LVwG N LVwG-S-2481/001-2025

LVwG-S-2481/001-2025Landesverwaltungsgericht29.01.2026

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Luftfahrtunternehmen; Flug; Annulierung; Fluggast; Ticketrückerstattung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2481/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2481.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A als CEO der B, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.11.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrtunternehmen zwischen 1. Februar 2024 und 7. Mai 2025 in ***, ***, nach einer Annullierung des von ihm für 26. August 2023 unter der Flugnummer *** geplanten Fluges von *** nach *** unterlassen hat, den betroffenen Fluggästen, nämlich Frau D, Frau E und Herrn G, die Flugscheinkosten in Höhe von EUR 347,94 in bar (einschließlich Überweisung oder durch Scheck) zu erstatten; die Erstattung erfolgte ohne schriftliche Zustimmung in Form eines Reisegutscheins.

Sie haben dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“ Weiters haben Sie gemäß 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als CEO und damit außenvertretungsbefugtes Organ der B zu verantworten, dass sich dieses ausführende Luftfahrtunternehmen geweigert habe, drei näher genannten von der Annullierung des Fluges *** von *** nach *** am 26. August 2023 betroffenen Fluggästen die Flugscheinkosten in Höhe von € 347,94 in bar zu erstatten.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Luftfahrtunternehmen den Passagieren die Wahlmöglichkeit eingeräumt habe, die Ticketkosten in Form eines Gutscheins oder in bar erstattet zu bekommen. Auch seien weitere Kosten, insbesondere die Kosten der selbstorganisierten Alternativbeförderung, nämlich die Kosten der Busbeförderung in Höhe von € 59,97 (jeweils € 19,99), Taxikosten in Höhe von € 7,50 sowie die Kosten des neu gebuchten Fluges in Höhe von € 934,92 refundiert worden. Dies abzüglich der Kosten des annullierten Fluges in Höhe von € 389,94. Den Passagieren sei daher sowohl der Wert der ursprünglichen Ticketkosten für den annullierten Flug erstattet als auch die Mehrkosten der selbstorganisierten Alternativbeförderung (dies unter Abzug der ursprünglichen Ticketkosten) refundiert worden. Dadurch, dass den Fluggästen der Gutschein im Wert von ursprünglichen Ticketkosten zur Verfügung gestellt worden sei – und sie jederzeit in bar hätten optieren können – sei das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachgekommen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Vernehmung der Zeugin D und Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitpunkt Vorstandsmitglied und damit Angehöriger des außenvertretungsbefugten Organs der B, ***, , , . Bei diesem Unternehmen hatten drei näher bezeichnete, im Bezirk *** wohnhafte Passagiere für 26. August 2023 den Flug *** (-), Abflugzeit *** Uhr gebucht. Nachdem die Passagiere das Flugzeug bestiegen und in diesem einige Stunden verharrten, wurde ihnen um 02:00 Uhr des 27. August 2023 durch die Flugzeugcrew zu verstehen gegeben, dass sie das Flugzeug verlassen müssten, weil es aus technischen Gründen nicht mehr fliegen können. Der Flug wurde annulliert. Nachdem der Schalter von B nicht mehr besetzt war und auch kein Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens verfügbar war, sorgten die Passagiere selbstständig für eine Übernachtungsmöglichkeit. In weiterer Folge wurden sie per E-Mail davon verständigt, dass der Flug () am 27. August 2023 gegen Mittag starten sollte. Die Abflugzeit wurde danach auf den früheren Nachmittagen und sodann auf *** Uhr des 27. August 2023 verschoben. Danach wurde der Flug abermals annulliert und suchten die Passagiere Mitarbeiter von B am Schalter auf. Dort erkundigten sie sich danach, ob ein Flug von B nach *** gehen würde und (bejahendenfalls) wann dies der Fall sein werde. Diese Frage konnte von den Mitarbeitern nicht beantwortet werden. Daraufhin buchten sie gegen 03:40 Uhr des 28. August 2023 früh einen Rückflug mit F für 28. August 2023, *** Uhr. Eine Buchung der Passagiere auf einen Flug von B am 28. August 2023, den sie nicht angetreten hätten (no-show) erfolgte nicht. Eine Alternativbeförderung wurde den Passagieren nicht angeboten.

