LVwG N LVwG-VG-20/002-2025

LVwG-VG-20/002-2025Landesverwaltungsgericht06.02.2026

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Bieterlücken; Gleichwertigkeit; Aufklärung; Ausscheidung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-20/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.20.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 8 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Strasser, LL.M., sowie Mag. Warum als Berichterstatter und HR Mag. Röper als Beisitzer sowie DI Fröch und DI Fischer als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich als öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***; vergebende Stelle: E GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Antrag der A GmbH vom 15. Dezember 2025 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5. Dezember 2025 des Landes Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, im Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8 und Abs. 15, § 6, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3; § 21 NÖ VergabeNachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF. LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),

§ 2 Z 15 lit. a), sublit. aa), § 20 Abs. 1, § 106, § 141 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, (BVergG 2018),

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, (im Folgenden: Öffentlicher Auftraggeber – AG) führt das Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich durch. Dabei bedient sich der AG der E GmbH als vergebender Stelle.

1.2. Die A GmbH (im Folgenden: Antragstellerin – ASt) legte im Verfahren am 13.10.2025 ein Angebot.

1.3. Mit Schreiben vom 18.11.2025 forderte die vergebende Stelle die ASt zum „Nachweis der Gleichwertigkeit“ auf. In der Position Nr. *** zur Ausschreibung Innentüren, BH-Umbau *** sei als Leitprodukt das Erzeugnis „*** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt oder gleichwertig“ angegeben. Die Kriterien der Gleichwertigkeit für Alternativerzeugnisse seien durch den Ausschreiber wie folgt definiert worden: Besonders matte Oberfläche, Farbe Kaschmirgrau und Granatrot, Anti-Fingerprint Eigenschaft. Die ASt habe das Produkt „***“ angeboten. Kenntnisstand der vergebenden Stelle sei, dass die laut Leistungsverzeichnis geforderte Anti-Fingerprint Eigenschaft durch eine spezielle Endbeschichtung der Schichtstoffplatten erzielt werde. Für Produkte der Firma C wäre das durch die Oberflächenbezeichnung „AP“ gegeben. Die vergebende Stelle ersuche deshalb „um Übermittlung einer Bestätigung ggf. durch den Hersteller (C), dass die Oberflächengüte des Produktes *** hinsichtlich der Anti-Fingerprint Eigenschaften mit einer dafür geeigneten Endbeschichtung versehen ist. Diese Beschichtung muss durch den Hersteller eindeutig als stark Fingerabdruckunempfindlich (Anti-Fingerprint) beschrieben sein.“ Dazu gewährte die vergebende Stelle eine Frist bis zum 25.11.2025.

1.4. Mit Schreiben vom 25.11.2025 nahm die ASt dazu Stellung und führte darin aus wie folgt:

„[…]

Nach Rücksprache mit dem Türenhersteller, erhielten wir die Bestätigung, dass die HPL Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche kalkuliert und angeboten wurden.

Ebenso wurde uns bestätigt, dass auf Wunsch, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt ohne Aufpreis ausgeführt werden können! […]“

1.5. Mit Schreiben vom 5.12.2025 teilte der AG der ASt mit, dass deren Angebot auszuscheiden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ASt das Produkt „“ angeboten habe. Dieses Produkt weise keine Anti-Fingerprint-Beschichtung auf, wie im Leistungsverzeichnis in der Position *** „Holztürblätter“ gefordert. Der AG habe die ASt am 18.11.2025 aufgefordert, den Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes dadurch nachzuweisen, dass „eine Bestätigung ggf. durch den Hersteller (C)“ vorzulegen sei, aus der hervorgehe, dass „die Oberflächengüte des Produktes *** hinsichtlich der Anti-Fingerprint-Eigenschaften mit einer dafür geeigneten Endbeschichtung versehen“ sei. Mit Schreiben der ASt vom 25.11.2025 seien die vom AG verlangten Bestätigungen zum Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem ausgeschriebenen Leitprodukt nicht vorgelegt worden. Vielmehr seien nunmehr eine weitere Leistung bzw. zwei andere Produkte angeboten worden, nämlich die „Beschichtung der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche (offenbar das Produkt ‚‘) bzw. das weitere Produkt ‚*** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt“. Damit seien zwei andere Produkte als im ursprünglichen Angebot angeboten worden und das Angebot sei in vergaberechtswidriger Weise abgeändert worden. In den Ausschreibungsunterlagen habe der AG den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, dass im Falle der nicht nachgewiesenen Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem Leitprodukt das ausgeschriebene Leitprodukt als angeboten gelte. Diese Erklärung sei von der ASt jedoch nicht abgegeben worden. Eine Abänderung dieser Erklärung durch die Aufklärung vom 25.11.2025 stelle ebenfalls eine unzulässige Änderung des Angebots dar. Das Angebot sei deshalb gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) auszuscheiden.

