LVwG N LVwG-AV-1288/001-2025

LVwG-AV-1288/001-2025Landesverwaltungsgericht11.02.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Leistungsfrist; Verfahrensrecht; Antrag; Verlängerung; res iudicata;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1288/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1288.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2025, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über eine Zurückweisung eines Antrages auf Fristerstreckung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 richteten die Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau einen Antrag um Fristerstreckung. In dem Antrag wird ersucht, die Frist zum Abbruch des Lagerbereichs, der Lagerhalle, des Flugdaches, der Lagerboxen sowie des Verbindungs- und Quertrakts auf der Liegenschaft ***, bestehend aus näher bezeichneten Grundstücken, gemäß Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 13. Dezember 2017 zu *** sowie die Frist zum Abbruch des asphaltierten Lagerplatzes im mittleren Bereich eines näher bezeichneten Grundstückes gemäß Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 27. Dezember 2022 zu *** um ein Jahr zu erstrecken, sodass diese am 31. Juli 2025 endet.

Begründend wird im Antrag ausgeführt, dass der sofortige Vollzug der Abbruchaufträge unstatthaft sei und die Beschwerdeführer intensiv an einer raumordnungsrechtlichen Lösung arbeiten würden, um eine nachträgliche Legalisierung der Baulichkeiten zu erreichen. Darüber hinaus habe der sofortige Vollzug der Abbruchaufträge die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer zur Folge.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19. August 2025, ***, wurde der Antrag um Fristerstreckung vom 25. Juli 2024 zurückgewiesen.

Begründend führte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau zusammengefasst aus, dass eine Rechtsgrundlage für den Antrag um Fristverlängerung nicht erblickt werden könne sowie, dass die beantragte Frist zwischenzeitig abgelaufen sei. Insofern so der Antrag zurückzuweisen gewesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau 19. August 2025 das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde bei verfassungskonformer Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des VVG dem Antrag um Fristerstreckung stattgeben hätte müssen; andernfalls sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Die Behörde habe in denkunmöglicher Rechtsanwendung die Vornahme einer Interessenabwägung unterlassen; das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Fortbetrieb ihres Unternehmens überwiege allfälligen öffentlichen Interessen. Ein Abbruch ohne Verlängerung der Leistungsfrist habe die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer zur Folge und führe zu einer kalten Enteignung. Bei Eigentumsbeschränkungen sowie Eigentumsbelastungen gelte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das Begehren werde darüber hinaus dahingehend modifiziert, dass die Erstreckung der Frist bis 8. September 2026 beantragt werde. Die Behörde habe überdies nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden, was eine Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK bedeute.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 26. September 2025, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides im Zusammenhang mit der Benennung der Entscheidungen zu den Abbruchverfahren abgeändert. Weiters wurden die Beschwerdeführer betreffend die (weitere) Erstreckung der Frist bis 8. September 2026 an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau verwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde nicht als Vollstreckungsbehörde tätig geworden sei. Eine nach außen wirksame Handlung der Vollstreckungsbehörde sei den Beschwerdeführern gegenüber noch nicht erfolgt. Die Frist für die Vollstreckung eines Abbruchbescheides hänge von der Art des Bescheides ab; es lege das AVG die Grundlagen für diese Fristsetzung fest. Die Vollstreckung sei an die Rechtskraft des Bescheides gebunden. Verfahrensgegenständlich lägen zwei rechtskräftige Abbruchbescheide betreffend die darin beschriebenen Objekte vor, in welchen jeweils eine Leistungsfrist festgesetzt worden sei. Die Antragszurückweisung sei grundsätzlich zu Recht erfolgt; der verfahrenseinleitende Antrag sei jedoch korrekterweise wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Es sei eine Spruchkorrektur in Bezugnahme auf die korrekte Zitierung der Entscheidungen in Bezugnahme auf die zugrunde liegenden rechtskräftigen Abbruchaufträge vorzunehmen gewesen. Die Berufungsbehörde sei für einen Antrag auf Erstreckung der Frist bis 8. September 2026 nicht zuständig.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. September 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2. Begründend führten die Beschwerdeführer in Wiederholung der Ausführungen in der Berufung zusammengefasst aus, dass der sofortige Vollzug der Abbruchaufträge unstatthaft sei und die Beschwerdeführer intensiv an einer raumordnungsrechtlichen Lösung arbeiten würden, um eine nachträgliche Legalisierung der Baulichkeiten zu erreichen. Darüber hinaus habe der sofortige Vollzug der Abbruchaufträge die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer zur Folge. Bei verfassungskonformer Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des VVG sei dem Antrag um Fristerstreckung stattzugeben gewesen. Es sei eine Interessenabwägung erforderlich gewesen; ein unverzüglicher Abbruch der Baulichkeiten führe zu Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer und sohin zu einer kalten Enteignung. Die Entscheidung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffende Eigentumsbeschränkungen sowie Eigentumsbelastungen. Das Begehren der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auf die Erstreckung der Frist bis 8. September 2026 modifiziert worden; bis dahin sei geklärt, ob eine nachträgliche Legalisierung der Baulichkeiten erreicht werden könne. Die Behörde habe überdies nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden, was eine Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK bedeute.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 3. November 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt zur Entscheidung vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 beantragten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Erstreckung der Frist bis 31. Juli 2025

betreffend Abbruchverfahren A: zum Abbruch des Lagerbereichs, der Lagerhalle, des Flugdaches, der Lagerboxen sowie des Verbindungs- und Quertrakts gemäß Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 13. Dezember 2017 zu *** sowie

betreffend Abbruchverfahren B: zum Abbruch des asphaltierten Lagerplatzes gemäß Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 27. Dezember 2022 zu ***.

