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LVwG-AV-125/001-2026•LVwG N LVwG-AV-125/001-2026
LVwG-AV-125/001-2026Landesverwaltungsgericht30.01.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Akteneinsicht; Subsidiarität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Verweigerung der beantragten Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Ihr Antrag vom 1. September 2025 auf Gewährung auf Zugang zu Informationen i.S.d. IFG, ergänzt um den Antrag auf Bescheiderlassung vom 11. November 2025, wird gemäß § 7 Abs. 2 IFG und bezogen auf das Vergabeverfahren darüber hinaus gemäß § 16 IFG i.V.m. § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf § 7 IFG Zugang zu Informationen betreffend den Neubau der Volksschule ***:
Konkret begehrte er „sämtliche Auskünfte im Zusammenhang mit den an das Architekturbüro B GmbH, C GmBH bzw. an Hrn. D beauftragten Leistungen, insbesondere
-Alle Ausschreibungsunterlagen, gesamter Schriftverkehr, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke und Verträge betreffend das Vergabeverfahren für die Leistungen, welche an das Architekturbüro B GmbH, C GmbH bzw. an Hrn. D beauftragt wurden bis zur Zuschlagsentscheidung und zum Vertragsabschluss. Dies umfaßt auch alle Unterlagen bzgl. anderer Bieter, welche sich für diese Leistungen beworben haben.
-Alle Unterlagen, Schriftverkehr, Aktenvermerke und Verträge bzgl. allfälliger Zusatzleistungen.
-Alle Unterlagen, Rechnungen, Schriftverkehr, Aktenvermerke und Prüfvermerke zu den bisher bezahlten und bisher noch nicht bezahlten, aber gelegten Rechnungen.
-Alle Unterlagen, Schriftverkehr, Aktenvermerke und Aufstellungen bzgl. (Gesamt-) Kosten des Projekts.
-Alle sonstigen, im Zusammenhang mit den Leistungen des Architekturbüro B GmbH, C GmbH bzw. Hrn. D stehenden Schriftstücke, emails, Aktenvermerke, Dokumente usw.. Ausdrücklich nicht vom Auskunftsbegehren umfasst sind derzeit Unterlagen und Schriftverkehr zwischen Architekturbüro B GmbH, C GmbH bzw. Hrn. D mit den ausführenden Firmen oder sonstigen, vom Bauherrn beauftragten Planern und Konsulenten.
-Falls It. Gesetz ein Baubeirat einzurichten war: Alle Sitzungsprotokolle und Berichte des Bauaufsichtsorgan.
-Aufstellung aller beim Projekt beteiligten Personen, Gesellschaften und Einrichtungen (Projektbeteiligtenliste).
-Alle im Zusammenhang mit diesen angeforderten Unterlagen und Leistungen des Architekturbüro B GmbH, C GmBH bzw. Hrn. D stehenden Beschlüsse des Gemeinderats, bzw. eines allenfalls sonst eingerichteten Genehmigungsgremiums (z.B Schulausschuss) und der damit zusammenhängenden vorhergehenden Beschlussunterlagen.“
Diesbezüglich ersuchte er „um Übermittlung der angeforderten Informationen per email unter Einhaltung der gesetzlichen Frist".
Mit Schreiben vom 26. September 2025 teilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt werden könne. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. November 2025 die Erlassung eines Bescheides.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 1. September 2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukomme und die beantragte Information verweigert werde. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim vorliegenden Antrag um einen solchen auf Akteneinsicht handle, weil das Begehren auf die Zurverfügungstellung von zahlreichen Detailinformationen gerichtet sei, wie sie nur aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden, wobei die Information nach Abs. 2 par. cit. möglichst präzise zu bezeichnen ist.
Nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Nach § 16 IFG findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Solche Regeln bestehen u.a. in Form des § 17 AVG (i.Vm. § 17 VwGVG) für Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).
Anders als die bisherige Rechtslage (und gleichartig dem Umweltinformationsrecht) vermittelt Art. 22a B-VG somit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf unmittelbaren Zugang zu Informationen im eben umschriebenen Sinn und nicht bloß ein solches auf (mittelbare) Auskunft über Informationen. Demnach kann auch die zum Auskunftsrecht ergangene Rsp des VwGH (z.B. VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021), auf die die belangte Behörde mutmaßlich regulieren dürfte, nicht eins zu eins auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Grenzen ergeben sich aber dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Art. 22a B-VG bzw. das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 7 IFG Rz 9 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund des Antrags in seiner Gesamtheit zu beurteilen (VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bezieht sich der Antrag seinem objektiven Erklärungswert (VwSlg 18.732 A/2013) nach durch die Verwendung der Wortfolgen „Sämtliche Auskünfte“ sowie (wiederholt) „Alle“ bzw. „z.B.“ und „usw.“ nicht nur (mit geringfügigen Abstrichen im fünfen Unterpunkt) auf sämtliche das Vorhaben betreffenden, bei der belangten Behörde verfügbare Informationen (betreffend das Vergabeverfahren und die Umsetzung des Auftrags), sondern wird darüber hinaus um Übermittlung aller Informationen auf elektronischem Weg ersucht. Im Ergebnis wird daher – unbeschadet der demonstrativen Aufzählung einzelner Dokumente – nicht nur umfassende Akteneinsicht in den Vergabeakt und weitere, die Umsetzung des Auftrags betreffende Akten beantragt, sondern über das Recht auf Akteneinsicht hinaus auch die Übermittlung der gesamten Akten.
Ein solches Begehren kann aber nicht mehr als ein solches auf Zugang zu Informationen i.S.d. Art. 22a B-VG verstanden werden, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war.
Für das Vergabenachprüfungsverfahren gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 17 AVG (VwGH 29.9.2025, Ra 2022/04/0141), sodass insoweit besondere Informationszugangsregelungen i.S.d. § 16 IFG bestehen. Kommt aber selbst im Vergabenachprüfungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht nur Parteien zu, so kann bezüglich des vorangehenden Vergabeverfahrens nicht ein Recht Dritter auf undifferenzierten Zugang zum Verfahrensakt bestehen und kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, ein solches im Wege des IFG verbrieft zu haben.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung zum einen auf die zu den systemgleichen Regelungen des UIG ergangenen, oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 16 IFG VwGVG stützen kann.
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