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LVwG-AV-1480/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1480/001-2025
LVwG-AV-1480/001-2025Landesverwaltungsgericht03.02.2026
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Anlasstat; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Oktober 2025, ***, betreffend des Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. Oktober 2025, ***, wurde Frau A (der Beschwerdeführerin) die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vier Mal rechtskräftig wegen Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz bestraft worden sei.
Sie habe zumindest am 08. Jänner 2024 ihren Tieren Leiden zugefügt, indem sie deren elementarste Grundbedürfnisse vernachlässigt habe und diese dadurch über einen längeren Zeitraum wesentlich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt worden seien. Die Schwere der Verstöße gegen die Bestimmungen des § 5 TschG führten zu der Prognose, dass sie auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung aller Tierarten nicht erfüllen und auch wieder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen werde. Seit dem Jahr 2018 habe es immer wieder Probleme mit der Tierhaltung gegeben. Die Behörde gelange daher zum Schluss, dass Frau A auch zukünftig nicht in der Lage sein werde, Tiere aller Arten in einer artgerechten Weise zu halten.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 40 Jahren Hunde und Katzen halte, sie erst Schwierigkeiten mit der Amtstierärztin habe, seitdem sie hier wohne. Es seien ihr nie Tiere abgenommen worden, alle Tiere seien bei ihr sehr glücklich gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 17. Dezember 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. Jänner 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugin B sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.
Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:
Am 20. August 2020 wurden im Wohnraum der Beschwerdeführerin, in welchem die Hündin C gehalten wurde, grobe hygienische Missstände (hochgradige Verschmutzung, Müll, hochgradiger Ungezieferbefall in Form von Flöhen) festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurden veterinärbehördliche Maßnahmen, nämlich eine fristgerechte tierärztliche Behandlung vorgeschrieben, welche von der Beschwerdeführerin aufgrund Geldmangels erst verspätet durchgeführt wurde.
Am 26. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin auf die Kastrationspflicht von Freigängerkatzen hingewiesen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. März 2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 24a, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie es von 4. Februar 2021 bis 18. März 2021 unterlassen habe, den von ihr gehaltenen Hund D mittels Microchip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren.
Am 7. Oktober 2021 wurden die Kater E und F unkastriert vorgefunden, ihre Kastration veterinärbehördlich angeordnet.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Oktober 2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Anlage 1 Punkt 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie - bezogen auf den Tatzeitpunkt 7. Oktober 2021 - die Katzen E und F nicht habe kastrieren lassen, obwohl diese regelmäßigen Zugang ins Freie haben. Die Beschwerdeführerin wurde davor schon mehrfach auf die Kastrationspflicht hingewiesen.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 12. Jänner 2023 wurde anlässlich einer veterinärbehördlichen Kontrolle der Kater F unkastriert vorgefunden.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. Februar 2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 24a, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie es von 15. Juli 2022 bis 12. Jänner 2023 unterlassen habe, den von ihr gehaltenen Hund G mittels Microchip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren.
Am 08. Jänner 2024 wurden der Beschwerdeführerin von der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Hunde G und H, 5 Kaninchen, die Katzen I und J und zwei Ratten abgenommen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Tierschutzgesetz für verfallen erklärt. Die Tiere waren während der haftbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin zunächst unzureichend, dann gar nicht mehr versorgt im hochgradig verwahrlosten Haus zurückgelassen worden.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. Februar 2024, ***, wurden der Beschwerdeführerin vier Übertretungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13, § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, am 08. Jänner 2024 in ***, ***,
1. in einem an den Wohnbereich angrenzenden ungeheizten, hochgradig verwahrlosten Teil des Hauses die Hündinnen G und H gehalten und dabei die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden (aufgrund der desolaten Bausubstanz herrschten Temperaturen um den Gefrierpunkt, die Tiere hatten keine Rückzugsmöglichkeit, der Aufenthaltsbereich der Tiere war mit diversen Gegenständen, Schutt und Fliesenteilen so vermüllt, dass Verletzungsgefahr bestand). Beide Hunde litten unter hochgradigem Floh- und Endoparasitenbefall, welcher bei G bereits zu einem rezidivierenden Durchfallgeschehen geführt hatte, sodass eine tierärztliche Behandlung nötig war.
2. In einem Außengehege wurden 5 Kaninchen gehalten und dabei die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt wurden, indem die Einstreu großteils mit Exkrementen verschmutzt war, den Tieren kein Wasser, kein Futter und kein Nagematerial zur Verfügung stand. 3 Kaninchen waren untergewichtig, 2 Tiere litten an einer Augenentzündung, 1 Kaninchen wies eine Zahnfehlstellung auf. Es herrschte eine Außentemperatur unter dem Gefrierpunkt, was zu einer zusätzlichen Belastung der Tiere führte, sodass diese bereits Mangel- und Krankheitserscheinungen zeigten.
3. Es wurden 2 Ratten in Einzelhaltung in zwei übereinander platzierten Käfigen direkt vor dem eingeschalteten TV-Gerät gehalten und dabei die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt wurden, indem die Futterschüsseln leer waren, einer Ratte kein Wasser zur Verfügung stand, eine Ratte an einer Lungenentzündung litt, an der sie in der Folge verstorben ist. Die mangelhaften Haltungsbedingungen (Einzelhaltung, unzureichende Versorgung mit Futter und Wasser, fehlendes Nagematerial, Positionierung der Käfige) führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens und eindeutigen Einschränkungen der Lebensqualität.