1.6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 beantragte die ASt im gegenständlichen Vergabeverfahren „Renovierung und Zubau BH ***, Vergabeverfahren Innentüren“ unter anderem die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die ASt im Vergabeverfahren „Sanierung und Zubau BH ***“, Gewerk „Innentüren“, welches der AG als Bauleistung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben habe, fristgerecht ein Angebot gelegt habe. Mit Schreiben vom 25.11.2025 habe die ASt das Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 beantwortet. Mit Schreiben vom 5.12.2025 habe der AG der ASt mitgeteilt, dass deren Angebot auszuscheiden sei. Diese Ausscheidensentscheidung sei jedoch rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass das Angebot der ASt das technisch und wirtschaftlich günstigste sei, weshalb bereits aus diesem Grund die Ausscheidensentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sei.

Das Ausscheiden sei auf Grundlage des § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 erfolgt. Demgemäß seien Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote auszuscheiden, wenn deren Mängel nicht behoben worden oder nicht behebbar seien. Gemäß § 274 Abs. 3 BVergG 2018 dürfe der Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotene Leistung nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen entspreche, „sofern der Bieter mit geeigneten Mittel in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht.“ Aus § 274 Abs. 5 BVergG 2018 ergebe sich außerdem das Verbot ungerechtfertigter Produktbeschränkungen. Die ASt habe in ihrem Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 bestätigt, dass das angebotene Produkt bereits mit Anti-Fingerprint-Oberfläche kalkuliert worden sei, wodurch die Gleichwertigkeit belegt sei. Außerdem habe die ASt „erklärt/bestätigt“, dass „auf Wunsch der Auftraggeberin, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt, ohne Aufpreis ausgeführt werden können.“ Die Aufklärung vom 25.11.2025 entspreche inhaltlich der im Formblatt 9 geforderten Erklärung. Dabei handle es sich um eine Klarstellung und keine Angebotsänderung. Es werde lediglich das bereits angebotene präzisiert. Die Ausscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil ein Mangel tatsächlich nicht vorgelegen sei bzw. sei dieser behoben worden.

Zum drohenden Schaden werde ausgeführt, dass der ASt bei Entgang des Auftrages in Gestalt des ihr entgehenden angemessenen Gewinnes sowie der anfallenden, nicht verminderten kalkulierten Geschäftsgemeinkosten (sohin das Erfüllungsinteresse) ein erheblicher Schaden drohe. Dieser drohende Schaden könne mit 15 % der Nettoangebotssumme beziffert werden. Es handle sich ferner um ein wichtiges Referenzprojekt.

Die ASt fechte deshalb die Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 an. Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung des Angebots der ASt habe diese das gemäß den Angaben in der Ausschreibung beste Angebot gelegt, sodass ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre.

1.7. Mit Beschluss vom 19.12.2025, LVwG-VG-20/001-2025, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte dem AG im gegenständlichen Vergabeverfahren „für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben sowie den Zuschlag zu erteilen.“

1.8. Mit Schriftsatz vom 7.1.2026 trat der AG dem Nachprüfungsantrag der ASt entgegen und beantragte, den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr abzuweisen.

