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LVwG-AV-423/001-2024•LVwG N LVwG-AV-423/001-2024
LVwG-AV-423/001-2024Landesverwaltungsgericht29.01.2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; körperliches Gebrechen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. März 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 21 Abs. 1 iVm § 8 Waffengesetz 1996 (WaffG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Am 08. November 2023 stellte A (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses.
Unter einem legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen fachärztlichen Befundbericht, datiert mit 23. März 2023) von C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als stabil und psychisch gesund zu beurteilen sei und aus psychiatrischer Sicht nichts dagegenspreche, dass dieser wieder seine verantwortlichen Funktionen im Jagdbereich, die an Schusswaffenbesitz und gebrauch gebunden seien, uneingeschränkt übernehmen könne. Darüber hinaus wurde eine ärztliche Bestätigung von D, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 12. Juli 2023 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Amputation unterhalb des rechten Knies durchgeführt worden sei, er sei mit einer Beinprothese versorgt, es bestehe ein gutes Gangbild, Sport werde vom Beschwerdeführer bereits wieder ausgeübt. Es bestehe kein Einwand gegen die Verwendung einer Langwaffe, bzw. im Bedarfsfalle auch einer Faustfeuerwaffe. Aus ärztlicher Sicht bestehe durch die Amputation und derzeitige Verwendung einer Beinprothese keine Einschränkung des Beschwerdeführers.
Im Zuge des Antrages wurde vom Beschwerdeführer insbesondere auch darauf hingewiesen, dass das 2016 verhängte Waffenverbot durch eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich (zur Zahl LVwG-AV-1477/001-2020) mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden sei. Dem Antrag beigelegt wurde darüber hinaus eine Kopie der dem Beschwerdeführer am 05.08.2023 ausgestellten Jagdkarte.
1.2. Mit Eingabe vom 30. November 2023 berichtigte der Beschwerdeführer seinen der Antrag vom 08. November 2023 dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stelle.
1.3. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 ersuchte die belangte Behörde um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer die geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 besitzt. Dem Ersuchen legte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 23. März 2023, von C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sowie die ärztliche Bestätigung von D, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 12. Juli 2023 bei.
Darüber hinaus legte die belangte Behörde dem Ersuchen eine Stellungnahme der Amtsärztin E vom 04. Mai 2023 vor, im Rahmen welcher diese zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte.
Im Zuge dieser Stellungnahme wird Folgendes ausgeführt:
„Herr F ist mir bereits persönlich vorbekannt. Ich habe ihn am 31.03.2023 im Rahmen einer Führerscheinuntersuchung persönlich untersucht. Ebenso habe ich im Rahmen des Führerscheinverfahrens ein internistisches und ein augenfachärztliches Gutachten eingesehen.
Herr F leidet seit mehreren Jahren an einer Diabetes Mellitus Krankheit. Die Blutzuckereinstellung war über längerer Zeit sehr schlecht, sodass es am 02.09.2022 zu einer Amputation des rechten Unterschenkels gekommen ist. Aktuell ist Herr F mit einer Unterschenkelprothese rechts versorgt. Sein Gang ist noch sehr unsicher.
Standsicherheit Prothesenbedingt eingeschränkt.
Auf Grund der Vorgeschichte (sehr lange schlechte Stoffwechsellage und
Endorganschäden) ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Herr F auch an einer diabetischen Polyneuropathie leidet. Eine entsprechende Medikation (Gabapentin) liegt jedenfalls vor.
Ein augenärztlicher Befund vom 11.04.2023 (G ***) führt an, dass Herr F trotz einer Sensoreinstellung (Insulinabgabe über einen Computersensor gesteuert) an einem schwer einstellbaren Diabetes leidet. Es wird eine proliferative Retinopathie beschrieben. Ebenso ist das Gesichtsfeld durch eine Lidfehlstellung rechts eingeschränkt.
