LVwG N LVwG-AV-79/001-2026

LVwG-AV-79/001-2026Landesverwaltungsgericht10.02.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-79/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.79.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 27. November 2025, Zl. ***, betreffend Nichterteilung von Informationen nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 4. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer von der Stadtgemeinde *** die Erteilung von Informationen hinsichtlich (jeweils näher untergliedert) unterlassener Befestigungsmaßnahmen am „***“, fehlender Beleuchtung dieses Weges, Rechtsfolgen bei Unterlassung (der beiden zuvor genannten Maßnahmen) und des Verwaltungsvorganges zur Bürgeranfrage vom 4. August 2025.

Nach Inanspruchnahme der Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 2 IFG durch die belangte Behörde erging der bekämpfte Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass die begehrten Informationen nicht erteilt werden. Als Begründung wurde dazu angeführt, dass die begehrten Informationen teils keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG seien und teils keine Informationen zu den gestellten Fragen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, eine vollumfängliche Auskunftsverweigerung sei rechtlich nicht gedeckt und auch die Inanspruchnahme der Fristverlängerung mit anschließender Auskunftsverweigerung sei schikanös und in die Entscheidung miteinzubeziehen.

2. Feststellungen:

Die Fragen betreffen die Durchführung bzw. die Unterlassung von Befestigungsmaßnahmen eines Weges und (das Unterlassen) der Errichtung einer öffentlichen Beleuchtung an diesem durch die Stadtgemeinde ***, Fragen nach Haftung bzw. Schadenersatzfolgen in Hinblick auf diese Punkte und die Behandlung einer Bürgeranfrage vom 4. August 2025 zu diesen Themen.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2025, und sind unstrittig.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

…“

5. Erwägungen:

Bei den Punkten, zu denen der Beschwerdeführer Informationen beantragte, handelt es sich nicht um behördliche Tätigkeiten. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Befestigung des Weges und die Errichtung einer Beleuchtung an diesem Weg bzw. die Beauftragung dieser Tätigkeiten erfolgen durch die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auch die Frage, welche Haftungs- bzw. Schadenersatzfolgen eine unterlassene Sicherung eines Weges mit sich bringt, betrifft die Stellung der Gemeinde als Privatrechtssubjekt. Es handelt sich somit um Tätigkeiten, die von der Stadtgemeinde *** (gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG) im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden. Auch bei der Bürgeranfrage dürfte es sich, schon in Hinblick auf die vom Antragsteller gewählte Bezeichnung, um eine informelle Anfrage zu diesem Thema gehandelt haben, die von der Gemeinde ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich zu behandeln ist. Selbst bei Beurteilung dieser Anfrage als (aufgrund des Datums der Anfrage) dem alten Auskunftspflichtregime unterliegender Antrag, wäre zu dessen Behandlung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig (siehe § 47 des NÖ Auskunftspflichtgesetzes iVm Art. 151 Abs. 68 B-VG).

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** hätte somit Berufung an den Stadtrat erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).

Zusätzlich wird (als nicht bindendes obiter dictum) darauf hingewiesen, dass die Begründung der belangten Behörde im Wesentlichen zumindest im Ergebnis zutreffend ist. Lediglich in Hinblick auf die Bürgeranfrage dürfte die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, es werde nach der Begründung von behördlichem Handeln gefragt, nicht zutreffen, weil sich die Fragen nicht auf den Grund der gewählten Vorgangsweise, sondern auf das allenfalls erfolgte Handeln selbst richten. Dies schließt freilich nicht aus, dass andere Gründe für das Nichterteilen der Informationen vorliegen könnten.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.

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