2. Feststellungen:

2.1. Der AG hat mit EU-weiter Bekanntmachung vom 29.8.2025 das gegenständliche Vergabeverfahren „Leistungen betr. Innentüren (vereinzelt Außentüren) im Zuge des Projektes Sanierung u. Zubau Bezirkshauptmannschaft ***“, ***, in Form eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich zur Beschaffung einer Bauleistung öffentlich ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Das Vergabeverfahren wird im Wege der Vergabeplattform VEMAP geführt.

2.2.1. Den bekanntgemachten Ausschreibungsunterlagen ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

2.2. Besondere Vertragsbestimmungen (BVB)

[…]

2.2.2. Bieterlücken

Zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen sind vom Bieter – sofern vorgesehen – in den Bieterlücken Materialien/Erzeugnisse/Typen anzubieten (echte Bieterlücken). Die angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen haben mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

[…]

Sind im Leistungsverzeichnis zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt, können – sofern vorgesehen – in der jeweiligen Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen angeboten werden (unechte Bieterlücken, siehe VEMAP-Formblatt 9). Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind bei den angegebenen Positionen beschrieben. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nach. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen als angeboten.

In einer Bieterlücke kann nur ein Material/Erzeugnis/Type angeführt werden. Für den Fall, dass ein Bieter in einer Bieterlücke mehrere Materialien/Erzeugnisse/Typen anführt, gilt ausschließlich das/die zuerst angeführte Material/Erzeugnis/Type als angeboten. Die übrigen Materialien/Erzeugnisse/Typen bleiben unberücksichtigt.

[…]“

2.2.2. Dem einen Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Leistungsverzeichnis ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

**ULG Wählbare Vorbemerkungen

***Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.

[…]

***zHolztürblätter

Sämtliche Holztürblätter werden als Vollbautürblätter ausgeführt. Die Verwendung von Röhrenspanplatten jeglicher Art ist nicht erlaubt.

Die Oberfläche wird mit HPL-Schichtstoff mind. 1 mm dick belegt, die Kanten mit Hartholzeinleimer und farblich passenden ABS-Kanten ausgeführt.

Beispielhaftes Erzeugnis: *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt oder gleichwertig.

Kriterien der Gleichwertigkeit: besonders matte Oberfläche, Farbe Kaschmirgrau und Granatrot, Anti-Fingerprint Eigenschaft.

Angebotenes Erzeugnis: ………………

[…]“

2.2.3. Teil der Ausschreibungsunterlage ist eine von den Bietern auszufüllende „Erklärung zu den Bieterlücken“, bezeichnet als „Formblatt 9“. Dieses lautet wie folgt:

„ERKLÄRUNG ZU DEN BIETERLÜCKEN (Formblatt 9)

Für den Fall, dass ich (wir) die Qualitätsgleichwertigkeit meiner (unserer)angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit dem vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien nicht nachweisen kann (können), schulde ich (wir) die im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlichen Erzeugnisse/Typen/Materialien zum entsprechend angebotenen Positionspreis.

Hinweis:

Für den Fall, dass die Frage mit „gilt nicht“ angekreuzt wird, muss das Angebot ausgeschieden werden, wenn die Qualitätsgleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit den vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann.

odie oben angeführte Erklärung gilt.

odie oben angeführte Erklärung gilt nicht.“

2.3. Die Ausschreibungsunterlagen wurden nicht angefochten. Ebenso stellte die ASt zu den oben angeführten Positionen des Leistungsverzeichnisses keine Bieteranfragen.

2.4. Die ASt legte im gegenständlichen Vergabeverfahren am 13.10.2025 fristgerecht ein Angebot. Darin füllte sie die untenstehende Bieterlücke wie folgt aus und gab folgende Erklärung ab:

„***ZHolztürblätter

P01 –

BL001Angebotenes Erzeugnis ***“

[…]

Ein Hinweis auf die Bearbeitung mit einem Lack des Herstellers F, wodurch eine „Anti-Fingerprint“-Eigenschaft hergestellt wird, enthält das Angebot nicht.

