LVwG N LVwG-AV-1150/001-2025

LVwG-AV-1150/001-2025Landesverwaltungsgericht04.02.2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Finanzielle Leistungsfähigkeit; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1150/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1150.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02. September 2025, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) iVm. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2025, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, im grenzüberschreitenden Verkehr mit 2 Kraftfahrzeugen (eingeschränkt auf den Transport von Vieh) im Standort ***, ***, entzogen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 und Abs. 1a GütbefG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 02.05.2025, 04.06.2025 und 22.07.2025 zur Überprüfung ihrer Zulässigkeit aufgefordert worden sei, folgende Bestätigung oder Dokumente vorzulegen:

ausgefülltes und unterfertigtes Formblatt "Erklärung" gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994

Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders in der Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge (mindestens € 9.000,00 für das erste Fahrzeug bzw. mindestens € 5.000,00 für jedes weitere Fahrzeug)

Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Österreichische Gesundheitskasse und Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen)

genaue Adresse der Abstellplätze

Verkehrsleiter-Benennung

Seitens der Beschwerdeführerin sei lediglich die Erklärung gemäß § 13 GewO 1994 vorgelegt worden und es sei eine Verkehrsleiter-Benennung und die Bekanntgabe von Abstellplätzen bekanntgegeben worden.

Die übrigen auf die Konzessionsinhaberin bezogenen Unterlagen seien trotz mehrmaliger Urgenz bis dato nicht vorgelegt worden, weshalb mangels Nachweises des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 GütbefG normierten Voraussetzungen die Konzession entzogen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass Nachweise durch ihren Steuerberater rechtzeitig beigebracht, jedoch diese leider fälschlich auf die Firmenbezeichnung C KG, Gasthaus und Viehhandel, ausgestellt worden seien, in der die Beschwerdeführerin als Komplementärin wirtschaftlich tätig sei.

Nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides sei festgestellt worden, dass tatsächlich die Unterlagen auf die Firma ausgestellt worden seien, was nicht möglich sei und fälschlich passiert sei. Sofort hätte die Beschwerdeführerin um die erforderlichen Unterlagen auf die Beschwerdeführerin lautend bei den einzelnen Behörden angesucht.

Als Beilage zur Beschwerde wurden eine Bestätigung zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Frau A als Geschäftsführerin der C KG, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, ein Informationsschreiben und ein Kontoauszug vom 26.7.2025 der SVS, eine Bekanntgabe der Adresse betreffend die Abstellplätze übermittelt und die Personaldaten sowie der Befähigungsnachweis für den Fahrer D bekanntgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Akt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde samt Beilagen.

In der Folge wurden die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung zur finanziellen Leistungsfähigkeit vom 16.09.2025 von der B GmbH in ***, ausgeführt, dass sich diese Bestätigung nicht auf die Konzessionsinhaberin (Frau A als Einzelunternehmerin) sondern auf deren organrechtliche Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der KG beziehe. Der Inhalt dieser Bestätigung sei ident mit jener Bestätigung, welche bereits der Behörde mit Schreiben am 14.07.2025 vorgelegt worden sei.

Betreffend die Beitragsvorschreibung der SVS wurde ausgeführt, dass eine eindeutige personen- bzw. unternehmensbezogene aktuelle Bestätigung der SVS mit der übermittelten Vorlage der SVS über allgemeine Information nicht erbracht sei.

Eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse fehle gänzlich.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr die Vorlage entsprechender Unterlagen aufgetragen.

Unter einem wurde im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 03.11.2025 die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht älter als drei Monate sein dürfe und darüber hinaus die finanzielle Leistungsfähigkeit von Frau A als Einzelunternehmerin und nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer anderen Kommanditgesellschaft nachgewiesen werden müsse.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl eine aktuelle Bestätigung der SVS und eine aktuelle Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über das Nichtvorliegen bzw. allenfalls das Vorliegen von Beitragsrückständen vorgelegt werden müssen.

Mit Schreiben vom 17.11.2025 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

„eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS,

eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders vom 16.09.2025, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C KG, laut letzten geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2024 ein positives Eigenkapital in Höhe von € 32.314,03 vorliege. Das Kapitalerfordernis in Höhe von mindestens € 9.000,00 für das erste Fahrzeug und € 5.000,00 für jedes weitere Fahrzeug ist somit erfüllt ist.“

Eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse wurde nicht übermittelt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine Dienstnehmer auf Frau A angemeldet gewesen seien.

Mit weiterem Schreiben des erkennenden Gerichts vom 09.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.11.2025 mit der Möglichkeit nachweisliche Unterlagen betreffend ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen, und die fehlende Bestätigung der ÖGK binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.

Die Beschwerdeführerin bezog dazu weder fristgerecht noch bis dato Stellung.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 19.10.2004 Inhaberin einer Konzession für die „Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf den Transport von Vieh“ am Standort ***, ***.

Die Beschwerdeführerin ist weiters unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C KG, mit dem Geschäftszweig Gasthaus und Viehhandel, am Standort ***, ***.

Die C KG ist eine an eben dieser Anschrift tätige Kommanditgesellschaft, welche über zwei Gewerbeberechtigungen verfügt. Die C KG verfügt seit 16.12.1982 über die Gewerbeberechtigung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 Betriebsart: Gasthaus“ sowie seit 04.03.1987 über das freie Gewerbe „Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Viehhandel“.

Die Beschwerdeführerin legte keine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vor.

Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang von zwei Fahrzeugen entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3.500 kg bzw. 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg zu verfügen.