Eine Diabetes Erkrankung birgt immer das Risiko einer Entgleisung. Bereits ein geringer Abfall der Blutzuckers (Hypoglykämie) verursacht Symptome wie Zittern, Müdigkeit, Schwäche und fehlendes klares Denkvermögen, während eine schwere Unterzuckerung Symptome wie Verwirrtheit, Krampfanfälle und Koma verursachen kann. Aber auch bei einem Anstieg des Blutzuckers (Hyperglykämie) kann es zu Muskelkrämpfen,Sehstörungen,Kreislaufversagen,Bewusstseinseintrübung bis hin zu Bewusstseinsverlust und Koma kommen. Im Rahmen eines hypo- oder hyperglykämischen Geschehens kann also eine Waffe auf keinen Fall sicher bedient werden.
Eine weitere Folge eines schlecht eingestellten Diabetes ist die Polyneuropathie (Nervenschädigung). Das können zum Beispiel Nerven in den Armen und Beinen sein oder solche, die innere Organe versorgen. Eine Polyneuropathie verursacht Schmerzen und Taubheitsgefühle in Beinen und/oder Armen, Muskelschwäche, Muskelkrämpfen und Lähmungen. Ein körperliches Gebrechen, das den Betroffenen am sachgerechten Umgang mit Waffen behindert
Herr F ist am rechten Unterschenkel mit einer Prothese versorgt. Die Gehstrecke ist sehr stark eingeschränkt und der Stand ist unsicher. Jederzeit kann das betroffene Bein einknicken oder wegrutschen.
Auch an den Augen liegen bereits Endorganschäden durch die diabetische Erkrankung vor, ein weiteres Gebrechen, dass dazu führt, dass mit Waffen nicht mehr sachgemäß umgegangen werden kann.
Aus amtsärztlicher Sicht ist Herr F nicht verlässlich nach §8 Abs 2 Waffengesetz, da er durch mehrere körperliche Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“
1.4. Mit Schreiben vom 08. Jänner 2024 übermittelte die Amtsärztin E folgende Stellungnahme an die belangte Behörde:
„Vorgeschichte aus der AÄ Stellungnahme vom 04.05.2024 bezüglich Verlässlichkeit nach § 8. (2) Waffengesetz
Herr F ist mir bereits persönlich vorbekannt. Ich habe ihn am 31.03.2023 im Rahmen einer Führerscheinuntersuchung persönlich untersucht. Ebenso habe ich im Rahmen des Führerscheinverfahrens ein internistisches und ein augenfachärztliches Gutachten eingesehen.
Herr F leidet seit mehreren Jahren an einer Diabetes Mellitus Krankheit. Die Blutzuckereinstellung war über längerer Zeit sehr schlecht, sodass es am 02.09.2022 zu einer Amputation des rechten Unterschenkels gekommen ist. Aktuell ist Herr F mit einer Unterschenkelprothese rechts versorgt. Sein Gang ist noch sehr unsicher.
Standsicherheit Prothesenbedingt eingeschränkt.
Auf Grund der Vorgeschichte (sehr lange schlechte Stoffwechsellage und Endorganschäden) ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Herr F auch an einer diabetischen Polyneuropathie leidet. Eine entsprechende Medikation (Gabapentin) liegt jedenfalls vor.
Ein augenärztlicher Befund vom 11.04.2023 (G ***) führt an, dass Herr F trotz einer Sensoreinstellung (Insulinabgabe über einen Computersensor gesteuert) an einem schwer einstellbaren Diabetes leidet. Es wird eine proliferative Retinopathie beschrieben. Ebenso ist das Gesichtsfeld durch eine Lidfehlstellung rechts eingeschränkt.
