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LVwG-S-2633/001-2024•LVwG N LVwG-S-2633/001-2024
LVwG-S-2633/001-2024Landesverwaltungsgericht09.02.2026
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Bringungsanlage; Forststraße; Rückegasse; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 13. November 2024, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der Übertretungsnorm das Zitat „lit.b Z. 16“ durch das Zitat „lit.a Z. 25“ ersetzt wird und bei der zugehörigen Strafsanktionsnorm das Zitat „Z. 2“ durch das Zitat „Z. 1“ ersetzt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170 Euro zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in Folge: belangte Behörde) vom 13. November 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe als Waldeigentümer im Zeitraum von September bis Dezember 2023 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Bringungsanlage (drei Stichwege mit einer Gesamtlänge von 320 lfm; Schütthöhe: ca. 30 cm; Breite: ca. 3 m) ohne Planung und ohne Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet. In Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Waldeigentümer im Zeitraum von September bis Dezember 2023 diese bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne behördliche Bewilligung errichtet zu haben, da ausgehend von Grundstück Nr. *** (Marktgemeinde ***) Trassen in den Bestand des Grundstückes Nr. *** geschlägert worden seien und versucht worden sei den stark vernässten Boden mit Fremdmaterial zu befestigen.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen: in Spruchpunkt 1: § 61 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.b Z.15 Forstgesetz 1975; in Spruchpunkt 2: § 62 Abs.1 lit.d iVm § 174 Abs.1 lit.b Z.16 Forstgesetz 1975.
1.3. Über den Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 85 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die drei Stichwege aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer genehmigten Durchforstungsprojekt angelegt habe. Für die Bringung seien die bei der letzten Nutzung (ca. im Jahr 2000) entstandenen Rückegassen mit verrohrten Grabenüberfahrten zum Gemeindeweg verwendet worden. Das Erdmaterial sei eingebracht worden, um die tiefen Spuren der alten Rückegassen zu verschließen. Dies sei auch aus Sicherheitsgründen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen erforderlich gewesen. Weder die Menge des aufzutragenden Materials noch die Schichthöhe seien zuvor abschätzbar gewesen. Die Stichwege seien nicht als dauerhafte Bringungsanlage, sondern nur als Wurzelschutz für die auf den seitlichen Dämmen stehenden Laubbäume und zur Verbesserung der Arbeitssicherheit gedacht gewesen. Die Grabenüberfahrten bestünden bereits seit vielen Jahren und hätten immer schon der Bringung gedient. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen seien eine gelebte Praxis und bisher bei diversen Ackerungsgrundstücken von den Forstorganen toleriert worden.
Abschließend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer mit 31.12.2023 eingestellt habe. Er sei seit 1978 in der Land- und Forstwirtschaft tätig, seit 1984 Betriebsführer des elterlichen Betriebes und seit 2001 auch des Forstbetriebes in ***. Seit dem Jahr 2000 sei er als zertifizierter Gerichtssachverständiger in die SDG-Liste eingetragen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 17. Juli 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Am 21. August 2025 wurde diese Verhandlung unter Beiziehung des forstfachlichen Amtssachverständigen B fortgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesen Verhandlungen Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf die) Verlesung des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere auch der Verhandlungsschrift und der Entscheidung zum forstpolizeilichen Auftrag vom 8. März 2024, Behörden-Zl. *** (LVwG-Erkenntnis: LVwG-AV-379/001-2024), mit welchem die Entfernung des auf den Stichwegen angeschütteten Erdmaterial (rechtskräftig) angeordnet wurde.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG . Dieses Grundstück liegt in einem ehemaligen Moorgebiet, teilweise ist das Grundstück – trotz Wiederinbetriebnahme der Entwässerung – vernässt. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 97.000 m², ist mit forstlichem Bewuchs bestockt und Wald im Sinne des Forstgesetzes. An der nordwestlichen Seite dieses Grundstücks verläuft ein im Eigentum der Gemeinde *** stehender öffentlicher Weg zur Ortschaft *** („“) und schließt dort an die Landesstraße *** an.
4.2. Der Beschwerdeführer errichtete ausgehend von diesem öffentlichen Weg („***“) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, drei Stichwege (Traktorwege). Diese drei Stichwege wiesen eine Gesamtlänge von 320 lfm auf und hatten eine Breite von ca. 3 m. Sie hatten eine Schütthöhe von ca. 30 cm. Die verfahrensgegenständlichen drei Stichwege waren wie folgt situiert:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
4.3. Die Schüttung der Stichwege erfolgte auf zuvor freigeschlägerten Trassen. Nachdem eine Stabilisierung der freigeschlägerten Trassen mit Biomasse keinen Erfolg hatte, verwendete der Beschwerdeführer Bodenaushubmaterial. Das Schüttmaterial war von flinsiger Beschaffenheit mit hohem Feinanteil. Das Schüttmaterial wurde zuvor auf dem Lagerplatz, der sich auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** sowie teilweise auf dem öffentlichen Weg („***“) befand, gelagert. Danach wurde das Schüttmaterial mit einem Traktor mit Frontlader auf den freigeschlägerten Trassen ausgebracht, ausplaniert und im Anschluss zu einer geraden befahrbaren Fläche abgezogen.