Von der Beschwerdeführerin wurde trotz mehrmaliger Aufforderung lediglich eine finanzielle Leistungsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C KG vorgelegt.

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin wurde nicht erbracht.

Eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über das Nichtvorliegen bzw. allenfalls Vorliegen von Beitragsrückständen der Konzessionsinhaberin wurde nicht übermittelt.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zu Zl. *** sowie aus dem ho. Gerichtsakt zu Zl. LvwG-AV-1150/001-2025 sowie insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Weiters wurde betreffend die gegenständliche Konzession in einen aktuellen GISA-Auszug zu Zl. *** sowie betreffend die C KG in einen aktuellen Firmenbuchauszug zu Zl. *** Einsicht genommen.

Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] idF der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:

„Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;

b)zuverlässig sein;

c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.

[…]“

„Artikel 7

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:

a) 9 000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,

b) 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und

c) 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;

Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:

a) 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und

b) 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge über Kapital und Reserven in gleicher Höhe wie für die Fahrzeuge gemäß Unterabsatz 1 verfügen. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Kommission entsprechend, und die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

[…]

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine — von der zuständigen Behörde festgelegte — Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.

(2a) Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten. […]“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie

4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.

[,,,]“

„§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr

3. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.

[…]“

„§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. […]

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.

[…]“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

[…]

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO), BGBl. Nr. 221/1994, idF BGBl. II Nr. 191/2022 lauten:

„§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,

2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,

3. Betriebskapital,

4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn

1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven

a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,

b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und

c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg

betragen;

2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven

a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und

b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug

betragen;

3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“

„§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Erwägungen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, im grenzüberschreitenden Verkehr mit zwei Kraftfahrzeugen (eingeschränkt auf den Transport von Vieh) entzogen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 GütbefG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und §§ 2 und 3 BZGü-VO finanziell leistungsfähig.

Gemäß § 5 Abs. 3 GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss es anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es – mit Blick auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG, die zur Ausübung des Gewerbes mit Kraftfahrzeugen/Anhängern berechtigt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigen – über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für das erste genutztes Fahrzeug (lit. a), 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug/Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3.500 kg hat (lit. b) bzw. 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug/Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2.500 kg, jedoch nicht 3.500 kg überschreitet (lit. c) verfügt. Dementsprechend sieht auch § 2 Abs. 2 BZGü-VO für Inhaber einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere dann nicht als gegeben gilt, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug (Z 1 lit. a), weniger als 5.000,00 Euro, für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von als 3.500 kg (Z 1 lit. b) oder weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg (Z 1 lit. c) betragen oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Z 3).

Gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG müssen sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes – wozu auch die finanzielle Leistungsfähigkeit zählt – „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ vorliegen. Die Behörde ist insofern auch außerhalb des (ebenfalls normierten) fünfjährigen Überprüfungsintervalls berechtigt, den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung zu verlangen. Zudem bestimmt § 3 Abs. 2a GütbefG, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge einsetzt, als vom Konzessionsumfang erfasst sind; die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfangs beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.

Für die zwei – dem Konzessionsumfang gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG entsprechenden – Fahrzeuge hat die Beschwerdeführerin folglich über Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 für das zweite Fahrzeug (bzw.– bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c BZGü-VO – 900 Euro) zu verfügen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.

Das erforderliche Eigenkapital und die Reserven sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 kann die zuständige Behörde – abweichend von Abs. 1 – eine von der zuständigen Behörde festgelegte Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen. Zudem sieht Abs. 2a – abweichend von Abs. 1 – vor, dass die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument gelten lassen kann, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt.

Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 3 BZGü-VO, dass der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen ist (Abs. 1), die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf (Abs. 2).

Unter „Unternehmen“ ist gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu im gegebenen Zusammenhang jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt. Somit hat die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt, im Sinne der obenzitierten VO, die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu erfüllen und diese nachzuweisen.

Der Gesetzgeber geht weiters – mit Blick auf das dargelegte Regelungssystem – für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von einer Mitwirkungspflicht der Konzessionsinhaberin aus.

Insofern korrespondiert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der sinngemäß bei den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186, wonach die im Zusammenhang mit der Vollziehung des – insoweit vergleichbaren – § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 erforderlichen Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen).

Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren – trotz mehrfach gebotener Gelegenheit durch die belangte Behörde und durch das erkennende Gericht zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (als Konzessionsinhaberin)– nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für das zweite Fahrzeug (bzw.– bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c BZGü-VO – 900 Euro für das zweite Fahrzeug) zu verfügen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Bestätigung“ betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt diesen Nachweis nicht, weil sich der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und Konzessionsinhaberin beziehen muss. Der Nachweis der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einer (anderen) Gesellschaft entspricht nicht Anforderungen an den Nachweis betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit für die gegenständliche Konzession. Aus der übermittelten Bestätigung wird lediglich Bezug auf den geprüften Jahresabschluss der C KG genommen und nicht auf jenen der Konzessionsinhaberin. Damit wurde weder Eigenkapital noch Reserven betreffend den gegenständlichen Konzessionsumfang und somit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit der Konzessionsinhaberin nachgewiesen.

Bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die geforderte finanzielle Leistungsfähigkeit, welcher bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, übermittelt.

Eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über das Nichtvorliegen bzw. allenfalls das Vorliegen von Beitragsrückständen der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin und Unternehmerin wurde ebenso nicht übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte lediglich einen WEBEKU-Auszug der ÖGK betreffend die C KG vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, welche ohnedies nicht beantragt wurde, entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und es um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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