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LVwG-AV-1309/001-2025; LVwG-AV-1309/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1309/001-2025; LVwG-AV-1309/002-2025
LVwG-AV-1309/001-2025; LVwG-AV-1309/002-2025Landesverwaltungsgericht26.01.2026
Gewerbliches Berufsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; amtswegige Aufhebung; Zurückweisung; Verfahrenshilfe; Aussichtslosigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. November 2025, Zahl: ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigerklärung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
und fasst den
BESCHLUSS
1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Wesentlicher Verfahrensgang:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 06.06.2025 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen „Antrag auf Aufhebung rechtswidriger Bescheide und Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 68 Abs 4 AVG“. Im Konkreten wurde seitens des Beschwerdeführers die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf vom 22.08.2024, Zahl: ***, begehrt, indem über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 450,- wegen Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung verhängt wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde dieser Antrag mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2025, Zahl: ***, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da kein Anlass gefunden wurde, wonach das Straferkenntnis der BH Gänserndorf gemäß § 68 AVG bzw. § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aufzuheben sei.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 03.11.2025 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde, die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und die Aufhebung des Straferkenntnisses der BH Gänserndorf. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen würde, da eine Bestrafung vor einem rechtskräftigem Schuldnachweis erfolgt sei. Es sei eine Verletzung der materiellen Wahrheit (§ 45 AVG) erfolgt, da ihm keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden konnte. Er sei bestraft worden, obwohl seitens der Behörde eingeräumt wurde, dass möglicherweise gar kein Einkommen erzielt worden wäre. Dies sei widersprüchlich. Es liege seitens der belangten Behörde eine Fehlinterpretation der Gewerbeordnung vor, da deren Tatbestandsvoraussetzung aufgrund der nicht nachgewiesenen Gewinnerzielungsabsicht nicht erfüllt worden wäre. Da derselbe Sachverhalt bereits mehrfach abgehandelt worden wäre, würde ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vorliegen. Außerdem sei die Verjährung des §§ 31 ff VStG nicht ordnungsgemäß geprüft worden und aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn wiederholt rechtswidrige Verfahren geführt worden wären, wäre er einer psychischen Belastung ausgesetzt und demzufolge in seiner Menschenwürde verletzt (Art 3 EMRK).
Außerdem stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.11.2025 einen Antrag auf „vollständige Befreiung von der Beschwerdegebühr von EUR 50 gemäß Art 6 EMRK und § 8 VwGVG“. Begründet wurde dieser Antrag seitens des Beschwerdeführers damit, dass die Gebührenforderung gegen Art 6 EMRK verstoße, dem Bescheid fundamentale Grundrechtsverletzungen bzw. eklatante Rechtswidrigkeiten zu Grunde liegen würden und die Beschwerde hervorragen Erfolgsaussichten habe. Des Weiteren sei er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit finanziell bedürftig, er beziehe Notstandshilfe und die Zahlung von EUR 50,- würde seinen notwendigen Unterhalt beeinträchtigen.
Mit Schreiben vom 06.11.2025 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 26.07.2022, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs, er hätte Mitarbeiter des AMS *** darüber getäuscht, dass er kein Einkommen beziehe, während er tatsächlich rund € 10.000,- verdient hätte (so der Vorwurf), freigesprochen. (Grund des Freispruches: Kein Schuldbeweis: Es konnte keine Überschreitung der für den Zeitraum von September 2021 bis 31.3.2022 geltenden Zuverdienstgrenze zur Notstandshilfe nachgewiesen werden.)
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 02.12.2024, GZ: LVwG-S-1627/001-2024, wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der BH Gänserndorf vom 18.07.2024, Zahl: ***, wegen Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz stattgegeben, da eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung gemäß Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vorlag. Das angefochtene Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der BH Gänserndorf vom 22.08.2024, Zahl: ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 2 und 4 erster Satz iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von EUR 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2025 bei der belangten Behörde als Oberbehörde einen „Antrag auf Aufhebung rechtswidriger Bescheide und Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 68 Abs 4 AVG“, womit die Aufhebung des obigen Straferkenntnisses begehrt wurde.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag per Bescheid vom 03.11.2025, Zahl: ***, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und führte dazu aus, dass sich keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 22.08.2024, *** ergebe und insbesondere sich auch nicht ergebe, dass das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers offenkundig verletzt worden sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass eine Person nicht nur dann der Gewerbeordnung unterliege, wenn sie mit ihrer Tätigkeit tatsächlich einen Gewinn erzielt, also nach Abzug aller notwendigen betrieblichen Ausgaben ein Verdienst übrigbleibt.
Vielmehr finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung schon dann Anwendung, wenn die Absicht besteht, einen Ertrag zu erzielen (selbst wenn man mit diesem Vorhaben scheitert). Konsequent habe der Gesetzgeber sogar normiert, dass bereits das Anbieten gewerblicher Tätigkeit der Gewerbeausübung gleichzuhalten ist (§ 1 Abs. 4 GewO 1994).
