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LVwG-AV-1227/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1227/001-2025
LVwG-AV-1227/001-2025Landesverwaltungsgericht22.01.2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Entziehung; waffenrechtliche Dokumente; Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Magazin; unberechtigter Besitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des B, vertreten durch Rechtsanwalt A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.09.2025 betreffend die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentlicheRevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).
Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG gilt für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2, unter anderem der § 25 WaffG.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Unter Beachtung dieser Rechtsituation muss die Behörde folgenden Sachverhalt beurteilen:
Via Zentralem Waffenregister erlangte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 29.07.2025 Kenntnis darüber, dass Sie am 29.07.2025 die Schusswaffe SmithWesson mit der Herstellernummer *** inklusive „großem“ Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG erworben haben.
Sie sind derzeit im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, ausgestellt am 16.12.2021, die Sie zum Besitz und Erwerb von 4 Schusswaffen der Kat. B und 1 Schusswaffe der Kat. A Ziffer 7 berechtigt.
Aufgrund der 6-wöchigen Meldefrist zum Verkauf einer Schusswaffe wurden Sie am 06.08.2025 telefonisch zum Sachverhalt befragt (siehe untenstehender Aktenvermerk vom 06.08.2025) und ergab diese Befragung, dass Sie mit Stand 06.08.2025 immer noch im Besitz der bereits besessenen GLOCK 17 Nr. *** inkl. großem Magazin (Kat. A) waren.
Aktenvermerk vom 06.08.2025 der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg:
„tel. RS mit Herrn B (***):
auf den Kauf der Smith Wesson inkl. großem Magazin angesprochen gibt er bekannt, dass er sich diese letzte Woche mit einem 22 Schuss Magazin gekauft hat. Auf Nachfrage gibt er an, dass er ebenfalls noch die GLOCK 17 inkl. großem Magazin besitzt. Er gibt an, dass er vom Waffenhändler darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das große 22 Schuss Magazin nur als Zubehör gilt und dass das so passen würde. Er wird darüber aufgeklärt, dass gem. § 17 Abs. 3 WaffG ein großes Magazin für die GLOCK 17 bereits besessen wird und daher sein Kat. A Platz bereits belegt ist. Er meint, dass er die GLOCK ja bereits vor der Änderung des WaffG besessen habe und wird ihm darauf erwidert, dass dies zwar der Wahrheit entspricht, aber er eh eine Bewilligung (den gegenständlichen Kat. A Z. 7 Platz) erhalten hat und dieser Platz mit der GLOCK 17 belegt ist. Einen weiteren Kat. A Z. 7 Platz hat er jedoch nicht erhalten. Er gibt an, dass er sich keiner Schuld bewusst ist, da dies ja so in Österreich nicht verkauft werden dürfte, wenn man es nicht kaufen darf und wird ihm darauf entgegnet, dass nur der Umstand, dass dies generell so verkauft wird, ihn nicht zum Kauf berechtigt, wenn er keine entsprechende Genehmigung hat. Er möchte wissen was er nun tun soll und wird ihm gesagt, dass ich mir ie Sachlage ansehe und mich dann bei ihm melde. (Anm.: ein "Loswerden" der überzählige Waffe kann nicht angeordnet werden und erfolgte daher meinerseits keine Antwort auf die Frage was er tun solle)“
In weiterer Folge wurde daher die Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 06.08.2025 über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, da der dringende Verdacht einer gerichtlich zu verfolgenden Übertretung nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG bestand.
Am 28.08.2025 wurde durch die Polizeiinspektion *** eine Verzichtserklärung vom 28.08.2025 für 1 Magazin für eine GLOCK 17 (31 Schuss fassend) inklusive besagtem Magazin der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg übermittelt.
Durch diesen Verzicht war Ihre Schusswaffe GLOCK 17 mit der Herstellernummer *** von 28.08.2025 an daher lediglich mehr als Kategorie B Schusswaffe zu werten und war ab diesem Tage daher der gesetzesmäßige Zustand wiederhergestellt.
