LVwG N LVwG-M-58/001-2025

LVwG-M-58/001-2025Landesverwaltungsgericht11.02.2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Durchsuchung; Verdacht; Verhältnismäßigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-58/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.58.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch die B – Rechtsanwalts GesmbH, gegen eine Amtshandlung von Organen der Polizeiinspektion *** am 31.08.2025 (Durchsuchung einer Tasche), zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 brachte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine auf Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde ein.

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer sei in den frühen Morgenstunden des 31.08.2025 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** auf der *** von *** kommend in Richtung *** unterwegs gewesen.

Aufgrund regennasser Fahrbahn und einem plötzlich auftauchenden Hasen sei der Beschwerdeführer verunfallt.

Die kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer zu einem Drogenschnelltest durch die Abgabe von Harn aufgefordert. Dabei sei THC im Harn festgestellt worden.

Die Polizeibeamten hätten sich forsch und unsachlich verhalten. Auch im Landesklinikum hätten sich diese weiter aufdringlich verhalten und die ärztliche Untersuchung gestört.

Hauptanlass für die Maßnahmenbeschwerde sei der Umstand, dass die Polizeibeamten am Unfallort eine schwarze Tasche sichergestellt und diese ohne Notwendigkeit geöffnet hätten. Weder sei der Beschwerdeführer oder seine Begleiter um ihr Einverständnis gefragt worden, noch sei zu dem Zeitpunkt ein Verdacht vorgelegen, dass der Beschwerdeführer oder seine Begleiter mit einer Straftat in Zusammenhang stehen würden. In der Tasche sei die E-Card des Beschwerdeführers, ein Schlagring und ein Säckchen mit Cannabis gefunden worden.

Mit dieser Taschenkontrolle hätten die Polizeibeamten in die Privatsphäre und in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Auch hätte der Beschwerdeführer nach Auffinden des Cannabissäckchens über die Rechte nach § 49 StPO belehrt werden müssen, was nicht stattgefunden hätte.

Aufgrund der behaupteten Verletzung in den subjektiven Rechten stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erklärung der angefochtenen Maßnahme als rechtswidrig.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerde zur Erstattung einer Gegenschrift. Seitens der belangten Behörde wurden polizeiliche Unterlagen (Abschlussbericht und Dokumentation der Einvernahmen bzw. Äußerungen der Rechtsvertretung) vorgelegt. Eine Gegenschrift, in welcher inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen repliziert wird, erstattete die belangte Behörde nicht.

Am 10.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teil. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil.

In der Verhandlung wurden als Zeugen einvernommen: C (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) und die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizisten, E und D.

3. Feststellungen:

3.1. Am 31.08.2025, um circa 04:30, lenkte der Beschwerdeführer den gegenständlichen PKW, als sich auf der ***, bei Straßenkilometer *** im Gemeindegebiet *** ein Unfall ereignete. Im Fahrzeug befanden sich zu dem Zeitpunkt außer dem Beschwerdeführer auch dessen Lebensgefährtin C und ein Freund, F.

3.2. In Folge des Unfalls trafen die beiden alarmierten Polizeibeamten E und D (beide Polizeiinspektion ***) am Unfallort ein und führten die Unfallaufnahme durch.

Die Polizeibeamten schlossen aus wahrnehmbarem Alkohol- bzw. Cannabisgeruch, dass die Unfallbeteiligten Alkohol und Suchtgifte konsumiert hatten.

3.3. Nach Verbringung der drei Unfallbeteiligten in das Landesklinikum *** wurden dort am Beschwerdeführer und den anderen Unfallbeteiligten ein Urin-Drogenschnelltest durchgeführt. Jedenfalls beim Beschwerdeführer fiel dieser positiv auf die Substanz THC aus.

3.4. Am Rückweg vom Landesklinikum an die Dienststelle hielten die Polizeibeamten nochmals an der Unfallstelle. Nach Bergung des Unfallfahrzeuges durch die Feuerwehr wurde im Wrack auch eine schwarze Tasche gefunden, an der die beiden Polizeibeamten Cannabisgeruch wahrnahmen. Die Tasche wurde von den beiden Polizeibeamten auf die Polizeiinspektion *** gebracht und dort in weiterer Folge geöffnet und durchsucht. In der Tasche wurden eine Plastikfolie mit Cannabiskraut und ein Schlagring gefunden und sichergestellt.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 3.1. und 3.2. ergeben sich aus der Beschwerde selbst und den entsprechenden, im Akt befindlichen, Berichten der Polizeiinspektion ***;

die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus der Beschwerde und wurde in der mündlichen Verhandlung von allen Einvernommenen bestätigt.

All diese Feststellungen sind unstrittig.

Die Feststellungen zu 3.4. ergeben sich insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen E und D.

Die Zeugen und deren Aussagen wirkten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und schlüssig, insbesondere weil die Zeugen einen dienstlich-routinierten Eindruck vermittelten und auf Befragen des Richters den Sachverhalt nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiedergeben konnten. Auch die Aussage über die olfaktorische Wahrnehmung des Zeugen D (Geruch der Tasche nach Marihuana) wirkte sehr glaubwürdig, zumal der Zeuge jahrelange Diensterfahrung bei der „Suchtgiftgruppe ***“ aufweist. Die Wahrnehmung und Zuordnung von spezifischem Cannabis-Geruch ist ihm also zuzutrauen und wurde diese Tatsache (der Geruch) auch von der Zeugin E bestätigt.

Der Inhalt der Tasche wird vom Beschwerdeführer selbst zugestanden.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) lauten wie folgt:

§ 18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. […]

§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

(3a) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus sicherzustellen.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese

§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).