In der Folge forderten die Passagiere mit Schreiben vom 28. September 2023 im Hinblick darauf Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils € 400,--, Ersatz für die Kosten der selbstorganisierten Alternativbeförderung in Höhe von € 934,92 sowie Kostenersatz für Hotel und Transfer. Während die Ausgleichszahlung und die Kosten für den Bus- und Taxitransfer vollständig angewiesen wurden, erstattete das Luftfahrtunternehmen bezogen auf die Kosten des (selbstorganisierten) Alternativflugs lediglich € 612,45 im Kulanzwege. Bezogen auf die Kosten der ursprünglichen Tickets buchte das Luftfahrtunternehmen den Passagieren Reisegutscheine (travel credit) im Wert von € 389,94 im „***“ ein und bot mit Email vom 9. Oktober 2023 in Form eines Links an, für eine Ablöse in bar zu optieren. Von dieser Möglichkeit wollten die Passagiere Gebrauch machen, was jedoch nicht funktionierte. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Abgeltung in Form von Reisgutscheinen erfolgte nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Passagiere auf einem Flug am 28. August 2023 nach *** gebucht waren und unentschuldigt nicht erschienen sind, liegen nicht vor.

Das Kontrollsystem bei B erschöpft sich darin, dass mit der Abwicklung derartiger Fälle im Unternehmen geschultes Personal eingesetzt wird und im Eskalationsprozess eine erneute Prüfung mit rechtskundigen Mitarbeitern und der rechtsfreundlichen Vertretung erfolge.

Die Fluggäste machten ihre Ansprüche am 28. September 2023 gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich – soweit im Folgen nicht anders ausgeführt – auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die vom Beschwerdeführer vorgelegten unwidersprochen gebliebenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Kontrollsystem basieren auf den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die sich nahezu wortgleich in den Schriftsätzen wiederfinden, und denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Die Feststellungen, wonach seitens B nach Annullierung des Fluges keinerlei Unterstützung geleistet wurde, stützen sich ebenso wie jene, wonach nach Annullierung des zweiten Fluges seitens der Mitarbeiter über Frage, ob bzw. wann ein weiterer Flug nach *** angeboten würde, keine Auskunft geben konnten, auf die glaubhaften Angaben der Zeugin D, denen seitens des Beschwerdeführers trotz Möglichkeit hiezu nicht entgegengetreten wurde. Dass eine Buchung der Passagiere auf einen Flug von B am 28. August 2023, in deren Folge die Passagiere nicht erschienen seien (no-show), nicht erfolgte, Ergibt sich zunächst daraus, dass dieser Umstand (im Übrigen ohne jeden Beleg) vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstmals in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht behauptet wurde. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die Sache wesentliche Umstände vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Hinzu tritt, dass den Passagieren seitens des Luftfahrtunternehmens Reisegutscheine im Wert der Flugtickets gutgeschrieben wurden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, zugunsten einer Barablöse zu optieren. Dass auch diese Gutschrift und die eingeräumte Optionsmöglichkeit lediglich im Kulanzwege erfolgt wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich auch daraus, dass selbst das Luftfahrtunternehmen selbst von einer Pflicht zum Ersatz der Flugticketkosten ausging. Hätten die Passagiere tatsächlich gleichsam unentschuldigt den Flug nicht angetreten, wäre diese Vorgangsweise nicht erklärlich.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zur Frage des Bestehens einer Übertretungsnorm:

Gemäß § 169 Abs. 1 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, wer der VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 zuwiderhandelt.

Art. 5 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 verpflichtet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Erbringung von Unterstützungsleistungen nach Art. 8. Diese umfassen ein Wahlrecht zwischen in Abs. 1 lit. a bis c genannten Varianten. Entscheidet sich der Fluggast für die binnen sieben Tagen zu leistende vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, so hat dies nach den Modalitäten des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zu erfolgen. Die Erstattung hat daher durch Barzahlung einschließlich Überweisung bzw. Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erfolgen. Der Fluggast soll daher nicht verhalten werden, als Ersatz Reisegutscheine akzeptieren zu müssen, die er u.U. nicht mehr selbst verwenden kann oder will (vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen Fluggastrechte-VO Art. 7 Rz. 26).

