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LVwG-S-2024/004-2023•LVwG N LVwG-S-2024/004-2023
LVwG-S-2024/004-2023Landesverwaltungsgericht19.01.2026
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; pyrotechnische Gegenstände; Verwendung; Sportveranstaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2023, Zl. LVwG-S-2024/001-2023, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2025, Zl. ***, über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. August 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Juni 2023, Zl. ***, wurde über Herrn A wie folgt verfügt:
„1. Datum/Zeit: 12.05.2023, 18:30 Uhr
Ort: ***, *** unbekannt, Höhe *** zwischen Straßenkilometer *** und *** auf dem linksseitig befindlichen Gehweg; nächst ***
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, an welchem die Sportveranstaltung C gegen D stattfand, pyrotechnische Gegenstände und Sätze, nämlich einen Bengalen, besessen und verwendet, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen. Sie gaben die Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes gegenüber den einschreitenden Beamten auch zu.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 40 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 BGBI.I 131/2009 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
€436,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
-x-
§ 40 Abs. 1 Zif. 2 Pyrotechnikgesetz 2010
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
X
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher
€ 436,00“
Gegen diese Strafverfügung erhob Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Einspruch, in welchem er ausführte, dass er einen Einspruch gegen die Strafhöhe erhebe und begründend dazu ausführte, dass er keinen pyrotechnischen Gegenstand, einen Bengalo, sondern einen Rauchtopf der Klasse F1, der legal in dem Fachgeschäft gekauft werden könne, verwendet habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch den einschreitenden Beamten gesagt. Die Höhe der Strafe sei übertrieben.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07. August 2023, Zl. ***, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bestätigt.
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um einen Strafhöheneinspruch gehandelt habe und zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Angaben betreffend seines Gehaltes in der Höhe von € 1.800,00 netto monatlich und keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten sei und keine Erschwerungsgründer hervorgekommen seien, die in der Strafverfügung verhängte Strafe angemessen sei.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass es sich im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Einspruch nicht nur der Höhe nach, sondern dem Grunde und der Höhe nach erhoben worden sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, einen Rauchtopf und nicht einen Bengalo verwendet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständliche Rauchtopf der Klasse F1 legal erworben worden sei, und er somit keine rechtswidrigen Handlungen begangen habe.
Der Zusatz, dass der Beschwerdeführer die Strafhöhe zu hoch finde, sei so zu werten, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe der Strafverfügung Einspruch erhoben habe.
Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall kein sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung vorgelegen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung liege ein zeitlicher, örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung dann vor, wenn ein bengalisches Feuer innerhalb des Stadions oder direkt vor dem Stadion während eines Fußballspiels oder direkt vor oder nach dem Spiel vor dem Stadion gezündet werde. Den Feststellungen der Behörde sei nicht zu entnehmen, dass ein pyrotechnischer Gegenstand in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gezündet worden sei.
Tatsächlich sei der Rauchtopf rund einen Kilometer von der *** um 18:30 Uhr gezündet worden. Um 18:30 Uhr habe nicht das Fußballspiel C gegen D stattgefunden.
Den Materialien zu § 39 Abs. 2 PyroTG nach beginne das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom. Das Spiel habe tatsächlich erst um 20:30 Uhr begonnen und der Besucherzustrom beginne bei Fußballspielen des C (*** Liga) frühestens 45 Minuten vor dem Spielbeginn.
In den Materialien werde dargelegt, dass der örtliche Zusammenhang dann gegeben sei, wenn ein pyrotechnischer Gegenstand im „Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)" gezündet werde. Die Entfernung von einem Kilometer zur Veranstaltungsstätte erfülle die Tatbestandsvoraussetzung des Nahebereiches daher nicht.
Darüber hinaus entwickle der Rauchtopf keine Flammen, sodass eine Gefährdung von Personen, welche sich im unmittelbaren Nahbereich befänden, ausgeschlossen sei. Ebenso sei die verhängte Strafe zu hoch bemessen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, dass erkennende Gericht möge das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu anstelle der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung erteilen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit ca. neun Freunden am 12.05.2023 um 18.30 Uhr auf dem Gehweg der ***, Höhe *** zwischen Straßenkilometern *** und ***, welcher zur *** führt. Der Tatort ist ca. 1km vom Fußballstadion entfernt.
Neben dem Beschwerdeführer und seinen Freunden befanden sich ca. 30 bis 50 weitere Personen, welche ebenso auf dem Gehweg Richtung Fußballstadion unterwegs waren.