Am 29.08.2025 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein Bericht der Polizeiinspektion *** über die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens ein. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 28.08.2025 wurde das dortige anhängig gewesen Verfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, da Sie zwar inhaltlich den vorliegenden Sachverhalt bestätigten, jedoch den Vorsatz, der für eine Bestrafung nach § 50 WaffG notwendig wäre und war Ihnen auch kein Vorsatz in Richtung § 50 WaffG nachweisbar.
Es wurde außerdem festgehalten, dass im Falle eines vorwerfbaren Rechtsirrtums die Voraussetzungen des § 191 StPO (Geringfügigkeit) vorgelegen wären.
Aus diesem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass bei Ihnen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren sind.
Die Absicht der Behörde, Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 01.09.2025 nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Hiezu gaben Sie, nunmehr vertreten durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, folgende Stellungnahme ab:
„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Schreiben vom 1.9.2025 mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach die Verlässlichkeit des Einschreiters im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben sei und deshalb beabsichtige, dessen Waffenbesitzkarte zu entziehen.
Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen Bedenken.
§ 8 Waffengesetz 1996 enthält eine taxative Aufzählung der Gründe, nach welchen von einem Wegfall der waffengesetzlichen Verlässlichkeit auszugehen ist. Da es sich aufgrund des klaren Wortlauts nicht um eine exemplarische bzw demonstrative Aufzählung handelt, können zur Beurteilung der Verlässlichkeit nicht weitere Gründe herangezogen werden.
Alle der taxativ aufgezählten Gründe liegen in Bezug auf den, dem Einschreiter zur Last gelegten Sachverhalt, nicht vor:
• Es liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Einschreiter Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen
oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen anderen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (vgl § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996).
• Der Einschreiter ist nicht alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage, mit Waffen sachgemäß umzugehen (Abs 2 leg cit).
• Er ist nicht einschlägig verurteilt, sondern ganz im Gegenteil von einwandfreiem Leumund (vgl Abs 3 und 4 leg cit).
• Er wurde weiters niemals wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, dem Abzeichengesetz 1960 oder nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG bestraft (vgl Abs 5 leg cit).
• Umstände, die eine Feststellung der Verlässlichkeit unmöglich gemacht hätten, lagen nicht vor (vgl Abs 6 leg cit).
Die Behörde hält in ihrem Schreiben vom 1.9.2025 zutreffend fest, dass der Einschreiter am 28.8.2025 bei der Polizeiinspektion *** eine Verzichtserklärung über ein Magazin für eine Glock 17 (31 Schuss fassend) abgegeben und sich zugleich des Magazins durch Ausfolgung an die Beamten und Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg entledigt hat. Hierdurch wurde, wie von der Behörde ebenfalls zutreffend festgestellt, der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt. Dieser Umstand spricht – ebenso wie im Übrigen die Umstände des Erwerbs bei einem konzessionierten Waffenhändler samt an sich ordnungsgemäßer Meldung an das Waffenregister – geradewegs für die Verlässlichkeit des Einschreiters, da sich dieser stets um die Einhaltung eines gesetzeskonformen Zustands bemüht hat.
Zutreffend ging die Staatsanwaltschaft *** in ihrer Verfahrenseinstellung wegen des Verdachts nach § 50 Waffengesetz von einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum sowie weiters auch der Geringfügigkeit des Vergehens im Sinne des § 191 StPO aus. Der Einschreiter beantragt daher höflich, von der Entziehung der Waffenbesitzkarte abzusehen und das hierzu geführte Verfahren einzustellen.“
Rechtlich wird der vorliegende Sachverhalt wie folgt beurteilt:
Sie haben in der Zeit von 29.07.2025 bis inklusive 28.08.2025 2 Schusswaffen der Kategorie A Ziffer 7 besessen, obwohl Ihnen aufgrund Ihrer Waffenbesitzkarte nur der Besitz von einer Schusswaffe der Kategorie A Ziffer 7 erlaubt war.