„Amt der NÖ Landesregierung

Ausschreibung: InnentürenFormblatt 9

LAKIS-Nummer/Aktenzeichen: ***

Lieferant: A GmbH

ERKLÄRUNG ZU DEN BIETERLÜCKEN

Für den Fall, dass ich (wir) die Qualitätsgleichwertigkeit meiner (unserer) angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit dem vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien nicht nachweisen kann (können), schulde ich (wir) die im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlich angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien zum entsprechend angebotenen Positionspreis.

Hinweis:

Für den Fall, dass die Frage mit 'gilt nicht' angekreuzt wird, muss das Angebot ausgeschieden werden, wenn die Qualitätsgleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse/Typen/Materialien mit den vom Ausschreiber in Bieterlücken angeführten Erzeugnisse/Typen/Materialien vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann.

oDie oben angeführte Erklärung gilt!

Die oben angeführte Erklärung gilt nicht!“

2.5. Festgestellt wird, dass die Oberfläche des von der ASt angebotenen Produkts „***“ des Herstellers C GmbH ab Werk über keine Anti-Fingerprint-Beschichtung verfügt. Die C GmbH individualisiert ihre Produktserie „Uni“ anhand eines Kürzels bestehend aus zwei Buchstaben, wie beispielsweise „MT“, oder „AP“ bzw. „NT“. „AP“ steht dabei für „Anti-Fingerprint“.

2.6. Mit Schreiben vom 18.11.2025 stellte die vergebende Stelle ein Aufklärungsersuchen an die ASt, welches diese mit Schreiben vom 25.11.2025 beantwortete. Festgestellt wird, dass eine weitere Beantwortung des Aufklärungsersuchens vom 18.11.2025 durch die ASt nicht erfolgt ist. Eine Fristverlängerung wurde nicht beantragt. Ebenso wurde diesem Schreiben ein Nachweis über eine von der ASt durchzuführende Lackierung mittels einer „Anti-Fingerprint“-Beschichtung nicht beigelegt.

2.7. Im Nachprüfungsantrag hat die ASt das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, den AG, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und dieser enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die ASt hat im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss dargelegt. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 2.500,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 1.250,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 3.750,-- entrichtet.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen in den von der ASt eingebrachten Schriftsätzen samt Beilagen und auf den vom AG eingebrachten Schriftsatz und konnten bereits aufgrund des Inhaltes des unbedenklichen Gerichtsaktes getroffen werden. Die Feststellungen zur Art der vorliegenden Vergabe sowie den diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 2.1. basieren auf der unstrittigen Vergabebekanntmachung.

3.2. Die Feststellungen zu den Punkten 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. ergeben sich aus den vom AG bekanntgemachten Ausschreibungsbestimmungen. Ausweislich des vom AG vorgelegten Vergabeakts wurden diese Ausschreibungsbestimmungen auch nicht berichtigt, zumal ein solches Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch nicht behauptet wurde. Dass die Ausschreibungsbestimmungen bestandsfest wurden (vgl. Feststellungen Pkt. 2.3.) wurde vom AG glaubwürdig dargelegt und von der ASt nicht bestritten. Der Vergabeakt enthält dazu auch keine Anhaltspunkte.

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand des im Vergabeakt aufliegenden Angebots der ASt zu treffen und sind unstrittig.

3.4. Die Feststellung zu den Pkt. 2.5. und 2.6. ergibt sich zum einen anhand der dahingehend glaubwürdigen Aussage des Vertreters des AG in der mündlichen Verhandlung. Zum zweiten hat auch der Geschäftsführer der ASt, der das Angebot selbst erstellte, in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass das Produkt „“ ab Werk über keine „Anti-Fingerprint“-Beschichtung verfügt und diese erst von der ASt selbst mittels eines Lacks aufgebracht würde. Hierzu sagte der Geschäftsführer der ASt weiters aus, dass es für ihn klar gewesen wäre, dass die ASt das Produkt „“ nur mit von der ASt selbst aufgebrachter Lackierung anbieten würde und dadurch das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllt sei, weil dadurch die geforderte „Anti-Fingerprint“-Beschichtung gegeben gewesen wäre. Über Befragung, warum dies gegenüber dem AG nicht offengelegt wurde, gab der Geschäftsführer der ASt lediglich an, dass er es gewohnt sei, dass Auftraggeber ohnedies nachfragen würden. Dazu befragt, weshalb diese Offenlegung nicht im Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 erfolgte, gab er an, dass es sich bei diesem Zeitpunkt um die Vorweihnachtszeit gehandelt hätte, wo er zudem mehrere Baustellen hätte betreuen müssen.