Um 20:30 Uhr begann im Fußballstadion das Fußballspiel C gegen D, an welchem ca. 3.000 Besucher teilnahmen.
Während des beginnenden Besucherzustromes zum Fußballmatch auf dem gegenständlichen Gehweg zündete der Beschwerdeführer einen Rauchtopf der Klasse F1. Während der Zündung standen zumindest die Freunde eng beieinander.
Es wurde zum selben Zeitpunkt auch von weiteren, zumindest zwei Personen, pyrotechnische Gegenstände gezündet. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen waren zum Zeitpunkt der Zündung vermummt.
Der Fußmarsch der „Fans“ bzw. Besucher wurde von dafür abgestellten Polizisten in Uniform im Polizeiauto mit Blaulicht auf der Parallelstraße zum Gehweg begleitet.
Ebenso wurde aufgrund des Fußballspieles bereits Stunden vorher durch die Gruppe SKB - szenekundige Beamte - Polizisten in Zivil zur Überwachung der Fans beginnend von der Haltestelle beim Lokal „***“. bis zum Eintritt ins Stadion zur Überwachung abgestellt.
Im konkreten Einzelfall liegt der eine Wegstrecke von etwa 1km von der Veranstaltungsstätte entfernte Tatort unter Berücksichtigung der konkreten Sportveranstaltung und der konkreten Örtlichkeit nicht in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage zur Zl. ***.
Dass der Beschwerdeführer keinen Bengalo, sondern einen Rauchtopf der Klasse F1 gezündet hat, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Hiezu ist auszuführen, dass sich der in der Verhandlung einvernommene Polizist nicht erinnern konnte bzw. keine Angaben zum verwendeten pyrotechnischen Gegenstand machen konnte.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er am Tattag, zur Tatzeit einen Rauchtopf der Klasse F1 gezündet hat. Er bestritt ebenso nicht, dass er vermummt war.
Unstrittig ist, dass im Stadion der *** um 20:30 Uhr das Fußballmatch C gegen D begonnen hat, an welchem ca. 3.000 Besucher teilgenommen haben.
Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, welcher dienstlich die gegenständliche Veranstaltung besucht hat, sowie der Ausführungen des einvernommenen Polizisten ergibt sich, dass der gegenständliche Gehweg an diesem Tag von Fußballfans bzw. Besuchern der Sportveranstaltung benutzt wurde. Der Tatort liegt etwa 1km Wegstrecke von der Veranstaltungsstätte entfernt.
Am Tatort befanden sich zumindest der Beschwerdeführer samt Freunden sowie und ca. 30 bis 50 weitere Fans und handelte es sich um den Beginn des Besucherzustromes. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen des einvernommenen Polizisten. Dass sich ca. eine Stunde vor Spielbeginn erst etwa. 20 Personen direkt vor dem Stadion befunden haben, ergibt sich aus den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und ändert nichts an der Tatsache, dass es sich zum Tatzeitpunkt bereits um einen sogenannten Fanmarsch bzw. ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung gehandelt hat.
Dass während der Zündung des Rauchtopfes einige Menschen eng beieinanderstanden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Polizisten, welcher vom Polizeiauto aus, den Marsch beobachtet hat.
Ebenso wurde in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2025, *** Einsicht genommen.
Rechtliche Bestimmungen:
PyroTG 2010 idF vom 12. Mai 2023
§ 4 Z 20
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
[…]
[…]
§ 39 Abs. 2
[…]
(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
[…]
§ 40
(1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hob infolge einer vom Beschwerdeführer erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2023, mit seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2025, Zl. ***, das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte im Wesentlichen dazu aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in vertretbarer Weise von einem ersten Besucherzustrom zur Sportveranstaltung und somit von einem zeitlichen Zusammenhang im Sinne des § 39 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war aber im konkreten Einzelfall kein örtlicher Zusammenhang der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes durch den Beschwerdeführer mit dem konkreten Fußballspiel gegeben.
