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LVwG-AV-133/001-2026•LVwG N LVwG-AV-133/001-2026
LVwG-AV-133/001-2026Landesverwaltungsgericht06.02.2026
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Hagelabwehr; Bewilligung; Parteistellung; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2025, ***, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 133 LFG (Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF)
§§ 9, 10, 27b, 27c NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 idgF)
§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF)
Art. 6, Art. 9 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. III Nr. 88/2005))
§§ 8, 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Anbringen vom 05. November 2025 beantragte der C bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) die „erforderliche Bewilligung für die Ausbringung von Silberjodid mittels Flugzeug zum Zwecke der Hagelvorbeugung“. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG ein.
1.2. Mit Anbringen vom 03. Dezember 2025 wandte sich der A (in der Folge: der Beschwerdeführer) an die belangte Behörde mit dem „Ansuchen auf Parteistellung“ im Bewilligungsverfahren „der Hagelabwehr für den Bewilligungszeitraum 2026 in Niederösterreich“, wobei auf einen gleichzeitig vorgelegten Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und „eine ausständige Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof“ hingewiesen wird.
1.3. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2025, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 03. Dezember 2025 „auf Zuerkennung einer Parteistellung im Verfahren nach § 133 Luftfahrtgesetz“ ab.
Begründend wird auf den Antrag und das anhängige Bewilligungsverfahren „gemäß § 133 LFG“ hingewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung heißt es zunächst, dass sich aus dem eingebrachten Antrag und der „amtsbekannten Vorgeschichte“ ergäbe, dass der Verein die Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen Verfahren nach § 133 LFG begehrte. Diese Bestimmung enthalte keine explizite Regelung über die Parteistellung im Genehmigungsverfahren; § 133 LFG schütze „expressis verbis“ nur öffentliche Interessen. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsphäre des antragstellenden Vereins „durch den Bescheid“ sei nicht erkennbar und ließe sich aus dem LFG keine Verpflichtung zur Berücksichtigung „etwaiger Parteistellungen im Anwendungsbereich anderer Gesetze ableiten“. Weiters wird auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. März 2025, LVwG-AV-206/001-2025, in einer gleichartigen Angelegenheit, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend, hingewiesen, sowie die in dieser Angelegenheit anhängige Revision des Beschwerdeführers.
1.4. Der Bescheid wurde am 16. Dezember 2025 abgefertigt, wobei die belangte Behörde eine nachweisliche Zustellung verabsäumt hat.
1.5. Mit Anbringen vom 09. Jänner 2026, zur Post gegeben am 12. Jänner 2026 und bei der belangten Behörde am Folgetag eingelangt, erhob der A Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 16. Dezember 2025 mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer Parteistellung im Verfahren gemäß § 133 LFG zuzuerkennen und eine umfassende Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchzuführen.
Begründend wird geltend gemacht, dass sich „im Bereich der geplanten Hagelbekämpfung“ (nicht näher genannte) Natura 2000-Gebiete befänden, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie unter besonderem Schutz stünden; die Aufbringung von Silberjodid und anderer Chemikalien zur Hagelabwehr hätte potentiell erhebliche Auswirkungen auf diese Schutzgüter, was im Verfahren nicht ausreichend geprüft worden sei. Es bestehe eine Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, welche von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Weiters wird behauptet, dass zu den in § 133 LFG geschützten Interessen „nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und der Aarhus Konvention“ auch Umweltschutzinteressen zählten, insbesondere wenn europarechtlich geschützte Gebiete betroffen seien. Als anerkannte Umweltorganisation bestehe ein rechtliches Interesse an einer Beteiligung am Verfahren; die Ablehnung der Parteistellung widerspreche Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention, verletze Unionsrecht sowie „nationale Umsetzungsvorschriften“.
1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
LFG
§ 133. (1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
NÖ NSchG 2000
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
(1) Projekte,
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
UVP-G 2000
§ 19. (…)
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(…)
Aarhus-Konvention
(1) Jede Vertragspartei
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.
