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LVwG-AV-1455/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1455/002-2025
LVwG-AV-1455/002-2025Landesverwaltungsgericht20.01.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Instanzenzug; Ausschluss;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 1. Dezember 2025, ohne Zahl, betreffend Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Bürgermeisters der Stadt *** in der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2025, Tagesordnungspunkt zur geplanten Errichtung eines Fußballplatzes neben dem *** am *** betreffend Gespräche sowohl im als auch außerhalb des Rathauses mit Anrainern die Information,
a)wieviele Termine es mit Anrainern im und außerhalb des Rathauses gab
b)wann diese waren (Datum/Uhrzeit),
c)wer die Teilnehmer von Seiten der Gemeinde *** waren
d)wer die Teilnehmer von Seiten der Anrainer (zumindest Ansprechpartner) waren,
e)Übermittlung von Gesprächs- bzw. Gedächtnisprotokolle von Seiten der Gemeindevertreter (wenn solche angefertigt wurden) und
f)die Auskunft, aus welchen Anrainergebieten die Vertreter der Anrainer (genauere Gebietseingrenzung) waren.
Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 29. September 2025 vom Sportreferat des Magistrates der Stadt *** mitgeteilt, dass vom Sportreferat der Stadt ein Besprechungstermin mit der Interessensgemeinschaft “B” am 20. Oktober 2021 sowie ein Folgetermin am 23. November 2021 im Rathaus abgehalten wurde. Gesprächsprotokolle wurden nicht angefertigt. Weiters fanden etliche Gespräche im und außerhalb des Rathauses zwischen betroffenen Anrainern und Vertretern der Stadt *** (politisch und/oder nicht politisch) statt.
Bei der belangten Behörde gibt es – über die oben angeführten Termine hinaus – keine Aufzeichnungen darüber, wieviele Termine es insgesamt mit Anrainern im Rathaus und außerhalb gegeben hat, wann diese Termine waren (Datum/Uhrzeit), wer die Teilnehmer von Seiten der Gemeinde *** und wer die Teilnehmer von Seiten der Anrainer (zumindest Ansprechpartner) waren.
Gesprächs- bzw. Gedächtnisprotokolle von Seiten der Gemeindevertreter wurden nicht angefertigt.
Bei der belangten Behörde gibt es keine Aufzeichnungen darüber, aus welchen Anrainergebieten die Vertreter der Anrainer waren.
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2025 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides zu seinem Informationsbegehren vom 1. September 2025. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Information nur in wenigen Teilen beantwortet worden sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 1. Dezember 2025, ohne Zahl, wurde daraufhin festgestellt, dass die restlichen begehrten Informationen dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen würden. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Begründungen von behördlichem Handeln erfrage, was nicht unter den Informationsbegriff iSv § 2 Abs. 1 IFG zu subsumieren sei. Des Weiteren handle es sich um keine Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt waren bzw. sein konnten, sondern um Erinnerungen. Es handle sich bei diesen angefragten Informationen um keine Informationen iSv § 2 Abs. 1 IFG und würden diese daher dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Dezember 2025. In der Beschwerde wurde ausgeführt: „[…] Hiermit lege ich […] eine Säumnisbeschwerde im Zuge eines, bis jetzt, teilweise unbeantworteten Informationsbegehrens nach dem IFG ein – zum Zweck der kompletten und korrekten Beantwortung meines Informationsbegehrens (siehe Anhang 1). Das gestellte Informationsbegehren wurde an den Bürgermeister (Amtsträger/Behörde) der Stadt ***, am 1. September 2025 (siehe Anhang 1) eingebracht. Auch nach einer Erinnerung zum Ende der 4-wöchigen Frist (Anhang 2) und eines Antrages auf Ausstellung eines Bescheides (siehe Anhang 3) wurde vom Begehrensbeantragten keine komplette Antwort auf die gestellte Anfrage geliefert – sowie auch kein Bescheid nach der 2-monatigen Frist für dieses Begehren ausgestellt (Fristablauf am 3. Dezember 2025). Somit bringe ich, am 12. Dezember 2025, eine Säumnisbeschwerde zu dieser Sachlage auf Basis des IFGs ein! […]“
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und die Vorbringen des Beschwerdeführers und der informierten Vertreter der belangten Behörde.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Aufzeichnungen ergeben sich aus den glaubwürdigen und lebensnahen Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde. Der informierten Vertreter der belangten Behörde haben ausführlich dargelegt, inwieweit Aufzeichnungen über die Gespräche geführt bzw. nicht geführt wurden.
