LVwG N LVwG-AV-1192/001-2025

LVwG-AV-1192/001-2025Landesverwaltungsgericht30.01.2026

Regest

Lebensmittelrecht; Maßnahmen; Anordnung; Vermarktung; Kennzeichnung; Werbung; Information; ökologisch/biologische Produktion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1192/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1192.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.9.2025, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeordneten Maßnahmen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses umzusetzen sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) der B GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), einem Lebensmittelunternehmen, gestützt auf § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und auf § 6 Abs. 8 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), wörtlich die Durchführung folgender Maßnahmen an:

„1. Die Vermarktung der folgenden Produkte hat derart zu erfolgen, dass bei der Kennzeichnung und Werbung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird:

Produkt (Silo)

Artikelname

Charge

MHD

Produzierte Menge

Noch vorhandene gesperrte Ware

Anteil betroffene Flocken

Anteil abgewertete Kartoffel

*** (S6 + S2)

***/C


31.07. 2026

4800 CC = 8.064 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6+ S2)

D GmbH - ***


31.07. 2026

1920 TY = 3.225 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6)

***/ E GmbH


31.07. 2025

90 SK = 1.800 kg

0

95%

Ca 8,7%

*** (S6)



31.08. 2026

5473 CC = 9.195 kg

0

95%

Ca 8,7%

*** (S6 +S1)

***/C


31.08. 2026

5088 CC = 8.548 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6+S1)

***/ E GmbH


31.08. 2025

180 SK = 3.600 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6)



31.10. 2026

5760 CC = 9.677 kg

1. 056 CC gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

*** (S6)



31.10. 2026

5568 CC = 9.355 kg

4. 896 CC gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

*** (S6)

D GmbH - ***


31.10. 2026

4992 TY = 8.387 kg

1. 824 TY gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

2. Die Käufer der betroffenen Produkte des Maßnahmenpunkts 1. sind ohne ungebührliche Verzögerung über den festgestellten Verstoß, der die Integrität dieser Produkte beeinträchtigt, schriftlich zu unterrichten.

3. Über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen 1. bis 2. ist der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, bis 30.09.2025 zu berichten.“

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es zur Beeinträchtigung der Integrität der im Betrieb der Beschwerdeführerin produzierten Bio-Kartoffelflocken gekommen sei, weil ein Lieferant der darin enthaltenen Kartoffeln ein nicht für die biologische Produktion zugelassenes Pflanzenschutzmittel eingesetzt habe. Die ausgesprochenen Maßnahmen seien erforderlich, um das legitime Ziel des hohen Verbraucherschutzes zu fördern, und verhältnismäßig, da nicht die Vernichtung der Produkte, sondern nur die Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung untersagt und damit die konventionelle Vermarktung ermöglicht worden sei; zudem seien keine Maßnahmen für Produkte mit einem Anteil an abgewerteter Kartoffel unter 2 % verhängt worden. Da die Information der Käufer bislang unterblieben sei, werde diese angeordnet. Das allgemeine Interesse an einem hohen Verbraucherschutzniveau überwiege das Individualinteresse der Beschwerdeführerin an den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmensetzung. Die konkrete Maßnahmenvorschreibung sei nach Abwägung der gegenläufigen Interessen als geringstmöglicher Eingriff zur Wahrung des Verbraucherschutzes zu sehen. Es gebe keine gelinderen Mittel, um die festgestellten Mängel zu beseitigen. Weiters werde von der Möglichkeit der Anordnung einer Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahme Gebrauch gemacht.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Man habe keine Kenntnis gehabt, dass es sich bei den vom Landwirt F gelieferten und dann mit Bio-Kartoffeln anderer Lieferanten zu Bio-Kartoffelflocken und Bio-Kartoffelpüree verarbeiteten Kartoffeln um solche handle, die mit einem Pflanzenschutzmittel produziert worden seien, das für die biologische Produktion nicht zugelassen sei. Der Landwirt habe das Pflanzenschutzmittel in gutem Glauben, dass es für den Einsatz in der biologischen Landwirtschaft zulässig sei, eingesetzt. Der Anteil dieser Kartoffeln in den damit hergestellten Produkten betrage zwischen 1,0 % und max. 8,7 %. Eine Analyse der betroffenen Chargen habe ergeben, dass trotz Aufkonzentrierung keine Wirkstoffe im Produkt nachweisbar seien; dies habe die Behörde nicht gewürdigt. Es führe nicht jeder Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu einer Beeinträchtigung der Integrität des Erzeugnisses, sondern nur solche Verstöße, die den ökologischen Wert oder die Verbrauchererwartung substanziell berührten. Zudem sei gegenständlich mit Ausnahme von zwei Chargen der gemeinschaftsrechtlich geregelte maximal zulässige Prozentsatz von Zutaten aus nicht biologischer Produktion (5 %) eingehalten. Die betroffenen Lebensmittel seien sicher, d.h. in keiner Weise gesundheitsschädlich und für den menschlichen Verzehr vollkommen geeignet. Es gehe nicht um die Sicherheit und Eignung eines Lebensmittels zum Verzehr, sondern – wenn überhaupt – um geringfügig unrichtige Angaben auf der Verpackung. Die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und würden Kosten von ca. 450.000 Euro für das Ausräumen der Regale, ca. 200.000 Euro Rückholkosten, ca. 34.000 Euro Kosten für die Ersatzlieferung für B2B-Kunden, ca. 210.000 Euro für die Ersatzlieferungen Retail, ca. 210.000 Euro für die Vernichtung der Ware Retail und bis zu 80.000 Euro für die Abwertung bzw. Vernichtung der bei der Beschwerdeführerin lagernden Ware und damit einen immensen wirtschaftlichen Schaden auslösen. Die Produkte könnten nicht als konventionelle Produkte verkauft werden, da sie alle bereits in mit „Bio“ gekennzeichneten Innenverpackungen und Kartons verpackt seien und diese Kennzeichnungselemente nicht einfach überklebt oder ignoriert werden könnten. Eine „Umetikettierung“ könne es nicht geben. Für eine Vermarktung als konventionelles Produkt müssten die Produkte zurückgenommen, aus den Verpackungen entleert und neuerlich verpackt und ausgeliefert werden. Da der Aufwand für diese Maßnahmen den Produktwert bei weitem übersteige, komme nur die Rücknahme und Vernichtung der Produkte in Betracht, was eine massive Lebensmittelverschwendung bedeute. Mit den vorgeschriebenen Maßnahmen habe die belangte Behörde das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht ausreichend berücksichtigt.