Dass die ASt zum Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 – abgesehen von ihrem Schreiben vom 25.11.2025 – keine weiteren Schriftsätze dem AG übermittelt hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Solche finden sich auch nicht im Vergabeakt.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF. LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

(2) […]

(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig

1. zur Entscheidung über

-[…]

-Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)

[…]

§ 4

Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. […]

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).

(3) – (7) […]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.

(10) – (14) […]

(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 6

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

(2) […]

(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.

[…]

§ 8

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 13

Behandlung der Anträge

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

(3) […]

(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten.

(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.

(6) […]

(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

[…]

§ 16

Nachprüfungsverfahren

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) […]

(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]

§ 19

Entscheidungsfristen

(1) – (2) […]

(3) Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.

[…]

§ 21

Gebühren und Gebührenersatz

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

-den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

-[…]

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lauten auszugsweise:

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

[…]

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

[…]

§ 106. (1) Technische Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Unbeschadet verbindlich festgelegter, unionsrechtskonformer nationaler technischer Vorschriften sind technische Spezifikationen auf eine der folgenden Arten festzulegen:

(3) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 109.

(4) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 109.

(5) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

[…]

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Unstrittig ist zunächst, dass das Land Niederösterreich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes (Niederösterreich) fällt. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich unstrittig um eine Entscheidung über das Ausscheiden eines Angebotes, welche im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. aa) BVergG 2018 darstellt. Die ASt legte im gegenständlichen Vergabeverfahren fristgerecht ein Angebot. Die Ausscheidensentscheidung vom 5.12.2025 wurde der ASt am selben Tag im Wege der Vergabeplattform VEMAP zur Verfügung gestellt. Der am 15.12.2025 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung abzielt, wurde von der ASt fristgerecht gestellt.

Der Nachprüfungsantrag der ASt erfüllt auch – dies im Übrigen auch unbestritten – sämtliche weiteren Formalerfordernisse. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss hinreichend dargelegt, den Antrag rechtzeitig eingebracht, in den Nachprüfungsantrag die notwendigen Antragsbestandteile gemäß § 10 NÖ VNG aufgenommen. Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren in der Höhe von EUR 2.500,-- sowie zuzüglich EUR 1.250,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden ordnungsgemäß von der ASt entrichtet. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß § 10 Abs. 1 NÖ VNG. Die ASt, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, hat ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht.

5.2. Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (z.B. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.

Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (z.B. VwGH 15.3.2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20.12.2024, Ra 2021/04/0004). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1.2.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (z.B. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (vgl. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn. 39; EuGH 2.6.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn. 39 mwN; VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (z.B. VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (z.B. VwGH 4.10.2024, Ra 2024/04/0413, Rn. 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20.5.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.4.2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (z.B. EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn. 37; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

5.3. Die ASt wendet sich – im Rahmen der von ihr im Nachprüfungsschriftsatz geltend gemachten Beschwerdepunkte – im Wesentlichen mit der Begründung gegen die erfolgte Ausscheidensentscheidung, dass es sich betreffend das in ihrem Angebot angeführte Produkt „***“ um einen behebbaren Mangel handeln würde, welchen die ASt mit ihrem Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 behoben hätte und deshalb nicht hätte ausgeschieden werden dürfen.