Eine Diabetes Erkrankung birgt immer das Risiko einer Entgleisung. Bereits ein geringer Abfall der Blutzuckers (Hypoglykämie) verursacht Symptome wie Zittern, Müdigkeit, Schwäche und fehlendes klares Denkvermögen, während eine schwere Unterzuckerung Symptome wie Verwirrtheit, Krampfanfälle und Koma verursachen kann. Aber auch bei einem Anstieg des Blutzuckers (Hyperglykämie) kann es zu Muskelkrämpfen, Sehstörungen, Kreislaufversagen, Bewusstseinseintrübung bis hin zu Bewusstseinsverlust und Koma kommen. Im Rahmen eines hypo- oder hyperglykämischen Geschehens kann also eine Waffe auf keinen Fall sicher bedient werden.
Eine weitere Folge eines schlecht eingestellten Diabetes ist die Polyneuropathie (Nervenschädigung). Das können zum Beispiel Nerven in den Armen und Beinen sein oder solche, die innere Organe versorgen. Eine Polyneuropathie verursacht Schmerzen und Taubheitsgefühle in Beinen und/oder Armen, Muskelschwäche, Muskelkrämpfen und Lähmungen. Ein körperliches Gebrechen, das den Betroffenen am sachgerechten Umgang mit Waffen behindert.
Herr F ist am rechten Unterschenkel mit einer Prothese versorgt. Die Gehstrecke ist sehr stark eingeschränkt und der Stand ist unsicher. Jederzeit kann das betroffene Bein einknicken oder wegrutschen.
Auch an den Augen liegen bereits Endorganschäden durch die diabetische Erkrankung vor, ein weiteres Gebrechen, dass dazu führt, dass mit Waffen nicht mehr sachgemäß umgegangen werden kann.
Nach § 8. (2) Waffengesetz ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Aus amtsärztlicher Sicht ist Herr F daher nicht verlässlich nach §8 Abs 2 Waffengesetz, da er durch mehrere körperliche Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Neuerliche Anfrage zur Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz am 27.12.2023:
Zwischenzeitlich werden in regelmäßigen Abständen von Herrn F internistische und augenärztliche Kontrollbefunde im Rahmen des Führerscheinverfahrens vorgelegt. Im letzten augenärztlichen Befund wird eine geringe Visusverschlechterung beschrieben, aber vor allem, wird wiederum die schlechte Diabeteseinstellung angemerkt.
(H 2.12.2023). Im internistischen Befund (I November 2023) wird ein HBA1c (Langzeitzucker) mit 9,2 angegeben, dieser Befund bestätigt die schlechte Blutzuckereinstellung.
Aus amtsärztlicher Sicht ergibt sich daher keine Änderung des Gesundheitszustandes von Herrn F seit der Stellungnahme vom 04.05.2023.
Herr F ist daher nicht verlässlich nach §8 Abs 2 Waffengesetz, da er durch mehrere körperliche Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“
1.5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und darauf hingewiesen, dass aufgrund des Gutachtens der Amtsärztin eine Abweisung des Antrags in Erwägung gezogen wird.
1.6. Mit Bescheid vom 12. März 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08. November 2023, modifiziert am 30. November 2023, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gem. §§ 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 WaffG, ab.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 08.11.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.11.2023, um Ausstellung eines Waffenpasses angesucht habe, mit Schreiben vom 30.11.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.12.2023, habe er diesen Antrag dahingehend berichtigt, dass nunmehr eine Waffenbesitzkarte beantragt werde. Unter Berücksichtigung der gegenständlich maßgeblichen rechtlichen Vorgaben (§ 21 Abs. 1 WaffG, § 8 Abs. 1 WaffG) sei der gegenständliche Antrag geprüft worden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere das eingeholte amtsärztliche Gutachten hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen und körperlichen Einschränkungen die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr besitze. Die Stellungnahme der Amtsärztin sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 21.02.2023 übermittelt und von diesem daraufhin lediglich um zeitnahe Bearbeitung des gegenständlichen Antrags ersucht worden.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.7. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. März 2024, brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vor, dass die Stellungnahme der Amtsärztin E (gemeint wohl die Stellungnahme vom 08. Jänner 2024) hauptsächlich eine bereits bekannte Darstellung der Vorgeschichte enthalte und die vorgelegten Gutachten dabei unkommentiert geblieben seien. Die Bestätigung von D (ärztliche Bestätigung vom 12. Juli 2023) führe ausdrücklich aus, dass nach Versorgung mit einer Beinprothese wieder ein gutes Gangbild bestehe und unter anderem kein Einwand gegen die Verwendung einer Langwaffe bzw. im Bedarfsfall auch einer Faustfeuerwaffe bestehe. Der orthopädische Facharzt komme zu dem Ergebnis, dass keine Einschränkungen des Patienten mehr vorliegen würden.
