funktion als Ermittlungs- und Entscheidungsbehörde nicht mehr unterschieden werden könnten, liege eine gesetzwidrige Verkürzung des Instanzenzuges vor. Das Verfahren sei mit erheblichen Mängeln behaftet, sodass der Bescheid zu beheben sei. Der konsentierte Verwendungszweck bzw. die erteilte Baubewilligung würden der erfolgten Nutzung nicht widersprechen. § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 liefere keine Grundlage dafür, die Nutzung eines bewilligten Bauwerks wegen Abweichung von der Widmungsart zu untersagen. Untersagt werden könne nur die Nutzung eines Bauwerks oder von Gebäuden oder Teilen davon, nicht jedoch einer Liegenschaft. Es sei nicht klar, welcher Verwendungszweck konkret erlaubt bzw. anwendbar sei. Der genehmigte Verwendungszweck beinhalte die Haltung von Hunden. Das NÖ Hundehaltegesetz habe mit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken nichts zu tun, sodass die Vorgabe von fünf Hunden pro Haushalt eine willkürliche Annahme der belangten Behörde darstelle. § 5 NÖ Hundehaltegesetz mit dem Maßstab fünf Hunde pro Haushalte trete zudem erst mit 30. Juni 2023 in Kraft, sodass eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorliege.
Die Beschwerdeführer beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 16. März 2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem um Vorlage des gesamten Bauakts inklusive Baupläne und Bauanzeigen. Mit Schreiben vom 29. März 2023, eingelangt am 3. April 2023, kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Jänner 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 5. April 2022 samt Beilagen sowie durch Befragung des Erstbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***.
Die Liegenschaft ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Vor mehr als 90 Jahren wurde darauf ein Wohnhaus mit Kleintierstallungen errichtet, für das keine Baubewilligung im Bauakt aufscheint. Für etliche Gebäude der Gemeinde sind aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen keine Bescheide aus der Zeit von vor 1960 vorhanden. In den Nebengebäuden wurden in den 1950er und 1960er Jahren Nutztiere gehalten. Mit Bescheid vom 29. Mai 1964, Zl. ***, bewilligte die Baubehörde I. Instanz einen Wohnungszubau.
Der Erstbeschwerdeführer betrieb auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Hundezucht, die mittlerweile eingestellt wurde. Derzeit befinden sich fünf Hunde auf der Liegenschaft, die im Wohnhaus gehalten werden.
Bei der baubehördlichen Überprüfung am 31. März 2022 befanden sich in der einen Wohneinheit des Wohnhauses drei Hunde und in der anderen Wohneinheit ein Hund. Die Nutzung der Wohneinheit entsprach im Wesentlichen einer im Bauakt befindlichen Skizze. An den letzten Raum des Wohnhauses anschließend befanden sich in dem in der Skizze als „Waschküche“ eingetragenen Raum zwei Labradorhündinnen mit insgesamt fünf Welpen. In dem in der Skizze als „Holzschuppen“ bezeichneten Raum befanden sich vier Hundeboxen, in denen sich drei Hunde befanden. Hinter dem Holzlagerschuppen befanden sich ein Garten und davon abgetrennt eine Freilaufzone für Hunde und ein Auslauf für Hühner. In der Hundefreilaufzone befanden sich zwei Hunde. Eine Geruchs- oder Lärmbelästigung wurde von der Behörde nicht festgestellt.
Mit am 4. April 2022 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangter Bauanzeige zeigte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen die Errichtung einer „Begegnungszone Mensch Tier / Freilaufzone“ (Ausführung mit Gitterzwingerelementen) sowie die Nutzungsänderung des Holzschuppens (nunmehrige Nutzung als Futterzimmer und teilweise als Nächtigungsraum für die Hunde des Erstbeschwerdeführers) und der Waschküche (nunmehrige Nutzung: ca. 8-10 Wochen pro Jahr als Welpenzimmer sowie als Winterquartier für Zebrafinken und als Trocknungsraum für Hundeliegedecken) an.
Mit Schreiben vom 5. April 2022 teilte die Baubehörde I. Instanz dem Erstbeschwerdeführer mit, dass es sich bei der gegenständlichen Bauanzeige um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 handle und die beigelegten Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend seien, sodass das Vorhaben entsprechend der Bestimmungen der NÖ BO 2014 ausgeführt werden könne.
Der Bürgermeister wirkte an der angefochtenen Entscheidung nicht mit.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der gegenständlichen Liegenschaft gründen auf dem Grundbuchsauszug vom 27. Jänner 2026 und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zur Widmung und zur Baugeschichte auf der gegenständlichen Liegenschaft sind den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Baubehörde I. Instanz und den nachvollziehbaren Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde *** in der Verhandlung (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2026 – in der Folge: VHS) entnommen.
