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LVwG-AV-235/001-2025•LVwG N LVwG-AV-235/001-2025
LVwG-AV-235/001-2025Landesverwaltungsgericht19.01.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Immissionen; Lärm;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde von A und C gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20.01.2025, Zl. ***, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.11.2024 (betreffend Erteilung einer Baubewilligung und Ab- bzw. Zurückweisung von Einwendungen) bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 22.12.2022 informierte die Marktgemeinde *** den B (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), dass die konsenswidrige Nutzung eines Weinkellers auf dem Grundstück .*** KG *** als Schießstätte angezeigt worden war.
1.2. Mit Schreiben vom 23.01.2023 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Bauanzeige zu diversen Änderungen und Umbauten des vorhandenen Weinkellers zu einem Schießkeller auf dem Grundstück Nr. .***, EZ *** in ***. Aufgrund unzureichender Einreichunterlagen erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 02.03.2025 einen Verbesserungsauftrag.
1.3. Mit Bescheid vom 02.06.2025 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Nutzung des Weinkellers am Grundstück Nr. .***, EZ *** in *** als Schießstätte mit sofortiger Wirkung.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung und legte gleichzeitig ein Gutachten eines Sachverständigen für Schießwesen vom 27.07.2007 vor.
1.4. Mit Schreiben vom 11.07.2023 zeigte die mitbeteiligte Partei die Änderung der Raumnutzung sowie den Einbau von diversen Nebenräumen in einem bestehenden, ehemaligen Weinkeller an. Der Bauanzeige war ein Einreichplan, eine Bau- und Betriebsbeschreibung und ein Messbericht einer Umgebungslärmmessung der D GmbH beigefügt.
1.5. Im Zuge des Bauverfahrens wurden von der Baubehörde erster Instanz sodann eine bautechnische Stellungnahme und eine lärmtechnische Stellungnahme eingeholt. Beide Stellungnahmen forderten ergänzende Unterlagen, um eine abschließende gutachterliche Beurteilung zu ermöglichen. Dies teilte die Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei mit.
Nach Verstreichen der gesetzten Frist untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 06.11.2023 das Vorhaben zur Raumnutzungsänderung.
1.6. Mit Bescheid vom 02.02.2024 wurde E gemäß § 52 AVG als (nichtamtlicher) schießtechnischer Sachverständiger für das gegenständliche Bauverfahren bestellt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.02.2024 wurde F gemäß § 52 AVG als (nichtamtlicher) lärmtechnischer Sachverständiger für das gegenständliche Bauverfahren bestellt.
1.7. Am 16.03.2024 fand ein Lokalaugenschein und lärmtechnische Messungen im projektgegenständlichen Keller sowie im Wohnhaus der Beschwerdeführer statt. Mit Datum vom 14.05.2024 erstattete der lärmtechnische Sachverständige sein Gutachten, dieses wurde auch den Beschwerdeführern übermittelt.
Zusammengefasst wird darin Folgendes festgehalten: „[…] ist bei einem Schießbetrieb mit Kurzwaffen Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer sowie Langwaffen Kleinkaliber (.22) mit und ohne Schalldämpfer mit keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu rechnen. Für Kurzwaffen Kleinkaliber (.22) ohne Schalldämpfer, Kurzwaffen Großkaliber (9mm P) ohne Schalldämpfer und Kurzwaffen Großkaliber (.38 Spl) ohne Schalldämpfer ist eine lärmmedizinische Beurteilung zur Prüfung der Zumutbarkeit erforderlich.
Bei den restlichen Serien ist aufgrund der gemessenen Pegel und der Prüfung in Anlehnung an die OIB 5 mit einer unzumutbaren Belästigung zu rechnen.“
1.8. Am 22.05.2025 erstattete der schießtechnische Sachverständige sein Gutachten, auch dieses wurde von der belangten Behörde an die Beschwerdeführer übermittelt. Zusammengefasst wird darin Folgendes festgehalten:
Die Schießanlage würde aus Sachverständigensicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Schallemissionen für die definierten Kaliber lägen bei der nächstgelegenen Siedlung unterhalb der für bebautes Gebiet im Ortsbereich ortsüblichen Werte. Feststoffemissionen seien keine zu erwarten.