Im Zuge dieser Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer zudem ein Attest von J vom 23. Juni 2023, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, vorgelegt, in welchem zum Beschwerdeführer ausgeführt wird, wie folgt:
„Der oben genannte Patient ist immer wieder für ambulante Kontrollen bei mir in der Ordination. Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Waffenbesitz. Denn der Patient hat mit der Unterschenkelprothese ein gutes Gleichgewicht und was den Diabetes melitus betrifft, ist der Patient in der Lage auf Blutzuckerentgleisungen frühzeitig und adäquat zu reagieren.“
Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die theoretischen und unpersonalisierten Ausführungen der Amtsärztin nicht geeignet seien die personenbezogene Darstellung im Attest vom 23. Juni 2023 zu entkräften. Der Beschwerdeführer sei – wie viele andere Zuckerkranke auch – durchaus verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 2 WaffG.
Im Rahmen seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) zusammengefasst aus, dass auf die beiden vorgelegten fachärztlichen Befunde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Daher gehe die angefochtene Entscheidung nicht vom vollständigen und aktuellen Akteninhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung aus und wäre demgemäß mit Verfahrensmängeln behaftet, welche das gegenständliche Rechtsmittel tragen würden. Zudem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Die Entscheidung leide zudem an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da ausreichend dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankungen keine körperlichen Einschränkungen aufweise, welche die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließen würden.
3.1. Der Beschwerdeführer, Herr F, geboren am *** (zum Entscheidungszeitpunkt sohin 68 Jahre alt), österreichischer Staatsangehöriger, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in ***, ***.
3.2. Über den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 ein Waffenverbot verhängt, seine waffenrechtlichen Dokumente entzogen und die in seinem Besitz befindlichen Waffen sichergestellt. Bis zur Verhängung des Waffenverbotes war der Beschwerdeführer 35 Jahre lang Jäger, wobei er für einen Zeitraum von 26 Jahren als Jagdleiter und darüber hinaus ca. 23 Jahre als Jagdaufseher tätig war.
3.3. Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. März 2017, ZI. ***, erlassene Waffenverbot wurde nach dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung dieses Waffenverbots vom 18. Mai 2020 mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juni 2022, LVwG-AV-1477/001-2020, aufgehoben.
3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 08. November 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, mit Schreiben vom 30. November 2023 berechtigte er diesen Antrag dahingehend, dass er die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte begehre.
3.5. Der Beschwerdeführer leidet an mehreren körperlichen Gebrechen:
3.5.1. Seit mehreren Jahren hat der Beschwerdeführer die Zuckerkrankheit Diabetes mellitus. Trotz einer Sensoreinstellung (Insulinabgabe über einen Computersensor gesteuert) leidet er unter einem schwer einstellbaren Diabetes. Die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers birgt stets das Risiko einer „Entgleisung“.
Die Einstellung des Blutzuckers war beim Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg sehr schlecht, am 02. September 2022 erfolgte daher eine Amputation des rechten Unterschenkels. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr am rechten Bein über eine Unterschenkelprothese, die Gehstrecke des Beschwerdeführers ist daher eingeschränkt.
3.5.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer diabetischen Polyneuropathie (Nervenschädigung).
