LVwG N LVwG-S-51/001-2026

LVwG-S-51/001-2026Landesverwaltungsgericht19.01.2026

Regest

Ordnungsrecht; Lärmerregung; lex generalis; Verfahrensrecht; Behörde; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-51/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.51.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, wegen sachlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 26 VStG iVm § 8 der Verordnung der Gemeinde *** über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen ersatzlos behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling über den nunmehrigen Beschwerdeführer gestützt auf § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und überdies gemäß § 64 Abs. 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 10,-- ausgesprochen.

Angelastet wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz, als er am 2. September 2025 von „22:00 Uhr – 3. September 2025, 00:15 Uhr“ in ***, ***, dafür verantwortlich gewesen sei, dass durch „Bauarbeiten in seiner Wohnung“ ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden sei.

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die angelastete Verwaltungsübertretung im Wesentlichen bestritten sowie auf weitere Nachbarn als Zeugen hingewiesen wird.

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 7. Jänner 2026 die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. B, geboren am ***, wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. Dezember 2025, Zl. ***, angelastet, mutmaßlich ungebührlich Lärm durch „Bauarbeiten in seiner Wohnung“ in ***, ***, und zwar am 2. September 2025 von 22 Uhr bis 3. September 2025, 00:15 Uhr, erregt zu haben. Konkret wird dem Beschwerdeführer damit angelastet, zur Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 00:15 Uhr) durch Bauarbeiten in seiner Wohnung in der Gemeinde *** mutmaßlich Lärm erregt zu haben.

Der angelastete Tatort liegt in der Gemeinde ***.

2.2. Auch in der Anzeige vom 3. September 2025, ***, ist im Lückentext durch den Polizisten bereits im Vermerk der Hinweis „Bauarbeiten“ enthalten.

3. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt und insbesondere aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und der im Akt inliegenden Anzeige vom 3. September 2025, ***.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die herangezogene Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 40007, lautet auszugsweise wie folgt:

Wer

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Gemeinde *** vom 11. Jänner 2013 über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen

lauten auszugsweise wie folgt:

„Kundmachung Nr. 8/2013

Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen

[…]

§ 1

Ziel dieser Verordnung sind die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen sowie die Sicherung und Erhöhung des Lebensstandards in der Marktgemeinde ***.

[…]

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

a)Nachtzeit die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

b)lärmverursachende Bautätigkeit der Betrieb von Baumaschinen und der Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind, im räumlichen Umfeld der Baustelle unzumutbaren Lärm zu verursachen.

c)Maschinen, jede Maschine, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 idF BGBl. II Nr. 282/2008, entspricht.

[…]

§ 5

Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.

Als örtlich unzumutbar gilt jedenfalls

a)Der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege während der Nachtzeit, an Samstagen ab 15 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

b)Der Betrieb von Säge-, Schleif-, und Arbeitsmaschinen im Freien während der Nachtzeit, an Samstagen ab 15 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

c)Lärmverursachende Bautätigkeit in der der Nachtzeit, an Samstagen ab 15 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

d)Lautsprecherwerbung, die keine Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie von 12 Uhr bis 15 Uhr.

[…]

§ 7

Übertretungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der jeweils geltenden Fassung bestraft.

§ 8

Die Bestrafung bei Übertretungen obliegt dem Bürgermeister als Strafbehörde erster Instanz.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzuständigkeit einer belangten Behörde vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 16.3.2018, Ro 2018/02/0001). Die Unzuständigkeit ist gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die beschwerdeführende Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080; 10.2.2022, Ra 2021/03/0281).

5.2. Zur (sachlichen) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling:

5.2.1. Das bekämpfte Straferkenntnis legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe mutmaßlich zur Nachtzeit (22 Uhr bis 00:15 Uhr) in seiner Wohnung in *** durch Bauarbeiten in seiner Wohnung ungebührlicherweise störenden (Bau-)Lärm erregt.

5.2.2. Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.000 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz enthält einen Generaltatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes, ohne dass es hier im speziellen darauf ankäme, wodurch dieser Lärm erregt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm. Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155/1977 und 10614/1985).

5.2.3. Die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen normiert in § 5, dass Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Menschen (unter anderem) durch Lärm örtlich unzumutbar zu belästigen, verboten sind. Als örtlich unzumutbar gilt nach § 5 lit. b leg cit. eine lärmverursachende Bautätigkeit in der Nachtzeit, wobei § 3 dieser Verordnung als Nachtzeit die Uhrzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr regelt.

5.2.4. Da § 1 NÖ Polizeistrafgesetz somit die bloß generelle Norm (lex generalis) ist, die jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine spezielle Norm vorliegt, wäre die Erregung störenden Lärmes durch Bauarbeiten in einer Wohnung in der Gemeinde *** (insb. zur Nachtzeit) primär nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen zu beurteilen und allenfalls zu subsumieren, sofern überhaupt die Ermittlungen durch die sachlich zuständige Behörde eine solche Belästigung durch Lärm oder die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands ergeben sollten (vgl. etwa zuletzt LVwG NÖ vom 2. November 2023, LVwG-S-1793/001-2023, NÖ vom 9. Februar 2023, LVwG-S-149/001-2022; LVwG NÖ vom 7. März 2017, LVwG-S-2632/001-2016; LVwG NÖ vom 22. April 2016, LVwG-S-715/001-2016 betreffend NÖ HundehalteG und LVwG NÖ vom 11.07.2014, LVwG-ZT-13-3021, zum Pyrotechnikgesetz).

Zumal die genannte Verordnung in seinem § 8 eine zuständigkeitsbegründende Norm enthält und die (sachliche) Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde *** für die Führung eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Eine Unzuständigkeit der Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (§ 27 VwGVG) und der angefochtene Bescheid (bzw. das angefochtene Straferkenntnis) aus diesem Grund zu beheben (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014). Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht spruchgemäß zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird. Allerdings hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Die ersatzlose Behebung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnis zu erfolgen (zB VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050; 13.7.2022, Ra 2022/02/0100).

In einem solchen Fall trifft das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in erster Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist) zu veranlassen (siehe zB VwGH 15.12.1995, 95/11/0267; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 7.3.2023, Ra 2020/05/0016).

5.4. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Straferkenntnis vom 19. Dezember 2025 aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

5.5. Die Beschwerdevorlage der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. Dezember 2025 samt Beilagen wird gemäß § 38 VwGVG in sinngemäßer Anwendung von § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Bürgermeisterin der Gemeinde *** weitergeleitet.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis (mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling) aufzuheben war, konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Demgegenüber vermag sich der vorliegende Sachverhalt auf die klare und eindeutige Rechtslage zu stützten (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte lediglich zu beurteilen, unter welche die – spruchgemäß angelastete Tathandlung – zu subsumieren gewesen wäre und welche Behörde vor diesem Hintergrund sachlich zuständig ist. Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine uneinheitliche Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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