(11) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht bei Entscheidungen darüber angewendet, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
3.2.1. Die belangte Behörde hat das zugrundeliegende Anbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, auf welches der Antragsteller offensichtlich ebenfalls Bezug nimmt, als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem (bei ihr anhängigen) Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG gewertet. Der Beschwerdeführer tritt dem in seinem – offenkundig rechtzeitig eingebrachten - Rechtsmittel nicht entgegen und strebt erkennbar eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Zuerkennung der Parteistellung (und in der weiteren Folge die Beteiligung an einem durchzuführenden Verträglichkeitsprüfungsverfahren) an.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Gerichtes niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinaus gehen kann, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. zB. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN.).
3.2.3. Vorliegend ist Sache des Verfahrens (lediglich) die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem luftfahrtrechtlichen Verfahren, konkret im Verfahren zur Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des Abwerfens von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Flug (§ 133 LFG) durch Ausbringung von Silberjodid zur Hagelvorbeugung.
Die Genehmigung der Ausbringung von Silberjodid (oder anderen Stoffen) zur Hagelabwehr mit Flugzeugen nach anderen Rechtsvorschriften bzw. die Parteistellung in solchen Verfahren war nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und ist dies auch nicht im zugrundeliegenden, bei der belangten Behörde noch anhängigen Genehmigungsverfahren.
3.2.4. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (zB VwGH vom 22.4.1992, 91/03/0067).
3.2.5. § 133 LFG bezweckt die Hintanhaltung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und deren Eigentum, welche durch das Abwerfen von Sachen aus im Flug befindlichen Luftfahrzeugen aus offenkundigen Gründen entstehen können. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei jedoch um ein von der Luftfahrtbehörde von Amtswegen wahrzunehmendes öffentliches Interesse und werden durch diese Bestimmung subjektive öffentliche Rechte, etwa von in der Nähe des Abwurfortes befindlichen Personen, nicht begründet (vgl. VwGH 28.05.2008, 2008/03/0055). Dies bedeutet, dass Dritten, wie dem antragstellenden Verein, im Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 133 Abs. 2 LFG durch das Luftfahrtgesetz keine Parteistellung eingeräumt ist.
3.2.6. Daran vermag auch die Berufung auf das Unionsrecht aus folgenden Erwägungen nichts zu ändern:
Dabei ist zunächst die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Umwelt-organisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). In dem Zusammenhang hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass Umweltorganisationen "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-Begleitgesetz 2018; VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058; weiters 18.12.2020, Ra 2019/10/0081; 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN.). Die Verletzung anderer Bestimmungen können sie hingegen nicht geltend machen (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/07/0058).
Wie sich aus Wortlaut und offenkundigem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 133 LFG ergibt, dienen diese dem Schutz von Personen und Eigentum vor aus Luftfahrzeugen herabgeworfenen Gegenständen; weder handelt es sich dabei um eine Umweltschutzvorschrift (arg. „Eigentum“), noch ist diese Bestimmung aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen. Es kann daher schon von vornherein nicht eine aus dem Unionsrecht gebotene Beteiligung des Beschwerdeführers am Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 133 Abs. 2 LFG (bzw. eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung) abgeleitet werden.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Natura 2000-Gebiete und konkret verletzte unionsrechtliche Vorschriften völlig unbestimmt bleibt (es ist nicht einmal angeführt, um welche Natura 2000-Gebiete es sich handeln soll und welchen Schutzgegenständen diese konkret dienen), ist auf die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 zu verweisen, welche die Naturver-träglichkeitsprüfung in Bezug auf derartige Gebiete (vgl. §§ 9 und 10 NÖ NSchG 2000) und die Beteiligung von bzw. nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen wie den Beschwerde führenden Verein (vgl. §§ 27b und 27c leg. cit.) regeln.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die Parteistellung des Beschwerdeführers im luftfahrtrechtlichen Verfahren nach § 133 Abs. 2 LFG verneint hat.
Der Beschwerde konnte sohin ein Ergebnis nicht beschieden sein.
3.2.8. Von der Durchführung einer – von niemandem beantragten – mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass es im Gegenstand um die prozessuale Frage der Parteistellung ging und Fragen der Beweiswürdigung nicht zu lösen waren, abgesehen werden.
Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechts-fragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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