Im konkreten Fall schrieb das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen Reisegutscheine gut und offerierte ihnen mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 die Möglichkeit, zugunsten einer Barzahlung zu optieren.

Dieses Vorgehen steht aber mit dem klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 in Widerspruch, zumal das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann eine Erstattung in Form eines Reisegutscheins durchführen darf, wenn der Fluggast dafür sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Zumal ein solches nicht vorliegt, liegt ein Verstoß gegen die VO (EG) 261/2004 vor.

Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Passagiere nicht vom Wahlrecht nach Art. 8 Abs.1 VO (EG) 261/2004 Gebrauch gemacht hätten, wie dies in der Rechtfertigung (dort Rz 6) behauptet wird. Zum einen geht der Beschuldigte im folgenden Absatz selbst von einer Option zugunsten der lit. b dieser Bestimmung aus (die Ausführungen sind daher bereits in sich widersprüchlich), zum anderen kann vom Wahlrecht nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn seitens des Luftfahrtunternehmens (wie sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO [EG] 261/2004 ergibt) diese Unterstützungsleistungen angeboten werden. Das Anbieten derartiger Unterstützungsleistungen, die es dem Passagier ermöglichen sollen, zwischen verschiedenen Varianten zu wählen, ist als Bringschuld und nicht als Holschuld ausgestaltet. Zumal im konkreten Fall die Passagiere sich mehr als 24 Stunden nach dem geplanten Abflug des gebuchten Fluges *** von sich aus dezidiert mit der Frage, ob bzw. wann ein weiterer Flug nach *** angeboten wird, an Mitarbeiter des Unternehmens wandten und von deren Seite keinerlei Auskunft erteilt werden konnte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Passagiere noch weiter hätten zuwarten sollen. Vielmehr kam das Luftfahrtunternehmen seinen aus Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 abzuleitenden Verpflichtungen ersichtlich nicht nach. Bietet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast aber keine oder keine – unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Fluggastes – akzeptable Ersatzbeförderung an, kann der Fluggast selbst einen Flug buchen und die Erstattung der Mehrkosten als Schadensersatz nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht für diesen verlangen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmidt Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 24; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 15f f).

Davon ausgehend kann aber von einer Option zugunsten der Variante der lit. b keine Rede sein, zumal derartiges einen Vorschlag des Luftfahrtunternehmens voraussetzten würde. Vielmehr liegt eine Option zugunsten der lit. a vor, wobei der Ticketpreis aufgrund dieser Bestimmung rückzuerstatten war und die Differenz zu den schlussendlich entstandenen Beförderungskosten dem Bereich der Schadenersatzrechts zuzurechnen ist.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass in Form der Kulanzleistung ohnehin eine Barablöse in einem die Flugscheinkosten übersteigendem Ausmaß stattgefunden habe, sodass der Vorgabe der VO entsprochen worden sei, vermag auch den des Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Vielmehr verwies der Vertreter des Beschwerdeführers selbst in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch darauf, dass es sich bei der Barleistung um eine solche im Kulanzwege für die Mehrkosten gehandelt habe und wurden die Ticketkosten vom Luftfahrtunternehmen dezidiert einem anderen Procedere zugeführt. Dass dieser Widmung keine Bedeutung zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr entspricht es dem bürgerlichen Recht, dass der Schuldner grundsätzlich selbst bestimmen kann, welche von mehreren Schulden durch eine Anweisung zuerst getilgt werden soll (vgl. § 1416 ABGB). Warum vorliegend anderes gelten soll, wäre nicht erklärlich.

An der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes besteht sohin kein Zweifel.

4.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass für die Beurteilung ausschließlich die Zivilgerichte und nicht Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte zuständig seien, verkennt er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Ausgleichszahlung selbst ist, die zu- oder abzuerkennen ist, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer die Unterlassung der Leistung der Ausgleichszahlung in der vorgesehenen Weise zu verantworten hat. Ob eine solche zusteht oder nicht ist – worauf die mitbeteiligte Partei zutreffend verweist – eine Vorfrage, die von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 38 AVG zu beantworten ist. Mangels einer diese Behörden bindenden Entscheidung über die Vorfrage durch die Zivilgerichte ist sie im gegenständlichen Verfahren selbstständig zu beantworten; für den Fall einer davon abweichenden Entscheidung durch die Zivilgerichtsbarkeit könnte mit Wiederaufnahme des Verfahrens vorgegangen werden. Diese Fallkonstellation ist im Übrigen keinesfalls außergewöhnlich, sondern bezogen auf Vermögensdelikte im strafrechtlichen Zusammenhang an der Tagesordnung.

