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LVwG-AV-106/001-2025•LVwG N LVwG-AV-106/001-2025
LVwG-AV-106/001-2025Landesverwaltungsgericht29.01.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühren; Barauslagen; nichtamtlicher Sachverständiger; allgemeiner Aufwand; Verwaltungsabgabe; Gebühren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2024, Zl. ***, mit welchem die Berufung vom 04.10.2024 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 16.09.2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten in einem Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird in teilweiser Stattgebung der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 16.09.2024, Zl. ***, gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch dieses Bescheides im zweiten Satz die Anführung „€ 534,68“ durch die Anführung „€ 253,60“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 16.09.2024, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Ansuchens vom 05.04.2024 um Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 festgestellt, dass das Gebäude in ***, auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), als baubehördlich bewilligt gilt. Zugleich wurden € 534,68 als Kosten des Verfahrens vorgeschrieben, welche innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten sind.
Begründend wurde hierzu, soweit hier verfahrensrelevant, zusammenfassend ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin am 05.04.2024 ein Ansuchen um Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 NÖ BO 2014 für das verfahrensgegenständliche Gebäude gestellt worden sei. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 16.05.2024 sei festgestellt worden, dass das Dachgeschoß entsprechend der vorgelegten Bestandspläne adaptiert worden sei und mit diesen übereinstimme. Da die Voraussetzungen des § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 erfüllt seien, gelte das verfahrensgegenständliche Gebäude als bewilligt und sei der Feststellungsbescheid darüber zu erlassen.
Die der Beschwerdeführerin zugleich vorgeschriebenen Verfahrenskosten würden sich wie folgt zusammensetzen:
Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 34 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 für Tarifpost 29., LGBl. 3800/2 i.d.g.F.
€
226,00
Sachverständigengebühr, Kommissionsgebühren
€
258,38
Kostenersatz Porto
€
6,10
Bundesabgabe
€
44,20
Gesamt
€
534,68
1.2. Der am 04.10.2024 gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung der vertretenen Beschwerdeführerin, mit welcher ausschließlich die Berechnung der Verfahrenskosten im Bescheid vom 16.09.2024 bekämpft wurde, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 11.12.2024, Zl. ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs 2 AVG die Gemeinde ausnahmsweise andere geeignete Personen als nichtamtliche Sachverständige heranziehen könne, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden. Laut Mitteilung des Gebietsbauamtes *** – *** sei aus Kapazitätsgründen die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nahegelegt worden, welcher gemäß § 53a AVG Anspruch auf Gebühren habe, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen festzusetzen seien. Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung ***, vom 20.12.2024 sei der Kostenersatz für Sachverständigentätigkeit für Dritte mit € 161,01/Stunde festgesetzt worden.
Mit Ansuchen vom 05.04.2024 sei erstmalig um nachträgliche Bewilligung gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 des konsenslos ausgebauten Dachgeschosses angesucht worden. Der Bestandsplan vom Dezember 2023 sei dem bautechnischen Sachverständigen am 18.04.2024 zur Begutachtung vorgelegt und hierüber ein Aktenvermerk aufgesetzt worden. Hierfür sei durch den Sachverständigen eine halbe Stunde zur Verrechnung vorgemerkt worden. Nach Vorlage der nachgereichten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin sei am 16.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. An diesem Tag sei dem Sachverständigen das Bauvorhaben in der Zeit von 09:30 Uhr bis 11:15 Uhr, unterbrochen von der Amtshandlung außerhalb des Gemeindeamtes von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr, zur genaueren Begutachtung vorgelegt worden. Im Anschluss an diese Amtshandlung sei die Niederschrift aufgenommen worden.
