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LVwG-AV-1458/003-2025•LVwG N LVwG-AV-1458/003-2025
LVwG-AV-1458/003-2025Landesverwaltungsgericht10.02.2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Dolmetschergebühren; Bewilligung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über den Antrag der A, wohnhaft in ***, ***, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1458/001-2025 (Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.10.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG), den
BESCHLUSS:
I.Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass die Antragstellerin einstweilig von der Entrichtung der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.01.2026 angefallenen Dolmetschgebühren befreit wird.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.10.2025, Zl. ***, wurde der Antrag der A (im Folgenden: Antragstellerin) auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für sich selbst und ihren minderjährigen Sohn B abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Daraufhin hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, der – über entsprechendes Ersuchen der Antragstellerin – eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache beigezogen war.
1.3. Die Dolmetscherin legte eine Gebührennote in der Höhe von € 333,00, welche der Antragstellerin mit E-Mail vom 29.01.2026 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde.
1.4. Daraufhin langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 02.02.2026 der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag betreffend die einstweilige Befreiung von den Dolmetschgebühren ein.
2.1. Die Antragstellerin ist slowakische Staatsbürgerin, arbeitslos und verfügt über kein Vermögen.
2.2. Die Antragstellerin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn B (geb. am ***) derzeit mietkostenfrei in einer Wohnung bei Freunden. Sie lebt von ihrem noch-Ehemann C, geb. am ***, getrennt und erhält von diesem einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe von rund € 50,00. Darüber hinaus hat die Antragstellerin kein eigenes Einkommen.
2.3. Dem minderjährigen Sohn B wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.03.2025, GZ ***, monatliche Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von € 530,00 gewährt, die vom OLG *** monatlich auf das Konto der Antragstellerin eingezahlt werden.
2.4. Gegen die Beschwerdeführerin wird Exekution wegen einer Forderung in Höhe von € 999,99 geführt (Bezirksgericht *** zur GZ ***).
2.5. Das Konto der Antragstellerin wies per 30.01.2026 ein Guthaben in Höhe von € 625,23 auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den von der Antragstellerin vorgelegten Vermögensbekenntnissen und den dazu vorgelegten Beilagen (Kontoauszügen, Beschlüssen etc.). Darüber hinaus stützen sich die getroffenen Feststellungen auch auf den Gerichtsakt zur GZ LVwG-AV-1458/001-2025 und den eigenen Angaben der Antragstellerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2026.
4.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die mit 01.01.2017 in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf § 8a VwGVG übertragbar.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe zum einen der Umstand, dass die in Betracht kommenden Kosten seitens der Antragstellerin auf Grund der finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003).
4.2. Die oben ausgeführten Bewilligungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: So hat die Antragstellerin mit dem abgegebenen Vermögensbekenntnis glaubhaft dargelegt und mit den beigeschlossenen Unterlagen auch nachgewiesen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse in einer Dimension bewegen, dass es ihr nicht möglich macht, die mit € 333,00 verzeichneten Kosten der Dolmetscherin, deren Beiziehung zur Verhandlung von ihr beantragt worden war und sich zur Erörterung der komplexen Themen dieses Verfahrens auch als erforderlich herausgestellt hat, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/13/0061).
Auch kann die gegenständliche Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos angesehen werden. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 18). Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 20). Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren nicht gesprochen werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und erfordert – wie das bisherige Verfahren gezeigt hat - eine umfassende inhaltliche Prüfung und die Erörterung komplexer Themen; eine offenbare Aussichtslosigkeit oder offenbare Mutwilligkeit der Beschwerdeführung im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt sohin nicht vor.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe (insbes. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008) und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung.
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