3.5.3. Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an einer proliferativen diabetischen Retinopathie (PDR), einem fortgeschrittenen Stadium der diabetischen Augenerkrankung. An den Augen des Beschwerdeführers liegen aufgrund der diabetischen Erkrankung Endorganschäden vor. Das Gesichtsfeld des Beschwerdeführers ist durch eine Lidfehlstellung rechts eingeschränkt. Seit 2023 ist eine geringe Visusverschlechterung zusätzlich hinzugetreten.
3.6. Das Schreiben der belangten Behörde zur Information über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21. Februar 2024 wurde am 26. Februar 2024 von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen. Binnen der von der Behörde gesetzten Frist von zwei Wochen erfolgte eine Eingabe des Beschwerdeführers, in dieser wurde jedoch lediglich um eine zeitnahe Entscheidung ersucht.
3.7. Die Stellungnahe des Beschwerdeführers vom 11. März 2024 langte bei der belangten Behörde am 13. März 2024 ein.
3.8. Mit Bescheid vom 12. März 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08. November 2023, modifiziert am 30.11.2023, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gem. §§ 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 WaffG 1996 ab.
4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und vollständigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***.
Unstrittig ist gegenständlich, dass über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und dieses mittlerweile aufgehoben wurde; die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juni 2022, Zl. LVwG-AV-1477/001-2020.
4.2. Die Feststellungen zu den körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers konnten aufgrund der medizinischen Stellungnahmen der Amtsärztin E vom 4. Mai 2023 und vom 8. Jänner 2024 getroffen werden. Diese Stellungnahmen erwiesen sich als schlüssig und nachvollziehbar, überdies hat sich die Amtssachverständige durch Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstmals am 31. März 2023 im Rahmen einer Führerscheinuntersuchung, von diesem persönlich ein Bild gemacht.
Wie unter Punkt 3.5.1.festgestellt leidet der Beschwerdeführer – was gegenständlich seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird – seit mehreren Jahren an der Zuckerkrankheit Diabetes mellitus. Aus der Stellungnahme der Amtssachverständigen ergibt sich zudem insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz einer Sensoreinstellung (Insulinabgabe wird über einen Computersensor gesteuert) unter einer schwer einstellbaren Diabeteserkrankung leidet.
In diesem Zusammenhang führt die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Einstellung des Blutzuckers beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit über längere Zeit hinweg sehr schlecht gewesen sei, was am 02. September 2022 dazu führte, dass diesem der rechte Unterschenkel amputiert worden sei. In der Stellungnahme vom 08. Jänner 2024 hält die Amtsärztin zudem ausdrücklich fest, dass vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich in regelmäßigen Abständen internistische und augenärztliche Kontrollbefunde im Rahmen des Führerscheinverfahrens vorgelegt werden müssen. Im letzten augenärztlichen Befund vom 02. Dezember 2023 werde von H wiederum die schlechte Diabeteseinstellung des Beschwerdeführers angemerkt. Im internistischen Befund von I vom November 2023 werde ein HBA1c (Langzeitzucker) mit 9,2 angegeben, dieser Befund bestätige ebenfalls die schlechte Blutzuckereinstellung.
Für das erkennende Gericht war sohin nachvollziehbar und daher gegenständlich auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer schwer einstellbaren Diabeteserkrankung leidet. Ebenso nachvollziehbar ist, dass aufgrund dieses Umstandes (schwere Einstellbarkeit trotz Insulinabgabe über Computersensor) die Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers immer das Risiko einer „Entgleisung“ birgt. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 08. Jänner 2024, dass bereits ein geringer Abfall des Blutzuckers (Hypoglykämie) Symptome wie Zittern, Müdigkeit, Schwäche und fehlendes klares Denkvermögen, während eine schwere Unterzuckerung Symptome wie Verwirrtheit, Krampfanfälle und Koma verursachen kann. Aber auch bei einem Anstieg des Blutzuckers (Hyperglykämie) kann es zu Muskelkrämpfen, Sehstörungen, Kreislaufversagen, Bewusstseinseintrübung bis hin zu Bewusstseinsverlust und Koma kommen.
Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Attest von J vom 23. Juni 2023, wonach der Patient in der Lage sei auf Blutzuckerentgleisungen frühzeitig und adäquat zu reagieren, konnte bereits mangels näherer Begründung nicht gefolgt werden, es war daher der ausführlichen und schlüssigen Beurteilung der Amtssachverständigen, wonach der Beschwerdeführer – wie oben bereits dargestellt – unter einer schwer einstellbaren Diabetes (mit einem immerwährendem Risiko der „Entgleisung“) zu folgen.
4.3. Die Feststellung, dass die Einstellung des Blutzuckers beim Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg sehr schlecht war und am 02. September 2022 daher eine Amputation des rechten Unterschenkels beim Beschwerdeführer erfolgte, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 04. Mail 2023, sowie vom 08. Jänner 2024, ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr am rechten Bein über eine Unterschenkelprothese verfügt. Diese Feststellungen sind gegenständlich darüber hinaus unstrittig.
Aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen ergibt sich auch, dass daher die Gehstrecke des Beschwerdeführers eingeschränkt ist.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung von D, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 12. Juli 2023, in welcher dieser bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht durch die Amputation und derzeitige Verwendung einer Beinprothese keine Einschränkung und ein gutes Gangbild beim Beschwerdeführer besteht und daher kein Einwand gegen die Verwendung einer Langwaffe, bzw. einer Faustfeuerwaffe bestehe, bzw. auf das Attest von J vom 23. Juni 2023, in welchem dieser attestiert, dass der Beschwerdeführer über ein gutes Gleichgewicht verfügt und daher aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Waffenbesitz spricht. Dem ist dahingehend zuzustimmen, dass in der vorliegenden Entscheidung lediglich festgestellt wird, dass die Gehstrecke des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer über ein gutes Gangbild und gutes Gleichgewicht verfügt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei D um einen Spezialisten für Verletzungen des Bewegungsapparates handelt, dessen Expertise schon aus diesem Grund entsprechendes Gewicht beizumessen ist.
4.4. Die unter Punkt 3.5.2. getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an einer diabetischen Polyneuropathie (Nervenschädigung) leidet, ergibt sich ebenfalls aus den beiden Stellungnahmen der Amtssachverständigen (der Beschwerdeführer erhält nach Angaben der Amtssachverständigen aus diesem Grund auch das Medikament Gabapenthin) und wurde gegenständlich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Amtssachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass auch diese Erkrankung die Folge eines schlecht eingestellten Diabetes sei und eine Polyneuropathie Schmerzen und Taubheitsgefühle in Beinen und/oder Armen, Muskelschwäche, Muskelkrämpfen und Lähmungen verursacht.
4.5. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an einer proliferativen diabetischen Retinopathie (PDR), einem fortgeschrittenen Stadium der diabetischen Augenerkrankung, leidet, ergibt sich ebenfalls aus den beiden Stellungnahmen der Amtssachverständigen. Diese führt in ihren Stellungnahmen aus, dass an den Augen des Beschwerdeführers aufgrund der diabetischen Erkrankung Endorganschäden vorliegen. Darüber hinaus ist das Gesichtsfeld des Beschwerdeführers – wie sich ebenfalls aus diesen Stellungnahmen ergibt – durch eine Lidfehlstellung rechts eingeschränkt. Seit 2023 ist eine geringe Visusverschlechterung zusätzlich hinzugetreten, dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Amtsärztin vom 08. Jänner 2024.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, konkret der fachärztliche Befundbericht von C (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) vom 23. März 2023, sowie das ärztliche Attest von J (Facharzt für Innere Medizin und Angiologie) vom 23. Juni 2023, vermögen das amtsärztliche Ergebnis nicht zu entkräften, dies aus folgenden Erwägungen:
Im fachärztlichen Befundbericht vom 23. März 2023 verweist der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, C, darauf, dass „aus psychiatrischer“ Sicht nichts gegen die Ausübung der Funktionen im Jagdverband spreche; daraus geht klar hervor, dass sich C mit dem psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und nicht mit dessen festgestellten (und unter Punkt 3. näher dargestellten) körperlichen Gebrechen.