Am 4.12.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Akten übermittelt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der G als informierter Vertreter der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vernommen und die Sach- und Rechtslage mit den Parteienvertretern erörtert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung fest:

Die Beschwerdeführerin, eine gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierte Lebensmittelunternehmerin, stellt in ihrem Betrieb in *** u.a. Kartoffelflocken her; diese bestehen zu 100% aus ihr von Landwirten gelieferten Kartoffeln. Sie bringt die Kartoffelflocken u.a. durch Lieferung an H (als „“), C (als „“) und D (als „“) in begasten Einzelverpackungen (2 x 120 g) zum Verkauf an Endkunden und durch Lieferung im B2B-Bereich an die E GmbH unbegast in 20 kg-Säcken (als „“) in Verkehr.

Vom Landwirt F erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 22.834 kg als Bio-Kartoffeln deklarierte Kartoffeln, die dieser aber unter Einsatz des nicht für die Bio-Produktion zugelassenen Pflanzenschutzmittels Kupfer Fusilan WG (Kupfer-Cymoxanil-Fungizid) produziert hatte. Diese Kartoffeln wurden mit Bio-Kartoffeln anderer Lieferanten vermischt und aus diesen insgesamt 250.000 kg Kartoffeln im November 2024 in der Produktionsanlage in *** Bio-Kartoffelflocken bzw. Bio-Kartoffelpüree erzeugt. Erst im Juni 2025 erfuhr die Beschwerdeführerin, dass F pestizidbehandelte Kartoffeln geliefert hatte. Eine dann durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Analyse der betroffenen Produkte ergab, dass keine Pestizide mehr nachweisbar waren. Die Beschwerdeführerin sperrte die Kartoffelflocken, die sich noch in 1.290 20 kg-Säcken in ihren Silos befanden, d.h. lieferte sie nicht mehr aus, holte aber an H, C und D bereits ausgelieferte Einzelpackungen Bio-Kartoffelpüree und an die E GmbH bereits ausgelieferte 20 kg-Säcke Bio-Kartoffelflocken („***“) nicht zurück und informierte die Käufer nicht.

