LVwG N LVwG-AV-406/001-2024

LVwG-AV-406/001-2024Landesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Bemessungsgrundlage; Nachforderung; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; Sache des Verfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-406/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.406.001.2024

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über Aufzählungspunkt 2 der Beschwerde des A gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. *** betreffend Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung der Wohlfahrtsfondbeiträge für das Jahr 2023 unter Erlass der Nachvorschreibung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Glöckl, LL.M. über Aufzählungspunkt 1 sowie 3 der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. *** betreffend Mahnungsstopp und Aufschlüsselung der Beiträge der letzten Jahre, den Beschluss:

1. Der Antrag auf Erteilung eines Mahnstopps bis zur Klärung der Sachlage wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf transparente Aufschlüsselung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der letzten Jahre unter Darstellung der jeweiligen Berechnungsschritte wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 15. September 2023 wurde A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass für die Beitragsberechnung 2023 nicht alle relevanten Gehaltsposten erfasst worden seien. Durch eine erforderliche Korrektur ergebe sich eine Nachvorschreibung in der Höhe von EUR 3.936,60.

Mit Schreiben vom 15. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine gleichbleibende Vorschreibung für 2023 unter Erlass der errechneten Nachvorschreibung in der Höhe von EUR 3.936,60. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er derzeit hohe laufende Kosten durch zwei unterhaltspflichtige studierende Kinder, einen laufenden Kredit mit variablem Zinssatz und hohe Ausgaben im Jahr 2023 durch Einrichtung einer eigenen Wahlarztordination habe.

1.2. Mit Bescheid vom 8. November 2023, Zl. ***, wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) unter dem zweiten Spruchpunkt den Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung für das Jahr 2023 unter Erlass der Nachvorschreibung in Höhe von EUR 3.936,60 als unbegründet ab. Unter dem ersten Spruchpunkt wurde festgestellt, dass das Gehalt des Antragstellers im Jahr 2020 EUR 146.440,20 betragen habe. Der Umsatz aus der ärztlichen Tätigkeit habe im Jahr 2020 EUR 61.750,24 betragen; der Beschwerdeführer sei in diesem Jahr als Facharzt für Innere Medizin tätig gewesen und habe eine Ordination geführt. Der Pensionsbeitrag für das Jahr 2023 betrage daher monatlich EUR 1.634,93.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der Erfassung der Einkommensdaten des Antragstellers für das Beitragsjahr 2023 am 4. Oktober 2022 irrtümlich lediglich das Bruttogrundgehalt ohne Leitungszulage in Höhe von EUR 100.398,60 berücksichtigt worden sei. Im Zuge von Revisionsarbeiten am 28. August 2023 sei dieser Erfassungsfehler festgestellt worden, woraufhin das tatsächliche Gehalt in Höhe von EUR 146.440,20 erfasst und die Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr 2023 rückwirkend korrigiert worden sei.

Zum ersten Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass § 2 der Beitragsordnung als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit vorsehe. § 109 Abs. 6 ÄrzteG enthalte keine abschließende Regelung zur Bildung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag, sondern überlasse die nähere Ausgestaltung der Satzung und der Beitragsordnung. Nach § 2 Abs. 2 Z 1 der Beitragsordnung stellten bei einer Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt einschließlich fixer Zulagen die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit dar; hierzu zähle auch die Leitungszulage.

Zum zweiten Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (WFF) bei der Festsetzung der Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen sei. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände könnten die Beiträge gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung WFF nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Gegenständlich lägen jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne unabwendbarer und unverschuldeter akuter Eingriffe in die Lebenssituation vor; auch ein Härtefall sei nicht gegeben.

Der Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung für das Jahr 2023 könne als Antrag auf Beibehaltung des ursprünglich zu niedrig vorgeschriebenen Pensionsbeitrags interpretiert werden. Dem Antrag fehle jedoch eine Begründung dazu, ob und in welchem Ausmaß ein schutzwürdiges Vertrauen auf die in den Monaten Jänner bis August 2023 vorgeschriebenen Beiträge entstanden sei und wie sich dieses Vertrauen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, sodass die Beitragsleistung auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Zudem hätte sich nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahreslohnzettel 2020 ein um € 168,99 höherer Pensionsbeitrag ergeben als der nunmehr festgesetzte. Der Beschwerdeführer habe daher mit einem höheren Beitrag rechnen können. Der Antrag auf Ermäßigung für das Beitragsjahr 2023 sei somit mangels ausreichender Begründung abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 13. November 2023 übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst auf das Wesentliche – vor, der Bescheid über die Vorschreibungen für das Jahr 2023 stelle ein „rechtsgültiges Dokument“ dar und könne nicht nachträglich korrigiert werden. Ein Berechnungsfehler dürfe nicht nachträglich zu seinem Nachteil berichtigt werden. Es sei zudem unzulässig, im laufenden Jahr ohne entsprechende Information und ohne seine Zustimmung eine Beitragserhöhung vorzunehmen, zumal ein rechtsgültiger Bescheid über die für das gesamte Jahr 2023 zu leistenden Vorschreibungen vorliege. Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorschreibungen der Vorjahre Zweifel an der Richtigkeit der gegenständlichen Berechnung.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit im Aufbau einer eigenen Wahlarztordination befinde, nachdem er zuvor lediglich eingemietet gewesen sei. Seine Einkommensverhältnisse seien daher bis in das erste Quartal 2024 verplant und für notwendige Investitionen reserviert worden. Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