Dem Gutachten angeschlossen war eine Liste mit Vorschlägen für Auflagen, die aus Sicht des schießtechnischen Sachverständigen für die Errichtung und den Betrieb sinnvoll seien.
1.9. Es folgten weitere Ergänzungen der Projektunterlagen.
Mit Bescheid vom 21.06.2024 wurde G gemäß § 52 AVG als (nichtamtlicher) umweltmedizinischer Sachverständiger für das gegenständliche Bauverfahren bestellt.
Mit Datum vom 25.07.2025 erstattete – auf Grundlage des schießtechnischen und des lärmtechnischen Gutachtens – der umweltmedizinische Sachverständige sein Gutachten. Dieses wurde wiederum von der belangten Behörde den Beschwerdeführern übermittelt.
Zusammenfassend wird darin festgestellt, „dass in einer wirkungsbezogenen Betrachtung zwar die ausgewiesenen Pegelhöhen wirkungsbezogene Pegelwerte (z.B. Schlafqualitätskriterien) unterschreiten, das „Klopfen“ (vergleichbar z.B. mit einem Defekt einer haustechnischen Anlage) geeignet ist, in Ruhephasen (Abendzeit, Wochenende) ruhige Aktivitäten aufgrund der Zuwendungsreaktionen Störwirkungen zu verursachen, die als erheblich (in med. Sinne unzumutbar) einzustufen sind.
Es wird daher vorgeschlagen, Maßnahmen zu treffen, die einen Schießbetrieb mit den im Pkt. 3 der schalltechnischen Stellungnahme angeführten Waffen / Kalibern einzuschränken auf Montag bis Freitag 9:00 bis 19:00 Uhr […]“
1.10. Mit Schreiben vom 06.08.2024 modifizierte die mitbeteiligte Partei das Projekt dahingehend, dass ausschließlich bestimmte Waffenarten zu bestimmten Zeiten im Schießkeller verwendet würden. Namentlich nur Waffen der Serien 1, 2, 5, 6 und 7, sowie Waffen der Serien 3, 4, 9, 10, 11 und 12 eingeschränkt auf Montag – Freitag von 09:00 bis 19:00 Uhr [Anmerkung: Die Serienbezeichnungen beziehen sich auf jene im lärmtechnischen Gutachten.]
Nicht (mehr) projektgegenständlich sei die Verwendung von Waffen der Serien 13 bis 22.
Somit würden – so der Änderungsantrag – nur jene Waffen verwendet werden, die laut des lärmtechnischen Gutachtens keine gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Emissionen erzeugen würden; bzw. würde durch die Einschränkung der Zeiten bei bestimmten Waffenarten Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden.
1.11. Mit Datum vom 12.08.2024 erstattete der umweltmedizinische Sachverständige auf Anfrage der belangten Behörde eine Auskunft. Darin wird festgestellt, dass es aus human- bzw. umweltmedizinischer Sicht tolerierbar sei, an zwei Samstagen pro Jahr von 13 – 18 Uhr (im Rahmen von Veranstaltungen) jene Waffen zu verwenden, die im Normalbetrieb nur von Montag bis Freitag verwendet werden. Daraus würden sich keine nachhaltigen gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen ergeben.
Aus human- bzw. umweltmedizinischer Sicht sei hingegen nicht vertretbar, die Schießzeiten generell auf 20:00 Uhr auszuweiten, da die Zeit nach 19:00 Uhr üblicherweise der Erholung diene. Diese Anfragebeantwortung wurde ebenfalls den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme übermittelt.
1.12. Mit Bescheid vom 11.11.2024 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der mitbeteiligten Partei – unter Vorschreibung diverser Auflagen – die Baubewilligung zur Durchführung von Umbaumaßnahmen und Änderung des Verwendungszweckes des bestehenden Weinkellers zu einer Schießstätte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG *** (Eingang) bzw. auf den Grundstücken ***, ***, *** und ***, allesamt KG *** (Kellerröhre). Unter einem wies er die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen auf die erstatteten Gutachten im Verfahren verwiesen. Mit den erhobenen Einwendungen setzte sich der Bescheid im Einzelnen auseinander und legte dar, warum diese ab- bzw. zurückgewiesen werden.