In der folgenden Tabelle ist neben Artikelname, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum und produzierter Menge auch Folgendes ersichtlich: (drittletzte Spalte) wie viele Einheiten der Ware noch im Betrieb vorhanden (weil gesperrt) oder ob sie sie schon zur Gänze ausgeliefert („0“) ist, (vorletzte Spalte) der Anteil der Kartoffelflocken an einer Charge, in dem Kartoffeln von F enthalten sind, und (letzte Spalte), wie hoch potenziell der Anteil der von F gelieferten („abgewerteten“) Kartoffeln im Endprodukt ist. Die letzten drei Positionen betreffen bereits in Einzelverpackungen befindliche Kartoffelflocken, die vor Ort gesperrt wurden, d.h. noch bei der Beschwerdeführerin gelagert sind.

Produkt (Silo)

Artikelname

Charge

MHD

Produzierte Menge

Noch vorhandene gesperrte Ware

Anteil betroffene Flocken

Anteil abgewertete Kartoffel

*** (S6 + S2)

*** /C


31.07. 2026

4800 CC = 8.064 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6+ S2)

D GmbH - ***


31.07. 2026

1920 TY = 3.225 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6)

***/ E GmbH


31.07. 2025

90 SK = 1.800 kg

0

95%

Ca 8,7%

*** (S6)



31.08. 2026

5473 CC = 9.195 kg

0

95%

Ca 8,7%

*** (S6 +S1)

***/Ca


31.08. 2026

5088 CC = 8.548 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6+S1)

***/ E GmbH


31.08. 2025

180 SK = 3.600 kg

0

Ca 45%

Ca 4,1%

*** (S6)



31.10. 2026

5760 CC = 9.677 kg

1. 056 CC gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

*** (S6)



31.10. 2026

5568 CC = 9.355 kg

4. 896 CC gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

*** (S6)

D GmbH - ***


31.10. 2026

4992 TY = 8.387 kg

1. 824 TY gesperrt

Ca 55%

Ca 5%

Eine Verpflichtungserklärung gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. d sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/848 (nämlich beim Verdacht auf einen Verstoß oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten) hat die Beschwerdeführerin nicht ausgestellt bzw. vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

[…]

10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;

11. die Anpassung der Kennzeichnung;

[…]

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) dient dieses Bundesgesetz der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

[…]

2. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1

[…]

Gemäß § 6 Abs. 8 EU-QuaDG haben die zuständigen Behörden im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.

Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden

[…]

b) geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.

Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

(2) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:

[…]

c) sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;

[…]“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „ökologische/biologische Produktion“: Anwendung, einschließlich während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

2. „ökologisches/biologisches Erzeugnis“: ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis, ausgenommen ein solches, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

[…]

74.

„Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse“: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die

a) die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder

b) wiederholt oder beabsichtigt sind;

[…]

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:

[…]

e) Gewährleistung der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln;

[…]

Artikel 16

Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

(1) Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.

[…]

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel erlassen.

[…]

Artikel 24

Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden

[…]

(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, kann die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

[…]

b) als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln;

[…]

Artikel 30

Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Darüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.

[…]

(5) Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a) in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, wenn dieses Verzeichnis nach den Unionsvorschriften vorgeschrieben ist, vorausgesetzt,

i) die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

ii) mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses sind ökologisch/biologisch; und

iii) im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und deren Trägerstoffe ökologisch/biologisch sind;

[…]

Artikel 39

Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen

(1) Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen

[…]

d) in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen:

[…]

iii) eine Verpflichtung,

— bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen,

[…]

Artikel 42

Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität beeinträchtigen

(1) Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.

[…]

Anhang II

Detaillierte Produktionsvorschriften gemäß Kapitel III

[…]

Teil IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 16 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel.

1. Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

[…]

c) sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

[…]

2. Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

2.1. Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

a) Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt oder aus in Anhang I aufgelisteten Erzeugnissen, die für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehen sind; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus solchen Erzeugnissen hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;

b) eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen;

c) eine während der Umstellung erzeugte Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen.“

In Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15.7.2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse sind die für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassenen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 geregelt; es sind dies Arame-Algen, Hijiki-algen, die Rinde des Pau d’Arco Baumes, Därme, Gelatine, Milchmineral, Wildfisch und wild lebende Wassertiere.