Der Beschwerdeführer erhob am 03.11.2025 gegenständliche Beschwerde und stellte einen Antrag auf „vollständige Befreiung von der Beschwerdegebühr von EUR 50 gemäß Art 6 EMRK und § 8 VwGVG“.
Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, finanziell bedürftig und bezieht laut eigenen Angaben Notstandshilfe.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind als solche auch unstrittig.
Die Feststellung zum gerichtlichen Freispruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Betrug ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Landesgerichts ***, Zahl: ***, in welchen Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum rechtskräftigen Straferkenntnis der BH Gänserndorf vom 22.08.2024, Zahl: ***, ergeben sich aus dem behördlichen Strafakt, in welchen ebenfalls Einsicht genommen wurde.
Die Feststellung hinsichtlich der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt aus dessen eigenen Angaben im Antrag auf Verfahrenshilfe.
Erwägungen:
§ 68 AVG lautet folgendermaßen:
„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
§ 52a VStG lautet folgendermaßen:
„(1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
[...]“
Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemanden ein Anspruch zu. Somit kann von einer Partei die Ausübung des Aufhebungsrechts zwar im Sinne des § 68 Abs 1 AVG angeregt, jedoch auf Grundlage von § 68 Abs 7 AVG nicht erzwungen werden. Gemäß § 52a Abs 1 letzter Satz VStG gilt die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß. Das bedeutet: Niemand hat ein subjektives Recht auf Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides und dahingehende Anträge können, wie im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde erfolgt, zurückgewiesen werden.
Wird eine mit „Antrag auf amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß § 68 AVG“ bezeichnete Eingabe und das darin erstattete Vorbringen, dass gemäß § 68 AVG die amtswegige Abänderung dieses Bescheides beantragt werde, nicht als bloße Anregung, sondern als verfahrenseinleitender Antrag beurteilt, so kann darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung erblickt werden. Es besteht diesfalls, auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Antrages vorliegen, ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und damit die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 AVG (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), Kommentar zum AVG § 68 AVG Rz 141 (2022).
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch machen) entzogen (VwGH 18. 3. 1994, 94/12/0034). Dies hat ebenso für die lex specialis des § 52a Abs 1 VStG zu gelten und ergibt sich bereits aus dessen explizitem Verweis auf § 68 Abs 7 AVG.
Beschwerdegegenständlich war die bescheidmäßige Zurückweisung des Anbringens des Beschwerdeführers auf Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der BH Gänserndorf vom 22.08.2024, Zahl: ***, wegen entschiedener Sache. Da, wie oben dargelegt, seitens des Beschwerdeführers kein durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung eines Bescheides wegen Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes besteht, ist auch die Frage der Zulässigkeit einer unterbliebenen Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Daher stehen der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgten Zurückweisung wegen entschiedener Sache keine Bedenken entgegen und der Beschwerde ist somit kein Erfolg beschieden.
Zum Beschluss betreffend Verfahrenshilfe:
§ 8a VwGVG lautet folgendermaßen:
„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
[…]“.
Der Beschwerdeführer stellte aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit am 03.11.2025 einen Antrag auf „vollständige Befreiung von der Beschwerdegebühr von EUR 50 gemäß Art 6 EMRK und § 8 VwGVG“. Dieses Schreiben ist als Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG hinsichtlich Gebührenbefreiung zu werten.
Aus den Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass, neben dem wirtschaftlichen Kriterium der drohenden Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der Partei, auch andere Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Unter anderem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick, unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf solche Fälle zu, bei denen bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw vorliegen kann (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG § 8a VwGVG Rz 5 (2018)).
Im gegenständlichen Fall erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls als aussichtslos, da, wie bereits oben dargelegt, generell kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die begehrte Aufhebung des Bescheides besteht und sich dies überdies bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs 7 AVG ergibt. Daher liegt eines der kumulativen Kriterien für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor und dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.
Darüber hinaus sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer, da er lediglich Begünstigungen der Verfahrenshilfe, wie die Befreiung von der Beschwerdegebühr, nicht jedoch die Beigabe eines Rechtsanwaltes, begehrte, allein schon aufgrund seiner Mittellosigkeit davon auszugehen scheint, dass ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Judikatur des VwGH, wonach für die Gewährung der Verfahrenshilfe stets die Interessen der Rechtspflege sowie die zweckentsprechende Rechtsverfolgung maßgeblich sind und die bloße Mittellosigkeit des Verfahrenshilfewerbers allein deren Bewilligung nicht rechtfertigen kann (VwGH 09.06.2022, Ra 2022/03/0084).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtsfrage dann nicht erwarten, wenn der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, inklusive des Beschwerdevorbringens, ohnehin unstrittig feststeht und auch die Erörterung von Rechtsfragen in einer Verhandlung nicht geboten erscheint.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen.
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