4. In der hochgradig verwahrlosten Küche wurden die Katzen I und J gehalten und dabei die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt wurden, indem diesen kein Wasser zur Verfügung stand, beide Katzen einen schlechten Pflegezustand und einen hochgradigen Flohbefall hatten. Die mangelhaften Haltungsbedingungen und der hochgradige Parasitenbefall führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens und eindeutigen Einschränkungen der Lebensqualität der beiden Tiere.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. März 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Tierhalteverbotes angedroht.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 Z. 13, § 38 Abs. 1 TSchG, zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach der 2. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie
1. am 25. September 2025 als Tierhalterin des Hundes K die Unterbringung und Betreuung des Hundes in einer Art vernachlässigt habe, dass dem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, indem der Hund eine weit fortgeschrittene Alopezie mit teils blutigen Hautveränderungen sowie einen hochgradigen Juckreiz am ganzen Körper hatte. Es wurde ein Flohbefall in Form von adulten Parasiten festgestellt, der Hund wirkte in seinem Allgemeinverhalten stark gedämpft und in sich gekehrt, hatte blasse Schleimhäute, welche auf eine Anämie aufgrund des hochgradigen Parasitenbefalls hindeuteten. Die Wohnung war hochgradig vermüllt und verschmutzt, Hunde- und Katzenkot war zahlreich am Fußboden verteilt.
2. In der hochgradig vermüllten Wohnung wurden zwei Katzen L und N gehalten, wobei die Katzentoiletten massiv verunreinigt waren und sich Katzenkot auf den Fußböden der Wohnung befand.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 25. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin von der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen der Hund K abgenommen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aus dem unstrittigen Verwaltungsvormerkungsauszug des Beschwerdeführers, hinsichtlich der amtstierärztlichen Kontrollen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin B in Zusammenhang mit den Kontrollberichten und den dazu angefertigten Lichtbildern und Videos und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Explizit liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin fünf rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen nach § 5 TSchG vor.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.
Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist.
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39 TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere dem Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafungen wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen zukommen.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vertretene Auffassung, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren aller Arten nicht erfüllen und auch wieder gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen würde, ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt:
Besonders schwer wiegt in dieser Hinsicht der Umstand, dass die tierschutzwidrige Haltung von Tieren seit 2020 wiederholt veterinärbehördlich beanstandet, die Beschwerdeführerin mehrfach amtstierärztlich auf die Rechtswidrigkeit dieser Haltungsbedingungen hingewiesen und diese wiederholt bestraft wurde. Diese Umstände konnten die Beschwerdeführerin aber nicht zu einer nachhaltigen und dauerhaften Änderung der Haltungsbedingungen bewegen. So war es der Beschwerdeführerin wiederholt nicht möglich, für eine hygienische Haltungsumgebung der von ihr gehaltenen Tiere zu sorgen, sondern wurde mehrfach die Wohnung in hochgradig verschmutzten, vermüllten, verwahrlosten Zustand vorgefunden. Auch wurden wiederholt Tiere mit hochgradigem Parasitenbefall festgestellt. Trotz mehrfacher veterinärbehördlicher Aufforderungen ab dem Jahr 2020, Freigängerkatzen kastrieren zu lassen, sind die aktuell von der Beschwerdeführerin gehaltenen Kater ebenfalls unkastriert.
Von einem Bemühen, die amtstierärztlich aufgezeigten Missstände zu beseitigen, kann sohin keine Rede sein, verzögerten sich dringend durchzuführende veterinärmedizinische Interventionen aufgrund von Geldmangel oder wurde deren Notwendigkeit von der Beschwerdeführerin nicht erkannt. Allenfalls stattgefundene kurzfristige Verbesserungsversuche der Haltungsbedingungen hatten keinen nachhaltigen Erfolg.
Die gezeigte Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin spricht für ein auffallend ignorantes, das Tierwohl völlig missachtendes Persönlichkeitsbild derselben.
Selbst noch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Einsicht, dass die von ihr zu verantwortenden Unterlassungen und tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen den Tieren ungerechtfertigt Leiden und Schäden zufügten. Vielmehr gab sie an, in den meisten Fällen ungerechtfertigt bestraft worden zu sein, bagatellisiert die Vorkommnisse oder schiebt anderen Personen die Schuld in die Schuhe, etwa der Vorbesitzerin eines Hundes (siehe Verhandlungsschrift Seite 2 1. Absatz).
Die Beschwerdeführerin leidet unter schwerwiegendem Realitätsverlust, indem sie sich selbst als „nicht so reinlich“ bezeichnet, welche Einschätzung vom Zustand der lichtbildlich dokumentierten – Leiden verursachenden – Haltungsumgebung der Tiere eklatant abweicht.
Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Begehung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern, indem weder die zahlreichen amtstierärztlichen Beanstandungen und daraus resultierende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz noch die in der Vergangenheit bereits erfolgte behördliche Abnahme von Tieren bzw. die Erteilung von veterinärbehördlichen Aufträgen sowie auch die bereits erfolgte Androhung eines Tierhalteverbotes die Beschwerdeführerin zu einer nachhaltigen Änderung seines Sinneswandels und zu einer Verbesserung der Tierhaltung motiviert haben.
Der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, es müsse der Beschwerdeführerin die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten verboten werden, kann daher nicht entgegen getreten werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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