An der Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen daher keine Zweifel.

4.3. Zur Frage der Verfolgungsverjährung:

Nicht nähergetreten werden kann aber auch dem Einwand einer eingetretenen Verfolgungsverjährung. Zutreffend verweist die mitbeteiligte Partei darauf, dass es sich vorliegend um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handelt (vgl. VwSlg 6437 F/1989), das erst mit Erfüllung der geforderten Maßnahme endet (VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002). Da das verpönte Verhalten selbst dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch andauerte, kann von einer eingetretenen Verjährung keine Rede sein.

4.4. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, sodass dieses Verschulden mangels Ausnahme widerleglich vermutet wird.

Stellt der Beschuldigte diesfalls ein Verschulden in Abrede, hat er nach stRsp initiativ darzulegen, dass er im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (z.B. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168). Dabei ist darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden (VwGH 15.9.1997, 97/10/0091). Beschränken sich die vom Beschuldigten gesetzte Maßnahmen im Wesentlichen darauf, Mitarbeiter zu schulen oder ihnen Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, liegt nach stRsp kein derartiges Kontrollsystem vor.

Im konkreten Fall zieht sich der Beschwerdeführer darauf zurück, mit der Sache besonders geschultes Personal bzw. die rechtsfreundliche Vertretung befasst zu haben. Zwar können Auskünfte von kompetenter Stellen das Verschulden entfallen lassen, doch gilt dies dann nicht, wenn für den Beschuldigten ein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen muss. Zu denken ist zum einen an dem Beschuldigten bekannte, von der erteilten Auskunft abweichende behördliche Entscheidungen (z.B. VwGH 29.3.2011, 2011/17/0039; 15.9.2022, Ra 2022/02/0141), aber auch an sonstige erkennbare Mängel der Auskunft.

Im konkreten Fall wiche die Auskunft – soweit sie überhaupt erfolgt ist – zum einen vom klaren und unmissverständlichen, auch in der Standardliteratur unterstrichenen Wortlaut der VO (EG) 261/2004 ab. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer trotz Einschaltung der rechtskundigen Mitarbeiter und des rechtsfreundlichen Vertreters bereits mehrfach wegen Übertretungen der VO (EG) 261/2004 rechtskräftig bestraft, sodass an der Richtigkeit der rechtlichen Einschätzungen begründete Zweifel hätten bestehen müssen. Dass der Beschwerdeführer Auskunft von kompetenten Stellen eingeholt hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Zumal darüber hinaus kein Kontrollsystem dargelegt werden konnte (der Beschwerdeführer zieht sich darauf zurück, sich zur Bearbeitung der Sache geeigneten Personals bedient zu haben, ohne einen Kontrollmechanismus zu behaupten), hat der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt.

4.5. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO (EG) 261/2004 – wie für das Unionsrecht charakteristisch – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (ErwG 21).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Zu beachten ist dabei insbesondere das charakteristische faktische Ungleichgewicht zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite, dem die VO durch eine Stärkung der Fluggastrechte bewusst entgegentreten will. Nicht zuletzt fehlt es unternehmensintern offenkundig nach wie vor an einem wirksamen Kontrollsystem, sodass insgesamt von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Mildernd war nichts, erschwerend hingegen einschlägige Vormerkungen (vgl. LVwG NÖ 12.9.2024, LVwG-S-1660/001-2024; 2.7.2024, LVwG-S-1090/001-2024) zu werten. Die Rechtskraft diese Entscheidungen trat während des Tatzeitraums ein, näherhin sieben bzw. neun Monate vor seinem Ende.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von € 20.000,-- netto. Ein solches kann mit Blick darauf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen in einer Führungsposition ist.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die VO (EG) 261/2004 auf deren klaren Wortlaut stützen kann.

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