Konkret haben die informierten Vertreter ausgeführt, dass die Stadt nicht über die Kapazitäten verfüge, dem Bürgermeister für die Termine „außer Haus“ einen Büromitarbeiter zur Seite zu stellen, um Aufzeichnungen über seine zahlreichen Gespräche zu führen. Das sei nicht wie etwa bei den Landesräten, die bei ihren Terminen immer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben, die sie mit Terminplänen, Aufzeichnungen, Notizen etc. unterstützen. Wenn der Bürgermeister in der Stadt unterwegs ist, dann im Normalfall ohne Büromitarbeiter. Es ist die Ausnahme, dass vom Magistrat jemand mitkommt. Das kommt nur dann vor, wenn er beispielweise zu einer Sportveranstaltung geht, wo mit Bürgerkontakten zu rechnen ist und absehbar ist, dass dann weitere Veranlassungen zu treffen sind. In so einem Fall geht etwa der Sportreferent mit ihm mit.
Termine im Rathaus – so die informierten Vertreter der belangten Behörde weiter – würden üblicherweise im Rahmen von Sprechstunden des Bürgermeisters abgewickelt. Für diese Sprechstunden sei eine Terminvereinbarung, d.h. eine Anmeldung mit Angabe des Namens, erforderlich. Über diese Gespräche würden grundsätzlich keine Protokolle geführt. Üblicherweise fänden diese Sprechstunden jeweils am Mittwoch zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr statt. Wenn es vereinzelt der Terminkalender des Bürgermeisters nicht zulasse, würden Sprechstunden zeitlich reduziert oder ausfallen. Aufgrund dieser Regelmäßigkeit und der Vielzahl an Bürgerkontakten würden grundsätzlich keine Protokolle im Rahmen der Sprechstundengespräche geführt. Schriftliche Aufzeichnungen werden nur dann angefertigt, wenn sich im Rahmen einer Besprechung herausstelle, dass konkrete Veranlassungen zu treffen sind. Das sei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt aber nicht der Fall gewesen.
In den Sprechstunden sei der Bürgermeister normalerweise mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter vom Sekretariat im Sprechzimmer. Dann würden die Bürgerinnen und Bürger hinzukommen. Aufzeichnungen würden nicht so geführt, dass das gesamte Gespräch mitdokumentiert wird. Die Aufgabe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters des Sekretariates sei es niederzuschreiben, wenn das Gespräch ergebe, dass weitere Veranlassungen zu treffen sind. Diese Veranlassungen würden dann normalerweise an die zuständige Abteilung oder an den zuständigen Sachbearbeiter des Magistrates weitergeleitet. Ein vollständiges Protokoll über diese Gespräche werde nicht geführt.
Wenn jemand einen Termin für die Sprechstunde haben wolle, dann werde der Name erfragt und ein Termin vergeben. Das Thema, um das es gehen soll, werde ebenfalls erfragt, sei aber nicht Voraussetzung um einen Termin zu bekommen. Etwa 50 % der Gespräche fänden ohne vorherige Themenangabe statt. Die Abfrage des Themas diene dazu, dass sich der Bürgermeister gegebenenfalls besser auf die anstehenden Gespräche vorbereiten könne. Es komme immer wieder vor, dass Unterlagen gesichtet oder beigeschafft werden müssen damit die Gespräche zielgerichteter stattfinden können.
Die Termine würden im Outlook-Kalender des Bürgermeisters vermerkt, damit ein Überblick bestehe wieviele Personen schon angemeldet sind. Das sei wichtig um einschätzen zu können, ob der Zeitrahmen der Sprechstunde ausreichend ist. Diese Outlook-Termine würden nicht aktiv gelöscht. Die gewünschten Informationen könne man aus dem Outlook-Kalender nicht abfragen. Dies deshalb, weil bei einem erheblichen Teil der Gesprächstermine das Thema – sofern überhaupt angegeben – nicht im Outlook Kalender gespeichert werde. Es komme auch vor, dass jemand bei einem Termin mehrere Themen mit dem Bürgermeister bespreche oder besprechen wolle oder auch im Gespräch vom eigentlichen Gesprächsthema abweichende weitere Themen behandelt würden. Aufgrund dieser Praxis wäre es, selbst wenn man alle Outlook-Einträge durchsehen würde, nicht möglich, die Anfrage korrekt zu beantworten.
