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LVwG-AV-1508/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1508/001-2025
LVwG-AV-1508/001-2025Landesverwaltungsgericht04.02.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; informationspflichtige Stelle; Ausnahme; abhängige Unternehmungen; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A, vertreten durch die B Rechtsanwalt KG, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, betreffend Entscheidung der Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes zu Recht:
I.Die mit Informationsbegehren vom 22. Oktober 2025 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.
II.Der Antrag der C GmbH auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art.22a Abs. 3 B-VG
§§ 13 Abs. 3 und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 74 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025, bei der C GmbH (in der Folge: Antragsgegnerin) eingegangen am 27. Oktober 2025, beantragte der Antragsteller den Zugang zu näher bezeichneten Informationen in Bezug auf ein Windkraftprojekt.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2025 mit, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 IFG nicht der Auskunftspflicht unterliege, weil sie eine Tochtergesellschaft der börsennotierten D AG sei.
Am 22. Dezember 2025 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IFG, in dem im Wesentlichen die Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer Stellung als Tochtergesellschaft der D AG geteilt werden und auf die Mehrheitsbeteiligung des Landes Niederösterreich an der D AG eingegangen wird, jedoch ausgeführt wird, die Bestimmung des § 13 Abs. 3 IFG sei teleologisch zu reduzieren.
Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der börsennotierten D AG, an der das Land Niederösterreich eine Mehrheitsbeteiligung hält.
Die Feststellungen zum (in Hinblick auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit festzustellenden) Verfahrensgang ergeben sich aus den Eingaben des Antragstellers.
Die Feststellung zur Stellung der Antragsgegnerin als Tochtergesellschaft der börsennotierten D AG ist unstrittig und wurde schon vom Antragsteller in seinem Antrag thematisiert. Die von der Antragsgegnerin in ihrer (aufgrund der gemäß § 14 Abs. 6 IFG gebotenen Antragsmitteilung erstatteten) Äußerung dazu noch vorgelegten Firmenbuchauszüge und die Bestätigung der E waren für das Treffen dieser Feststellung somit nicht relevant (wenngleich sie deren Zutreffen nochmals bestätigen).
Die maßgebliche Bestimmung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet:
„Artikel 22a. (1) und (2) …
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
„Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) und (2) …
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) …
Rechtsschutz
§ 14. (1) …
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) bis (8) …“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
„Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der D AG und sie ist somit als unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehende Unternehmung anzusehen. Diese sind gemäß § 13 Abs. 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommen, weshalb auszusprechen war, dass die beantragten Informationen nicht zu erteilen sind.
Eine vom Antragsteller in den Raum gestellte teleologische Reduktion scheidet aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung aus. Wenngleich in der Literatur teilweise Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 13 Abs. 3 IFG geäußert werden (siehe etwa Miernicki, IFG [2024], § 13, K13; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 13 [Stand 1.6.2025, rdb.at] Rz. 9; aA Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 13 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz. 19), bestehen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere vor dem Hintergrund der gemeinsamen parlamentarischen Beschlussfassung über die verfassungsrechtliche Grundlage der Ausnahme und diese Ausnahme selbst sowie der entsprechenden Hinweise in den Materialien zu Art. 22a Abs. 3 B-VG (AB 2420 BlgNR 27. GP 14: „Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“) keine derartigen Zweifel.
Der in der Äußerung der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der Barauslagen war abzuweisen, weil im Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IFG gemäß § 14 Abs. 3 IFG auch § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG und somit auch § 74 AVG sinngemäß anzuwenden ist. Mangels besonderer Kostentragungsregelungen im IFG sind gemäß § 74 Abs. 1 AVG die im Verfahren erwachsenden Kosten vom Beteiligten selbst zu tragen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte entfallen, weil keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (der anwaltlich vertretene Antragsteller äußerte sich dazu nicht und die Antragsgegnerin erstattete in ihrer Äußerung lediglich ein allgemeines Vorbringen, das, wenn überhaupt, als unzulässiger bedingter Antrag [vgl. zu Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2021/16/0031, mwN] gedeutet werden könnte) und die Durchführung in Hinblick auf den bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geklärten relevanten Sachverhalt nicht erforderlich schien.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen kann. Selbst wenn man, anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Verfassungskonformität des § 13 Abs. 3 IFG in Zweifel ziehen würde, könnte mit dieser Behauptung die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (vgl. zuletzt etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0085, mwN).
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