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise zum örtlichen Zusammenhang wörtlich wie folgt aus:
„Örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung iSd § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 18 Die Revision verweist dazu auf die Materialien zum PyroTG 2010 (RV 367 BlgNR 24. GP, 21). Demnach bestehe der örtliche Zusammenhang im „Nahebereich des Stadions“. Der Begriff „Nahebereich“ werde laut „Duden“ mit „in unmittelbarer Nähe liegender Bereich“ definiert. „Unmittelbar“ bedeute „nicht mittelbar, direkt“, „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“ und „direkt; geradewegs [durchgehend]“. Insofern sei nicht von einem örtlichen Zusammenhang auszugehen, wenn sich wie im Revisionsfall der Tatort etwa 1 km bzw. bei normaler Gehgeschwindigkeit 15 Minuten vom Stadion entfernt befinde. Überdies wolle der Gesetzgeber der Gefahr, die von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehe, entgegenwirken, weil sich im Stadion oder im unmittelbaren Bereich einer Sportstätte während einer Sportveranstaltung sehr viele Personen aufhielten und der verfügbare Platz eingeschränkt sei. Innerhalb von Stadien oder im direkt angrenzenden Bereich, wo der Platz grundsätzlich beschränkt sei, könne damit argumentiert werden, dass die Sicht eingeschränkt werde und eine Massenpanik entstehen könnte. Vorliegend habe am Tatort keine solche Gefahr bestanden.
19 Die belangte Behörde wendet demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung ein, nach den Materialien sei der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der „Veranstaltungsstätte“ verboten. „Veranstaltungsstätte“ sei jener Ort, an welchem eine Großveranstaltung stattfinde. Diese könne je nach den Umständen eine größere Ausdehnung annehmen. Vorliegend befänden sich im Bereich des Tatorts ausschließlich Einrichtungen, die dem Stadion bzw. dem Sport, wie etwa Trainingsplätze, Parkplätze, Verwaltungsgebäude, usw. gewidmet seien. In diesem Bereich würden sich vor einem Fußballspiel nahezu ausschließlich Personen aufhalten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stünden. § 49a Abs. 1 SPG, der ebenfalls der Hintanhaltung von Gefahren bei Sportgroßveranstaltungen diene, ermächtige etwa die Behörde, einen Umkreis von bis zu 500 Metern, gerechnet ab den äußeren Grenzen des Veranstaltungsortes, zum Sicherheitsbereich zu erklären. Daher stehe diese Distanz ebenfalls im örtlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Dem Verwaltungsgericht folgend sei das PyroTG 2010 restriktiv auszulegen. Daher sei der örtliche Zusammenhang mit der Sportveranstaltung vorliegend, trotz der Entfernung des Tatorts etwa 500 m Luftlinie und etwa 900 m Gehweg vom Stadioneinlass, gegeben.
20 Nach den Materialien zum PyroTG 2010 (RV 367 BlgNR 24. GP, 21) ist der örtliche Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung „im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)“ gegeben. Darüber hinaus wird der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 367 BlgNR 24. GP, 3f) auf den Bereich „der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen“ eingegrenzt. Ausgehend davon ist § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt. Dem steht der Wortlaut des § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.
21 Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung auf die in § 49a Abs. 1 SPG der Sicherheitsbehörde eingeräumte Ermächtigung verweist und daraus ableitet, der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 erstrecke sich auf einen Umkreis von bis zu 500 m, steht dem bereits das nach dem Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot entgegen. Unabhängig davon bezieht sich die Bestimmung des § 49a Abs. 1 SPG nicht auf jede Sportveranstaltung, sondern nur auf Sportgroßveranstaltungen (vgl. dazu VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0055, mwN).
22 Ob ein örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung in diesem Sinn vorliegt, ist letztlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Veranstaltungsorts und dessen Nahebereich und der konkreten Sportart zu beurteilen. Hingegen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des örtlichen Zusammenhangs nicht von der Art und der Kategorie der sich in Besitz von Personen befindlichen oder verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze abhängig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung umfasst der Ort der Sportveranstaltung nur jene Bereiche, die unmittelbar der Sportveranstaltung dienen. Einrichtungen, die zwar dem Stadion und dem Sport gewidmet sind, aber nicht unmittelbar für die Sportveranstaltung verwendet werden, wie etwa Trainingsplätze oder außerhalb des Stadions gelegene Verwaltungsgebäude, zählen nicht dazu.“
Zum örtlichen Zusammenhang im gegenständlichen Einzelfall führte der VwGH wörtlich aus:
„Einzelfallbezogene Beurteilung
24 Hingegen liegt der eine Wegstrecke von etwa 1km von der Veranstaltungsstätte entfernte Tatort und Berücksichtigung der konkreten Sportveranstaltung un der konkreten Örtlichkeit nicht in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Unrecht den örtlichen Zusammenhang der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes durch den Revisionswerber mit dem konkreten Fußballspiel angenommen.“
Da somit im gegenständlichen Einzelfall auf Grund der getroffenen Feststelllungen in der Zusammenschau mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht vorgelegen ist, war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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