Die informierten Vertreter haben damit in der Verhandlung sehr ausführlich, glaubhaft und lebensnah dargelegt, dass für den Zeitraum bis zur Gemeinderatssitzung im April 2025 bei der belangten Behörde – über die oben angeführten Termine hinaus – keine Aufzeichnungen darüber, wieviele Termine es insgesamt mit Anrainern im Rathaus und außerhalb gegeben hat, wann diese Termine waren (Datum/Uhrzeit), wer die Teilnehmer von Seiten der Gemeinde *** und wer die Teilnehmer von Seiten der Anrainer (zumindest Ansprechpartner) waren, keine Gesprächs- bzw. Gedächtnisprotokolle von Seiten der Gemeindevertreter angefertigt wurden und es keine Aufzeichnungen darüber gibt, aus welchen Anrainergebieten die Vertreter der Anrainer waren.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er bei einem Gesprächstermin mit dem Bürgermeister wahrgenommen habe, dass jemand Notizen gemacht habe. Er könne aber nicht sagen, ob dies ein vollständiges Gesprächsprotokoll gewesen sei oder nur einzelne Notizen für zu treffende Veranlassungen. Diese Wahrnehmung ist aber zu vage, um die Ausführungen der informierten Vertreter in Zweifel ziehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Bürgermeisters der Stadt *** in der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2025, Tagesordnungspunkt zur geplanten Errichtung eines Fußballplatzes neben dem *** am *** betreffend Gespräche sowohl im als auch außerhalb des Rathauses mit Anrainern begehrte der Beschwerdeführer die Information,
g)wieviele Termine es mit Anrainern im und außerhalb des Rathauses gab
h)wann diese waren (Datum/Uhrzeit),
i)wer die Teilnehmer von Seiten der Gemeinde *** waren
j)wer die Teilnehmer von Seiten der Anrainer (zumindest Ansprechpartner) waren,
k)Übermittlung von Gesprächs- bzw. Gedächtnisprotokolle von Seiten der Gemeindevertreter (wenn solche angefertigt wurden) und
l)die Auskunft, aus welchen Anrainergebieten die Vertreter der Anrainer (genauere Gebietseingrenzung) waren.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass vom Sportreferat der Stadt ein Besprechungstermin mit der Interessensgemeinschaft “B” am 20. Oktober 2021 sowie ein Folgetermin am 23. November 2021 im Rathaus abgehalten wurde. Gesprächsprotokolle wurden nicht angefertigt. Weiters fanden etliche Gespräche im und außerhalb des Rathauses zwischen betroffenen Anrainern und Vertretern der Stadt *** (politisch und/oder nicht politisch) statt.
Bei der belangten Behörde gibt es – über die oben angeführten Termine hinaus – keine Aufzeichnungen darüber, wieviele Termine es insgesamt mit Anrainern im Rathaus und außerhalb gegeben hat, wann diese Termine waren (Datum/Uhrzeit), wer die Teilnehmer von Seiten der Gemeinde *** und wer die Teilnehmer von Seiten der Anrainer (zumindest Ansprechpartner) waren. Gesprächs- bzw. Gedächtnisprotokolle von Seiten der Gemeindevertreter wurden nicht angefertigt. Bei der belangten Behörde gibt es keine Aufzeichnungen darüber, aus welchen Anrainergebieten die Vertreter der Anrainer waren.
Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jedem amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Der Verweis auf die jeweiligen Bereiche stellt darauf ab, dass nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Informationen bereitzustellen sind. Aus der Wortfolge amtlich oder unternehmerisch ergibt sich, dass die zu erteilende Information von informationspflichtigen Stellen hoheitliche sowie privatwirtschaftliche Zwecke umfassen kann.
Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, müssen die jeweiligen Informationen vorhanden und verfügbar sein. In diesem Zusammenhang verweisen die Erläuterungen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 EMRK – „ready and available“ (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17; vgl. EGMR 14.04.2009, 37374/05 (Társaság a Szabadságjogokért); vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság); vgl. EGMR 30.01.2020, 44920/09 (Studio Monitori ua.)).
Sind Informationen nicht existent, sind diese auch nicht „ready and available“. So hat der EGMR ausgesprochen, dass die Verweigerung des Zugangs zu Informationen betreffend ein „Logbuch“ bezüglich Gerichtsbesuchen keine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellte, da eine derartige Liste nicht geführt wurde (Vgl. EGMR 21.03.2024, 10103/20 (Sieć Obywatelska Watchdog Polska/Polen)).
Die im gegenständlichen Verfahren begehrten Informationen – soweit sie nicht bereits beauskunftet wurden – existieren nicht und sind damit auch nicht verfügbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil dem Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu Grunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret trifft dies auf den aus Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG iVm § 11 Abs. 2 IFG resultierenden Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges zu, vor allem hinsichtlich dessen Verhältnis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (VwGH Ro 2019/04/0001; Ra 2020/02/0070), weil die in dieser Hinsicht bestehende Rechtslage nicht „eindeutig“ ist (statt vieler: VwGH Ra 2016/10/0066) und auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (VwGH Ro 2014/01/0033; Ro 2016/04/0054). Dazu wird auf die Ausführungen des LVwG Kärnten zu Zl. KLVwG-1828/5/2025 hingewiesen.
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