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LVwG-AV-68/001-2026•LVwG N LVwG-AV-68/001-2026
LVwG-AV-68/001-2026Landesverwaltungsgericht02.02.2026
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Berechnung; Bauklassenkoeffizient;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, ***, ***, vom 22. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Juni 1962, ohne Zahl, wurde dem damaligen Eigentümer die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauszubaus auf dem Grundstück Nr. *** KG *** erteilt.
Auf Grund mehrerer Schenkungsverträge (vom 22. Juli 2021 und vom 3. September 2021) wurden Frau A und Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. November 2021, ZI. ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch und Wiederrichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2025, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 3.883,04 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass diese Abgabe aus Anlass einer neuerlichen Baubewilligung vorzuschreiben sei, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubaus eines Gebäudes - ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z.B. Vordächer) - oder einer großvolumigen Anlage erteilt worden sei und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan sei ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Die Ergänzungsabgabe sei gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 errechnet worden. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 26. Mai 2020 € 650,00. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Baupl.FlächeBerechn.Baukl.Baukl.Baukl.-Einheits-
In m²länge *koeff.neukoeff.altDifferenzsatz
***571,0023,89561,251,000,25650,00
Ergänzungsabgabe 3.883,04 €
Mit Schreiben vom 29. September 2025 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend Folgendes aus:
„Zur Sache:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (im Folgenden: die Behörde) wurde A und B (im Folgenden: die Berufungswerber) gern. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von EUR 3.883,04 vorgeschrieben.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 08.11.2021 am Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Neu- und Zubau eines Gebäudes iSd § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 genehmigt wurde.
Dies ist nach Ansicht der Berufungswerber sowohl technisch als auch juristisch nicht nachvollziehbar.
Die Aufschließungsabgabe dient der Finanzierung der öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen, die für eine Bebauung von Grundstücken notwendig sind. Dementsprechend ist eine Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ BO 2014 zu entrichten, wenn ein Grundstück zum Bauplatz erklärt oder erstmalig für eine entsprechende Bebauung genutzt wird.
Was die Bebauung eines Grundstücks betrifft, soll zudem im Fall eines Neu- oder Zubaus eine Ergänzungsabgabe an die Gemeinde abgeführt werden. Kurz gesagt, je intensiver ein aufgeschlossenes Grundstück genutzt wird, desto stärker soll sich der Grundstückseigentümer an der Refinanzierung der Kosten für öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen beteiligen.
Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 jedoch nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 08.11.2021, ***, wurde der „Teilabbruch und die Wiedererrichtung eines Einfamilienhauses" bewilligt. Diese Bezeichnung des Vorhabens ist insofern nicht präzise, als sowohl vor als auch nach der Projektrealisierung nur ein Wohngebäude vorlag. Es wurde folglich kein Einfamilienhaus, sondern lediglich der Teil eines Einfamilienhauses bewilligt. Nämlich jener, der aufgrund des Alters und der bestehenden Baufälligkeit dringend saniert werden musste (vgl. dazu auch Berufung vom 25.07.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.08.2025, GZ ***, der mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben wurde). Dementsprechend war es den Berufungswerbern auch möglich, beim Amt der NÖ Landesregierung für den gesamten Umbau eine Förderung für Eigenheimsanierungen zu erwirken. Für einen Neubau wird eine solche nicht gewährt.
Der nach dem Teilabbruch verbliebene Teil wäre nicht nutzbar gewesen, das Gebäude stand offen. Das Obergeschoss ragte übereinen Meter überdas Erdgeschoss hinaus und musste aufwendig unterstellt werden, um im weiteren Sanierungsprozess statisch sicher zu sein.
Mit unserem Wohnhaussanierungsprojekt bewegen wir uns zur Gänze innerhalb der Grenzen der bereits bebauten Grundfläche und fand auch keine Vergrößerung der Gebäudekubatur statt. Im Gegenteil, das Gebäude wurde im Zuge der Sanierung wesentlich kleiner.
Nach Ansicht der Berufungswerber hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu erfassen und liegt somit kein „Zubau" iSd § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 vor.
