LVwG N LVwG-AV-1438/001-2024

LVwG-AV-1438/001-2024Landesverwaltungsgericht27.01.2026

Regest

Freie Berufe; Kammern; Wirtschaftskammer; Grundumlage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1438/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1438.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 03. September 2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde mit Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21. Mai 2024 eine Grundumlagenvorschreibung in Höhe von insgesamt 282.900,06 Euro übermittelt.

1.2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) um Übermittlung eines bekämpfbaren Bescheides.

1.3. Mit Schreiben vom 02. Juli 2024 wurden der Beschwerdeführerin seitens der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Umlagenreferat, die entsprechenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

1.4. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Folge nur insofern eine Stellungnahme, als diese (neuerlich) um Übermittlung eines Bescheides ersuchte.

1.5. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 03. September 2024, Zl. *** wurde für die Beschwerdeführerin eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 282.900,06 Euro als Grundumlage 2024 festgestellt (basierend auf §§ 123 und 128 WKG sowie auf den Grundlagenbeschlüssen der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 02. Oktober 2023 und der Landesgremialtagung des Landesgremiums des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich vom 20. September 2023).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Grund der Mitgliedschaft in der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich ein Betrag von 22.820,06 Euro (Multiplikation der bekannt gegebenen kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme 2023 von 8.776.944,37 mit dem Hebesatz von 2,6 Promille) sowie ein weiterer Betrag von 260.000,-- Euro (0,25 Euro pro gemeldetem Festmeter) ergebe. Auf Grund der weiteren Mitgliedschaft zum Landesgremium des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich ergebe sich auch noch ein Betrag von 80,-- Euro (fester Betrag von 40,-- Euro pro Betriebsstätte in doppelter Höhe). Dies ergebe sohin eine Zahlungsverpflichtung als Grundumlage von insgesamt € 282.900,06.

1.6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der zunächst ausgeführt wird, dass der Bescheid nur im Hinblick auf die „Fachgruppenmitgliedschaft: 2/10 Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich, Grundumlage 2024: Euro 260.000,-- 2/10 C“, sohin hinsichtlich des Betrages von 260.000,-- Euro angefochten werde. Die darüberhinausgehenden Beträge (22.820,06 Euro und 80,-- Euro) würden unangefochten bleiben.

Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst mit verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die Umlagenvorschreibung und die Finanzierung der WKO. Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie wäre die Umlagenvorschreibung auszusetzen und zur Finanzierung auf die gebildeten Rücklagen zurückzugreifen gewesen. Vorgelegt wurde im Zuge der Beschwerde auch eine Stellungnahme mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Probleme der unterbliebenen Auflösung der WKO-Rücklage in den Jahren 2020/2021, Univ. Prof. Dr. Konrad Lachmayer“.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung zu beheben und der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 keine Grundumlage in der Höhe von € 260.000,-- vorzuschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

1.7. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlageschreiben wurde dabei einerseits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Verfahren zur Bekämpfung der Grundumlagenvorschreibung angestrengt habe. In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 11.07.2023, LVwG-AV-596/001-2023, hinsichtlich der Grundumlage 2022, habe das Gericht die Beschwerde der jetzigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Auch habe das LVwG Niederösterreich keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften gehegt.

In der vorliegenden Bescheidbeschwerde zur Grundumlage 2024 beziehe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die COVID-19 Pandemie und lege im Rahmen ihrer Beschwerde eine Beilage vor. Im Unterschied zur Beschwerde hinsichtlich der Grundumlage 2022 habe die Beschwerdeführerin diesmal kein Privatgutachten, sondern nur eine gekürzte Stellungnahme zu den verfassungsrechtlichen Problemen bei der unterbliebenen Auflösung der WKO-Rücklage in den Jahren 2020/2021 von Prof. Dr. Lachmayer vorgelegt. Inhaltlich sei aber das Beschwerdevorbringen abermals ident zur Beschwerde aus dem Jahr 2022, über die das LVwG bereits mit seinem Erkenntnis vom 11.07.2023, LVwG-AV-596/001-2023, entschieden habe.

Die Verfassungskonformität der Vorschreibung der Grundumlage sei bereits mehrfach vom Verfassungsgerichtshof geprüft und bestätigt worden. Weiters liege auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dass die Einhebung der Grundumlage rechtmäßig erfolge und in Entsprechung einer gesetzlichen Grundlage, gehe bereits aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14.06.2022, Ra 2019/04/0072 hervor, dessen Sachverhalt dem gegenständlichen sehr ähnlich sei.

Abgesehen davon übersehe die Beschwerdeführerin auch die tatsächliche, wirtschaftlich stabile Situation der Holzindustrie, die ein Aussetzen der Vorschreibungen der Umlagen nicht erfordere. Vollkommen unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, dass die Höhe der Grundumlage von den Mitgliedern demokratisch beschlossen werde und somit die Mitglieder selbst keinen Bedarf an der Aussetzung der Grundumlage erblicken konnten.

