LVwG N LVwG-S-2111/001-2025

LVwG-S-2111/001-2025Landesverwaltungsgericht05.02.2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; vorläufige Sicherheit; Verfall; Sache des Verfahrens; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2111/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2111.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, POLEN, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. September 2024, Zl. ***, betreffend Verfall der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung gemäß §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 28. August 2024 um 14:27 Uhr wurde ein Lastkraftwagen der Marke MAN mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen *** sowie ein Anhänger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen *** am Verkehrskontrollplatz ***, ***, einer technischen Kontrolle durch den Technischen Prüfzug des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zugeführt, wobei mehrere Mängel (mangelhafte Bereifung, starker Ölaustritt, rechter Stoßdämpfer verschlissen, Schlussleuchte mangelhaft befestigt, ungleiche Bremswirkung Anhänger) festgestellt wurden. Der Lastkraftwagen war auf A, ***, ***, Polen (in der Folge „Beschwerdeführer“), zugelassen.

Am 29. August 2024 wurde gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 1.545,-- Euro vom Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge „belangte Behörde“), wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), eingehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. September 2024, Zl. ***, wurde die vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 1.545,-- Euro gemäß § 37a Abs. 5 VStG in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.

Mit dem am 05. November 2024 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz, welcher sich ausschließlich der deutschen Sprache bedient, hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Das darin geäußerte Beschwerdebegehren richtet sich ausschließlich auf eine Herabsetzung der Geldbuße. Es würden mildernde Umstände vorliegen (Unbescholtenheit; keine Gefahr für Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer; versuchte Reparatur).

Am 24. Oktober 2025 hat die belangte Behörde diese Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig bestraft:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 28.08.2024, 14:27 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Verkehrskontrollplatz ***, ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen, Anhänger

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen der Reifen der 2. Achse links innen (Zwillingsbereifung) verwendet wurde, obwohl dieser in der Spurrille zu tief (Stahlgewebe sichtbar) nachgeschnitten war. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen der Reifen der 2. Achse rechts außen (Zwillingsbereifung) verwendet wurde, obwohl dieser in der Spurrille zu tief (Stahlgewebe sichtbar) nachgeschnitten war. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass bei der 2. Achse der linke und rechte Stoßdämpfer verschlissen war und starker Ölaustritt festgestellt wurde.

4. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 1. Achse eine starke ungleiche Bremswirkung aufwies; Differenz 39%.

5. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger bei der Schlussleuchte das Cellon mangelhaft befestigt war (Schraube fehlte).

6. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen der 1. Achse rechts innen (Zwillingsbereifung) verwendet wurde, obwohl dieser einen Bremsplatten mit großflächig sichtbaren Stahlgewebe aufwies sowie am gesamten Umfang nicht gegeben war (ca. 1mm). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

7. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des) Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen der 1. Achse rechts außen (Zwillingsbereifung) verwendet wurde, obwohl dieser einen Bremsplatten mit großflächig sichtbaren Stahlgewebe aufwies sowi am gesamten Umfang nicht gegeben war (ca. 1mm). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

8. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Position des Reifens: 1. Achse links innen (Zwillingsbereifung).

9. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Position des Reifens: 1. Achse links außen (Zwillingsbereifung)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

zu 2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

zu 3. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

zu 4. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

zu 5. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014

zu 6. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

zu 7. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

zu 8. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

zu 9. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024“

Der Beschwerdeführer wurde auf Grundlage des § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.545,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 153 Stunden, sowie zur Bezahlung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf dem unbedenklichen, in sich widerspruchsfreien Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtslage und Erwägungen:

§ 37 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

§ 37. (1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, bestimmt:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden, sondern ist ihm gegenüber die am 29. August 2024 vorläufig eingehobene Sicherheit gemäß § 37a Abs. 5 VStG und § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt der objektive Verfall gemäß § 17 Abs. 3 VStG ebenso wie der in den § 37 Abs. 5 VStG und § 37a Abs. 5 VStG vorgesehene Verfall keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar (VwGH 08.06.2005, 2003/03/0084 mwN). Mit dem im Beschwerdeverfahren relevanten Bescheid ist daher keine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers erfolgt und hat dieser auch keine Strafe zum Gegenstand. Vielmehr beinhaltet der Spruch des angefochtenen Bescheides die Erklärung des Verfalls der eingehobenen Sicherheit gemäß §§ 37 Abs. 5 VStG iVm 37a Abs. 5 VStG als Sicherungsmaßnahme.

