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LVwG-S-952/001-2025•LVwG N LVwG-S-952/001-2025
LVwG-S-952/001-2025Landesverwaltungsgericht06.02.2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Abstellen; Parkfläche; Bodenmarkierung; Verordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. April 2025, Zl. ***, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des darauf entfallenden Kostenbeitrages iHv € 10,– aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Der (auf den nicht angefochtenen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entfallende) verbleibende Kostenbeitrag beträgt somit € 10,–.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der auf den nicht angefochtenen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entfallende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 40,– . Wenn (wie in der Beschwerde vorgebracht) bereits die gesamte im Straferkenntnis verhängte Strafe von € 80,– bezahlt wurde, ist der Differenzbetrag von der Behörde rückzuerstatten.
Entscheidungsgründe:
I.Angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerde
1. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. April 2025, Zl. ***, wurde B (in der Folge: Beschwerdeführer) – nach Erhebung eines Einspruches gegen eine dieselben Tatvorwürfe betreffende Strafverfügung vom 28. Mai 2024 – vorgeworfen, er habe am 10. Jänner 2024 im Ortsgebiet von *** um 10:35 Uhr am ***-Parkplatz, *** nächst. ONr. *** als Lenker das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt und dadurch § 9 Abs. 7 StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 34/2011 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idF BGBl. I 154/2021, verletzt. Dafür wurde über ihn nach der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,– (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt.
Mit dem in der Beschwerde nicht bekämpften Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer wegen einer gleichartigen Übertretung an einem anderen Tatort bzw. zu einer anderen Tatzeit nochmals eine Geldstrafe von € 30,– verhängt.
Schließlich wurde ihm (für beide Spruchpunkte) gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 20,– vorgeschrieben.
Begründend verwies die belangte Behörde einleitend auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 1. Februar 2024 und gab dann den (noch gegen beide Spruchpunkte erhobenen) Einspruch und eine am 27. September 2024 vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme wörtlich wieder, wo er eingeräumt hatte, die Bodenmarkierung außer Acht gelassen zu haben. Dies begründete er damit, dass er mit dem Tatfahrzeug, bei dem es sich um ein Taxi handelte, nahe zu einem gehbeeinträchtigten (weiblichen) Fahrgast, die ihn zuvor gerufen habe, hingefahren sei, um deren Einkäufe leichter in den Kofferraum einladen zu können. Währenddessen habe eine andere Fahrzeuglenkerin hinter dem Tatfahrzeug einparken wollen und sei dem Fahrgast von hinten in die Beine gefahren. Dadurch sei es zum Einschreiten der Polizeibeamten gekommen, die später die verfahrenseinleitende Anzeige erstatteten.
Sodann gab die Behörde die im Spruch angeführten Bestimmungen der StVO 1960 wieder und führte sodann aus, sie sehe keinen Anlass, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Zwar hätten gemäß § 6 NÖ TBO Taxilenker dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Personen die nötigen Hilfestellungen zu geben. Dies entbinde die Verkehrsteilnehmer aber nicht von der Einhaltung der für sie geltenden Bestimmungen der StVO 1960. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch nicht bestritten, daher seien diese ausreichend erwiesen.
Schließlich traf die Behörde noch Ausführungen zur Strafbemessung.
2. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auf ein E-Mail der A AG vom 5. Mai 2025 verweist, wonach es sich bei dem im angefochtenen Spruchpunkt angeführten Tatort („***-Parkplatz“) um einen Privatparkplatz handle, auf dem lediglich für die Gehwege die StVO 1960 gelte. Die als verletzt angeführten Bestimmungen kämen daher nicht zur Anwendung, sodass er nicht bestraft werden könne. Er ersuche daher um anteilige Refundierung der bereits gänzlich (für beide Spruchpunkte) überwiesenen Strafe.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt am 6. Mai 2025 zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 8. Mai 2025 einlangte.
II.Beschwerdeverfahren
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte am 16. Mai 2025 die Stadtgemeinde *** um Bekanntgabe, ob von dieser eine Verordnung erlassen worden sei, mit der Anordnungen über die Art des Aufstellens von Fahrzeugen auf dem „***-Parkplatz“ getroffen wurden.
Dazu teilte die Stadtgemeinde mit einem am 5. Juni 2025 eingelangten Schreiben mit, im Bau- und Gewerbeverfahren zum Neubau der ***-Filiale in der *** seien der Parkplatz und die Anordnung der Stellplätze behandelt bzw. durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen begutachtet worden. In der Begründung der am 2. August 2018 von der belangten Behörde erteilten Bewilligung sei ebenso wie in der Niederschrift der vorangegangenen Verhandlung angeführt, dass ein Verkehrszeichen- und Verkehrsführungsplan zur Erlassung der Verordnung bei der Verkehrsabteilung der belangten Behörde vorgelegt werde. Eine diesbezügliche Verordnung der Behörde nach der StVO 1960 liege der Stadtgemeinde bis dato jedoch nicht vor.