Weiters könnten gemäß § 77 AVG für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren erhoben werden, weshalb für die mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 Kommissionsgebühren in der Höhe von € 41,40 für drei Amtsorgane für eine halbe Stunde vorgeschrieben worden seien. Schließlich sei für die nachträgliche Bewilligung gemäß Tarif B. Besonderer Teil, V. Örtliche Baupolizei, TP 34, der doppelte Ansatz gemäß TP 29 herangezogen worden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.01.2025 wendete sich die vertretene Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der Verfahrenskosten und beantragte die Überprüfung des zusätzlich zur Verwaltungs- und Bundeabgabe unter dem Titel „Sachverständigengebühr, Kommissiongebühr“ in Rechnung gestellten Betrages in der Höhe von € 258,38 hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen samt dessen Zeitaufwand und der für insgesamt drei Amtsorgane verrechneten Kommissiongebühr anlässlich des Lokalaugenscheines am 16.05.2024, sowie die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 11.12.2024 im Fall des nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der verrechneten Kosten.
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 3 AVG nur zulässig sei, wenn dies vom Antragsteller angeregt worden und im Voraus über die Kosten abgesprochen worden sei. Fraglich sei weiters der herangezogene Kostenersatz in der Höhe von € 161,01/Stunde und der verrechnete Zeitaufwand. Schließlich seien bei der Verhandlung lediglich zwei Amtsorgane außer dem Sachverständigen tätig geworden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.01.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
3.2. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 28.10.2025 übermittelte die belangte Behörde mit Eingabe vom 02.12.2025 die Einladungskurrende für die Sitzung des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** am 11.12.2024 samt dem Protokoll über diese Sitzung, die Rechnung des Baumeisters C, Nr. ***, vom 22.05.2024, sowie die Mitschriften mit den Zeitaufstellungen der bearbeiteten Bauakte der belangten Behörde durch C für den 18.04.2024 und den 16.05.2024.
Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass die Beiziehung eines nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen deshalb erfolgt sei, weil das Gebietsbauamt *** aus Kapazitätsgründen keinen bautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung stellen habe können. Ein Gebührenbestimmungsbescheid liege nicht vor. Für die Gebührenberechnung werde das Schreiben des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung ***, Zl. ***, vom 20.12.2023 herangezogen, mit welchem der Kostenersatz für Sachverständigentätigkeit für Dritte für das Jahr 2024 mit € 161,01/Stunde festgesetzt worden sei.
Am 18.04.2024 sei das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 70 NÖ BO 2014 vom 05.04.2024 mit Bestandsplan vom nichtamtlichen Sachverständigen begutachtet und sei der Bauwerberin sodann aufgetragen worden, Nachweise für die Behauptung des Alters der Baulichkeit zu erbringen. Dieser Termin für die Durchsicht und die Bekanntgabe der erforderlichen Nachweise habe zirka eine halbe Stunde in Anspruch genommen.
Aufgrund der vorgelegten Bilder/Nachweise vom 08.05.2024 sei für den 16.05.2024 eine besondere Überprüfung gemäß § 34 BO NÖ 2014 für die Liegenschaften GSt. Nrn. *** und Nr. ***, KG ***, anberaumt worden. Im Rahmen dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass außer der erforderlichen nachträglichen Bewilligung des Obergeschoßes des Einfamilienhauses augenscheinlich weitere nicht bewilligte Bauvorhaben umgesetzt worden seien. Die Überprüfung der Baulichkeiten vor Ort in Anwesenheit von Bürgermeisterin D, Vizebürgermeister E als Vorsitzendem des Bauausschusses sowie des Sachverständigen C habe richtigerweise eine halbe Stunde gedauert und sei im Anschluss an diesen Termin im Gemeindeamt eine Niederschrift angefertigt worden, bei welchem gleichzeitig der gesamte Bauakt durchgearbeitet und der jetzige Bestand mit den bewilligten Projekten abgeglichen worden sei. Dieser Termin habe mit Überprüfung, Aufnahme der Niederschrift und Durchsicht des Bauaktes auf den bewilligten Bestand von 09.30 Uhr bis 11.15 Uhr, somit insgesamt 4/2 Stunden, gedauert. In der Kostenaufstellung finde sich allerdings ein Berechnungsfehler, da die Kosten für 3/2 Stunden mit € 136,47, statt richtigerweise mit € 241,52, abgerechnet worden seien.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.2. Mit Ansuchen vom 05.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorlage eines Bestandsplans des Architekt + SV B in ***, vom Dezember 2023, Plan Nr. ***, die Erlassung eines Feststellungbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 für den Ausbau des Dachbodens für Wohnzwecke beim bestehenden und im Jahr 1983 bewilligten Einfamilienhaus in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.3. Am 18.04.2024 begutachtete der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene nichtamtliche bautechnische Sachverständige Baumeister C den vorgelegten Bestandsplan. Diese Überprüfung dauert eine halbe Stunde.
