LVwG N LVwG-AV-2755/001-2023

LVwG-AV-2755/001-2023Landesverwaltungsgericht03.02.2026

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Sicherungsanlage; Schrankenanlage; Ausführungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2755/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2755.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch den Mitarbeiter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. November 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (weitere Parteien: 1. Gemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***; 2. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in ***, ***), durch mündliche Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2026 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch lautet:

„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der -Strecke *** *** – *** mit der Gemeindestraße ‚‘ ist bis spätestens 31. Dezember 2030 gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.“

2. Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende A AG (in der Folge: Gesellschaft) ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke (Nebenbahn) *** ***– ***. Diese kreuzt in ihrem km *** schienengleich eine von der mitbeteiligten Gemeinde *** (in der Folge: Gemeinde) erhaltene Straße. Über die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung wurde zuletzt mit (mündlich verkündetem) Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1995 entschieden, wobei ausgesprochen wurde, dass sie „gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO 1961) durch Lichtzeichen zur Vorankündigung des Schrankenschließens entsprechend dieser Verhandlungsschrift zu ergänzen“ sei.

2. Am 14. September 2023 erstattete der der nunmehr auch vom Gericht bestellte Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb ein Gutachten, in dessen Befund er einleitend ausführte, die Kreuzung sei gemäß § 8 EKVO 1961 durch Lichtzeichen gesichert. Sodann gab er die ihm von der Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV zur Verfügung gestellten Grundlagen wieder, wo es heißt, die Kreuzung sei durch eine Schrankenanlage gemäß § 8 EKVO gesichert, die händisch eingeschalten werde. Die künftige Anlage solle hingegen in Richtung 1 fahrstraßen-bewirkt und in Richtung 2 fahrtbewirkt eingeschalten werden. Weiters ist festgehalten, dass die Breite der kreuzenden Gemeindestraße links der Bahn 6,6 m und rechts der Bahn 6,2 m betrage. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich betrage 80 km/h, die Länge der Einschaltstrecke für die fahrtbewirkte Einschaltung 822 m (wobei eine erforderliche Annäherungszeit von 37 s zu Grunde gelegt wurde). Für die Richtung nach *** liege der Bahnhof *** vor der Eisenbahnkreuzung. Infolgedessen seien in der Regel für diese Richtung Sperrzeiten zu erwarten, die über 120 s liegen. Dies sei vor allem auf die erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgänge, die Fahrstraßenstellzeit sowie die erforderlichen Aus- und Einstiegszeiten und eventuelle Fahrplanzuwartezeiten zurückzuführen.

Auf dieser Grundlage gelangte er (mit näherer technischer Begründung) zu dem Ergebnis, dass die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume zu sichern sei. Als Ausführungsfrist wurden (im Hinblick auf an der Bahnstrecke geplante Attraktivierungsarbeiten) fünf Jahre für angemessen erachtet.

Das Gutachten wurde am 30. September 2023 den Parteien übermittelt.

3. Die Gemeinde richtete am 2. Oktober 2023 lediglich einige Fragen an den Sachverständigen, die die Aufstellung von Verkehrszeichen im Umfeld der Kreuzung betrafen.

Der (damals für das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständige) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: BMAW) teilte am 11. Oktober 2023 mit, dass der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstünden.

Die Gesellschaft erklärte am 24. Oktober 2023, sie nehme das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. als zweiteiliger Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei.

Die Begründung leitete die Behörde damit ein, dass die Kreuzung auf Grund des Bescheides vom 23. Jänner 1995 gemäß § 8 EKVO 1961 durch Lichtzeichen gesichert sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des § 49 Abs. 2 EisbG sowie der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 37, 38 und 102 EisbKrV hielt sie sodann fest, es stehe außer Streit, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast anzusehen sei. Die Voraussetzung des § 37 Z 2 EisbKrV treffe im vorliegende Fall nicht zu, sodass § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV zur Anwendung gelange und die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei.

In weiterer Folge verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2020, Ra 2019/03/0076. Demnach sei die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken notwendige Voraussetzung und Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage auszuführen sei. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist, verlange also die weitere Festlegung der Ausführung sowie der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV und es sei kein Ausspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV möglich, ohne dass zuvor die Sicherung nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV festgelegt wurde.