einen Mahnstopp bis zur Klärung der Sachlage,

die Korrektur der seiner Ansicht nach zu Unrecht nachgeforderten Vorschreibungen sowie

eine transparente Aufschlüsselung seiner Wohlfahrtsfondsbeiträge der letzten Jahre unter Darstellung der jeweiligen Berechnungsschritte zur Nachvollziehbarkeit und zur Weiterleitung an seinen Rechtsvertreter.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 20. März 2024 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, wobei zugleich mitgeteilt wurde, dass von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht übermittelte die belangte Behörde das in der Bescheidbegründung erwähnte und der Berechnung des Pensionsbeitrags zugrunde gelegte Lohnkonto.

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. Jänner 2026 Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, ob er im Verfahren rechtsfreundlich vertreten sei, sowie das in der Beschwerde erwähnte „rechtsgültige Dokument“ betreffend die Vorschreibungen für das Jahr 2023 vorzulegen. Darüber hinaus wurde er ersucht, darzulegen, ob und aus welchen Gründen die von ihm geltend gemachten finanziellen Belastungen geeignet seien, seine Lebensführung oder jene unterhaltsberechtigter Angehöriger zu beeinträchtigen.

3.3. Mit E-Mail vom 23. Jänner 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er – zusammengefasst – ausführte, nicht rechtsfreundlich vertreten zu sein. Ein Bescheid wurde dieser Stellungnahme nicht angeschlossen, auch wenn dessen Existenz behauptet wurde. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Hinweise auf laufende finanzielle Belastungen (insbesondere ein kürzlich erfolgter Immobilienerwerb, Unterhaltspflichten für zwei studierende Kinder sowie der Aufbau einer Wahlarztordination) lediglich dem Zweck gedient hätten, mit der belangten Behörde eine „Kulanzlösung“ zu erreichen.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger und aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit.

Aus seiner unselbständigen Tätigkeit bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein jährliches Grundgehalt (Schemabezug) in Höhe von EUR 96.960,60. Darüber hinaus wurden ihm eine Verwendungszulage sowie eine Leitungszulage jeweils monatlich in gleichbleibender Höhe ausbezahlt. Die Verwendungszulage belief sich im Jahr 2020 auf insgesamt EUR 3.438,–, die Leitungszulage auf insgesamt EUR 46.041,60. Insgesamt betrugen die dem Beschwerdeführer aus der unselbständigen Tätigkeit im Jahr 2020 zugeflossenen Bezüge EUR 107.249,66.

Aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 Einnahmen in Höhe von EUR 61.750,24; der daraus resultierende Gewinn betrug EUR 48.114,55.

Die belangte Behörde übermittelt den Fondsmitgliedern jährlich eine als „Jahresvorschau Beiträge und Umlagen“ bezeichnete Information, in der die voraussichtliche Beitragsberechnung dargestellt wird. Diese Jahresvorschau enthält keine normative Regelung, sondern dient ausschließlich der Information.

Ein vor dem angefochtenen Bescheid erlassener Bescheid über die Höhe der Jahresvorschreibung für das Beitragsjahr 2023 besteht nicht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu den Einnahmen des Beschwerdeführers auf unselbständiger Tätigkeit stammen aus dem nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde übermittelten Lohnkonto für 2020. Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.

Die Feststellungen zu den Einnahmen des Beschwerdeführers auf selbständiger Tätigkeit stammen aus dem nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde übermittelten Formblatt M01-2023, welches vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde und sind kohärent zu den Angaben in der ebenfalls übermittelten Einkommenssteuererklärung. Die Feststellungen zu den aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen und dem daraus resultierenden Gewinn stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Abgabenunterlagen, insbesondere auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2020. Auch insoweit bestehen keine Hinweise auf Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben.