4.4. Die Baubehörde erster Instanz zog für die auf dem Baugrundstück am 16.05.2024 durchgeführte baubehördliche Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift den nichtamtliche bautechnischen Sachverständigen C bei. Die baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle auf dem Baugrundstück dauerte eine halbe Stunde. Im Anschluss daran wurde die Amtshandlung im Amt fortgesetzt und dauerte das Verfassen der Niederschrift und die Durchsicht des Bauaktes weitere 3 halbe Stunden.
Seitens der Baubehörde erster Instanz waren beim Ortsaugenschein zwei Amtsorgane, nämlich die Bürgermeisterin als Leiterin der Amtshandlung sowie eine Bedienstete als Schriftführerin, anwesend.
4.5. Mit handschriftlichen Tagesnachweisen für den 18.04.2024 und den 16.05.2024 stellte der Bausachverständige der Baubehörde erster Instanz für seine Tätigkeiten „Begutachtungen im Baugenehmigungsverfahren“ im Umfang von „37 EH“ am 19.03.2024, 18.04.2024 und 16.05.2024 den Betrag von € 3.574,20 in Rechnung. Dieser Betrag wurde dem Bausachverständigen ausbezahlt. Eine § 53a Abs 2 AVG entsprechende bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen für die Tätigkeiten am 18.04.2024 und am 16.05.2024 (nach Maßgabe des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG) erfolgte nicht.
4.6. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 16.09.2024, Zl. ***, wurde aufgrund des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 05.04.2024 gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 festgestellt, dass das Gebäude auf dem Baugrundstück als baubehördlich bewilligt gilt. In dem mit einer Bezugsklausel versehenen Bestandsplan sind die Außenmaße des Gebäudes mit 8,65 m x 14,10 m angegeben.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes der Marktgemeinde ***, Zl. ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt, insbesondere der darin einliegenden Stellungnahme samt Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 02.12.2025.
Den unter den Punkten 4.3, 4.4. und 4.5. getroffenen Feststellungen zu den Verfahrenskosten liegt die (über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) erstattete Stellungnahme samt Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 02.12.2025 zugrunde. Insbesondere ergibt sich aus dieser Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.12.2025, dass eine bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühr vor deren Auszahlung nicht erfolgte.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl 82/2025, lauten:
Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurden gemäß §§ 76ff. AVG Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 534,68 vorgeschrieben, wovon € 258,38 auf Sachverständigengebühr bzw. Kommissionsgebühren, € 6,10 auf Barauslagen (Kostenersatz Porto), € 226,- auf Gemeinde-Verwaltungsabgaben sowie € 44,20 auf Bundesabgaben entfallen.
7.1. Zu den Kommissionsgebühren:
Gemäß § 75 Abs 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Nach § 76 Abs 1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Nach § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 05.04.2024 die Erlassung eines Feststellungbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 beantragt und wurde über diesen Antrag mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 16.09.2024 entschieden. Daher wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs 1 iVm § § 76 Abs 1 AVG Kommissiongebühren dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben, da sie den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Wie zuvor festgestellt, dauerte die Amtshandlung der Behörde, bei welcher allerdings entgegen der Annahme der belangten Behörde lediglich zwei Amtsorgane in den Funktionen als Leiterin der Amtshandlung sowie Schriftführerin an Ort und Stelle außerhalb des Amtes tätig wurden, eine halbe Stunde.
Daher sind für die Teilnahme der beiden Amtsorgane an der kommissionellen Verhandlung am 16.05.2024 im Ausmaß von einer halben Stunde Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt € 27,60 (zwei Amtsorgane, eine halbe Stunde) gemäß § 1 Abs 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl 3860/2-5 idF LGBl 28/2017, zu leisten.