Ein Halbschranken komme gemäß § 38 Abs. 2 EisbKrV nicht in Betracht, da die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung für die Richtung nach *** in der Regel mehr als 120 s betrage. Der zweiteilige Vollschranken sei versetzt zu schließen, würden doch die in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen im Hinblick auf die Fahrbahnbreite (vgl. oben 2.) vorliegen.

Hinsichtlich der Notwendigkeit einer fünfjährigen Ausführungsfrist werde (ebenfalls) auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgegriffen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 EisbKrV aF bereits klargestellt, dass eine Anpassung der bestehenden Anlage nur dann in Betracht kommt, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet wird, weil sich die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV systematisch nur auf derartige Bestandanlagen bezieht (Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0037, sowie VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0017). Dies sei dahingehend zu ergänzen, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV nur für jene Bestandanlagen angewandt werden könne, welche zur Gänze fahrtbedingt angeschaltet werden. Für Bestandanlagen, welche nur teilweise fahrtbedingt angeschaltet werden, komme hingegen eine Anpassung nach § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht in Betracht, zumal die EisbKrV eine (sich dadurch allenfalls ergebende) unterschiedliche Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn bei Lichtzeichen- bzw. Schrankensicherungsanlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 EisbKrV nicht vorsehe (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 EisbKrV). Die Bestandanlage werde in Richtung 1 fahrstraßenbewirkt und in Richtung 2 fahrtbewirkt eingeschaltet, eine Anpassung komme somit nicht in Betracht. Gegen die Beibehaltung der bestehenden Schrankenanlage gemäß § 8 EKVO 1961 würden die vorgebrachten umfangreichen Baumaßnahmen im Zuge der Attraktivierung der Bahnstrecke mit Errichtung mehrerer Stellwerke und neuer Bahnhöfe sprechen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesellschaft, mit der lediglich die Schließmodalitäten (zweiteiliger Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume) angefochten werden. Die Gesellschaft begehrt eine Abänderung des Spruches, wonach der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als zweiteiliger Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am Folgetag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde am 8. Jänner 2024 gemäß § 10 VwGVG der mitbeteiligten Gemeinde und dem BMAW.

Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Gericht C zum Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb sowie Verkehrstechnik und ersuchte ihn unter Hinweis auf § 38 Abs. 3 EisbKrV um Überarbeitung seines im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens hinsichtlich der Frage des versetzten oder gleichzeitigen Schließens der Schrankenbäume sowie der damit zusammenhängenden Ausführung als zwei- oder vierteilige Schrankenanlage.

7. Der Sachverständige erstattete am 11. Jänner 2024 eine Stellungnahme, in der er erklärte, gemäß §38 Abs. 3 EisbKrV seien die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken seien bei Vorliegen der in § 32 leg.cit. normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen. Daraus leite sich ab, dass bei Lichtzeichen mit zweiteiligen Schranken ohnedies die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen seien. In der „Verhandlungsschrift“ (gemeint offenbar das Gutachten) vom 14. September 2023 habe sich bei der Schließmodalität der Schrankenbäume ein Fehler eingeschlichen. Aus eisenbahntechnischer Sicht sei die Anlage als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen.

8. Der BMAW wies in seiner Stellungnahme vom selben Tag darauf hin, dass im Zuge des bisherigen Verfahrens alle beteiligten Akteure fehlerhafte Feststellungen getroffen oder fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen hätten. In weiterer Folge wies er auf die widersprüchlichen Ausführungen zur bisherigen Sicherung schon in der Einladungsverständigung zur (ursprünglich geplanten, dann aber nicht durchgeführten) behördlichen Verhandlung hin. Dort sei einerseits die Rede von einer Sicherung auf Grund eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1975 gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine vierteilige Vollschrankenanlage mit versetztem Schrankenschließen sowie Vorblinkung und Mitläutewerk, andererseits von einer Sicherung gemäß § 8 EKVO 1961 durch Lichtzeichen auf Grund des Bescheides der Behörde vom 23. Jänner 1995. § 8 EKVO 1961 habe Bestimmungen betreffend Schrankenanlagen enthalten, § 9 EKVO 1961 hingegen Bestimmungen betreffend Lichtzeichenanlagen.