Die Feststellungen zur Hundezucht gründen auf der Niederschrift der Baubehörde I. Instanz vom 31. März 2022 und auf dem Auszug aus der Homepage des Erstbeschwerdeführers vom 26. Februar 2023 („***“, ***, Zugriff am 26. Februar 2023). Dass die Hundezucht mittlerweile eingestellt wurde, wurde in der Verhandlung vorgebracht (vgl. VHS S. 3), ebenso die derzeitige Anzahl und der Aufenthaltsort der gehaltenen Hunde (vgl. VHS S. 5).
Die Feststellungen zur baubehördlichen Überprüfung am 31. März 2022 stützen sich auf die unbedenkliche Niederschrift der Baubehörde I. Instanz vom 31. März 2022. Die Beschwerdeführer sind dem darin dargelegten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverhalt nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Bauanzeige ergeben sich aus der am 4. April 2022 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige des Erstbeschwerdeführers. Der Inhalt des Schreibens der Baubehörde I. Instanz vom 5. April 2022 beruht auf dem zitierten Schriftstück.
Der Bürgermeister der Gemeinde *** hat in der Verhandlung nachvollziehbar dargetan, an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt zu haben.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil auch der Bürgermeister den Berufungsbescheid unterfertigt habe, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Intimationsbescheides verwiesen (vgl. z.B. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (außer im Fall der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die belangte Behörde war befugt und verpflichtet, den Sachverhalt festzustellen und dazu auch die bisherigen Ermittlungsergebnisse (z.B. die Niederschrift vom 31. März 2022) zu berücksichtigen. § 66 Abs. 2 AVG erlaubt der Berufungsbehörde unter der Voraussetzung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des mangelhaften Sachverhalts unvermeidlich erscheint, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Baubehörde I. oder II. Instanz war im vorliegenden Fall nicht unvermeidlich. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, die Baubehörde I. Instanz mit weiteren Ermittlungen zu betrauen.
Zum nicht gewährten Parteiengehör ist auszuführen, dass die belangte Behörde den von ihr angenommenen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid dargelegt hat und die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, in der Beschwerde entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Etwaige Verfahrensfehler im behördlichen Verfahren sind durch das vorliegende ordnungsgemäß durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren geheilt.
Gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15 leg. cit.) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2025 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2021, ist bei Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch unter anderem Festlegungen im Flächenwidmungsplan und Bestimmungen des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, betroffen werden könnten, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die angezeigten Nutzungsänderungen waren in Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Festlegungen im Flächenwidmungsplan bzw. im NÖ ROG 2014 anzeigepflichtig.
Das Nutzungsverbot des § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 bezieht sich ausdrücklich auf bestimmte Bauwerke, nicht auf Liegenschaften.
§ 35 Abs. 3 BO geht von dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck aus. Eine diesem Zweck widersprechende Verwendung hat die Baubehörde, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, zu verbieten. Ob die Verwendung eines Gebäudes im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt des Beseitigungsauftrags bestehenden Flächenwidmungsplan steht, ist nach dieser Bestimmung hingegen nicht zu beurteilen. Dies ist insofern begreiflich, als die Übereinstimmung des angestrebten Verwendungszweckes mit dem Flächenwidmungsplan bereits im Zeitpunkt eines Bauansuchens oder einer Anzeige nach § 15 NÖ BO von Seiten der Baubehörde zu überprüfen war und selbst bei nachträglicher Umwidmung bereits rechtmäßig bestehende Betriebe bleiben dürfen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0004).
Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, die Nutzung der gesamten Liegenschaft wegen Widerspruchs der Hundehaltung zur Flächenwidmung zu untersagen, zumal sie die Widmungskonformität bereits im Zuge der Bauanzeige, aus der die Nutzungsänderung des Gartens, des Holzschuppens und der Waschküche zu Zwecken der Hundehaltung hervorgeht, zu prüfen gehabt hätte. Bei einem Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ BO 2014 oder des NÖ ROG 2014 hätte die Baubehörde das Vorhaben zu untersagen gehabt. Eine solche Untersagung ist nicht erfolgt, vielmehr wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2022 mitgeteilt, dass das Vorhaben ausgeführt werden könne. Eine höchstzulässige Anzahl an Hunden ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Die Hundehaltung entsprach somit dem angezeigten Verwendungszweck.
Der angefochtene Bescheid war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers
Mit Ladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. November 2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 28. Jänner 2026 anberaumt. Die Ladung langte am 24. November 2025 im ERV-Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein.
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert nicht die Durchführung der Verhandlung (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).
Da der Zweitbeschwerdeführer ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die mündliche Verkündigung unterblieb, weil die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war.
Darüber hinaus verzichteten die anwesenden Parteien und Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2026 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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