Im Ergebnis vermögen die fachärztlichen Aussagen zum psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers daher den Aussagen zum medizinischen respektive körperlichen Zustand des Beschwerdeführers somit nichts entgegenzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer zudem auf das von ihm vorgelegte Attest des J (Facharzt für Innere Medizin) vom 23. Juni 2023 verweist, ist auszuführen, dass diesem lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Prothese ein gutes Gleichgewicht habe und er in der Lage sei, frühzeitig auf eine Blutzuckerentgleisung zu reagieren.
Mit dieser ärztlichen Mitteilung wird jedoch den grundsätzlichen körperlichen Gebrechen – nämlich dem Vorliegen der festgestellten schwer einstellbaren Blutzuckererkrankung samt ihren bereits irreversiblen Folgen am Körper des Beschwerdeführers – nichts Grundsätzliches entgegengesetzt.
Insbesondere geht auch keine der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (fachärztliche Bestätigung vom 23.03.2023, ärztliche Bestätigung vom 12.07.2023, Attest vom 23. Juni 2023) auf die beim Beschwerdeführer aufgrund seiner diabetischen Erkrankung verursachten Polyneuropathie (Nervenschädigung) bzw. die an seinen Augen vorhandenen Endorganschäden bzw. dessen eingeschränktes Sichtfeld ein.
Weder kann aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen grundsätzlich eine Blutzuckerentgleisung ausgeschlossen, noch die von der Amtssachverständigen festgestellten Folgeerkrankungen entkräftet werden.
Vor diesem Hintergrund gab es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Grund, an dem nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis und der darin festgestellten körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
4.6. Die Feststellungen hinsichtlich der Übernahme des Schreibens der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein. Die Postaufgabe der Stellungnahme vom 11. März 2024 an diesem Tag ergibt sich aus dem Poststempel auf dem im Akt aufliegenden Briefkuvert, mit welchem die Stellungnahme versendet wurde. Das Einlagen der Stellungnahme bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Schreiben selbst.
5.1. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
5.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen, § 21 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), lauten wie folgt:
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
§ 8 (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“
6.1. Grundvoraussetzung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 WaffG ist, dass der Antragsteller „verlässlich“ ist. Der Gesetzgeber definiert in § 8 Abs. 1 bis 3 WaffG näher, wann ein Mensch als verlässlich zu qualifizieren ist und wann er keinesfalls als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes gilt (§ 8 Abs. 2 WaffG 1996).
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert dabei in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).
6.2. Im konkreten Fall von Relevanz ist, dass gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG ein Mensch „keinesfalls“ verlässlich ist, wenn er durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Bei der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Die rechtliche Beurteilung, ob eine Person verlässlich ist, obliegt der entscheidenden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und ist nicht von Sachverständigen festzustellen (vgl VwGH 27.03.1996, 94/12/0303). Die Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts kann sich aber auf von Sachverständigen festgestellte Tatsachen stützen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG bereits festgehalten, dass die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen voraussetzt (VwGH 20.01.2017, Ra 2015/03/0062).
Die Gefahren, die sich speziell aus einer schlecht eingestellten Zuckerkrankheit ergeben, wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise in Verfahren zur Befristung von Lenkberechtigungen thematisiert (vgl. z.B. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0091).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist etwa auch offenkundig, dass eine schwere Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer Schussabgabe gehört, entgegensteht (vgl. VwGH 12.04.2019, Ra 2019/03/0001).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem bei einem ausgeprägten Tremor, der das sichere Bedienen der Waffe nicht erlaubt, die Verlässlichkeit im Sinne von § 8 Abs 2 Z 3 WaffG 1996 nicht gegeben (vgl. VwGH 22.10.2012,
2012/03/0113).