1.13. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – Berufung gegen diesen Bescheid.
1.14. Seitens der Marktgemeinde *** wurden zum Vorbringen in der Berufung neuerlich Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen eingeholt. Diese verwiesen im Wesentlichen auf die bereits erstatteten Gutachten. Mit Bescheid vom 20.01.2025 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung ab- bzw. zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.
Mit Schreiben vom 11.02.2025 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht:
Durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben würden ihre Nachbarrechte verletzt. Es widerspreche wegen den beim Betrieb auftretenden Immissionen der festgelegten Flächenwidmung (Bauland Wohngebiet). Die Aussagen im Gutachten von G vom 25.07.2024 samt der Ergänzung vom 12.08.2024 seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar. So würde dieser im Gutachten ausführen, dass ein Betrieb der Schießanlage an Samstagen unzulässig sei. In der Ergänzung würde er hingegen die eigenen Ausführungen als verfehlt ansehen, da ein Betrieb der Schießanlage am Samstag doch zulässig sei. Daher sei das Gutachten in sich widersprüchlich und dürfe nicht zur Entscheidung herangezogen werden.
Die Beschwerdeführer hätten jahrelang die konsenslosen und rechtswidrigen Immissionen des Schießkellers hinnehmen müssen. Dies habe bereits ihre Gesundheit – insbesondere die Psyche – beeinträchtigt. Die Lärmimmissionen würden zwar künftig vielleicht reduziert, würden aber weiterhin ihre Gesundheit beeinträchtigen.
Es sei auch die Ausnahme der Baubehörde, wonach an zwei Samstagen mit anderen Waffen geschossen werden dürfe, unzulässig.
Ferner weise die Schießanlage nicht die ausreichende Anzahl an Parkplätzen auf, weshalb das Bauvorhaben zu versagen sei. Auch von den (rechtswidrig) parkenden PKW der Mitglieder des Schießsportvereins würden unzumutbare Immissionen in Form von Lärm und Abgasen ausgehen. Es sei nicht hinnehmbar, dass öffentliche Verkehrsflächen für rechtswidriges Verhalten genützt werden und weder die Marktgemeinde noch die Polizei etwas dagegen unternehmen würden.
Die Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen, dass zwei Parkplätze genügen würden, sei unzutreffend. Auch die Mitteilung des Herrn H, mit welcher dieser die Mitbenützung der Parkplätze seines Gasthauses gestatte, ändere daran nichts. Dieser könne nämlich gar nicht garantieren, dass genügend Parkplätze frei blieben und würden die Mitglieder des Schießvereins dann erst recht wieder illegal auf der Straße oder dem Gehsteig parken. Außerdem seien die Parkplätze für das Gasthaus bewilligt und würden dann diesem im Betrieb nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen. Auch sei eine grundbücherliche Sicherstellung dieser Parkplätze nicht erfolgt.
Ferner sei die Baubewilligung zu versagen, da nicht geklärt sei, aus welchem Grund eine direkte Verbindung zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und dem nunmehr als Schießkeller genützten Weinkeller bestünde.
Abschließend wird in der Beschwerde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Befangenheit des Gemeindevorstandes eingewendet, da Mitglieder des Schießsportvereines bei der Abstimmung über den Berufungsbescheid mitgestimmt hätten. Zuletzt wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Baubewilligung der mitbeteiligten Partei abzuweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.02.2025 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde mitsamt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Bauakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diesen Bauakt.
Am 13.01.2026 wurde außerdem eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführer, zwei organschaftliche und ein rechtsfreundlicher Vertreter der mitbeteiligten Partei, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde eine von den Beschwerdeführern namhaft gemachte Nachbarin als Zeugin einvernommen, welche sinngemäß angab, dass im Wohnhaus der Beschwerdeführer durch den Schießbetrieb störende Geräusche wahrnehmbar seien.