Andernfalls würde jede Maßnahme, die den temporären Abtrag zugunsten einer dem Stand der Technik entsprechenden Sanierung dient, den Abgabentatbestand auslösen (zB Sanierung einer Gaube), da sich die Gebäudekubatur auch hier kurzfristig verkleinert und sodann wieder auf den ursprünglichen Wert erweitert.
Außerdem liegt kein Fall der „Wiedererrichtung" vor (vgl. Motivenbericht zur 8. Novelle der NÖ BO 2014, RU1-BO-6/119-2020), da eine solche bautechnisch einen Neubau darstellt und die Konkretisierung des Gesetzes vor allem deshalb durchgeführt wurde, um den Umgang mit der „erstmaligen Bebauung" entsprechend zu regeln.
Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe war folglich rechtswidrig.““
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. November 2025, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn eine rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage vorliege. Im gegenständlichen Fall sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. November 2021, Zl. ***, rechtskräftig eine Baubewilligung für den „Teilabbruch und die Wiedererrichtung eines Einfamilienhauses“ erteilt worden. Von den Beschwerdeführern werde bestritten, dass es sich dabei um einen Neubau und somit um einen Vorschreibungsanlass einer Ergänzungsabgabe handle. Ein Neubau sei die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn auf alte Bau- oder Fundamentteile gebaut wird. Eine Instandsetzung liege dann vor, wenn nur jeweils schadhafte Teile einer baulichen Anlage durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber, wenn die gesamte Anlage beseitigt und durch eine (gleichartige) neue Anlage ersetzt wird. Es sei unbestritten, dass an der Stelle des nunmehr bewilligten Bauvorhabens ein Teil des Wohnhauses über viele Jahrzehnte bereits bestanden hat. Für diesen Teil des Wohnhauses sei eine schriftliche Baubewilligung im Bauakt nicht vorhanden und könne ein Konsens allenfalls vermutet werden. Dieser Teil des Wohnhauses werde laut bewilligtem Einreichplan jedoch nunmehr abgetragen und durch einen neuen Teil des Wohnhauses im Ausmaß von rd. 120 m² von der Fundamentplatte bis zum Dach ersetzt. Im gegenständlichen Fall werde - entsprechend der erteilten Baubewilligung - der bestehende (ältere) Teil des Wohnhauses nicht saniert, sondern gänzlich abgetragen und durch eine völlige neue Bausubstanz vom Fundament bis zum Dach ersetzt. Die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei im gegenständlichen Fall durch die rechtskräftig erteilte Baubewilligung erfüllt. Als zweite Voraussetzung fordere § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz habe weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden können. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit hätte nicht festgestellt werden können. Die Ergänzungsabgabe sei aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Der Zeitpunkt, zu dem sich dieser Abgabentatbestand verwirklicht hat, sei der Zeitpunkt der Erlassung des (mangels Erhebung eines Rechtsmittels) letztinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 8. November 2021, mit dem die Baubewilligung für den Neubau auf diesem Bauplatz erteilt wurde. Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei daher erfüllt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 29. September 2025. Ergänzend wird Folgendes vorgebracht:
„Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist unser Bauprojekt nicht als „Neubau" iSd § 39 Abs. 3 erster Fall NÖ BO 2014 zu bewerten. Dies würde der in den §§ 38 und 39 leg.cit. geregelten Abgabenhierarchie zuwiderlaufen. Demgemäß ist in erster Linie für eine Bauplatzerklärung bzw. die erstmalige (!) Errichtung gewisser Bauwerke eine Aufschließungsabgabe zu entrichten. Dem nachgelagert ist (reduziert auf den § 39 Abs. 3 leg. cit.) bei weiteren (eben nicht erstmaligen) Neubauten bzw. Zubauten zu solchen Bauwerken eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.
Ein „Neubau" iSd § 39 Abs. 3 leg. cit. kann folglich nur ein selbstständiges Gebäude sein, da es ansonsten der Logik nach als „Zubau" zu qualifizieren wäre. „Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde die Baubewilligung für ein weiteres Gebäude oder für einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude erteilt, so Dass es mit neuen Baumaterialien, oder mit eigenem Fundament gebaut wird, hat darauf keinen Einfluss.