Das in der Beschwerde gegen diesen Bescheid geäußerte Begehren richtet sich hingegen ausdrücklich auf die „Herabsetzung der Geldbuße“.

Nach der Judikatur sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, mwN).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das Beschwerdebegehren als auf die Bekämpfung der Höhe einer verhängten Strafe gerichtet zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer wiederholt die Herabsetzung einer Geldbuße begehrt und dies mit dem Vorliegen von mildernden Umständen begründet.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134).

Vorliegend ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens somit ausschließlich die Verfallserklärung der am 29. August 2024 vorläufig eingehobenen Sicherheit, da nur diese den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildet.

Dem Erfordernis eines „Begehrens“ ist auch dann Rechnung getragen, wenn eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt wird, die „Sache“ des mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war; ein Verbesserungsauftrag hat nicht zu ergehen; die Beschwerde ist aber zurückzuweisen (Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG § 9 Rz 43, mwN). Letzteres gilt aber nur, wenn aus dem gesamten Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich um eine Entscheidung in einer nicht zur Sache des Verfahrens gehörigen Angelegenheit geht und es sich beim Begehren nicht lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck oder einen Irrtum handelt (Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG § 9 Rz 43, mwN).

Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben, nicht aber deren inhaltliche Unrichtigkeit. Angaben, die unrichtig, nicht zielführend oder sonst wie verfehlt sind, können nicht im Wege eines Verbesserungsauftrages korrigiert werden; auch Begehren außerhalb der Sache sind nicht verbesserungsfähig (Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG § 9 Rz 18).

Im vorliegenden Fall geht es, wie dargelegt, dem Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Herabsetzung der Geldbuße. Eine sonstige Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit der Verfallserklärung wurde weder behauptet noch lässt sich aufgrund des Inhaltes der Beschwerde darauf schließen. Wesentlich ist deshalb, dass das Beschwerdebegehren nach seinem objektiven Erklärungswert als auf die Bekämpfung der Höhe einer verhängten Strafe gerichtet zu verstehen ist.

Dieses Begehren verfehlt jedoch die durch den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht auf eine Entscheidung über die Verfallserklärung der vorläufig eingehobenen Sicherheit gerichtet ist. Dass die Formulierung des Beschwerdebegehrens nicht auf einem bloßen Versehen beruht, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich auf eine Herabsetzung der Geldbuße Bezug genommen und dies mit Ausführungen zu mildernden Umständen begründet hat, obwohl eine Strafe nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Das Beschwerdebegehren liegt somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Liegt das Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).

Weil das Beschwerdebegehren wie ausgeführt außerhalb der „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gelegen ist, ist die Beschwerde daher im Lichte der dargestellten Rechtsprechung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache unkundig wäre. Vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer bei der Formulierung seiner Beschwerde ebenfalls der deutschen Sprache. Er rügte auch keine sprachliche Unverständlichkeit des bekämpften Bescheides. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine Notwendigkeit für eine Übersetzung in die polnische Sprache (gemäß Artikel 5 Abs. 3 EU-RHÜ 2000) im konkreten Fall nicht vorliegt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall des § 37 Abs. 5 VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174; 27.03.2017, Ra 2015/02/0165, mwN).

Innerhalb der Europäischen Union ist die Strafverfolgung im Regelfall möglich (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023], § 37, Rn 14, mit Hinweis auf VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Nach Polen ist gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-RHÜ 2000 eine direkte Postzustellung von Schriftstücken möglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall des § 37 Abs. 5 VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174; 27.03.2017, Ra 2015/02/0165, mwN).

Dadurch, dass die belangte Behörde zwischenzeitlich rechtskräftig eine Strafe verhängt hat, hat sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides der Sachverhalt geändert, welche vom erkennenden Gericht bei einer meritorischen Entscheidung zu beachten wäre.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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