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LVwG-AV-31/001-2026•LVwG N LVwG-AV-31/001-2026
LVwG-AV-31/001-2026Landesverwaltungsgericht22.01.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Aufenthaltsbeendigung; Verleihungshindernis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Kasachstan, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.12.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – (VwGG), BGBl. I Nr. 50/2016
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.12.2025, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, auf Grund eines anhaltenden illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Bescheid vom 02. Mai 2025 gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen habe. Zudem sei in diesem Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sei und es sei gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden.
Gegen diesen Bescheid sei eine Beschwerde eingebracht worden, das gegenständliche Aufenthaltsbeendigungsverfahren sei derzeit in zweiter Instanz (also beim Bundesverwaltungsgericht) anhängig.
Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass ein nicht rechtskräftig entschiedenes Aufenthaltsbeendigungsverfahren kein Verleihungshindernis darstellen würde, sei festzustellen, dass in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0591, ausgeführt werde, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde nur dann mit ihrer Entscheidung zuzuwarten habe, wenn absehbar sei, dass das anhängige Verfahren, das gegenwärtig ein Verleihungshindernis darstelle, in absehbarer Zeit zu einem Ende geführt werde und das Verleihungshindernis mit Ende des Verfahrens unverzüglich wegfalle.
Im gegenständlichen Fall sei die Dauer des anhängigen Aufenthaltsbeendigungsverfahrens jedoch nicht absehbar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein nicht rechtskräftig entschiedenes Aufenthaltsbeendigungsverfahren kein Verleihungshindernis darstelle. Das Ende des anhängigen Aufenthaltsbeendigungsverfahrens sei absehbar. Die Beschwerde sei am 06.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei, sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen.
Der Bescheid des BFA sei rechtlich inkorrekt und willkürlich, auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eingestellt worden.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgegeben werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Anwendung von § 10 Abs. 6 StbG. Sie wurde am *** in Kasachstan geboren und ist kasachische Staatsangehörige.
Im Zuge der Bearbeitung des Antrags wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Mit Schreiben des BFA vom 22.10.2025 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorhanden ist und aufgrund des anhaltenden illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025, IFA/VZ: ***, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht, das Verfahren ist derzeit anhängig. Diese Beschwerde vom 03.06.2025 wurde am 06.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bis dato wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde auch kein Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Dauer oder das Ende des anhängigen Aufenthaltsbeendigungsverfahrens absehbar wären.
Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, Zl. ***, wegen einer Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a FPG und § 31 Abs. 1 FPG wurde seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 26.09.2025 eingestellt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie die Beschwerde samt Beilagen.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aus diesem, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin derzeit in zweiter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und ist dies auch durch entsprechende Eintragungen im Zentralen Fremdenregister dokumentiert.
Dass die Beschwerde vom 03.06.2025 am 06.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich aus einem der Beschwerde beigelegten Schreiben, ebenso die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens der LPD NÖ.
Aus dem Akt ergibt sich nicht, und wurde dies auch nicht vorgebracht, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Ebenso wurde nicht vorgebracht, dass ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden wäre. Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist. Diese Bestimmung kommt auch bei Anträgen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG zur Anwendung.
Unstrittig ist, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom vom 2.5.2025, IFA/VZ: ***, mit welchem gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, anhängig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.08.2006, 2004/01/0591) ergibt sich, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde von diesem Einbürgerungshindernis nur dann Gebrauch machen sollte, wenn der Abschluss des Verfahrens noch nicht absehbar ist. Anderenfalls sollte sie mit der Entscheidung bis dahin "zuwarten". Ein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung steht bis zum Abschluss des Verfahrens der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen (Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg] – Kommentar zum StbG², § 10 Abs. 2, Rz 29).
Das Beschwerdeverfahren ist seit 06.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dass in absehbarer Zeit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten werden würde, lässt sich weder dem Verwaltungsakt entnehmen und wird Derartiges von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 34 VwGVG bereits abgelaufen wäre und deshalb mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen sei, ist dazu auszuführen, dass trotz Ablauf der Frist im Dezember 2025 noch keine Entscheidung getroffen wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sie von der Möglichkeit der Stellung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 VwGG Gebrauch gemacht hätte.
Weiters hatte auch die Einstellung des von der Landespolizeidirektion eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens mit 26.09.2025 offenbar keine Auswirkung auf eine zeitnahe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Aus all diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer oder das Ende des anhängigen Aufenthaltsbeendigungsverfahrens absehbar wären und war die Beschwerde aufgrund des Vorliegens des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z. 3 StbG spruchgemäß abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 24 Abs. 4 VwGVG befugt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist und weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC dem Entfall entgegenstehen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Akten ausreichend dokumentiert sind und keine substantiierten Tatsachen- oder Rechtsfragen offenstehen (VwGH 5.3.2014, 2013/05/0131; VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001, VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244). Verfahren, die die Verleihung der Staatsbürgerschaft betreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).
Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und sind die entscheidungserheblichen Tatsachen ausreichend dokumentiert. Auf Grundlage dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung weder erforderlich noch geboten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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