4.4. Die verfahrensgegenständlichen Stichwege dienen der Bringung mit Kraftfahrzeugen und der Verbindung des Waldes zum öffentlichen Verkehrsnetz. Sie sind für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt.
4.5. Diese Wegbauarbeiten wurden vom Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis Dezember 2023 durchgeführt. Eine forstrechtliche Bewilligung bzw. Anmeldung bei der Behörde erfolgte nicht.
4.6. Die Errichtung der Stichwege wurde ohne Planung und ohne Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführt.
4.7. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.000. Er ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Umfang von ca. 100 Hektar. Er hat einen offenen Kredit in der Höhe von € 180.000. Sorgepflichten bestehen nicht.
5.1. Die Feststellungen zum Grundstück, zu dessen Größe und Beschaffenheit sowie dem daran vorbeiführenden „***“ (Pkt. 4.1.) ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Grundbuch (AS 7), in das Kartenprogramm des Landes NÖ (NÖ Atlas bzw. I-Map) und aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere VH-Schrift 21.8.25, S 2, 4). Es ist schlüssig, dass das Grundstück – wie vom Behördenorgan in der Anzeige ausgeführt (AS 8) – teilweise vernässt ist, wenn es sich um eine Fläche in einem ehemaligen Moorgebiet handelt. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass Ackerungsfurchen auf diesem Boden nicht auftrocknen und vor den Wegebauarbeiten Fahrzeuge einsanken (AS 20).
5.2. Die Feststellungen zu den Stichwegen (Pkt. 4.2.) konnten aus dem im Verwaltungsakt liegenden Lageplan (AS 6) getroffen werden. Die Länge und Verortung der Wege wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (VH-Schrift 21.8.25, S. 4). Die festgestellte Schütthöhe entspricht den Angaben und den Erhebungen des Bezirksförsters (30 cm; AS 8). Diesen war nicht entgegenzutreten, da es sich um eine Durchschnittsbetrachtung handelt und der Beschwerdeführer in den Verfahren wechselnde Angaben machte (VH-Schrift 17.7.25, S 3: 45 cm; VH-Schrift 23.5.24, S 4 zu LVwG-Av-379/001-2024: 15-20 cm). Es ist nachvollziehbar, dass die Wege im gesamten Verlauf nicht gleich hoch geschüttet wurden, weshalb die Schütthöhe mit durchschnittlich 30 cm festgestellt wurde.
5.3. Die Feststellungen zu Pkt. 4.3. gründen sich in erster Linie auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dort beschrieb er eingehend den Vorgang der Wegerrichtung und der eingesetzten Maschinen (VH-Schrift 21.8.25, S 4), sowie, dass eine zuvor versuchte Stabilisierung des Waldbodens durch Biomasse nicht gelungen ist (VH-Schrift 21.8.25, S 2). Die vom Behördenorgan beschriebene Beschaffenheit des Schüttmaterial wurde nicht bestritten und stimmt zudem mit den im Akt aufliegenden Fotos des Materials überein (AS 10, Bild 2).
5.4. Die Feststellungen zu Pkt. 4.4. konnten zweifelsfrei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden („Dass es [die Stichwege] länger als auf ein Jahr ausgelegt war, war auch klar, weil ja der Projektzeitraum länger als auf ein Jahr ausgewiesen war.“; VH-Schrift 21.8.25, S 3; sowie AS 92f).
5.5. Es ist unstrittig, dass die Errichtung von September bis Dezember 2023 vorgenommen wurde und am 29. Jänner 2024 ein Lokalaugenschein mit einem Behördenorgan stattfand. Es ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch den Beschwerdeführer bestätigt, dass für die Wegbauarbeiten keine forstrechtliche Bewilligung bzw. Anmeldung bei der Behörde erfolgte (Pkt. 4.5.).
5.6. Es ist unstrittig, dass die Errichtung ohne Planung und ohne Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgte (Pkt. 4.6.). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft im Versicherungswesen ist, so hat er damit nicht dargetan, dass er eine der in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 bzw. § 105 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 angeführten Ausbildungen (zum Forstassistent bzw. Forstadjunkt) vorzuweisen hat. Ausbildungsnachweise hatte der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
5.7. Die Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse (Pkt. 4.7.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und sind dem Gericht aus einem Vorverfahren bereits bekannt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise:
„Forstliche Bringungsanlagen
§ 59.