Es sei darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Umlagenvorschreibung im Rahmen des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie Niederösterreich festgesetzt worden sei und der Beschluss während der COVID-19 Pandemie von den Mitgliedern der Fachgruppe als Vertreter der Branche gefasst worden sei und diese damit auch in Kenntnis dieser Umstände seien.

Insofern habe es selbst nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers keinen Anlass zur Reduktion der Grundumlage oder gar zur Aussetzung einer solchen gegeben.

Die Beschwerdeführerin habe – wie bereits in den Beschwerden in den Jahren 2021 und 2022 – die Normbedenken nicht konkret und ausführlich begründet, weshalb die Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen sei.

Es würde zudem die wirtschaftlich stabile Situation in der Holzindustrie ein Aussetzen der Vorschreibungen nicht erfordern und es sei eine Querfinanzierung weder unzulässig noch gegeben und es habe die Wirtschaftskammer auf Entlastungs- und Anti-Teuerungspakete keinen Einfluss.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH am Standort in ***, ***, sie übt das Gewerbe „Säger“ sowie das „Handelsgewerbe“, beschränkt auf den Handel mit Holz, aus.

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Fachgruppen „Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich“ und „Landesgremium des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich“ der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme 2023 der Beschwerdeführerin betrug 8.776.944,37 Euro. Der Rundholzeinsatz 2023 der Beschwerdeführerin betrug 1.040.000,-- Festmeter.

Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 03. September 2024 wurde eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 282.900,06 Euro als Grundumlage 2024 festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (bzw. die Vorschreibung in Höhe von 260.000,-- Euro) wurde fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich (wie auch der dargelegte Verfahrensgang) auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Die Feststellungen zur kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme 2023 und zum Rundholzeinsatz 2023 beruhen dabei auf dem aktenkundigen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2024 zur Meldung der Bemessungskriterien.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 123 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 idgF BGBl. I Nr. 73/2017, lautet:

„Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.“

4.2. Die gegenständlich maßgebliche Verordnung der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich, verlautbart im Internet unter *** (abrufbar unter: ***), kundgemacht im Mitteilungsblatt „NÖ Wirtschaft“, Ausgabe 12 2023 vom 19. Dezember 2023, lautet (soweit relevant):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

5. Erwägungen:

5.1. Zur Grundumlage für das Jahr 2024:

5.1.1. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Normbedenken ist auszuführen, dass Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden sind.

Es wurde in der Beschwerde und auch in der als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Stellungnahme (Beilage ./1) nicht schlüssig aufgezeigt, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Entrichtung der Grundumlage abzuleiten wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Präjudizialität als Voraussetzung eines Normenprüfungsverfahren (vgl. etwa VfGH 1.3.2022, G 28/2022 ua).

Darauf hinzuweisen ist ganz allgemein auch, dass der Verfassungsgerichtshof von einem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation ausgegangen ist (vgl. etwa VfSlg. 14.072/1995). Ebenso kommt dem Gesetzgeber bei der Begründung von Selbstverwaltungseinrichtungen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ihrer Organisation und Aufgaben zu (vgl. etwa VfSlg. 17.023/2003, 18.731/2009) und es besteht auch ein Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. etwa VfSlg. 20.232/2017).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch in einem Ablehnungsbeschluss betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer früheren Grundumlagenentrichtung ausgeführt, dass nach der (näher genannten) Judikatur des EGMR bei Festlegung des öffentlichen Interesses dem Staat – insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Sozial- und Wirtschaftspolitik – ein großer Beurteilungsspielraum zukommt (siehe Ablehnungsbeschluss VfGH 22.9.2020, E 615/2020).

5.1.2. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Grundumlage für das Jahr 2024 ist nicht zu beanstanden:

Die Beschwerde bekämpft die Grundumlage 2024 insofern als der Betrag von 260.000,-- Euro für den Rundholzeinsatz vorgeschrieben wurde. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, betrug der heranzuziehende Rundholzeinsatz 1.040.000,-- Festmeter (von der Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bekannt gegeben). Bei der Multiplikation dieser Festmeterzahl mit dem dafür vorgesehenen Faktor 0,25 ergibt sich der Vorschreibungsbetrag von 260.000,-- Euro. Zusammen mit den nicht bekämpften weiteren Vorschreibungsbeträgen (80,-- Euro, sowie 22.820,06 Euro, das sind 2,6 Promille der bekannt gegebenen kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme) ergibt sich der Gesamtbetrag von 282.900,06 Euro.

Es wurde somit zu Recht festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 282.900,06 Euro als Grundumlage 2024 besteht.

5.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall – zumal der beschwerdeführenden Partei ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur und der eindeutigen Rechtslage. Zu den vorgebrachten Normbedenken ist darauf hinzuweisen, dass solche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen (vgl. etwa VwGH 27.2.2023, Ra 2023/10/0012).

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