5.3.1. Dazu ist zur Position „***“ „Holztürblätter“ des – bestandsfesten – Leistungsverzeichnisses zunächst auszuführen, dass es sich hierbei um eine sogenannte „unechte Bieterlücke“ handelt, zumal der AG ein Leitprodukt nennt, dieses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen hat und Gleichwertigkeitskriterien definierte. Den Angaben eines Bieters in einer Bieterlücke muss nun eindeutig zu entnehmen sein, welches Produkt er anbietet. Zweck dieser Anforderung ist, dass der Auftraggeber das Angebot sachverständig prüfen kann und dem Auftraggeber oder Bieter auch kein Wahlrecht eingeräumt sein soll, das gegen das Verhandlungsverbot verstoßen würde. Die Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist, dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist. Eine genaue Spezifikation erst nach der Angebotsöffnung wäre unzulässig (vgl. BVwG 17.9.2015, W123 2112177-1/21E; 12.2.2016, W134 2118711-2/23E).

Die ASt hat in ihrem Angebot unter dieser Position als angebotenes Erzeugnis „***“ eingetragen. Dabei handelt es sich um ein konkretes Produkt des Herstellers C GmbH, welches durch den Zusatz „Uni MT“ für das erkennende Gericht hinreichend individualisiert ist, zumal dieser Hersteller seine gegenständlich relevanten Produktserien mittels des aus zwei Buchstaben bestehenden Kürzels, wie eben „MT“, oder aber auch „AP“ bzw. „NT“, individualisiert. Diese Produktbezeichnung ist für das erkennende Gericht bei Heranziehung eines objektiven Maßstabes nicht widersprüchlich. Für den AG war es deshalb zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung erkennbar, welches konkrete Produkt die ASt zu dieser Position des Leistungsverzeichnisses angeboten hat (vgl. BVwG 28.8.2014, W138 2009787-2, wonach es einen unbehebbaren Mangel darstellt, wenn einer Bieterlücke bei objektiver Interpretation des Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung kein konkret angebotenes Produkt entnommen werden kann.

5.3.2. Angesichts des Zusatzes im Leistungsverzeichnis „oder gleichwertig“ samt Bekanntgabe der Gleichwertigkeitskriterien „besonders matte Oberfläche, Farbe Kaschmirgrau und Granatrot, Anti-Fingerprint Eigenschaft“ sowie mittels des Formblatts 9 wäre es der ASt somit offen gestanden, entweder das Leitprodukt oder ein konkret bezeichnetes gleichwertiges Produkt anzubieten, wobei es im zweiteren Fall der ASt obliegt, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. Pkt. 2.2.2. der Besonderen Vertragsbestimmungen ermächtigt denn auch den AG von einem Bieter zu verlangen, dass dieser „die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig“ nachweist.

Die ASt hat nun ein konkretes Produkt angeboten, welches nicht das vom AG im Leistungsverzeichnis angeführte Leitprodukt ist. Nachweise, wonach das von ihr angebotene Produkt gleichwertig mit dem Leitprodukt wäre, hat sie ihrem Angebot nicht beigelegt. Zusätzlich hat sie beim – für das erkennende Gericht unmissverständlichen – Formblatt 9 ausgefüllt, dass die darin angeführte Erklärung nicht gilt. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass für den Fall, dass die Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes mit dem ausgeschriebenen Leitprodukt nicht nachgewiesen werden kann, sie das ausgeschriebene Leitprodukt nicht anbietet.

Daraus folgt zunächst, dass der AG jedenfalls berechtigt war, im Wege eines Aufklärungsersuchens bei der ASt Nachweise zu verlangen, aus denen sich die Gleichwertigkeit des von der ASt angebotenen Produktes mit dem in der Ausschreibung angeführten Leitprodukt ergibt, hat denn ein Auftraggeber, eben allenfalls im Wege eines verbindlichen Aufklärungsersuchens, dafür zu sorgen, dass bewertungsfähige Angebote vorliegen (vgl. § 138 Abs. 1 und 2 BVergG 2018). Von dieser Möglichkeit machte der AG mit Schreiben vom 18.11.2025 auch Gebrauch. Dieses Aufklärungsersuchen ist für das erkennende Gericht hinreichend konkret formuliert, sodass es einem durchschnittlich sorgfältigen Bieter jedenfalls klar wäre, dass der AG Nachweise darüber verlangte, dass das Produkt „***“ über eine Anti-Fingerprint-Beschichtung verfügt.