(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3) […]
Planung und Bauaufsicht
§ 61.
(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind
1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.
(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
[…]
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62.
(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
[…]
d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
[…]
Anmeldepflichtige Forststraßen
§ 64.
(1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.
[…]
Ausbildungsgang für Forstorgane
§ 105.
(1) Es haben nachzuweisen:
1. der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
a) der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs. 3a Z 2 oder
b) des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
c) eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Zusatzausbildung oder
d) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
2. der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder
b) des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
3. der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
4. der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
5. der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
[…]
Strafbestimmungen
§ 173.
(1) Wer
a) […]
25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
b) […]
15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu ahnden. […]“
7.1. Voraussetzung für eine Bestrafung ist, dass es sich bei den drei Stichwegen um eine Bringungsanlage iSd Forstgesetzes 1975 handelt. Der Begriff der forstlichen Bringungsanlage ist im § 59 Forstgesetz 1975 definiert. Als Bringungsanlage sind neben forstlichen Materialseilbahnen auch Forststraßen zu verstehen. Damit ein Weg eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes ist, muss dieser Weg mehrere – in § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 aufgezählte – Kriterien erfüllen.
Nach der letztzitierten Vorschrift ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird. Die verfahrensgegenständlichen Stichwege sind – wie sich aufgrund des Beweisverfahrens zeigte – für den Verkehr von Kraftfahrzeugen (u.a. Traktor und sonstige forstliche Arbeitsmaschinen) bestimmt und für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Sie dienen – wie festgestellt – der Bringung von Holz aus dem Wald des Beschwerdeführers. Durch den Anschluss an den „***“ stehen sie in direkter Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz.
Nach § 59 Abs. 2 Z. 3 Forstgesetz 1975 müssen bei einer Forststraße zudem die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als 50 cm ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt sein. Im Rahmen der vorliegenden Fotos konnte festgestellt werden, dass eine Schotterung nicht vorliegt und die durch Schüttung hervorgerufenen Niveauveränderungen nicht mehr als 50 cm (sondern „nur“ ca. 30 cm) betragen. Im Kern geht es damit um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommen Schüttung mit anschließender Planierung eine „Befestigung“ im Sinne des § 59 Abs. 2 Z. 3 Forstgesetz 1975 darstellt.
7.2. Von „Forststraßen“ iSd § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 sind die sogenannten „Rückegassen“ abzugrenzen. Unter Rückegassen werden nicht befestigte Wege verstanden, welche vorübergehend (für die Durchforstung oder Holzernte) angelegt wurden und der Feinerschließung des Waldes dienen. Es handelt sich dabei um Trassen, bei denen ohne bauliche Maßnahmen der Waldboden befahren und dafür die Bestockung entnommen bzw. der forstliche Bewuchs möglichst tief abgeschnitten wurde. Die Gesetzmaterialien zu § 59 Forstgesetz führen dahingehend aus, dass die Definition der Forststraße zur Abgrenzung dieser, von bloß vorübergehend bestehenden Rückegassen dient. Durch das Definitionsmerkmal in Abs. 2 Z. 3 soll sichergestellt werden, dass nur geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen, nicht unter „Forststraße“ zu subsumieren sind (vgl. Erl. RV 970 NR GP XXI. S. 37, zu Art. 1 Z 57). Daraus ist umgekehrt jedoch zu schließen, dass eine Forststraße und somit keine Rückegasse vorliegt, wenn mehr als geringfügige Eingriffe in das Gelände erfolgten.
7.3. Von dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwesen, der auf forstliche Bringungsanlagen spezialisiert ist, wurde im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (sowie auch im vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Administrativverfahren betreffend den Rückbau der Forststraße zu Zl. LVwG-AV-379/2024) unmissverständlich dargelegt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Stichwegen aus forstfachlicher Sicht um eine Forststraße handelt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts liegt eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vor, da das zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material verdichtet wurde, um den vernässten Waldboden befahren zu können und der dadurch entstandene Straßenkörper somit ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Die verfahrensgegenständlichen Stichwege sind auf der im Lageplan eingezeichneten Länge „befestigt“ ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich auch im Hinblick auf die dargelegten Gesetzesmaterialien zu § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975. Die erfolgte Aufschüttung und Verdichtung stellt einen nicht bloß geringfügigen Eingriff in das Gelände dar, was gegenständlich für das Bestehen einer Forststraße (und gegen das Vorliegen einer Rückegasse) spricht. Ein (bloß geringfügiger) Ausbau einer bestehenden Bringungsanlage iSd § 61 Abs. 3 Forstgesetz 1975 liegt nicht vor.
