LVwG N LVwG-AV-1517/001-2025

LVwG-AV-1517/001-2025Landesverwaltungsgericht05.02.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1517/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1517.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Dezember 2025 betreffend die Nichterteilung von mit Antrag vom 10. September 2025 begehrten Informationen, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 10. September 2025 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7ff IFG 1. die Übermittlung der Stellungnahme der Gemeinde zur Meldung der Beschwerdeführerin an die StA *** und die Rechnung dazu und 2. die Übermittlung des Vertrages zur Stellungnahme (mit weiteren Unterpunkten). Zu Punkt 1. führte die Beschwerdeführerin aus, dass die „absurd hohen Kosten der Stellungnahme (~ 18.500 €)“ von der Gemeinde zu tragen seien.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Stellungnahme als Teil eines Justizstrafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzufordern sei, der Antragstellerin die Kosten offenbar bekannt seien und in der Sitzung vom 3. April 2025 beschlossen worden seien. Darüber hinaus bestünden keine Unterlagen. Hinsichtlich Punkt 2. teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass keine Informationen gemäß IFG vorlägen bzw. es sich nicht um Informationen im Sinne des IFG handle.

Aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides vom 6. Oktober 2025 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 9. Dezember 2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag vom 10. September 2025 auf Erteilung einer Information nach dem IFG nicht stattgegeben werde und die gewünschte Information nicht erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Verweigerungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG (Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) wendet und zudem ausführt: „Die unter 2. in meinem Antrag angeführten Fragen müssen nicht beantwortet werden.“ Auch in ihrem „Berufungsantrag“ begehrt die Beschwerdeführerin lediglich einen Ausspruch hinsichtlich der unter Punkt 1. des Antrags vom 10. September 2025 begehrten Informationen.

2. Feststellungen:

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme wurde von der Marktgemeinde *** aufgrund einer Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft *** erstattet. Diese Aufforderung erging aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, in der die Staatsanwaltschaft ersucht wurde, zu prüfen, ob „insbesondere wegen des Verdachts auf § 153 Abs 1, 3 zweiter Fall iVm § 313 StGB“ ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei.

Mit der Erstellung der Stellungnahme beauftragte die Marktgemeinde *** eine Rechtsanwaltskanzlei. Auch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei wurde bei der Erstellung der Stellungnahme beratend tätig.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus der Beschwerde sowie der damit übermittelten Sachverhaltsdarstellung. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde unter Berufung auf ein Gemeinderatssitzungsprotokoll selbst auf die erfolgte Beauftragung zur Erstellung der Stellungnahme hin. Diese Angaben wurden zudem durch Ausführungen der belangten Behörde und das auf Aufforderung vorgelegte Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 3. April 2025 bestätigt.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

…“

5. Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen den bekämpften Bescheid, als damit über den Punkt 1. des Antrags vom 10. September 2025 abgesprochen wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Frage der Nichterteilung von Informationen hinsichtlich einer von der Marktgemeinde *** erstatteten Stellungnahme in einem Strafverfahren und der Rechnungen zu dieser Stellungnahme. Wenngleich in der Beschwerde das Wort „Berufungsantrag“ verwendet wird, ist diese im Hinblick auf die sonstigen Merkmale (bezeichnet als „Bescheidbeschwerde“; an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet, ausdrücklich eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begehrt) eindeutig als Beschwerde zu werten.

Bei den Tätigkeiten, zu denen die Beschwerdeführerin Informationen beantragte, handelt es sich nicht um behördliche Tätigkeiten. Die Behörde erstattete die Stellungnahme im Strafverfahren als potentiell Geschädigte und somit privatrechtlich und auch die Beauftragung zur Erstellung dieser Stellungnahme erfolgte privatwirtschaftlich. Es handelt sich somit um Tätigkeiten, die von der Marktgemeinde *** (gemäß Art. 116 B-VG) im eigenen Wirkungsbereich besorgt wurden.

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumente dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.

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