Die Feststellung zu den von der belangten Behörde jeweils jährlich ausgestellten „Jahresvorschauen“ ergeben sich aus den in dem behördlichen Akt enthaltenen dementsprechenden Dokumenten aus den Jahren 2020-2022. Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde jährlich übermittelte „Jahresvorschau Beiträge und Umlagen“ keine normative Anordnung enthält, ergibt sich aus deren Inhalt selbst. Diese Dokumente weisen ausdrücklich lediglich informativen Charakter auf und enthalten weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung. Ihre rechtliche Unverbindlichkeit wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert bestritten.

Die Feststellung, dass vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein gesonderter Bescheid über die Höhe der Jahresvorschreibung für das Beitragsjahr 2023 ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Ein solcher Bescheid findet sich im Verwaltungsakt nicht; trotz gerichtlicher Aufforderung wurde ein entsprechender Bescheid vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer dem Missverständnis unterliegt das lediglich informative Schreiben der belangten Behörde mit der Überschrift „Jahresvorschau“ stelle einen Bescheid dar, was allerdings mangels normativer Anordnung nicht der Fall ist.

6. Rechtslage:

6.1. § 109 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2023 lautet auszugsweise:

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. […]

[…]

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

[…]

(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

[…]

6.2. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (BO WFF NÖ) in der für das Jahr 2023 maßgeblichen Fassung nach Änderung von der Erweiterten Vollversammlung am 30.11.2022 lauten auszugsweise:

„§ 1

Pensionsbeitrag

Der Pensionsbeitrag beträgt, sofern die Beitragsordnung keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.

§ 2

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

(1) Die jährliche Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.

(2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind

1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt, welches auch starre Zulagen (z.B. Facharztzulagen, Teuerungszulagen gemäß § 15 ff. NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410-20, Leiterzulagen) umfasst; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden;

2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;

a. vom Beitragsschuldner gezahlte ärztliche Vertretungshonorare, die € 10.000,- p.a. überschreiten, werden im Überschreitungsausmaß vom Umsatz abgezogen, wenn dafür ein aussagekräftiger Nachweis vorgelegt wird;

b. zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit gehören auch die Umsatzanteile aus Gruppenpraxen und Umsatzanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; ferner die Grund- und Fallpauschalen, Einzelleistungsvergütungen sowie gegebenenfalls Bonuszahlungen und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit als Gesellschafter einer Primärversorgungseinheit;

3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (§ 47 Ärztegesetz und § 29 ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;

4. unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung („Sondergebühren und ärztliche Honorare“) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze; an nachgeordnete Ärzte weitergegebene Sonderklassehonorare werden aus der Bemessungsgrundlage des weitergebenden Primararztes ausgeschieden, wenn ein aussagekräftiger Nachweis vorgelegt wird.

(3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt

1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;

2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;

3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Abs. 2 Z. 3) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit;

4. bei gleichzeitigem Vorliegen einer Niederlassung und noch weiterer Tätigkeiten (z.B. Dienstverhältnis und Niederlassung) kommt für Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit der berufsspezifische Abzugsbetrag gemäß Z. 2 zur Anwendung.

(4) Sofern nicht anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen.

(5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen.

[…]

§ 13

Meldung der Einnahmen und relevanter Nachweise

(1) Für die Berechnung des Pensionsbeitrages für das jeweils folgende Beitragsjahr sind die Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 mittels Formblatts entsprechend der Aufforderung des Wohlfahrtsfonds termingerecht zu melden und durch geeignete Nachweise zu belegen. Geeignete Nachweise für den Umsatz sind die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung (allenfalls samt Einkommenssteuerbescheid), der Umsatzsteuerbescheid sowie die Sammelgutschriftbestätigung des Dienstgebers über bezogene Sonderklassegelder. Geeignete Nachweise für das Gehalt sind die Bezugsabrechnung bzw. der Jahreslohnzettel.

[…]“

6.3. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) nach Änderung mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 30. November 2022 lauten:

„§ 15

Ermäßigung der Beiträge

(1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

(3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Zurückweisung der Anträge betreffend „Mahnstopp“ und „transparente Aufschlüsselung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der letzten Jahre unter Darstellung der jeweiligen Berechnungsschritte“:

7.1.1. Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen der Trennbarkeit von behördlichen Entscheidungen weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Aussprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (Vgl. zuletzt VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0093, mwN).

7.1.2. Mit Schreiben vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. November 2023, mit welchem sein Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung für das Jahr 2023 unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Nachforderung in Höhe von EUR 3.936,60 abgewiesen wurde.