Diese Widersprüche würden sich im Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. September 2023 und im angefochtenen Bescheid (wo das Gutachten zitiert wird) sowie in der Beschwerde fortsetzen.

Somit müsse zunächst geklärt werden, wie die Kreuzung tatsächlich gesichert ist.

Das Sachverständigengutachten weiche außerdem hinsichtlich der Art der Einschaltung der Schrankenanlage von den von der Gesellschaft vorgelegten Grundlagen ab. Während dort künftig von einer fahrtbewirkten Einschaltung in Richtung 2 und von einer händischen Einschaltung in Richtung 1 die Rede sei, gehe der Sachverständige in Richtung 1 von einer fahrstraßenbewirkten Einschaltung aus. Eine händische Einschaltung sei bei einer neuen Anlage nicht mehr Stand der Technik.

Die in den Grundlagen von der Gesellschaft ermittelte Sicherung durch eine „halb-automatische 2-teilige Vollschrankenanlage“ stelle eine Abweichung gegenüber der Schrankenanlage aus dem Jahr 1975 dar, die vierteilig ausgeführt gewesen sei und durch das versetzte Schließen das „Einsperren“ von Fahrzeugen zwischen den sich schließenden Schrankenbäumen verhindert habe. Die Planung einer zweiteiligen anstelle einer vierteiligen Schrankenanlage stelle somit eine Verschlechterung der Sicherheit auf der Eisenbahnkreuzung dar. Das Gutachten enthalte keine ausdrück-liche Aussage dazu, ob die Schrankenanlage zwei- oder vierteilig auszuführen sei. Allerdings müsse aus den Ausführungen des Sachverständigen, wonach im Hinblick auf die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs auf der Kreuzung von mehr als 120 s eine Vollschrankenanlage erforderlich sei, geschlossen werden, dass nicht eine zweiteilige, sondern eine vierteilige Schrankenanlage anzuordnen wäre. Im Hinblick auf die Angaben über die Straße wäre eine vierteilige Schrankenanlage im Sinne des § 38 iVm 32 EisbKrV mit versetztem Schließen möglich, was aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zur Beibehaltung des Sicherheitsniveaus auf der Eisenbahnkreuzung jedenfalls erforderlich wäre.

Schließlich beruhe die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Sicherungsanlage auf Grund der (in eine Richtung) nicht fahrtbewirkten Einschaltung nicht unter Vornahme von Anpassungen beibehalten werden könne, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die noch zur Stammfassung des § 102 Abs. 3 EisbKrV ergangen sei. Nunmehr sei die Bestimmung jedoch in der – erheblich geänderten – Fassung der am 9. Oktober 2023 kundgemachten Novelle BGBl. II 300 anzuwenden. Somit sei auch zu prüfen, ob die bestehende Sicherung beibehalten werden kann.

9. Die belangte Behörde leitete dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. Juni 2024 einen Antrag der Gesellschaft vom 29. Mai 2024 auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung sowie die Kundmachung einer für den 26. Juli 2024 anberaumten mündlichen Verhandlung hierüber weiter. Am 12. August 2024 legte die Behörde auch die Verhandlungsschrift samt Beilagen vor.

10. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien am 27. August 2024 die Stellungnahmen des Amtssachverständigen und des BMAW sowie die von der Behörde vorgelegten Unterlagen zum Auflassungsverfahren und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Gesellschaft teilte dazu am 29. August 2024 mit, sie gehe von der zeitnahen Erlassung eines Auflassungsbescheides aus.

11. Am 2. September 2025 legte die belangte Behörde eine Ausfertigung des rechtskräftigen Auflassungsbescheides vom 3. März 2025 vor. Demnach wurde auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG die Auflassung der Eisenbahnkreuzung unter Vorschreibung von Ersatzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2030 angeordnet.

12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging zunächst davon aus, dass damit der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden und das Verfahren hierüber einzustellen sei. Es gab den Parteien dazu am 3. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die (mittlerweile für das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständig gewordene) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: BMASGPK) teilte mit Schreiben vom 5. September 2025 mit, dass sie sowohl der vorgeschriebenen Sicherung der Eisenbahnkreuzung als auch deren Auflassung gegenüber der belangten Behörde zugestimmt habe.