Ferner erklärten die Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich, den Beschwerdegrund hinsichtlich der Befangenheit des Gemeindevorstandes zurückzuziehen.
4.1. Baubehördlicher Verfahrensgegenstand ist die geplante Raumnutzungsänderung eines bestehenden (ehemaligen) Weinkellers inklusive des Einbaus von Nebenräumen für die Nutzung als Schießstätte auf dem Grundstück Nr. .***, EZ. ***, in ***.
4.2. Die Öffnungszeiten – und somit auch Betriebszeiten – der projektierten Schießstätte sind von Montag bis Samstag 09:00 Uhr – 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:30 Uhr – 12:00 Uhr.
4.3. In Bezug auf die verwendeten Waffenarten erfolgt die Nutzung der Schießstätte folgendermaßen:
4.3.1. Im Rahmen der Öffnungszeiten:
Kurzwaffe Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Kurzwaffe Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
Langwaffe Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Langwaffe Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
Langwaffe Kleinkaliber (.22) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Langwaffe Kleinkaliber (.22) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
4.3.2. Von Montag bis Freitag 09:00 Uhr – 19:00 Uhr:
Kurzwaffe Kleinkaliber (.22) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Kurzwaffe Kleinkaliber (.22) mit Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
Kurzwaffe Großkaliber (9 mm P) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Kurzwaffe Großkaliber (9 mm P) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
Kurzwaffe Großkaliber (.38 Spl) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfang (Sand)
Kurzwaffe Großkaliber (.38 Spl) ohne Schalldämpfer – Schüsse in Kugelfangkasten
4.4. Die Verwendung der unter Punkt 4.3.1. angeführten Waffen ist im Wohnhaus der Beschwerdeführer akustisch nicht messbar und damit nicht wahrnehmbar.
Die Verwendung der unter Punkt 4.3.2. angeführten Waffen ist im Wohnhaus der Beschwerdeführer akustisch wahrnehmbar und messbar. Sie stellt – im Rahmen der genannten Zeiten – keine örtlich unzumutbare Belästigung dar.
5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. und 4.2. ergeben sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Einreichprojekt, versehen mit einer Bezugsklausel (Zahl ***) und der Antragsänderung, eingebracht mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 08.08.2024. Die Unterlagen sind Gegenstand des vorgelegten Bauaktes der Marktgemeinde.
5.2. Die Feststellung zu Punkt 4.3. ergibt sich aus der Antragsänderung, eingebracht mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 08.08.2024.
Die Feststellungen zu den akustischen Wirkungen der Waffen im Wohnhaus der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen vom 14.05.2024 und dem Gutachten des umweltmedizinischen Sachverständigen vom 25.07.2024.
Insbesondere trifft das lärmtechnische Gutachten die eindeutige Aussage, dass die unter Punkt 4.3.1. angeführten Waffen im Wohnhaus der Beschwerdeführer nicht messbar oder wahrnehmbar sind (vgl. S. 11 des lärmtechnischen Gutachten vom 14.05.2024).
Aus dem umweltmedizinischen Sachverständigen vom 25.07.2024 ergibt sich wiederum, dass die unter Punkt 4.3.2. genannten Waffen zwar anhand der gemessenen Pegelhöhen deutlich unter vergleichbaren anderen Schallquellen liegen, die typischen zivilisatorischen Nutzungen entstammen. Aufgrund der besonderen Charakteristika von Schusslärm sei dieser jedoch in besonders ruhigen Zeiten (Abendzeit, Wochenende) geeignet, Störwirkungen zu erzeugen. Gleichzeitig würde dieser von allgemeinen Aktivitäten (zB. Gespräche, TV, uä.) überdeckt werden. Daher sei der Schießbetrieb mit den unter Punkt 4.3.2. genannten Waffen auf Zeiten außerhalb der Abend- bzw. Nachtruhe (nach 19:00 Uhr) und außerhalb des Wochenendes einzuschränken.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erachtet das erkennende Gericht beide Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Dem Vorbringen zur Unschlüssigkeit des umweltmedizinischen Gutachtens kann nicht gefolgt werden: Das Gutachten baut in seiner Befundaufnahme in logischer Abfolge auf den Erhebungen des lärmtechnischen und des schießtechnischen Sachverständigen auf. Im Gutachten im engeren Sinn werden – unter Hinweis auf Fachliteratur – zunächst allgemeine Überlegungen zur Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung durch Schallimmissionen angestellt und sodann unter Darlegung der direkten und indirekten Wirkungen von Schall in Bezug auf die konkret (vom lärmtechnischen Sachverständigen) festgestellten Pegelwerte beurteilt. Es wird auch auf die individuelle Charakteristik von Schießlärm (und den damit verbundenen Assoziationen) eingegangen.