6.3. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, liegen beim Beschwerdeführer mehrere körperliche Gebrechen vor:
6.3.1. Der Beschwerdeführer leidet seit mehreren Jahren an der Zuckerkrankheit Diabetes mellitus, trotz einer Sensoreinstellung (Steuerung der Insulinabgabe über einen Computersensor) ist diese Erkrankung beim Beschwerdeführer schwer einstellbar, die Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers birgt daher immer das Risiko einer „Entgleisung“. Ein geringer Abfall des Blutzuckers (Hypoglykämie) verursacht Symptome wie Zittern, Müdigkeit, Schwäche und fehlendes klares Denkvermögen, während eine schwere Unterzuckerung Symptome wie Verwirrtheit, Krampfanfälle und Koma verursacht. Auch bei einem Anstieg des Blutzuckers (Hyperglykämie) kann es zu Muskelkrämpfen, Sehstörungen, Kreislaufversagen, Bewusstseinseintrübung bis hin zu Bewusstseinsverlust und Koma kommen.
Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer daher bereits aus diesem Grund nicht verlässlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996, zumal er im Fall einer schlechten Blutzuckereinstellung nicht in der Lage ist mit Waffen sachgemäß umzugehen.
6.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt am rechten Bein über eine Unterschenkelprothese, die Gehstrecke des Beschwerdeführers ist eingeschränkt. Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer über ein gutes Gangbild und gutes Gleichgewicht verfügt und sieht in diesem Punkt sohin kein körperliches Gebrechen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996, welches den Beschwerdeführer daran hindert sachgemäß mit Waffen umzugehen.
6.3.3. Als Folge der schlecht eingestellten Diabeteserkrankung leidet der Beschwerdeführer an einer diabetischen Polyneuropathie (Nervenschädigung), diese Erkrankung verursacht Schmerzen und Taubheitsgefühle in Beinen und/oder Armen, Muskelschwäche, Muskelkrämpfen und Lähmungen.
Es handelt sich daher offenkundig um ein körperliches Gebrechen, § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996, welches den Beschwerdeführer daran hindert sachgemäß mit Waffen umzugehen.
6.3.4. Der Beschwerdeführer hat an seinen Augen aufgrund der diabetischen Erkrankung Endorganschäden, darüber hinaus ist das Gesichtsfeld des Beschwerdeführers durch eine Lidfehlstellung rechts eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an einer proliferativen diabetischen Retinopathie (PDR), einem fortgeschrittenen Stadium der diabetischen Augenerkrankung.
Es handelt sich daher um eine Einschränkung seines Sehvermögens, wodurch das sichere Erfassen und Anvisieren des Zieles bei einer Schussabgabe offenkundig maßgeblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich daher um ein körperliches Gebrechen im Sinne von § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996, welches den Beschwerdeführer daran hindert sachgemäß mit Waffen umzugehen.
6.3.5. Im Ergebnis war sohin – aufgrund der festgestellten körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers, welche offenkundig maßgeblichen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers haben, mit Waffen sachgemäß umzugehen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996 ist.
6.4. Zum Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, ist anzumerken, dass gemäß Rechtsprechung des VwGH eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095, bzw. VwGH 20.08.2025, Ra 2023/04/0260).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In gegenständlichem Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da diese nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Gegenständlich liegt beim Beschwerdeführer unbestrittenermaßen eine Diabeteserkrankung vor, diese hat beim Beschwerdeführer (was ebenfalls unbestritten ist) irreversible Folgeerkrankungen (Polyneuropathie, Endorganschäden an den Augen, proliferative diabetische Retinopathie) verursacht. Bei jeder dieser irreversiblen Folgeerkrankungen liegt für sich genommen (und daher auch in einer Gesamtbeurteilung) ein körperliches Gebrechen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996 vor. Eine weitere Klärung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war daher gegenständlich nicht zu erwarten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer wegen konkreter körperlicher Gebrechen verlässlich im Sinne des § 8 WaffG ist, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. ua. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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