Selbst unter Anbetracht dessen, dass Sie nie die „langen“ Magazine für beide Schusswaffe gleichzeitig in die jeweiligen Waffen eingesteckt haben, war Ihnen der Erwerb und der Besitz von langen Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG für die Schusswaffe mit der Herstellernummer PJY0600 im besagten Zeitraum nicht erlaubt, da gemäß § 17 Abs. 3 WaffG der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, keiner gesonderten Bewilligung bedarf.
Sie haben zum Zeitpunkt des Erwerbs jedoch bereits die Schusswaffe mit der Herstellernummer *** aufgrund einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG besessen (und ein dazugehörige Magazin nach Ziffer 9) und war Ihnen daher der Erwerb und Besitz für ein Magazin nach Ziffer 9 für die am 29.07.2025 erworbene Schusswaffe nicht erlaubt.
Sie haben keine Versuche unternommen, den Zustand des unbefugten Waffenbesitzes zu legalisieren und haben Sie den gesetzeskonformen Zustand erst wiederhergestellt, nachdem bereits durch die Staatsanwaltschaft *** Ermittlungen aufgenommen wurden und ist der darauffolgende Verzicht auf ein „überzähliges großes“ Magazin daher lediglich als Versuch zu werten einer weiteren Bestrafung zu entgehen.
Der Zustand des unbefugten Schusswaffen-/Magazinbesitzes konnte überdies nur durch ein Einschreiten der Behörde verhindert werden, da Ihnen kein Unrecht des gesetzesüberschreitenden Zustands bewusst war.
Sie gaben zwar an, dass Ihnen der Waffenhändler mitgeteilt hätte, dass der Besitz und Erwerb der gegenständlichen Waffe inklusive „großem“ Magazin erlaubt wäre und Sie daher in gutem Glauben diese erworben hätten, jedoch kann für Sie daraus für die zu beurteilende waffenrechtliche Verlässlichkeit nichts gewonnen werden, da die Behörde an Inhaber von waffenrechtlichen Urkunden den Anspruch erheben muss, sich über die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften zu informieren, diese zu verstehen und auch entsprechend danach zu handeln.
Dieses Ihrerseits bewiesene unhinterfragte Vertrauen in eine andere Person, das folglich eine derartige Gesetzesübertretung bewirkt, kann aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nur eine die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Geisteshaltung darstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Ihnen genehmigten Schusswaffen, die auch eine verbotene Waffe nach § 17 WaffG enthält und ist Ihnen daher umso mehr zuzumuten, die geltenden waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen. Der oben geschilderte Vorfall zeigt, dass bei Ihnen angenommen werden muss, dass die erforderliche Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr vorliegt.
Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist für die administrative Maßnahme der Entziehung Ihrer Waffenbesitzkarte unerheblich.
Die Behörde gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verfehlt sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die bei einem konzessionierten Waffenhändler gekaufte Waffe ordnungsgemäß in das Waffenregister eintragen lassen. Nach Verständigung des Beschwerdeführers durch die Behörde, habe er unmittelbar noch der Möglichkeit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gefragt. Letztlich habe er aus eigenem Antrieb den gesetzmäßigen Zustand wieder hergestellt. Es liege auch kein Grund vor, weshalb der Beschwerdeführer seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2025, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Der Beschwerdeführer war bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, ausgestellt am 16.12.2021, die ihn zum Besitz und Erwerb von 4 Schusswaffen der Kat. B und 1 Schusswaffe der Kat. A Ziffer 7 berechtigt.