Auch wird die Geräuschcharakteristik von Schüssen („Klopfen“) eigens berücksichtigt und als störender eingestuft als andere zivilisatorische Geräusche. Die abschließende Beurteilung des Gutachtens, wonach die Störwirkung der Schießgeräusche in Ruhephasen (Abend, Wochenende) erheblich sein kann und diese Zeiten daher zu vermeiden sind, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine nachvollziehbare Schlussfolgerung. Aus dieser folgte auch die empfohlene Einschränkung des Schießbetriebes auf bestimmte Kaliber bzw. bestimmte Uhrzeiten, welcher mit der Antragsänderung vom 06.08.2024 seitens der mitbeteiligten Partei nachgekommen wurde.
Die Beschwerdeführer vermeinen, in der „Gutachtensergänzung“ vom 12.08.2025 eine Widersprüchlichkeit zum Gutachten selbst zu erkennen. Dabei übersehen die Beschwerdeführer einerseits, dass diese Ergänzung sich gar nicht auf einen Projektbestandteil bezieht, sondern nur die Beantwortung einer Anfrage der Marktgemeinde *** darstellt.
Andererseits ist auch die inhaltliche Ausführung dieser Ergänzung keineswegs widersprüchlich, sondern knüpft konsequent an die Ausführungen des Gutachtens an. Die Unterscheidung der Wirkung einer (Lärm-)Immission bei regelmäßiger Einwirkung und lediglich gelegentlicher Einwirkung (zweimal jährlich) ist auch nach allgemeinen Denkgesetzen durchaus nachvollziehbar. Daraus kann jedenfalls keineswegs eine Unschlüssigkeit des gesamten Gutachtens abgeleitet werden.
In inhaltlicher Hinsicht wurde den Ausführungen der Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
§ 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF. LGBl. Nr. 32/2021 lautet:
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“
§ 48 NÖ BO 2014 idF. LGBl. Nr. 53/2018 lautet:
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, oder auch 15.5.2020, Ra 2019/06/0033, jeweils mwN).
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. dazu nochmals VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN).
7.2. Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2021/05/0012; VwGH Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
7.3. Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158; VwGH 2013/05/0179).
Soweit sich demnach zusammenfassend die Nachbarn durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachten, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für diese nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2005/05/2071 mwN).
7.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher im gegenständlichen Verfahren in mehrerlei Hinsicht beschränkt. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von dieser rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
7.5. Zu den konkreten Beschwerdepunkten:
7.5.1. Beschwerdepunkt „Widerspruch gegen die Flächenwidmung“
In der Beschwerde wird vorgebracht, „das beantragte Bauvorhaben widerspricht wegen den beim Betrieb auftretenden Immissionen der festgelegten Flächenwidmung, nämlich der Widmung Bauland Wohngebiet, weshalb dieses Bauvorhaben schon aus diesem Grund zu versagen ist.“
Den Nachbarn wird kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin eingeräumt, wohl aber auf Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan hinsichtlich eines konkreten Immissionsschutzes. Im gegenständlichen Fall wird mit dieser Einwendung von den Beschwerdeführern vorgebracht, der Betrieb des Schießkellers würde in ihrem Wohnhaus unzumutbare Belästigungen durch Lärm verursachen.