7.1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich die Abweisung dieses Antrages. Hinsichtlich des erhobenen Begehrens auf „Korrektur der zu Unrecht nachgeforderten Vorschreibungen“ ist auszuführen, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung gerade den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Erst auf Basis dieser Prüfung kann beurteilt werden, ob die vorgeschriebenen Nachforderungen rechtswidrig ergangen sind.

7.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinausgehende Begehren erhebt, ist festzuhalten, dass die unter den Punkten 1 und 3 angeführten Anträge nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides waren und insofern nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.

Da auch sonst keine Rechtsvorschrift die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich begründet, sind diese gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

7.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Begehrens auf „Korrektur der zu Unrecht nachgeforderten Vorschreibungen“:

7.2.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. 2Zur Berechnung des Pensionsbeitrages:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009, mwN). Das ist im gegenständlichen Fall das Jahr 2023.

Nach § 109 Abs. 6 ÄrzteG dient bei Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben als Bemessungsgrundlage jedenfalls das monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988. Näheres ist nach § 109 Abs. 2 ÄrzteG in der Beitragsordnung zu regeln.

Bei Selbständigen kann die Satzung als Bemessungsgrundlage die Einnahmen, die Einkünfte oder beides heranziehen. Der Begriff der Einnahmen ist hierbei so zu verstehen, dass es sich um die noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gekürzten Einnahmen handeln muss (vgl. Wallner in Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, 2. Auflage, § 109 ÄrzteG, Rn 4).

Nach § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der für das Jahr 2023 maßgeblichen Fassung (im Folgenden nur: BO WFF NÖ) wird die jährliche Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden. § 2 Abs. 2 Z 1 BO WFF NÖ definiert hierbei weiter, dass bei Tätigkeiten in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt heranzuziehen ist, wobei explizit erwähnt wird, dass auch starre Zulagen wie beispielsweise die Leiterzulagen davon umfasst seien.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage 2023 sind sohin die Einkommensverhältnisse aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2020 maßgeblich.

Betreffend die unselbständige Tätigkeit ist als Jahresbruttogrundgehalt die Summe aus dem Grundgehalt iHv EUR 96.960,60 sowie der starren Zulagen heranzuziehen. Da die Verwendungszulage und die Leitungszulage jeweils monatlich in gleichbleibender Höhe ausgezahlt wurden, sind diese als starre Zulagen zu qualifizieren und somit zu dem Grundgehalt zu addieren. Als Jahresbruttogrundgehalt ergibt sich sohin eine Summe von EUR 146.440,20 (96.960,60 + 46.041,60 + 3.438,-).

Betreffend die unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nach § 2 Abs. 2 Z 2 BO WFF NÖ der Umsatz aus der ärztlichen Tätigkeit heranzuziehen. Diese belaufen sich, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, auf EUR 61.750,24.

Der abzuziehende berufsspezifische Pauschalbetrag beträgt nach § 2 Abs. 3 BO WFF NÖ bei Tätigkeiten in einem Dienstverhältnis 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Bei Tätigkeiten als niedergelassener Arzt grundsätzlich 50,00% der Einnahmen aus der Tätigkeit. Es errechnet sich sohin als berufsspezifischer Pauschalbetrag für die unselbständige Tätigkeit ein Betrag iHv EUR 7.322,01 (146.440,20 x 5%) und für die selbständige Tätigkeit ein Betrag iHv EUR 30.875,12 (61.750,24 x 50%).

Weiters ist der allgemeine Pauschalbetrag in Höhe von EUR 6.500,- (§ 2 Abs. 5 BO WFF NÖ) abzuziehen. Die nach § 2 Abs. 1 BO WFF NÖ errechnete Bemessungsgrundlage beträgt sohin EUR 163.493,31 (146.440,20 - 7.322,01 + 61.750,24 - 30.875,12 - 6.500).

Der gemäß § 1 BO WFF NÖ zu bemessende Pensionsbeitrag beläuft sich im Jahr 2023 auf EUR 19.619,20 (EUR 163.493,31 × 12 %), woraus sich ein monatlicher Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 1.634,93 ergibt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung führt zu demselben Ergebnis und erweist sich daher als rechnerisch richtig und rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass für das Jahr 2023 ein rechtsgültiges Dokument über die zu leistenden Vorschreibungen vorliege. Ein derartiges Dokument wurde jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde üblicherweise jährlich übermittelte „Jahresvorschau Beiträge und Umlagen“ als Bescheid qualifiziert hat. Dieser kommt jedoch kein normativer Regelungsgehalt zu. Mangels eines Spruches liegt daher kein Bescheid im Sinne des § 56 AVG vor. Demnach steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegen.