Die Gesellschaft erklärte in einer Stellungnahme vom 15. September 2025, wenn das Verfahren eingestellt werde, trete auf Grund der fünfjährigen Ausführungsfrist die Rechtskraft bereits 2028 ein, während die Auflassung erst bis 31. Dezember 2030 umzusetzen sei. Damit sei die Gesellschaft zuvor verpflichtet, die Sicherung herzustellen. Die vorgeschriebene Sicherung stelle zudem eine massive Sicherheitsgefährdung dar. Die Gesellschaft hielt ihr Beschwerdebegehren aufrecht. Sie stellte auch eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Raum.

Die Stellungnahme wurde den übrigen Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

13. Das Landesverwaltungsgericht führte am 13. Jänner 2026 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der Gesellschaft, der Bürgermeister der Gemeinde und der Amtssachverständige teilnahmen. Die belangte Behörde und die BMASGPK blieben der Verhandlung hingegen fern.

Im Beweisverfahren erstatteten die Vertreter der Gesellschaft Vorbringen zur aktuellen Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Auf dieser Grundlage wurden das im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Stellungnahme vom 11. Jänner 2024 mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert bzw. ergänzt.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

14. Die belangte Behörde beantragte am 22. Jänner 2026 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Der Antrag wurde sogleich den übrigen Parteien übermittelt.

15. Der Verfahrensgang sowie die oben unter 1. getroffene Feststellung ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. des Gerichtsaktes und erwiesen sich darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung als unstrittig.

Im Zuge des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung erwies sich außerdem unter Berücksichtigung des Akteninhalts sowie des bereits im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalts als unstrittig, dass

-die Gesellschaft – für den Fall, dass trotz der angeordneten Auflassung eine der EisbKrV entsprechende Sicherung der Eisenbahnkreuzung noch ausgeführt werden muss – eine künftige Schrankenanlage zweiteilig ausführen möchte,

-die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Kreuzungsbereich 80 km/h beträgt,

-die Breite der kreuzenden Gemeindestraße links der Bahn 6,6 m und rechts der Bahn 6,2 m beträgt,

-auf Grund des in Richtung nach *** vor der Eisenbahnkreuzung liegenden Bahnhofs *** in der Regel für diese Richtung Sperrzeiten zu erwarten sind, die über 120 s liegen,

-die erforderliche Annäherungszeit eines Schienenfahrzeugs iSd § 68 EisbKrV 37 s beträgt und

-für die Herstellung einer neuen Lichtzeichen- und Schrankenanlage eine fünfjährige Ausführungsfrist angemessen ist, wofür nicht nur die technische Herstellbarkeit und Sicherheitserwägungen, sondern auch die geplante Attraktivierung der gesamten Bahnstrecke (und damit einhergehende technische Veränderungen) ausschlaggebend sind.

Diese Feststellungen werden daher auch dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde gelegt.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung

1. Die Eisenbahnkreuzung ist derzeit auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1995 durch eine zweiteilige Vollschrankenanlage gesichert, deren Schrankenbäume gleichzeitig schließen. Zur Vorankündigung des Schrankenschließens besteht zusätzlich eine Lichtzeichenanlage.

De Anlage wird händisch eingeschalten, dh das Einschalten erfolgt jedenfalls nicht fahrtbewirkt (also durch eine Einschaltstelle am Gleis) und erfordert einen von einem Menschen (zB Triebfahrzeugführer oder Bediensteter in einem Stellwerk) bewirkten Einschaltvorgang. Dass die Zeit vom Anschalten der Lichtzeichen bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zumindest 37 s beträgt, ist nicht gewährleistet (sondern lediglich eine Zeit von 20 s).

Im Hinblick auf das Alter der Anlage (Inbetriebnahme im Sommer 1995) ist mit einem Ablauf von deren technischer Nutzungsdauer innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen werden auf Grund des durch Urkunden (konkret den Akt der Gesellschaft zu dieser Kreuzung) belegten Vorbringens der Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung getroffen, dem dort keine andere Partei entgegengetreten ist. Insbesondere ergibt sich daraus eine Vorleuchtdauer (Zeit zwischen Einschalten der Lichtzeichen und Schließen der Schrankenbäume) von 20 s.