Bei unserem im Zuge der Verwirklichung des mit Bescheid vom 08.11.2021, ***, bewilligten Projektes handelt es sich bautechnisch um kein selbstständiges Gebäude und ist dies nach Auffassung der Beschwerdeführer auch unstrittig (vgl. z.B. Spruch des genannten Bescheides: „Teilabbruch und Wiedererrichtung"; Abbruch und Errichtung wurden zeitgleich bewilligt).
Das Gebäude ist aber aus den in der Berufung dargelegten Gründen auch nicht als „Zubau" iSd § 39 Abs. 3 zweiter Fall NÖ BO 2014 zu qualifizieren, da es zu keiner Vergrößerung der bestehenden Gebäudekubatur gekommen ist (vgl. insb. LVwG NÖ 14.09.2023, LVwG-AV-2043/001-2023, unter Verweis auf die Materialien und Literatur, wonach unter den Begriff des Zubaus „alle Erweiterungen in waag- und lotrechter Richtung" fallen, „wie zum Beispiel durch einen Wintergarten, eine Aufstockung bzw Erhöhung des Kniestockes im Zuge eines Dachgeschossausbaus sowie auch eine Gaupe, da diese Maßnahmen den Luftraum vergrößern. Es wird ausdrücklich nicht allein auf die Bodenfläche abgestellt"). Fälle, in denen kein zusätzlicher raumbildender Effekt eintritt, sind explizit ausgenommen.
Es geht bei einem Zubau iSd § 39 Abs. 3 leg.cit. somit um die zusätzliche (!) Schaffung umbauten Raumes. Dass in unserem Fall der gegenteilige Effekt eingetreten ist, lässt sich anhand der Luftbilder gut nachvollziehen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer muss ein gewisser abgabenrechtlicher Bestandsschutz auf die „erworbene" Gebäudekubatur bestehen, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang bereits Abgaben geleistet wurden oder - mangels rechtlicher Grundlage im Errichtungszeitpunkt oder Verjährung - nicht. Alles andere erscheint unsachlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf bedacht zu nehmen, dass das LVwG NÖ in der zitierten Entscheidung auf den Kommentar zur NÖ Bauordnung 2014 von Frau C, die aufseiten der Legistik tief in den Gesetzwerdungsprozess eingebunden war, und den von ihr verfassten Motivenbericht verweist. Wenn hier folglich dargelegt wird, dass nur eine faktische Erweiterung der Gebäudekubatur einen Zubau iSd § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 darstellen kann (und der Begriff somit vor dem abgaben- statt baurechtlichen Hintergrund und in Zusammenschau mit den Materialien interpretativ nicht deckungsgleich mit jenem im bloß auf die Bewilligungspflicht bezogenen und in den Materialien auch überhaupt nicht angesprochenen § 14 Z 1 leg. cit. zu verstehen ist) dann ist diesem Umstand bei der Rechtsauslegung ein hoher Stellenwert beizumessen.
In unserem Fall kam es folglich zu keinem Zubau iSd § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014. Vielmehr wurde ein bestehendes einheitliches Gebäude durch einen Umbau innerhalb der bisherigen Gebäudekubatur sowohl waag- als auch lotrechtsbezogen erheblich verkleinert.
Auch würde die Behauptung, das Gebäude sei zuerst verkleinert und dann wieder vergrößert worden, inhaltlich ins Leere gehen. Das Gesetz knüpft die Entstehung des Abgabenanspruchs an die Erlassung der Baubewilligung und nicht an deren bauliche Umsetzung. Den baurechtlichen Konsens betrachtend kam es folglich zu keinem Zeitpunkt zu einer Vergrößerung der Kubatur.
Die Voraussetzungen, für die der Gesetzgeber eine abgabenbezogene Anpassung bezüglich Veränderungen des Bauklassenkoeffizienten oder des Einheitssatzes zulassen wollte, erscheinen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Bauplatz wurde weder vergrößert noch durch Neu- oder Zubauten „intensiver" bebaut.
Da somit laut Rechtsauffassung der Beschwerdeführer kein Tatbestand für die Entstehung eines Abgabenanspruchs iSd § 39 Abs. 3 NÖ BO 2024 verwirklicht wurde, ist die bescheidmäßige Vorschreibung zu Unrecht erfolgt.“
1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2026 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***.
Für das betroffene Grundstück ist nach dem geltenden Bebauungsplan die Bauklasse I, II mit einer Bebauungsdichte von 80 Prozent verordnet.