(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.

6. Erwägungen:

6.1. Allgemeines:

In der Maßnahmenbeschwerde wird die Polizeiinspektion *** als belangte Behörde geführt. Dieser waren zwar zum Zeitpunkt der Amtshandlung die beiden Polizisten organisatorisch zugeteilt.

Es handelt sich jedoch bei der gegenständlich angefochtenen Durchsuchung funktionell um ein Einschreiten als Kriminalpolizei. Ein solches obliegt gemäß § 18 Abs. 2 StPO den Sicherheitsbehörden.

Entsprechend den Zuständigkeitsvorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im vorliegenden Fall zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418).

Daher war richtigerweise die Amtshandlung durch die Polizisten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zuzurechnen und diese als belangte Behörde zu führen; im Maßnahmebeschwerdeverfahren berechtigt eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde jedoch nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde (vgl. etwa VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029). Vielmehr war die belangte Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und richtigzustellen.

Das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz ist, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO durch den Verfassungsgerichtshof), mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).

6.2. Verfahrensgegenstand:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers (durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin) ausdrücklich erklärt, dass sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ausschließlich gegen die Durchsuchung der Tasche richtet.

Auf die in der Verhandlung vom Beschwerdeführer mehrfach behaupteten Beschimpfungen durch die einschreitenden Polizeiorgane war daher in der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen, da die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen ist – diese bildet den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes (§ 27 VwGVG).

6.3. Beurteilung der Taschendurchsuchung auf Rechtmäßigkeit:

Die Durchsuchung der im Fahrzeug befindlichen Tasche stellt eine solche nach § 117 Z 2 lit. a StPO dar. Gemäß § 119 Abs. 1 StPO ist eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Die Kriminalpolizei ist gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit. c StPO berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen, wenn sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten.

Ferner darf die Kriminalpolizei eine Durchsuchung nach § 117 Z. 2 lit. a StPO auch von sich aus durchführen – also ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft oder gerichtliche Bewilligung (§ 120 Abs. 2 StPO).

Schließlich darf die Kriminalpolizei Gegenstände auch sicherstellen, die im Rahmen einer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 2 StPO aufgefunden wurden (§ 110 Abs. 3 Z 3 StPO).

Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, gab es für die einschreitenden Beamten im Zuge der Erhebungen vor Ort mehrere Anhaltspunkte, dass sich in der im Unfallfahrzeug befindlichen Tasche unerlaubte Gegenstände (insbesondere Suchtgifte nach dem Suchtmittelgesetz) befinden könnten:

Bereits beim Eintreffen der Polizeibeamten am Unfallort konnten diese Alkohol- und Cannabisgeruch wahrnehmen.

Der mit dem Beschwerdeführer im Landesklinikum durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv.

Im Unfallfahrzeug war deutlicher Cannabisgeruch wahrnehmbar, dieser ging von der gegenständlichen Tasche des Beschwerdeführers aus.

Die sich den Polizisten ex ante darstellende Verdachtslage war somit eindeutig und ausreichend, um eine Durchsuchung der Tasche aus eigenem im Sinne der oben angeführten Bestimmungen der Strafprozeßordnung durchzuführen. Es ist nämlich ein geradezu zwingend logischer Schluss, dass sich in einer nach Marihuana riechenden Tasche entprechende Suchtgiftprodukte finden. Es kann somit dem Vorbringen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach zum Zeitpunkt der Durchsuchung kein Verdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einer strafbaren Handlung vorlag.

Erwähnt sei, dass der Verdacht auf im Fahrzeug befindliche verbotene Substanzen sich schließlich auch bei Durchsuchung der Tasche bestätigte (was freilich bei einer ex-ante-Betrachtung außer Acht zu bleiben hat). Ferner wurde eine Hiebwaffe (Schlagring) vorgefunden, deren Erwerb und Besitz gemäß § 17 Waffengesetz in Österreich verboten ist.

6.4. Verhältnismäßigkeit:

Das in § 5 Abs 1 und 2 StPO normierte Verhältnismäßigkeitsgebot verpflichtet Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und die Aufnahme von Beweisen zur Wahl jenes Mittels, das die Beeinträchtigung für den Betroffenen so gering wie möglich hält (Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 89 ff). Das bedeutet auch für die Sicherstellung nach § 109 Z 1 StPO, dass sie nur soweit zulässig ist, als die Maßnahme zur Erreichung eines der in § 110 Abs 1 StPO genannten Ziele erforderlich scheint.

Die gegenständliche Durchsuchung hält auch dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Denn unter den gegebenen Umständen ist die Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Durchsuchung seiner Tasche in dessen Abwesenheit als gering einzustufen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen geschützten Rechtsgütern geschwächt wird.

Insbesondere ist in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des Fundes von Marihuana und einem Schlagring nunmehr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht, keine Beeinträchtigung in einem Recht zu erblicken. Es liegt im Wesen kriminalpolizeilichen Handelns, dass dieses zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann.

6.5. Conclusio:

Die Durchsuchung der Tasche erfolgte rechtskonform, weshalb die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war.

7. Kostenentscheidung:

Gemäß der Regelung des § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz antragsgebunden; ein solcher Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Seitens der belangten Behörde ist bis dato kein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG eingelangt. Daher war dieser, trotz deren Obsiegen im Verfahren, kein Kostenersatz zuzusprechen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung der angefochten Durchsuchung der Tasche ließ sich mit dem klaren Wortlaut der Strafprozeßordnung lösen und weicht auch nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.

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