Für die entgegengestehende Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Kreuzung (nur) durch eine Lichtzeichenanlage gesichert sei, sowie dieser vorangegangene Aussagen, etwa im Sachverständigengutachten vom 14. September 2023, besteht kein Tatsachensubstrat. Vielmehr bestätigte nunmehr auch der Sachverständige das Vorbringen der Gesellschaft.

2. Die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse stehen einer Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine aus zwei Schrankenbäumen bestehende Vollschrankenanlage nicht entgegen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen dort keine andere Partei entgegengetreten ist. Das zuvor im Beschwerdeverfahren schriftlich erstattete Vorbringen des BMAW, mit dem sich dieser für eine vierteilige Schrankenanlage aussprach, beruhte einerseits auf der unzutreffenden Annahme, die Kreuzung sei schon derzeit durch eine vierteilige Schrankenanlage gesichert und wies außerdem keine nähere eisenbahnfachliche Begründung auf. Der BMAW bzw. die BMASGPK äußerten sich nicht zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 11. Jänner 2024 und die BMASGPK nahm auch nicht an der mündlichen Verhandlung teil, wo der Sachverständige jeweils die Sicherung durch eine zweiteilige Schrankenanlage fachlich als unbedenklich erachtete.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestim-mten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3. § 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lautet auszugsweise:

„2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden […].

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216 idF BGBl. II 300/2023, lauten:

„[…]

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

[…]

5. Abschnitt

Anbringung der Sicherungseinrichtungen

[…]

Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.

(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.

[…]

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

[…]

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.

(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

[…]

7. Abschnitt

Anforderungen an die Sicherungsarten

[…]

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

[…]

Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

§ 68. Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).

§ 69. (1) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese

[…]

2. bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 […]

[…]

so spät wie möglich zu erfolgen.

[…]

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.

(2) Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und

1. entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist

2. oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Für den vorliegenden Fall ist in mehrfacher Hinsicht das (auch im angefochtenen Bescheid zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2020, Ra 2019/03/0076, von Relevanz. Die maßgeblichen Erwägungen in diesem Erkenntnis lauten:

„19Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz EisbKrV hat die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 EisbKrV sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

20Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt § 4 EisbKrV fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 EisbKrV taxativ aufgezählt. Für die in § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV genannte Sicherungsart ("Lichtzeichen mit Schranken") enthalten die Abs. 2 und 3 des § 4 EisbKrV nähere Regelungen zu den Ausführungsmöglichkeiten (Lichtzeichen mit Halb- oder mit Vollschranken) und Schließmodalitäten (gleichzeitiges oder versetztes Schließen der Schrankenbäume von Vollschranken) der hiernach angeordneten Schrankenanlage.

21Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV (§§ 35 bis 39 EisbKrV) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach § 5 EisbKrV, erfolgt diese doch (u.a.) ‚nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39‘. Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV, den §§ 40 bis 86, normierten ‚Anforderungen an die Sicherungsarten‘), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 EisbG; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (§§ 31ff EisbG) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).

22Im Rahmen der Entscheidung über die Art der Sicherung iSd § 49 Abs. 2 EisbG stellt die im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn ein maßgebliches Kriterium dar, das im Sicherungsverfahren festzustellen ist (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014). […]

23Darüber hinaus sind für bereits bestehende Sicherungen nach § 8 EKVO (Schrankenanlagen) und § 9 EKVO (Lichtzeichenanlagen) die Übergangsbestimmungen in § 102 EisbKrV zu beachten:

24Gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV müssen bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EKVO innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der EisbKrV (1. September 2012) von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG überprüft werden. Ausgehend davon hat die Behörde über die erforderliche Art der Sicherung gemäß der EisbKrV unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung endet, zu entscheiden bzw. darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV beibehalten werden kann.

25Bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EKVO dürfen gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV angepasst werden können. Ausgehend davon kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage allerdings nur in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet werden kann (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

26Die Verwaltungsbehörde hat nach den in Rede stehenden Bestimmungen Eisenbahnkreuzungen also nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung (vgl. den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des § 102 Abs. 1 EisbKrV), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können (vgl. den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des § 102 Abs. 1 EisbKrV).

27Daraus folgt, dass dann, wenn eine Überprüfung nach § 102 Abs. 1 erster Satz EisbKrV vorzunehmen ist, dabei gemäß § 102 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort ‚beziehungsweise‘ ableiten lässt) darüber zu entscheiden ist, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV beibehalten werden kann.

28Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der genannten einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV bezieht sich somit stets auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach § 102 Abs. 1 zweiter Satz EisbKrV und lässt sich daher davon nicht trennen (vgl. grundlegend VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; vgl. auch VwGH 13.3.2019, Ra 2018/03/0064).

29Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfbefugnis überschritten, weil es auch die im Bescheid angeordnete Sicherungsart gemäß § 4 Abs. 1 EisbKrV (Lichtzeichen mit Schranken) überprüft habe, obwohl die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den – nach Ansicht der Revisionswerberin davon trennbaren – Ausspruch über die nach § 4 Abs. 2 EisbKrV angeordnete Schließmodalität der Schrankenbäume erhoben worden sei.

30Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die ‚Sache‘ des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, mwN). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage (‚Vorstufe‘) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

31Wird im Fall, dass eine die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil – etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) – in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

32‚Sache‘ im genannten Sinn ist im vorliegenden Fall die Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm §§ 5, 102 EisbKrV und die damit untrennbar zusammenhängende Frage, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV beibehalten werden kann.

33Die LH hatte mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid angeordnet, dass die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, ‚wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen‘ sei.

34Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass es zulässig war, im behördlichen Bescheid auch die Frage der Ausführung (Voll- bzw. Halbschranken) und die Schließmodalität (versetztes bzw. gleichzeitiges Schließen) zu regeln, und dass diese im Bescheid angeordneten Festlegungen nicht vom Abspruch über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken an sich getrennt werden können:

35Wie oben (Rn. 20) ausgeführt, sind die in Frage kommenden Sicherungsarten in § 4 Abs. 1 EisbKrV abschließend aufgezählt. Für die in § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV genannte Sicherungsart (‚Lichtzeichen mit Schranken‘) legt § 4 EisbKrV in Abs. 2 zusätzlich fest, wie die Schrankenanlage ausgeführt sein kann, nämlich als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume.

§ 4 Abs. 3 EisbKrV enthält schließlich nähere Bestimmungen dazu, wie die Fahrbahn je nach Schrankenart (Voll- oder Halbschranken) und Schließmodalität (versetzt oder gleichzeitig) zu sperren ist. Für die sonstigen in Frage kommenden Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes; Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus; Lichtzeichen; Bewachung) enthält § 4 EisbKrV keine konkretisierenden Bestimmungen.

36§ 38 EisbKrV, der die Voraussetzungen für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen enthält, folgt dieser Systematik: Während zunächst allgemein bestimmt wird, wann eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist (Abs. 1), nämlich dann, wenn die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann (Z 1) oder dann, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h beträgt (Z 2), ist im Folgenden näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Schrankenanlage iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV als Halbschranken ausgeführt werden kann (Abs. 2) oder als zwei- oder mehrteiliger Vollschranken auszuführen ist und wann die Schrankenbäume einer vier- oder mehrteiligen Vollschrankenanlage zwingend versetzt zu schließen sind (Abs. 3). Demnach sind bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken bei Vorliegen der in § 32 leg.cit. normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

§ 32 EisbKrV wiederum nennt als Mindestbreite der Fahrbahn ‚mehr als 5,8 m‘, die auf einer Länge von etwa je 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss oder, wenn diese nicht vorhanden ist oder die Herstellung dieser Fahrbahnbreite mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich ist, eine Mindestbreite von 5,2 m, die auf einer Länge von etwa je 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss.

37Aus dieser Systematik folgt, dass dann, wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 Abs. 1 EisbKrV angeordnet wird, gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen ist. Weiters ist bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 erster Satz EisbKrV normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen – bei Vorliegen der in § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV normierten Voraussetzungen – versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV möglich, ohne dass – zuvor – die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV festgelegt wurde.

38Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das Verwaltungsgericht trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

[…]

41 Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich gegenständlich um die Überprüfung einer bereits bestehenden Sicherungsanlage gemäß § 102 EisbKrV iVm § 49 Abs. 2 EisbG handelt. Hinsichtlich dieser Überprüfungsverpflichtung in § 102 Abs. 1 EisbKrV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0017, ausgeführt, dass der Spruch der auf Basis der Überprüfung ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen hat:

43 Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden:

44 Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet.

45 Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist.

46 Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV "längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung" beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Die so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss.

[…]

2. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund der durch den Bescheid vom 23. Jänner 1995 nach der EKVO 1961 angeordneten und auch tatsächlich ausgeführten Sicherung durch Schranken UND Lichtzeichen die Anlage der Übergangsbestimmung des § 102 EisbKrV unterfällt, die in ihrem Abs. 1 die Behörde zur Überprüfung und Entscheidung über die Sicherung nach den Bestimmungen der EisbKrV verpflichtet. Ein Absehen von dieser Verpflichtung dem Grunde nach kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst im Fall der Einstellung einer Eisenbahnstrecke nicht in Betracht (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0012), sodass der von der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2025 im Hinblick auf die mit dem Bescheid vom 3. März 2025 angeordnete Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Erwägung gezogene (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht nähergetreten werden kann, weil diese erst mit 31. Dezember 2030 umzusetzen ist (und im Entscheidungszeitpunkt auch noch nicht umgesetzt war).

Ebensowenig ist – wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ursprünglich erwogen – der angefochtene Sicherungsbescheid durch den Auflassungsbescheid gegenstandslos geworden, besteht doch die Sicherungspflicht der Gesellschaft als Eisenbahnunternehmen gemäß § 3 EisbKrV gleich wie (soeben dargelegt) die Überprüfungs- und Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV und nunmehr (gemäß § 17 VwGVG) des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Wirksamwerden der Auflassung weiter. Insbesondere wäre die Gesellschaft bis zur Auflassung verpflichtet, eine gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 102 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EisbKrV angeordnete Sicherung gemäß der EisbKrV herzustellen, wenn die bestehende Anlage technisch nicht mehr genutzt werden kann.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich beim bei der Entscheidung über die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge nach § 48 Abs. 1 EisbG einerseits und der Entscheidung über deren Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG andererseits um zwei verschiedene (seit der Novelle BGBl. I 125/2006 zudem in unterschiedlichen Hauptstücken des EisbG geregelte) Verfahren handelt, denen jeweils andere Voraussetzungen zugrunde liegen, mag auch in bestimmten Fallkonstellationen ein sachlicher Zusammenhang bestehen (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127).

3. In den Rz 30 ff der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 28. Jänner 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Abspruch über die Ausgestaltung der Schranken (Halb- oder Vollschranken) und über das gleichzeitige bzw. versetzte Schließen der Schrankenbäume gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV mit der Festlegung der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 leg.cit. untrennbar verbunden ist und daher von dieser auch nicht getrennt bekämpfbar ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher gemäß § 27 VwGVG nicht nur die von der Gesellschaft in der Beschwerde alleine bekämpfte Entscheidung im angefochtenen Bescheid über die Art des Schrankenschließens, sondern die gesamte Sicherungsentscheidung zu überprüfen.

4. Aus den getroffenen Feststellungen (insbesondere über die im Regelfall auf Grund der Haltestelle in Richtung *** 120 s übersteigenden Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs auf der Kreuzung) und der Anwendung des § 37 Z 2 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV hierauf ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, wonach die Eisenbahnkreuzung au gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt (im Hinblick auf die Feststellungen über die Breite der kreuzenden Straße) für den auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 EisbKrV getroffenen Ausspruch, dass die Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken auszuführen sind.

5. § 4 Abs. 2 EisbKrV enthält im Falle einer Sicherung durch Vollschranken allerdings keine Grundlage für eine behördliche Entscheidung über die Anzahl der Schrankenbäume, ob also die Schrankenanlage zwei- oder mehrteilig auszuführen ist. Eine entsprechende behördliche Entscheidungsbefugnis ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung der EisbKrV, insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 erster Satz EisbKrV, der hiefür keine Determinanten festlegt („zwei- oder mehrteilige Vollschranken“) und damit diese Entscheidung grundsätzliche dem Eisenbahnunternehmen überlässt.