Im Jahr 1962 existierte kein Bebauungsplan für die Marktgemeinde ***.
Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ist bis zur Erlassung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2025, Zl. ***, weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe nach den NÖ Bauordnungen 1883, 1976 oder 1996 vorgeschrieben worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 98/2025:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 40/2025:
Bauplatz, Bauverbot
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0 und
o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …
Ergänzungsabgabe
§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder
Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu….
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde nach erfolgen durfte.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im vorliegenden Fall befindet sich das verfahrensgegenständliche Gebäude im Baulandbereich mit der Bauklasse II, sodass der Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt.
Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Juni 1962, wurde dem damaligen Eigentümer die Bewilligung die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauszubaus auf dem Grundstück Nr. *** KG *** erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war kein Bebauungsplan für die Marktgemeinde *** verordnet.
In der Folge wurde kein Abgabenbescheid betreffend Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung erlassen.
3.1.4. Zur Bauführung im Jahre 2021 – Vorliegen eines Neubaus:
Der VwGH hat in seinem zu § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 - ergangenen Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1169, ausgeführt, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde im Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0370, dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 leg.cit. nicht in Betracht komme. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich (vgl. VwGH Ra 2017/05/0292).
Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im § 17 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein (vgl. VwGH 2002/05/1024 und VwGH 2002/05/1026 zu den korrespondierenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996).
Im vorliegenden Fall sind nun alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert worden. Im Beschwerdefall ist somit ein relevantes Maß an "Altsubstanz" nicht mehr vorhanden (vgl. VwGH 2001/05/0144). Das nunmehr bestehende Gebäude wurde daher zutreffend als Neubau qualifiziert; die Maßnahmen waren im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig.
Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 ist in Zusammenhang mit § 38 Abs. 5 zu lesen. Der in § 39 Abs. 3 3. Satz NÖ Bauordnung 2014 etablierte Berechnungsmodus für die Ergänzungsabgabe unterstellt die Fiktion, dass ua. für alle bebauten Baulandgrundstücke bereits Beiträge geleistet wurden. Allerdings lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Abgaben nachvollziehen, dass derartiges in etlichen Fällen nicht der Realität entspricht. So gab es beispielsweise für Altbauten (vor 1970) auf Grundstücken, die noch nicht Bestandteil einer „Parzellierung auf Bauplätze“ waren, und Altbauten (seit 1970), in Bereichen, für die zur Zeit der Errichtung noch kein FWP vorhanden war, noch keinen Abgabentatbestand.
Auch in solchen Fällen, in denen die Ergänzungsabgabe aufgrund eines mit der Novelle LGBl Nr. 53/2018 eingefügten Anlassfalles auf einem Bauplatz, für den noch nie eine Aufschließungsleistung (auch nicht nach der BO für NÖ 1883) verlangt wurde, vorzuschreiben ist, ist sie nach derselben Berechnungsmethode zu ermitteln wie auch bei den bereits vorher geltenden Fällen. Die Berechnung erfolgt sinngemäß, indem von dem im Zeitpunkt des Anlassfalles anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten die in der Formel enthaltene Mindestzahl 1 abgezogen wird. Die Ergänzungsabgabe ist damit gleich hoch, da konkrete Vorleistungen (Beträge) in der Formel des § 39 Abs. 1 leg.cit. rechnerisch nicht berücksichtigt werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2. Aufl. S. 322 f.)
Im vorliegenden Fall war nun eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, da iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Erteilung der (einzig vorhandenen) Baubewilligung im Jahre 1962 weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden war. Bei der damaligen Berechnung im Jahre 1962 hätte für den damals ungeregelten Baulandbereich ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet werden müssen als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht (damals 1,00 statt nunmehr 1,25).
Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund des erfolgten Neubaus dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** festgelegte Einheitssatz von € 650,00 heranzuziehen war.
Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient auf Grund der verordneten Bauklasse II den Faktor 1,25.
Letztlich war daher im vorliegenden Fall die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. heute geltender BKK von 1,25 vermindert um den BKK von 1,00, der im Jahre 1962 anzuwenden gewesen wäre) mit der Berechnungslänge des Bauplatzes und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz (€ 650,00) zu multiplizieren.
Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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