5.3.3. Die ASt nahm zum Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 nun – ausschließlich – mit Schreiben vom 25.11.2025 dahingehend Stellung, dass sie 1.) „nach Rücksprache mit dem Türenhersteller“ die Bestätigung erhalten hätte, dass die „HPL Beschichtungen der Türen mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche kalkuliert und angeboten worden sei, und 2.) bestätigt worden sei, dass „auf Wunsch, die Dekore *** HPL Unifarben *** Kaschmirgrau und *** Granatrot, jeweils mit der Oberflächenstruktur PM *** Premium Schichtstoffe Matt ohne Aufpreis ausgeführt werden“ könnte. Bestätigungen welcher Art immer, beispielsweise vom Hersteller des von der ASt angebotenen Produkts, legte die ASt ihrem Aufklärungsschreiben hingegen nicht bei.

Daraus folgt nun erstens, dass der ASt der Nachweis der Gleichwertigkeit des von ihr angebotenen Produktes mit dem in der Ausschreibung angeführten Leitprodukt insofern nicht gelungen ist, als sie das Aufklärungsersuchen des AG vom 18.11.2025 nur mangelhaft beantwortet hat. Dieses erschöpft sich nämlich in der Behauptung, dass die „HPL Beschichtungen“ der von der ASt angebotenen Türen „mit einer Anti-Fingerprint Oberfläche kalkuliert und angeboten“ worden sei. Das Vorbringen, wonach die ASt die Türenoberfläche selbst dahingehend nachbehandeln würde, dass sie mittels eines Lacks eine „Anti-Fingerprint“-Beschichtung aufbringt, hat sie zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattet. Nachweise darüber legte sie weder ihrem Angebot noch dem Aufklärungsschreiben vom 25.11.2025 bei.

Zweitens widerspricht Punkt 2.) des Aufklärungsschreibens der ASt nicht nur ihrer mit Formblatt 9 abgegebenen Erklärung. Angesichts der Unmissverständlichkeit des Formblattes 9 ist es für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb es, wie von der ASt im Nachprüfungsschriftsatz vorgebracht, einer Präzisierung dieser Erklärung beduft hätte. Die ASt bietet damit außerdem – nach Ablauf der Angebotsfrist – ein weiteres Produkt an, welches sie in ihrem Angebot im Wege der Erklärung zum Formblatt 9 noch ausgeschlossen hat. Verhandlungen sind in einem offenen Verfahren wie dem hier gegenständlichen jedoch unzulässig (vgl. § 112 Abs. 3 BVergG 2018).

5.4. Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2020/04/0111). Zudem ist die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 8.9.2021, Ro 2020/04/0007).

Das Ausscheiden eines Angebotes kommt dann in Betracht, wenn der Bieter die (nachvollziehbare) Aufklärung nicht innerhalb der ihm vom AG gestellten Frist gegeben hat. Ein Bieter hat die verlangte Aufklärung unterlassen, wenn er diese Aufklärung nicht oder nicht fristgerecht erstattet. Dem ist gleichzuhalten, wenn die Aufklärung des Bieters nur unvollständig ist, er also die Aufklärung nur zum Teil gibt (BVwG 13.3.2015, W123 2100032-1).

Dadurch, dass die ASt der vom AG nachvollziehbar geforderten Aufklärung nicht in einer plausiblen Weise nachgekommen ist, war dem AG nicht entgegenzutreten, wenn er das Angebot der ASt mit der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 5.12.2025 ausgeschieden hat. Die in der mündlichen Verhandlung von der ASt vorgelegten Bestätigungen samt dem Vorbringen, die ASt würde selbst mittels eines Lacks eine „Anti-Fingerprint“-Beschichtung aufbringen, waren schließlich schon allein deshalb unmaßgeblich, weil eine von einem Auftraggeber zulässigerweise geforderte Aufklärung von einem Bieter im verwaltungsgerichtlichen Nachprüfungsverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101, mHa. VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102).

5.5. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung war demnach als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wird die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zudem stützt sich die Entscheidung auf die die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die klare und eindeutige Rechtslage. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0157, mwN).

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