7.4. In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Stichwege, die als eine Bringungsanlage zu qualifizieren sind, ohne Planung und ohne Bauaufsicht errichtet worden sind (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw. ob es sich um eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage handelt und diese ohne Einholung einer behördlichen Bewilligung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) errichtet wurde.
7.5. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass vom Beschwerdeführe eine Bringungsanlage, nämlich die drei Stichwege, errichtet wurde. Da dies ohne Planung und ohne Bauaufsicht befugter Fachkräfte erfolgte und der Beschwerdeführer keine Fachkraft im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 Forstgesetz 1975 ist, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 61 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.b Z.15 Forstgesetz 1975 verwirklicht.
7.6. Bei der gegenständliche Bringungsanlage handelt es sich zudem um eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage, da durch das Bauvorhaben öffentliche Interesse, nämlich jene einer öffentlichen Straße, berührt werden. Im konkreten Fall wird eine Kreuzung mit einer öffentlichen Straße („***“) hergestellt und während der Bauzeit das Schüttmaterial teilweise auf der öffentlichen Straße gelagert, woraus sich eine Berührung öffentlicher Interessen und damit eine Bewilligungspflicht der Bringungsanlage ergibt. Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand des § 62 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.a Z.25 Forstgesetz 1975 verwirklicht.
7.7. Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 VStG, für welches fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
7.8. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Errichtung einer Bringungsanlage ohne behördliche Bewilligung vorgeworfen, jedoch als Übertretungsnorm § 174 Abs. 1 lit. b Z 16 Forstgesetz 1975 angeführt. Nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 16 Forstgesetz 1975 ist nur die Inbetriebnahme einer bewilligungspflichtigen Bringungsanlage sanktioniert, nicht deren Errichtung. Richtigerweise hat daher § 174 Abs. 1 lit. a Z 25 Forstgesetz 1975 zur Anwendung zu gelangen. Dies war auch bei der Strafsanktionsnorm zu berücksichtigen und dort vom Landesverwaltungsgericht „§ 174 Abs .1 zweiter Satz Z 2“ auf „§ 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1“ richtig zu stellen.
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Der Strafrahmen zur Übertretung des § 61 Abs. 1 Forstgesetz 1975 iVm § 174 Abs. 1 lit. b Z 15 Forstgesetz 1975 (erster Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses) sieht gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis zu 3.630 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor. Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe wurde bereits im unteren Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzt.
8.3. Der Strafrahmen zur Übertretung des § 62 Abs. 1 Forstgesetz 1975 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 25 Forstgesetz 1975 (zweiter Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses) sieht gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis zu 7.270 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen) vor. Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe wurde bereits im unteren Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzt.
8.4. Das Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, die Erhaltung der Produktionskraft des Bodens, die nachhaltige Sicherung seiner Wirkungen und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Die Heranziehung ausschließlich ausgebildeter Fachkräfte zu Planung und Bauaufsicht von Forststraßen (§ 61 Abs. 1 Forstgesetz 1975) bezweckt Fehler bei der Trassierung, Entwässerung oder Böschungssicherung sowie dadurch hervorgerufener Schäden (z.B. Rutschungen, Muren) im Wald oder an Dritten zu vermeiden. Ausgebildete Fachkräfte haben das notwendige Wissen, um Forststraßen standortgerecht und umweltschonend zu planen. Eine fachkundige Planung stellt sicher, dass die Erschließungsdichte sinnvoll ist und die Holzbringung effizient und bodenschonend erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat die Bewilligungspflicht (gemäß § 62 Abs. 1 lit. d Forstgesetz 1975) vorgesehen, um öffentliche Interessen (z.B. bei Errichtung einer Forststraße über einem Strom-, Telefon, oder Glasfaserkabel; bei einer Kreuzung mit einer öffentlichen Straße) wirksam zu schützen. Eine Bewilligungspflicht ermöglicht es der Behörde gegebenenfalls Auflagen („Vorkehrungen“) vorzuschreiben.
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Die hohe Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter kommt auch durch den vom Gesetzgeber vorgegeben Strafrahmen (bis zu 3.630 Euro bzw. bis zu 7.270 Euro) zum Ausdruck.
8.5. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können.
8.6. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind:Monatliches Nettoeinkommen: ca. 2.000 Euro.Vermögen: Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Umfang von ca. 100 Hektar; offener Kredit in der Höhe von € 180.000.Sorgepflichten: keine.
8.7. Es liegen keine Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vor.
8.8. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, ZI. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.
8.9. Eine Herabsetzung der Strafen ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) daher ordnungsgemäß bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 170 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343).
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