Der Beschwerdeführer besaß bis zum 28.08.2025 eine GLOCK 17 Nr. *** inkl. großem Magazin (Kat. A). Der Beschwerdeführer erwarb am 29.07.2025 die Schusswaffe SmithWesson mit der Herstellernummer *** inklusive „großem“ Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG bei einem konzessionierten Waffenhändler.
Er achtete beim Kauf darauf, dass die Waffe ordnungsgemäß in das Waffenregister eingetragen wurde. Diese Eintragung ließ er sich vom Waffenhändler auch zeigen.
Am 06.08.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde kontaktiert. Dabei erklärte er der belangten Behörde, dass er vom Waffenhändler darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das große 22 Schuss Magazin nur als Zubehör gelte und dass das so passen würde. Er wurde darüber aufgeklärt, dass gem. § 17 Abs. 3 WaffG ein großes Magazin für die GLOCK 17 bereits besessen wird und daher sein Kat. A Platz bereits belegt ist. Er gibt an, dass er sich keiner Schuld bewusst ist, da dies ja so in Österreich nicht verkauft werden dürfte, wenn man es nicht kaufen darf.
Der Beschwerdeführer fragte bei diesem Kontakt durch die belangte Behörde auch nach was er nun tun solle. Die belangte Behörde teilte darauf mit, dass die Sachlage geprüft werde und sie sich dann bei ihm melden würde.
In weiterer Folge wurde die Staatsanwaltschaft *** über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, da der dringende Verdacht einer gerichtlich zu verfolgenden Übertretung nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG bestand.
Am 28.08.2025 brachte der Beschwerdeführer das große Magazin für die Schusswaffe Glock 17 zur Polizeiinspektion *** und gab eine Verzichtserklärung für dieses Magazin (31 Schuss fassend) ab.
Die Staatsanwaltschaft *** stellte das dortige anhängig gewesene Verfahren gemäß § 190 StPO ein. Für eine Bestrafung nach § 50 WaffG fehlte es am notwendigen Vorsatz. Es wurde außerdem festgehalten, dass im Falle eines vorwerfbaren Rechtsirrtums die Voraussetzungen des § 191 StPO (Geringfügigkeit) vorgelegen wären.
Der festgestellte Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubwürdig den Ablauf der Geschehnisse darlegen und decken sich diese mit dem Verwaltungsakt. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auch aus, dass der Waffenhändler ihm erklärte, dass er die gekaufte Waffe samt Magazin für 22 Schuss besitzen dürfe. Der Beschwerdeführer war im Glauben, dass dieser Kauf rechtens ist, weil ihm das Magazin als Zubehör zur Waffe suggeriert wurde.
Erst mit der Einvernahme bei der PI *** wurde dem Beschwerdeführer bewusst, dass er die genehmigte Anzahl an Waffen überschritten hat. Unverzüglich danach gab er eine Verzichtserklärung bei der PI *** für das überzählige große Magazin für die Schusswaffe Glock 17 ab und händigte dieses den Beamten aus.
4.1. Wesentliche Bestimmungen aus dem Waffengesetz
Verlässlichkeit
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25.
(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
4.2. Höchstgerichtliche Judikatur:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2005/03/0034).
Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände. (Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0019)
Nicht jedweder unberechtigte Besitz von Schusswaffen muss allein schon zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Vielmehr sind (Hinweis E 23. Juli 1999, 99/20/0101) weitere Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges, die zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und das Ausmaß des unbefugten Besitzes (so wiegt etwa der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial regelmäßig schwerer, Hinweis E 28. Februar 2006, 2005/03/0019). (Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2005/03/0072)
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 29.07.2025 eine Schusswaffe SmithWesson mit der Herstellernummer *** inklusive „großem“ Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 7WaffG nach Beratung durch den Waffenhändler erworben. Der Beschwerdeführer erkundigte sich beim Waffenhändler auch, ob dies legal sei. Ihm wurde seitens des Händlers erklärt, dass das zweite Magazin mit 22 Schuss lediglich Zubehör sei. Der Beschwerdeführer kontrollierte sogar die Eintragung im Waffenregister. Dort hat er keine Fehlermeldung gesehen.