Eine bescheidmäßige Maßnahmenvorschreibung nach § 39 Abs. 1 LMSVG hat „bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften“ zu ergehen, und nach § 6 Abs. 8 EU-QuaDG hat die Behörde Maßnahmen „im Falle eines festgestellten Verstoßes“ zu ergreifen. Nach dem Wortlaut beider Vorschriften kommt es nicht auf eine bereits rechtskräftige Ahndung der Verstöße oder auf ein Verschulden bestimmter Person an diesen Verstößen an, sondern es reicht, dass ein Verstoß von der Behörde festgestellt worden ist.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, wen das Verschulden daran trifft – gegen die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 und des Anhanges II Teil IV 2.1.b der Verordnung (EU) 2018/848 verstoßen hat, da sie bei der Herstellung der unstrittig als „verarbeitete Lebensmittel“ zu qualifizierenden Kartoffelflocken die in Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2018/848 enthaltenen Produktionsvorschriften nicht eingehalten hat, indem eine ökologische/biologische Zutat (Bio-Kartoffeln) zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat (konventionelle Kartoffeln) – unabhängig davon, ob sie „rückstandsfrei“ war oder nicht – vorgekommen ist, und dass sie folglich gegen Art. 30 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2018/848 verstoßen hat, da sie den Begriff „Bio“ für die Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Kartoffelflocken verwendet hat, obwohl diese eben nicht den soeben angeführten Produktionsvorschriften entsprechen (Art. 30 Abs. 5 lit. a sublit. i). Darauf, ob mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten ökologisch/biologisch sind (Art. 30 Abs. 5 lit. a sublit. ii), kommt es, zumal die Voraussetzung der sublit. i schon nicht erfüllt ist, nicht mehr an, da für eine rechtmäßige Verwendung einer Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion bei verarbeiteten Lebensmitteln – wie aus dem Wort „und“ am Ende von sublit. ii hervorgeht – die Voraussetzungen beider Sublitterae erfüllt sein müssen. An dieser Stelle gilt es auch das Missverständnis zu vermeiden, dass verarbeitete Bio-Lebensmittel bis zu fünf Gewichtsprozent frei gewählte konventionelle Zutaten enthalten dürfen; diese Wahl ist nämlich nicht frei, sondern äußerst eingeschränkt, da an Nicht-Bio-Zutaten nur die wenigen erscheinen dürfen, die in der als Anhang V Teil B zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 geführten Positivliste erscheinen oder von der zuständigen nationalen Behörde für die in Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehene kurze Zeit als solche zugelassen wurden (vgl. zu alldem Schmidt/Haccius, Art. 30 EU-Öko-Erzeugnisse-V in Sosnitza/Meisterernst [Hrsg], Lebensmittelrecht, Rn 71); nichtökologische bzw. nichtbiologische Kartoffeln fallen nicht darunter.

Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu einer Beeinträchtigung der Integrität eines Erzeugnisses führe, ist angesichts der Begriffsdefinition der „Integrität“ in (Art. 3 Z. 74 leg. cit.) zwar richtig, aber aus dem Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 folgt eindeutig, dass eine Vermischung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen jedenfalls eine Beeinträchtigung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse darstellt, und dies muss genauso für eine Vermischung von ökologischen/biologischen Zutaten mit nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten, wie sie in Anhang II Teil IV 2.1.b der Verordnung (EU) 2018/848 verboten wird, gelten, zumal damit die Merkmale, die ein Erzeugnis als ökologisches/biologisches kennzeichnen, auf der Stufe der Produktion beeinträchtigt werden (Art. 3 Z. 74 lit. a leg. cit.), ohne dass es auf einen beabsichtigten oder wiederholten (generellen) Verstoß (Art. 3 Z. 74 lit. b leg. cit.) ankäme.

Dass die Kartoffelflocken „nicht sicher“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG, also gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet wären und die Beschwerdeführerin dadurch einen weiteren Verstoß gesetzt hätte, wurde ihr von der belangten Behörde nicht angelastet; die belangte Behörde ist dem durch Analysen, die die Beschwerdeführerin veranlasst hat, untermauerten Vorbringen, dass keine Pestizide in den Kartoffelflocken nachweisbar sind, sichtlich gefolgt, weshalb auch nur die „Bio“-Kennzeichnung Thema im gegenständlichen Verfahren ist.