Von der Anzahl der Schrankenbäume ausgehend hat allerdings wiederum gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV die Behörde – abhängig vom Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen – die Entscheidung zu treffen, ob die Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu schließen sind, wobei freilich, wie sich aus § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV klar ergibt, ein versetztes Schließen nur bei vier- oder mehrteiligen Schranken in Betracht kommt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behörde auf Grund der (nach § 49 Abs. 2 EisbG und § 5 Abs. 1 EisbKrV maßgeblichen) örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse über die Anordnung eines versetzten Schließens dem Eisenbahnunternehmen indirekt eine vier- oder mehrteilige Anlage vorschreiben kann, weil im vorliegenden Fall feststeht, dass die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse einer zweiteiligen Anlage nicht entgegenstehen. Die (lediglich 2) Schrankenbäume sind daher gleichzeitig zu schließen.

Insoweit erwies sich die Beschwerde somit als begründet, sodass der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern war (wobei auch die Anordnung über die Anzahl der Schrankenbäume aus dem Spruch zu streichen war).

6. Aus den Feststellungen über die derzeitige Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ergibt sich weiters, dass die Sicherungsanlage nicht den Anforderungen der EisbKrV über die erforderliche Annäherungszeit (§ 68 EisbKrV; auf die dortige Definition für fahrtbewirkt angeschaltene Anlagen wird auch in § 69 leg.cit., der nicht fahrtbewirkt angeschaltene Anlagen regelt, verwiesen) entspricht. Daraus resultiert nach den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes (Rz 25 ff und 45 f des Erkenntnisses vom 28.01.2020) grundsätzlich die Verpflichtung, über die Festlegung einer Sicherungsart gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV hinaus zu prüfen, ob die derzeit bestehende Schrankenanlage unter Vornahme von Anpassungen beibehalten werden kann. Dabei ist – wie der seinerzeitige BMAW zutreffend vorbrachte – mangels einer anderslautenden Regelung die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, somit insbesondere § 102 Abs. 2 und 3 EisbKrV idF der (am 10.10.2023 in Kraft getretenen) Novelle BGBl. II 300/2023.

7. Im Hinblick auf den im verbleibenden (knapp fünfjährigen) Zeitraum bis zur Auflassung zu erwartenden Ablauf der technischen Nutzungsdauer erübrigt sich aber auch nach der nunmehrigen Rechtslage ein Ausspruch über die Beibehaltungsmöglichkeit gemäß dem nunmehrigen § 102 Abs. 2 EisbKrV, wenngleich dieser an sich – wie die Erläuterungen der verordnungserlassenden seinerzeitigen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (abrufbar unter ***) klar zeigen – die Beibehaltungsmöglichkeit entgegen der Ansicht der Behörde nicht mehr auf (gänzlich) fahrtbewirkte Anlagen beschränkt.

Somit war für die Errichtung der Sicherung gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV bzw. § 59 Abs. 2 AVG eine Leistungsfrist vorzuschreiben. Die Angemessenheit der von der Behörde festgelegten fünfjährigen Frist wurde von keiner Partei in Frage gestellt (vgl. oben I.15. letzter Gedankenstrich). Da aber die Festlegung einer Frist, die erst nach der Auflassung endet, ins Leere geht, war die Ausführungsfrist gleich mit der Frist für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung festzulegen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die der EisbKrV entsprechende Sicherung nur mehr im Fall der Errichtung einer neuen Sicherungsanlage im Zeitraum bis zur Auflassung hergestellt werden muss (worin ein „sachlicher Zusammenhang“ mit der Auflassung iSd vorzitierten Erkenntnisses des VwGH vom 03.09.2024 erblickt werden kann).

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des 49 Abs. 2 EisbG und der §§ 4 Abs. 1 Z 4, 5 Abs. 1, 37 Z 2, 38, 68, 69 und 102 Abs. 1 und 2 EisbKrV (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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