Der Beschwerdeführer erlangte erstmals Kenntnis von dem Umstand, dass er mehr Waffen besitzt als bewilligt bei der Einvernahme vor der PI ***. Unverzüglich danach gab er eine Verzichtserklärung für ein großes Magazin für die Schusswaffe Glock 17 ab und übergab dieses den Beamten. Somit hat er ab 28.08.2025 wieder den gesetzeskonformen Zustand hergestellt.
Das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen wurde eingestellt, da die Staatsanwaltschaft von mangelndem Vorsatz ausging. Zu einem möglichen Rechtsirrtum hielt sie fest, dass das Verfahren in diesem Fall wegen Geringfügigkeit einzustellen wäre.
Der Beschwerdeführer durfte sich beim Kauf der SmithWesson mit der Herstellernummer *** inklusive „großem“ Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 7WaffG auf die Auskunft des Waffenhändlers verlassen, weil der Waffenhändler in diesem Bereich als beliehener Beamter tätig war und der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen musste, dass der Waffenhändler sein Amt missbrauchen könnte. Dem Waffenhändler musste auch bekannt sein, dass keine weiteren Plätze auf der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers frei waren. Dem Beschwerdeführer hätte es eigenartig vorkommen müssen, dass das Magazin für die Glock 17 zu einem eigenen Eintrag in der Waffenbesitzkarte geführt hat, während das große Magazin der SmithWesson als Zubehör verkauft wurde.
In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Der gesetzwidrige Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt einer Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.
Allerding muss nicht jedweder unberechtigte Besitz von Schusswaffen allein schon zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Vielmehr sind (Hinweis E 23. Juli 1999, 99/20/0101) weitere Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, etwa die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges, die zeitliche Dauer des unbefugten Besitzes, die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und das Ausmaß des unbefugten Besitzes (so wiegt etwa der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial regelmäßig schwerer, Hinweis E 28. Februar 2006, 2005/03/0019). (Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2005/03/0072)
Im gegenständlichen Fall besaß der Beschwerdeführer – wenn auch nur fahrlässig – vom dem 29.07.2025 bis zum 28.08.2025 (sohin ca. 1 Monat) zwei Schusswaffen der Kategorie A (beide aufgrund des Umstandes, dass große Magazine für beide Waffen vorhanden waren), obwohl er nur zum Besitz von einer Schusswaffe der Kategorie A berechtigt war. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer noch freie Plätze für Waffen der Kategorie B gehabt. Zum Erwerbsvorgang ist anzumerken, dass dieser durch einen konzessionierten Waffenhändler nach Beratung erfolgte. Ebenso kontrollierte der Beschwerdeführer den Eintrag in das Waffenregister. Der Beschwerdeführer hat auch unverzüglich, nachdem ihm bekannt wurde, dass er mehr Waffen besitzt als in seiner Waffenbesitzkarte genehmigt, das überzählige große Magazin für die Schusswaffe Glock 17 mit einer Verzichtserklärung bei der Polizei abgegeben. Er war somit bemüht, möglichst schnell wieder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
In Summe hat der Beschwerdeführer geringfügig fahrlässig gehandelt, als er die SmithWesson mit der Herstellernummer *** inklusive „großem“ Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 7WaffG beim Waffenhändler gekauft hat. Davon ging auch die Staatsanwaltschaft *** aus, da sie Vorsatz der Tat ausschlossen und bei Fahrlässigkeit von einer Geringfügigkeit der Tat ausgingen. Diese Fahrlässigkeit reicht jedoch nicht aus, um die Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat sich an die Anweisungen des Waffenhändlers (als beliehener Beamter) gehalten und die Eintragung kontrolliert. Es kam auch zu keinen weiteren Verstößen seit dem Verzicht auf das große Magazin für die Glock 17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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