7.2.3. Zum Antrag auf gleichbleibende Vorschreibung unter Erlass der Nachvorschreibung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist dabei, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes sowie der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv zu verstehen ist. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen; im Zweifel ist einem zur Wahrung von Rechten erstatteten Vorbringen kein solcher Inhalt beizumessen, der der Partei die Rechtsverfolgung verwehrt (vgl. zuletzt VwGH 09.10.2025, Ra 2024/13/0115, mwN).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine „gleichbleibende Vorschreibung für 2023 unter Erlass der errechneten Nachvorschreibung in Höhe von EUR 3.936,60“. Ein derartiger Antrag ist weder im Ärztegesetz noch in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich oder in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

Aus dem Akteninhalt ist jedoch klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Vermeidung der Nachforderung und damit eine Reduktion seiner Beitragspflicht anstrebte. In Betracht kommt hierfür ausschließlich § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ in Ausführung des § 111 ÄrzteG. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung geprüft hat.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ können die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf Antrag des Fondsmitgliedes bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten nach dieser Bestimmung solche, die ohne Verschulden des Fondsmitgliedes akut und beträchtlich in dessen Lebenssituation eingreifen. Eine Beitragsermäßigung ist demnach ausschließlich für außergewöhnliche Fälle vorgesehen.

Als außergewöhnlich sind dabei nur jene Umstände zu verstehen, die nicht bereits im Rahmen der regulären Beitragsbemessung durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfasst werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung kann etwa dann bestehen, wenn infolge einer langwierigen Erkrankung sowohl das laufende Einkommen als auch vorhandene Vermögensreserven nicht mehr ausreichen, um die Kosten der Lebensführung für das Fondsmitglied und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken. Auch in solchen Fällen trifft den Antragsteller jedoch eine substantiierte Mitwirkungspflicht dahingehend, darzulegen, in welcher Weise sich die geltend gemachten Umstände konkret auf seine gesamte finanzielle Situation auswirken. In der Rechtsprechung ist klargestellt, dass berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen, wenn in den ersten Jahren nach Eröffnung einer Facharztordination erhöhte Betriebsausgaben anfallen oder besondere Investitionen erforderlich sind (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, 2. Auflage, § 111, mwN, insbesondere VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208).

Zur Mitwirkungspflicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Offizialprinzip die Parteien nicht davon entbindet, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen, sofern eine solche Mitwirkung erforderlich ist. Insbesondere dann, wenn die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen kann, ist von einer entsprechenden Mitwirkungspflicht auszugehen, etwa bei betriebsbezogenen oder personenbezogenen Umständen, über die ausschließlich die Partei selbst verfügt (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038, unter Hinweis auf VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038).

Der Beschwerdeführer brachte vor, derzeit durch zwei unterhaltspflichtige studierende Kinder, einen laufenden Kredit mit variablem Zinssatz sowie durch hohe Ausgaben im Jahr 2023 im Zusammenhang mit der Einrichtung einer eigenen Wahlarztordination finanziell belastet zu sein. Im Beschwerdevorbringen führte er weiters aus, dass er bislang lediglich eingemietet gewesen sei und sich nunmehr in der Phase der Errichtung einer eigenen Ordination befinde, weshalb seine Einkommensverhältnisse bis in das erste Quartal 2024 durch geplante Investitionen gebunden seien.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Einrichtung einer eigenen Wahlarztordination ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Gründung einer Ordination auf einer eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Entscheidung des Fondsmitgliedes beruht. Die im Zuge einer Ordinationsgründung regelmäßig anfallenden Investitionskosten stellen kein unerwartet eintretendes und damit kein außergewöhnliches Ereignis dar (vgl. VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227).

Auch das Vorbringen betreffend die Unterhaltspflichten gegenüber zwei studierenden Kindern sowie den laufenden Kredit mit variablem Zinssatz lässt keine substantiierte Darlegung einer durch die Fondsbeiträge gefährdeten Kostendeckung der Lebensführung erkennen. Insbesondere unterließ der Beschwerdeführer eine Bezifferung der geltend gemachten Belastungen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit die Höhe der WFF-Beiträge die Lebensführung tatsächlich gefährdet. Darüber hinaus wurde nicht dargetan, dass eine allfällige finanzielle Notlage ohne Verschulden des Fondsmitgliedes eingetreten wäre.

Auch nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 23. Jänner 2026 unterließ der Beschwerdeführer eine substantiierte Ergänzung seines Vorbringens, aus der eine konkrete Gefährdung der Kostendeckung der Lebensführung abzuleiten gewesen wäre.

Mangels des (nachgewiesenen) Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände scheidet die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satzung WFF NÖ bereits aus diesen Gründen aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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