4.2. Zum bisherigen behördlichen Verfahren werden die obigen Ausführungen (Punkt 1.) den Feststellungen zugrunde gelegt.

4.3. Zum Abbruchverfahren A:

4.3.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 1. April 2016, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern (insbesondere) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf deren Liegenschaft *** in der KG *** konsenslos errichteten Baulichkeiten binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. Die Baulichkeiten („Lagerbereich“) wurden im Bescheid sinngemäß wie folgt umschrieben:

a)südlichster Bauteil der Lagerboxen

b)nördlicher Teil der östlichen Lagerboxen

c)Lagerhalle („***“)

d)Flugdach

e)Verbindungs- bzw. Quertrakt sowie die nördlichste Koje der östlichen Lagerbox

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

4.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, wurde der Abbruch der konsenslosen Baulichkeiten a) bis e) vollinhaltlich bestätigt und die Abbruchfrist unverändert belassen.

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

4.3.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-213/001-2018, wurde die Beschwerde betreffend Abbruch der konsenslosen Baulichkeiten a) bis e) als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 15 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wurden seitens der Beschwerdeführer die Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4.3.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, Zl. ***, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4.3.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2022, Zl. ***, wurde die Revision zurückgewiesen.

4.4. Zum Abbruchverfahren B:

4.4.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 20. September 2022, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern insbesondere der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen.

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

4.4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Abbruch des Lagerplatzes vollinhaltlich bestätigt und die Abbruchfrist unverändert belassen.

Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

4.4.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. LVwG-AV-1409/001-2023, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das Auftragsobjekt im Spruch präzisiert. Die Abbruchfrist wurde unverändert belassen.

Gegen diese Entscheidung wurden seitens der Beschwerdeführer die Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4.4.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2024, Zl. ***, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4.4.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2024, Zl. *** und ***, wurde die Revision zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer. Die zugrundeliegenden Abbruchverfahren wurden entsprechend der Gliederung im angefochtenen Bescheid in „A“ und „B“ unterteilt.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

7. Erwägungen:

7.1. Mit dem Schriftsatz vom 25. Juli 2024 beantragten die Beschwerdeführer unzweifelhaft die Verlängerung der in den damit zusammenhängenden Verfahren gemäß § 59 Abs. 2 AVG gesetzten Leistungsfristen zum Abbruch der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten.

Der VwGH hat mehrfach betont, dass die Festsetzung einer Erfüllungsfrist iSd § 59 Abs. 2 AVG nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar damit verbunden ist. Als integrierender Bestandteil des Spruchs wird auch die Erfüllungsfrist von der Rechtskraft des Auftrags erfasst. Somit stellt die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung eine – nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insb. § 68 Abs 2 AVG) zulässige – Änderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, mit dem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet wird. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist kann nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides (z.B. eines baupolizeilichen Auftrags) angesehen werden, auf die niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Er kann daher gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen res iudicata zurückgewiesen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz. 60, Stand 1.3.2023, rdb.at, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur).

Wie in den Feststellungen angeführt, wurde betreffend Abbruchverfahren A die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 15 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022 festgesetzt und für Abbruchverfahren B die Frist für die Durchführung des Abbruches mit „vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides“ festgesetzt. Die Abbruchaufträge sind in Rechtskraft erwachsen. Die beiden in den Abbruchverfahren festgesetzten Leistungsfristen sind von der Rechtskraft der Aufträge entsprechend der obigen Ausführungen erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Leistungsfristen trotz eingetretener Rechtskraft ist daher wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob der „Antrag um Fristerstreckung“ auf Verlängerung der Leistungsfrist der bezeichneten Abbruchverfahren bis 31. Juli 2025 oder bis 8. September 2026 lautet. In beiden Fällen steht der Verlängerung der Fristen die Rechtskraft der Abbruchaufträge samt Leistungsfristen entgegen.

Aus diesen Erwägungen heraus kommt es aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob allenfalls eine nachträgliche Legalisierung der Baulichkeiten erreicht werden kann – eine allfällige nachträgliche Legalisierung wäre (lediglich) in einem Vollstreckungsverfahren zu beachten. Daher war dem Beweisantrag auf die Vernehmung der Beschwerdeführer nicht zu entsprechen.

7.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass „bei verfassungskonformer Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des VVG“ dem Antrag um Fristerstreckung stattgegeben hätte werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bislang kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 überdies keine Rechtsgrundlage für ein Verfahren auf „Aufschub“ des Vollstreckungsverfahrens kennt.

7.3. Soweit durch die Zurückweisung des Antrages die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Thematik Verfahrensgegenstand in den jeweiligen Abbruchverfahren gewesen ist. Einer (weiteren) grundrechtlichen Überprüfung der Entscheidungen und der Leistungsfristen steht die Rechtskraft der Abbruchverfahren entgegen.

7.4. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde und in diesem Zusammenhang die Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich verfahrensbeschleunigende Rechtsbehelfe offen gestanden wären. Eine allfällige – nicht geltend gemachte – Nichtbeachtung der Entscheidungsfrist der Erstbehörde hat jedenfalls keine Auswirkungen darauf, dass im gegenständlichen Fall der Antrag auf Verlängerung der Leistungsfristen im Ergebnis wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

7.5. Die – ohnehin in der Beschwerde nicht bekämpfte – klarstellende Spruchabänderung der belangten Behörde war aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden.

7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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