2. Nach Gewährung von Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 mit, er könne im Hinblick darauf, dass der angeführte Parkplatz nicht der StVO 1960 unterliege, keine Verwaltungsübertretung begangen haben.
3. Die belangte Behörde legte am 24. Juni 2025 die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25. März 2003, Zl. ***, vor, mit der auf Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 StVO 1960 Verkehrsbeschränkungen, -verbote und -gebote für die „Betriebszufahrt“ zur Adresse *** in *** angeordnet worden waren, welche in einen einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan eingezeichnet waren (zum Inhalt näher unten V.4.).
III.Sachverhaltsfeststellungen
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seiner Entscheidung – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit (10.01.2024, 10:35 Uhr) das von ihm zuvor gelenkte Tatfahrzeug (als Taxi genutzter PKW mit dem Kennzeichen ***) am angelasteten Tatort (dazu sogleich noch näher unten 2.) nicht entsprechend der dort vorhandenen Bodenmarkierung zum Parken abgestellt hat. Konkret überragte das Fahrzeug die Begrenzungslinien zweier durch die Bodenmarkierungen gekennzeichneter Parkflächen.
2. Die überragten Bodenmarkierungen befinden sich auf dem im Eigentum der C AG stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse *** in ***, auf dem die A AG eine Supermarktfiliale betreibt. Zu diesem Betrieb gehört auch der im angefochtenen Straferkenntnis als Tatort bezeichnete Parkplatz, dessen Nutzung Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten der Filiale vorbehalten ist.
Nordöstlich dieses Grundstücks verläuft über das im Eigentum des Landes Niederösterreich stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, die Landesstraße *** (eine frühere, durch BGBl. I 50/2002, in die Kompetenz des Landes übertragene Bundesstraße).
Zwischen diesen beiden Grundstücken befinden sich die im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehenden Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***. Über das erstgenannte Grundstück verläuft (parallel zur ***) ein Geh- und Radweg, auf dem zweitgenannten befindet sich ein Grünstreifen.
IV.Beweiswürdigung
1. Die unter III.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes (konkret der verfahrenseinleitenden Anzeige und einem zugehörigen Foto), dem der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten ist.
2. Die unter III.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. dessen digitale Katastermappe sowie in das Landes-Geoinformationssystem i-map. Dass der Parkplatz zum Filialbetrieb der A AG gehört und seine Nutzung Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten vorbehalten ist, ergibt sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen E-Mail der A AG.
V.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. […]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die ihm dem Beschuldigte zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,– zu bemessen.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der zur angelasteten Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I 129/2023, lauten auszugsweise:
„§1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
[…]“
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
[…]
§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen
[…]
(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
[…]“
§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]
§ 44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. […]
[…]
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion 1a) ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
[…]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[…]
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[…]
4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
[…]
erlassen werden,
[…]
§ 99. Strafbestimmungen
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25. März 2003, Zl. , überschrieben mit dem Betreff „, ***, ***, Betriebszufahrt, Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen“, lautet (der zugehörige Plan ist in der Anlage zu diesem Erkenntnis dargestellt):
„VERORDNUNG
Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. 159, i.d.g.F., für das Gemeindegebiet von *** jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote Verkehrsgebote an, welche durch die im beiliegenden Plan eingezeichneten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebracht werden.
Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung und mit einer Bezugsklausel versehen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit Aufstellung der im Plan eingezeichneten Verkehrszeichen bzw. mit Aufbringung der Bodenmarkierungen (§ 55 Abs. 1 StVO) i.V.m. der Bodenmarkierungsverordnung BGBl. 1995/848 i.d.g.F., in Kraft.
Ergeht an:
1. Stadtgemeinde ***, z. H. Herrn Bürgermeister, ***
3. Fa. A AG, ***, ***, ***, ***, mit dem Ersuchen die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen anzubringen und dauernd zu erhalten bzw. die Zusatztafel ‚gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge‘ am VZ §52 Z 7b StVO 1960 anzubringen und den Aufstellungszeitpunkt bekanntzugeben.“
VI.Rechtliche Beurteilung
1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde ausdrücklich lediglich Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses vom 9. April 2025 bekämpft wird. Das Landesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 27 VwGVG auch nur befugt, die Rechtmäßigkeit dieses Spruchpunktes (einschließlich des darauf aufbauenden Teils der Kostenentscheidung) zu überprüfen. Dieser bildet alleine die Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 50 Abs. 1 VwGVG (dazu etwa VwGH 24.07.2019, Ra 2018/02/0034, mwN). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich klar das Begehren, den Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.
Der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (samt dem darauf entfallenden Kostenanteil von € 10,–) ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung Verkehrsflächen, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dienen, als Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015). Daher liegt nach den getroffenen Feststellungen auch der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Spruchpunkt angelastete Tatort auf einer solchen Straße, sodass der (volle) Anwendungsbereich der StVO 1960 eröffnet ist. Dass sich das Grundstück, auf dem der Tatort liegt, im Eigentum eines privaten Rechtsträgers befindet, ändert daran nichts.
3. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Spruchpunkt eine Verletzung des § 9 Abs. 7 StVO1960, konkret ein nicht den vorhandenen Bodenmarkierungen entsprechendes Parken, zur Last gelegt.
Wie der Wortlaut des § 94d Z 4 lit. a in Zusammenschau mit § 44 Abs. 1 erster Statz StVO 1960 zeigt, handelt es sich bei derartigen Bodenmarkierungen um die Kundmachung einer entsprechenden behördlichen Verordnung. Liegt umgekehrt einer Bodenmarkierung keine Verordnung zu Grunde, so ist diese im Lichte des § 9 Abs. 7 StVO 1960 ohne Relevanz (so im Ergebnis auch VwSlg. 13.848 A/1993 [verstärkter Senat] unter Verweis auf VfSlg. 12.157/1989).
4. Im vorliegenden Fall kommt als solche Verordnung nur jene der der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25. März 2003 in Betracht.
Dieser kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie auch die Anordnung der für einzelne Fahrzeuge vorgesehenen Parkflächen auf dem Kundenparkplatz regeln würde. Dafür spricht zunächst das im Betreff vor dem Verordnungstext enthaltene Wort „Betriebszufahrt“. Weiters beruht der Plan, aus dem sich der wesentliche Verordnungsinhalt ergibt, offenkundig auf einem (Lage-)Plan, welcher der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung maßgeblichen Bau- oder Betriebsanlagen-bewilligung für die Filiale zugrunde lag. In diesem wurden die von der Behörde getroffenen verkehrspolizeilichen Anordnungen (konkret ein Vorschriftszeichen „Halt“ gemäß § 52 lit. c Z 24 mit einer Haltelinie sowie ein Fahrverbot für LKW mit Anhänger gemäß § 52 lit. a Z 7b StVO 1960, beides im Bereich der Zu- und Abfahrt auf bzw. von der Landesstraße B1) farbig gekennzeichnet. Demgegenüber scheinen die Teile des Planes, die schwarz-weiß dargestellt sind, bloß (nicht normativ) den gewerbe- bzw. baubehördlich bewilligten Bestand wiederzugeben. Zu diesem bloßen Bestand zählen auch die einzelnen Parkflächen.
Eine solche Auslegung der Verordnung wird durch die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde in § 94b einerseits und der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich in § 94d StVO 1960 andererseits, also eine gesetzeskonforme Interpretation, gestützt. Nach § 94d Z 4 lit. a StVO 1960 obliegt der Gemeinde die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden, sofern diese nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll. Nach § 94b Abs. 1 StVO 1960 obliegt hingegen der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung solcher Beschränkungen für Landesstraßen.
Der Kundenparkplatz, auf dem sich der angelastete Tatort befindet, verfügt zwar über eine Zufahrt von der Landesstraße *** bzw. eine Abfahrt auf diese. Daher kann es auch nach § 94b Abs. 1 StVO 1960 als gesetzeskonform angesehen werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit der Verordnung verkehrspolizeiliche Regelungen für die Zu- und Abfahrt von der Landesstraße bzw. auf diese traf. Die farbig in den der Verordnung zugehörigen Plan eingetragenen Regelungen betreffen auch nur diese Zu- und Abfahrt.
Der Kundenparkplatz selbst ist aber kein Teil der Landesstraße. Daher ergibt sich aus § 94b Abs. 1 StVO 1960 keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für Regelungen, die alleine den Straßenverkehr am Parkplatz betreffen, also insbesondere Beschränkungen für das Halten und Parken auf diesem. Für Beschränkungen desselben wäre vielmehr nach § 94d Z 4 lit. a StVO 1960 die Stadtgemeinde *** im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Diese hat aber keine derartige Verordnung erlassen.
Den Bodenmarkierungen, die der Beschwerdeführer beim Parken mit dem Tatfahrzeug überragt hat, lag somit keine behördliche Verordnung zu Grunde.
5. Der Beschwerdeführer hat deshalb durch das ihm mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses angelastete Verhalten § 9 Abs. 7 StVO 1960 nicht verletzt und daher auch keine Verwaltungsübertretung begangen. Der Spruchpunkt ist somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
6. Damit fällt auch die Grundlage für den auf den aufgehobenen Spruchpunkt entfallende Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG weg, sodass der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag auf den Betrag von € 10,– zu reduzieren ist, der auf den unangefochten gebliebenen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zurückgeht.
7. Da somit der Beschwerde Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
8. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG für den Entfall der Verhandlung vor.
VII.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 9 Abs. 7, 43 Abs. 1 lit. b, 44 Abs. 1 erster Satz, 94b Abs. 1 und 94d Z 4 lit. a StVO 1960, des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, des § 27, des § 44 Abs. 2 und 3 Z 1 und 3 und des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) sowie dem jedenfalls im Interpretationsweg erschließbaren Inhalt der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom vom 25. März 2003, Zl. ***.
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