projekte
LVwG-S-2034/001-2025•LVwG N LVwG-S-2034/001-2025
LVwG-S-2034/001-2025Landesverwaltungsgericht28.01.2026
Landwirtschaft und Natur; Verwaltungsstrafe; Immissionsschutz Luft; Kennzeichnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.10.2025, Zl. ***, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die seitens der Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) auf nunmehr € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbetrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2025, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 21.04.2024, 17:50 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges § 1 Abs. 1 AbgKlassV iVm § 1 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10), somit einer gemäß § 14 IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L zuwidergehandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer auf-grund § 14a Abs. 4 IG-L erlassenen Verordnung umfasst ist. Sie haben den Lastkraftwagen im Sanierungsgebiet *** Umland gelenkt, obwohl am Kraftfahrzeug keine von außen erkennbare Kennzeichnung angebracht war, aus der ersichtlich war, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Das Kraftfahrzeug war aufgrund seiner Einstufung in eine Abgasklasse vom Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland ausgenommen.
Das Kraftfahrzeug fiel nicht unter eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 IG-L oder § 6 Abs. 4 NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10). Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge in eine Abgasklasse fallen, für die die Maß-nahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnah-men von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 1 Abs. 1 IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) iVm § 14a Abs. 1 IG-L und § 1 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 150,00 23 Stunden § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 15,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag:€ 165,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass § 14a Abs. 1 IG-L und § 1 Abs. 1 IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen wären, da sie eine Form modernen Raubrittertums darstellen würden. Die Einstufung der Kraftfahrzeuge in eine Abgasklasse könnte durch Rückgriff auf Informationen, die den Behörden in deren Datenbanken ohnehin zur Verfügung stehen würden, jederzeit eruiert werden. Es würde sich um Zeit- und Geldverlust für die Reisenden handeln und wäre dies im Rahmen der Personenfreizügigkeit und Warenfreizügigkeit gemeinschaftsrechtswidrig.
Es wurde daher beantragt, im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH zu fragen, ob die oben zitierten Bestimmungen im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung und fehlender Gleichwertigkeitsanerkenntnisse mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen würden.
Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Anschreiben vom 16.10.2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl. ***. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, bei der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte, am 21.04.2024 um 17:50 Uhr an der Tatörtlichkeit den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** gelenkt und an diesem Kraftfahrzeug keine von außen erkennbare Kennzeichnungsplakette angebracht zu haben. Es war daher von außen nicht ersichtlich, in welche Abgasklasse das verwendete Fahrzeug einzustufen ist.
Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um ein Sanierungsgebiet nach § 1 Abs. 1 lit. f NÖ Sanierungsgebiet- und Maßnahmenverordnung Feinstaub. Es lag weiters keine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 IG-L oder § 6 Abs. 4 NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub vor.
Kurz nach der tatgegenständlichen Fahrt besorgte sich der Beschwerdeführer eine Plakette und brachte diese am Fahrzeug an. Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen in Höhe von € 486,-- monatlich, er ist Landwirt und hat Vermögen in Form von Grundstücken. Er ist sorgepflichtig für eine 8-jährige Tochter.
Laut Verwaltungsstrafregister scheinen 3 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) im Zeitraum 2022 bis 2024 auf.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft:
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
…
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.
§ 1 Abs. 1 IG-L Abgasklassenkennzeichnungsverordnung:
Abgasklassen-Kennzeichnung
§ 1. (1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
§ 14a Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft:
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen
§ 14a. (1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 oder § 16 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.
§ 1 Abs. 1 lit. f NÖ Sanierungsgebiet- und Maßnahmenverordnung Feinstaub:
§ 1
Sanierungsgebiet
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:
§ 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Sanierungsgebiet- und Maßnahmenverordnung Feinstaub:
§ 6
Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).
(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um ein Sanierungsgebiet im Sinne der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub. Durch den Umstand, dass am gelenkten Kraftfahrzeug keine von außen erkennbare Kennzeichnung angebracht war, konnte nicht abgelesen werden, in welche Abgasklasse das tatgegenständliche Fahrzeug fällt. Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung objektiv jedenfalls begangen und wurde gegenständliches auch nichts anderes behauptet.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen auch nicht geltend, dass ihn kein Verschulden treffe oder auch kein fahrlässiges Verhalten vorgelegen wäre.
Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei sogenannten Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hätte daher initiativ alles darlegen müssen, was zu seiner Entlastung dient. Dem ist er jedenfalls nicht nachgekommen. Es wurden lediglich Ausführungen zur Europarechtswidrigkeit der angelasteten Verwaltungsvorschriften getätigt. Dazu wird folgendes ausgeführt:
Die Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung wird herangezogen, um Fahrzeuge je nach Euro-Abgasnorm zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist insbesondere für Fahrverbote für LKW relevant.
Die österreichischen Umweltfahrverbote oder Abgasklassenregelungen sind grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar, sofern sie nicht diskriminierend sind (also für In- und Ausländer gelten), sie einen legitimen Zweck aufweisen (z.B. Umweltschutz, Luftreinhaltung) und sie verhältnismäßig sind (realistische technische Anforderungen, …).
Die Verordnung ist neutral formuliert und gilt gleichermaßen für in- und ausländische Fahrzeuge, es findet weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Herkunftslandes statt und das Verbot betrifft alle Fahrzeuge einer bestimmten Emissionsklasse - unabhängig vom Zulassungsstaat.
Ziel der Verordnung ist die Luftreinhaltung und damit der Schutz von Umwelt und Gesundheit von Menschen, Tier und Pflanzenwelt. Dies sind Interessen der Allgemeinheit, die Einschränkungen der Grundfreiheiten ohnedies zulassen.
Die Maßnahme ist zudem geeignet, den angestrebten Zweck, nämlich die Schadstoffreduktion, zu erreichen. Da Fahrzeuge lediglich mit einem Aufkleber ausgestattet werden müssen, erscheint für das erkennende Gericht auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da sich Betroffene leicht und ohne große Kosten anpassen können. Dies hat der Beschwerdeführer auch bestätigt, wonach er kurz nach der Anhaltung sich in der Werkstätte seines Vertrauens eine entsprechende Plakette ausstellen ließ.
Die Anbringung der Plakette dient auch dazu, um auf leichtem Weg mit bloßem Sichtkontakt die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse kontrollieren zu können. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Kontrollorgane ohnehin auf elektronischem Weg Einsicht nehmen könnten, ist daher nicht geeignet, zum Erfolg zu verhelfen.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Bestimmungen gegen EU-Recht verstoßen würden.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.
Die Behörde ist von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.800,-- ausgegangen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer ein geringes Einkommen von nicht einmal € 500,-- monatlich lukriert. Zudem konnte er darlegen, dass er für ein Kind sorgepflichtig ist, diese Sorgepflicht hat die Behörde nicht berücksichtigt. Dem gegenüber wurden die vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen von der Behörde bereits berücksichtigt. Aufgrund der niedrigen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Anhaltung eine entsprechende Abgasklassenkennzeichnung besorgte und diese auch anbrachte, konnte die im Spruch vorgenommene Reduktion der Strafe vorgenommen werden. Die nunmehr verhängte Strafe ist schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.