7.2.1. Zur auferlegten Sachverständigengebühr:
Demgegenüber ist die Gebühr für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen am 18.04.2024 im Ausmaß von einer halben Stunde und am 16.05.2024 im Ausmaß von vier halben Stunden – und zwar für die Teilnahme an der baubehördlichen Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift und die Durchsicht des Bauaktes – der Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie gemäß § 53a Abs 2 AVG bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ und zur Barauslage iSd § 76 Abs 1 zweiter Satz AVG geworden ist (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082, mwN). Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147).
Im vorliegenden Fall wurde – entgegen den Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Höhe der Gebühr vor Erlassung des Kostenbescheides gemäß § 76 Abs 1 AVG (sowie auch vor Auszahlung einer Gebühr an den Sachverständigen) nicht gemäß § 53a Abs 2 AVG bescheidmäßig bestimmt. Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Beschwerdeführerin kommt sohin – ungeachtet der Fragen, ob die Gebührenlegung im Sinne des § 38 Abs 1 GebAG rechtzeitig erfolgt ist und Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs 2 AVG „nicht zur Verfügung“ standen – gemäß § 53a Abs 2 AVG nicht in Betracht.
Die Aufwendungen der Behörde für die mit der Zustellung von Behörden verbundenen Portospesen zählen zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Portogebühren stellen dennoch keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1950 dar (VwGH 18.11.1983, 83/02/0080), weshalb der „Kostenersatz Porto“ in der Höhe von € 6,10 nicht als Barauslagen vorgeschrieben werden konnte.
7.3. Zu der Gemeinde-Verwaltungsabgabe:
Verfahrensgegenständlich ist die Feststellung, dass das Gebäude auf dem Baugrundstück als bewilligt gilt; dies stellt eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar.
Gemäß § 1 Abs 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl 3800-0 in der Fassung LGBl 70/2022, haben die Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, wonach das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. zuletzt VwGH vom 11.09.2015, Ro 2014/17/0026 in Bezug auf die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz anzuwendende Rechtslage) (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0118), lautet der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2024, LGBl 60/2023 aufgehoben durch LGBl 58/2024, auszugsweise:
„II.
Ab 1. Jänner 2024 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
V. Örtliche Baupolizei
[…]
29. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,55
mindestens jedoch 113,–
34. Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
[…].“
Selbst unter Zugrundelegung der Außenmaße des Gebäudes und einer dadurch errechneten Geschossfläche von 122 m2 wird der in der Verordnung festgelegte Mindesttarif nicht erreicht, weshalb die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden ist und die Baubehörde erster Instanz daher Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 226,- zu Recht vorgeschrieben hat.
7.4. Zu den Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten für Bundesabgabe in der Höhe von € 44,20 nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) vorgeschrieben.
Gemäß § 34 Abs 1 GebG, BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 108/2022, haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.
Da die Gebührenpflicht nach dem GebG nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, da dieses Gesetz von den Finanzbehörden zu vollziehen ist (§ 75 Abs 3 AVG; § 34 GebG), hätte die belangte Behörde die Vorschreibung dieser Gebühren in der Höhe von € 44,20 nicht bestätigen dürfen.
Bei Nichtzahlung der Gebühr durch die Beschwerdeführerin hat jedoch eine Meldung an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
7.5. Zusammenfassend ist daher der Beschwerde insoweit stattzugeben, als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nur zur Leistung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 27,60 und Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 226,-, nicht jedoch zur Begleichung der Sachverständigengebühr in Höhe von € 258,36, der Portokosten in der Höhe von € 6,10 und der Abgabe nach dem GebG verpflichtet ist. Bezüglich der Gebühren nach dem GebG kann lediglich ein Gebührenhinweis erfolgen.
Bedenken bestehen nicht gegen die festgesetzte Leistungsfrist von acht Tagen nach Rechtskraft dieser Verpflichtung; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Frist (auch vor dem Hintergrund des zu begleichenden Betrags) zu kurz wäre.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zudem wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102) und wurde auch kein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet (VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich nicht komplexe Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 - Schädler-Eberle/ Lichtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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