Zufolge Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 hat die Behörde bei einem festgestellten Verstoß sicherzustellen, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partei oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird. Diesbezüglich räumt der Uniongesetzgeber bei Integritätsverletzungen der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein, nimmt solcherart die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf generell-abstrakter Ebene vorweg (im Unterschied zu Art. 30 Abs. 1 der durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung normierte) und streicht damit – was durch einen Blick auf Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bestätigt wird – die Gravität einschlägiger Verstöße bezogen auf den Schutzzweck der Verordnung hervor (vgl. LVwG NÖ 15.3.2024, LVwG-AV-2823/001-2023). Da sich somit hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahme (nämlich dass die Vermarktung derart zu erfolgen habe, dass bei der Kennzeichnung und Werbung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen werde) die Verhältnismäßigkeitsprüfung erübrigt, zumal diese Maßnahme schon vom Unionsgesetzgeber zwingend ohne Rücksichtnahme auf die allfälligen wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Lebensmittelunternehmers – vorgegeben ist, konnte – wie wohl der von der Beschwerdeführerin angesprochene wirtschaftliche Schaden durchaus plausibel ist – der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden sein.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde ergriffenen Maßnahmen dem Schutz des Vertrauens der Konsumenten in die Geschlossenheit des ökologischen Produktionsprozesses (vgl. VwGH 29.4.2009, 2005/10/0091 und Erwägungsgründe 6, 67 und 123 der Verordnung (EU) 2018/848) bzw. dem Schutz dem Konsumenten vor Täuschung darüber, dass die verbindlichen Produktionsvorschriften für Bio-Erzeugnisse eingehalten wurden (vgl. VwGH 14.10.2005, AW 2005/10/0021), dienen und dass die Verfolgung des Grundsatzes eines hohen Verbraucherschutzniveaus zulässigerweise negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. EuGH 31.1.2013, C-12/11, Rz 48, McDonagh).

Art. 39 Abs. 1 lit. d sublit. iii Teilstrich 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zufolge müssen der Verordnung unterliegende Unternehmen eine Verpflichtung vorlegen, bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen.

Was die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (die angeordnete schriftliche Information der Käufer) betrifft, so wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Verpflichtungserklärung gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. d sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/848 (nämlich beim Verdacht auf einen Verstoß oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten) nicht ausgestellt oder vorgelegt hat. Da gegenständlich – siehe oben – ein Verstoß, der die Integrität der Bio-Kartoffelflocken beeinträchtigt, feststeht, besteht die Pflicht der Beschwerdeführerin, die Käufer der betroffenen Erzeugnisse ohne ungebührliche Verzögerungen darüber schriftlich zu unterrichten, und zwar bereits seit dem begründeten Verdacht eines Verstoßes. Angemerkt wird, dass in Art. 39 Abs. 1 lit. d sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/848 von „Käufern“ (im englischen Text „buyers“) – genauso wie in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides – des Erzeugnisses (und nicht etwa von „Endverbrauchern“) die Rede ist (in Art. 3 Z. 50 leg. cit. wird auch zwischen „Verkauf“ und „Abgabe an den Endverbraucher“ unterschieden, ebenso in § 39 Abs. 1 Z.10 LMSVG zwischen Information der „Abnehmer“ und der „Verbraucher“). Eine diesbezügliche Information der Käufer ist, wie festgestellt wurde, gegenständlich unterblieben, sodass die Vorschreibung des Spruchpunktes 2. als geeignete Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 10 LMSVG bzw. des Art. 138 Abs. 1 lit. b VO (EG) 2017/625, konkret als Vollziehungsverfügung, zu setzen war und ein gelinderes Mittel nicht in Betracht kam.

Die Anordnung, über die Etablierung und Umsetzung der Lebensmittelkontrollbehörde zu berichten, stützt sich auf § 39 Abs. 1 Z. 14 LMSVG, weil es durchaus zweckmäßig ist, die Beschwerdeführerin berichten zu lassen anstatt auf eine unter Umständen kostenpflichtige Kontrolle durch Lebensmittelaufsichtsorgane zu warten.

Die bis zum 30.9.2025 von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. gesetzte Berichtsfrist ist mittlerweile abgelaufen, und hinsichtlich Spruchpunkt 1. ist keine Frist und hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine unbestimmte Frist („ohne ungebührliche Verzögerung”) gesetzt worden. Wenn keine neue Frist gesetzt würde, wäre die Vorschreibung sofort vollstreckbar, die Setzung einer „angemessenen Frist” ist aber in § 39 Abs. 1 LMSVG vorgesehen. Die nunmehr vom Verwaltungsgericht neu festgesetzte Frist von drei Wochen entspricht in etwa der ursprünglich von der belangten Behörde gesetzten Frist, ohne den Postlauf einzurechnen; schlussendlich hat die Beschwerdeführerin selbst auch keine längere Frist begehrt, um den Maßnahmen auch entsprechen zu können.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Einzelfallbezogene Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/08/0024). Die hier im Einzelfall beurteilten Fragen, ob Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen wurden und welche Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung konkret erforderlich sind, stellen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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