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LVwG-AV-1451/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1451/001-2025
LVwG-AV-1451/001-2025Landesverwaltungsgericht28.01.2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Zuschlag; Behinderung; soziale Notlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. November 2025, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. November 2025, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 24. September 2025, auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs, abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keine soziale Notlage vorliege, weil das anzurechnende Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 33,88 den für ihn anzuwendenden Richtsatz übersteige und er zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei.
1.2. Der Zweitantragstellerin, seiner Ehefrau wurden Leistungen nach dem NÖ SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zuerkannt.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der nunmehrige Beschwerdeführer vor, dass er Inhaber eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG sei. Demnach gebühre ihm bei der Berechnung ein Zuschlag in der Höhe von 18 % gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG. Bei korrekter Berechnung der damit verbundenen geringeren Überschussanrechnung würde ein „höherer Anspruch für meine Gattin [der Zweitantragstellerin] zugesprochen werden“.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner (volljährigen) Ehefrau, der Zweitantragstellerin, in einer Mietwohnung in ***, ***.
4.2. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt monatlich € 400,-. Der Stromteilbetrag beträgt € 324,33 pro Quartal (sohin bei rechnerischer monatlicher Aufteilung € 108,11).
4.3. Der Beschwerdeführer hat seit 1. November 2025 Anspruch auf AMS-Leistungen in der Höhe von täglich € 33,88.
Der unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut sowie der Beschwerde, in welcher insbesondere die von der belangten Behörde festgestellten (Wohn-)Kosten nicht bestritten wurden.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 57/2024 lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
(2) […]
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) – (5) […]
§ 14
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(1a) – (3) […]
(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.
(4) – (8) […]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 118/2019, idF LGBl. 82/2024 lauten:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 507,79;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 326,43;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;
b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 241,80;
c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 181,35;
d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 151,13;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 145,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 217,62.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 145,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 108,81;
3. für die dritte minderjährige Person € 72,54;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,27.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.
(6) Der monatliche Zuschlag, um den sich die Höchstsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen, erhöhen, beträgt
1. € 156,27 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten oder
2. das 2-fache dieses Betrages ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.“
7.1. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).
7.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage, des unstrittigen Sachverhaltes, des gegenständlich angefochtenen Bescheides, der über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2025 abspricht, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das sich im Ergebnis gegen die Nichtzuerkennung des Zuschlages gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG für Personen mit Behinderung richtet, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.2.1. Aufgrund des unter Pkt. 4 festgestellten und gemäß anzurechnenden Einkommens gemäß § 6 NÖ SAG iVm § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, ergibt die Gegenüberstellung der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Richtsätze gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG iVm § 1 der zum Antragzeitpunkt in Kraft stehenden NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) einen Überschuss seines Einkommens zum Antragszeitpunkt. So beträgt der Richtsatz der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen € 507,79 und der Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen € 338,52 (wobei die tatsächlichen Wohnkosten € 200,- bzw. € 362,27, in Monaten, in welchen der Teilbetrag für Strom fällig ist bzw. € 254,09 bei monatlicher Aufteilung der Stromteilbeträge für den Beschwerdeführer betragen). Der Summe dieser Richtsätze in der Höhe von € 846,31 – und sohin dem gegenständlich maximalen Unterstützungsbetrag – steht das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.050,28 (31 Tage) bzw. € 1.106,40 (30 Tage) gegenüber. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Überschusses befindet sich der Beschwerdeführer in keiner sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG.
7.2.2. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer beantragten Behindertenzuschlag lässt nach der gegenständlich auf das NÖ SAG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Mindestsicherungsgesetz auch das NÖ SAG keine Zweifel offen, dass der Gesetzgeber mit dem „Zuschlag“ gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 NÖ SAG an § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 NÖ SAG angeknüpft und den Behindertenzuschlag sohin als Zusatzleistung zum Anspruch bzw. Bezug jener Leistungen, die in Form von monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden, vorgesehen hat. Für diese Sichtweise spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters die Bedeutung des Wortes „Zuschlag“ mit der ein zusätzlicher Bestandteil des Grundanspruchs angesprochen wird (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2020/10/0184, mwN). Sohin kann eine soziale Notlage nicht durch das Anrechnen dieses Zuschlages begründet werden, sondern steht nur als zusätzliche Unterstützung einer dem Grunde nach bestehenden Leistung nach dem NÖ SAG zu.
Vor diesem Hintergrund erhöhen sich mangels Anspruches auf den Zuschlag nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG auch nicht die Leistungen nach der NÖ SAG seiner Ehefrau, der Zweitantragstellerin.
7.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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