Dabei handelt es sich gemäß § 6 Abs. 2 iVm. § 48 NÖ BO 2014 um eine zulässige Einwendung. Die Einwendung ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen unbegründet:
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Nachbarn durch ein Bauvorhaben weder gefährdet noch örtlich unzumutbar belästigt werden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus:„Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen ist das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immission auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes. Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen.“ (VwGH 20.06.2001, 2000/06/0115 mwN.)
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist also von einem (lärm-)technischen Sachverständigen der Immissionsstand zu erheben und sodann das Prognosemaß zu ermitteln, welches aufgrund des Projekts zu erwarten ist. Aufbauend auf das Gutachten des (lärm-)technischen Sachverständigen ist die gerade noch zumutbare Immissionsgrenze von einem medizinischen Sachverständigen zu bestimmen (Beurteilungsmaß). Dabei hat sich der medizinische Sachverständige einerseits am Widmungsmaß, andererseits am Zumutbarkeitskriterium eines „gesunden, normal empfindenden Menschen“ zu orientieren.
Eine ebensolche Beurteilung hat es im erstinstanzlichen Bauverfahren gegeben: Aufbauend auf die lärmtechnische Untersuchung durch F vom 14.05.2024 hat der humanmedizinische Sachverständige G eine Beurteilung der möglichen Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigungen der Lärmimmissionen des gegenständlichen Projekts vorgenommen.
Zusammenfassend wurde dabei von den Sachverständigen die Beurteilung getroffen, dass die Verwendung von einem Teil der Waffenarten (jenen unter 4.3.1. genannten) im Wohnhaus der Beschwerdeführer weder mess- noch wahrnehmbar ist. Hinsichtlich der anderen verwendeten Waffenarten (jenen unter 4.3.2. genannten) wurde seitens des humanmedizinischen Sachverständigen festgehalten, dass diese zu Abend- oder Ruhezeiten aufgrund der spezifischen Charakteristika von Schusslärm für Störwirkungen sorgen können. Daher regte der Sachverständige eine Einschränkung des Schießbetriebs mit diesen Waffengattungen an.
Die dabei konkret vorgeschlagene Einschränkung des Schießbetriebs auf bestimmte Kaliber bzw. bestimmte Betriebszeiten wurden im Rahmen des Projektänderungsantrags vom 06.08.2024 umgesetzt.
Zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des humanmedizinischen Gutachtens siehe die obigen Ausführungen unter Punkt 5.2.
Aufgrund der sich daraus nachvollziehbar erfolgten Beurteilung der Zumutbarkeit der immissionsbedingten Belästigungen, die von dem gegenständlichen Projekt ausgehen, wurden die Einwendungen von der Baubehörde hierzu zu Recht als unbegründet abgewiesen.
7.5.2. Beschwerdepunkt „Unzureichende Parkplatzsituation bzw. Blockierung der öffentlichen Verkehrsflächen“:
Die Beschwerdeführer vermeinen, dass die (öffentliche) Verkehrssituation durch den Betrieb der projektierten Schießstätte nachteilig beeinflusst wird. Insbesondere würden die an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge Lärm und Abgase erzeugen und rechtswidrig parken. Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.
Immissionen auf Grund- der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu oder von Gebäuden werden von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten Schutz nicht erfasst (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).
Den Nachbarn steht auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101). Es besteht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl an Stellplätzen.
Die von Stellplätzen ausgehenden Immissionen schließlich sind – sofern dies überhaupt im Rahmen des Beschwerdevorbringens liegt – ausdrücklich vom Geltungsbereich des § 48 NÖ BO 2014 ausgenommen.
Somit hat die belangte Behörde die Einwendung hinsichtlich der Parkplatzsituation zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
7.5.3. Beschwerdepunkt „Bisherige Konsenslosigkeit“:
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2008/05/0051).
Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist. Es kommt daher im Baubewilligungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099, mwN).
Soweit sich die Beschwerde auf die Geltendmachung der bisherigen Konsenslosigkeit der Schießstätte bezieht, wird damit kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer geltend gemacht. Auch in objektiver Hinsicht ist eine konsenslose Bauführung oder Nutzung im Rahmen eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens nicht relevant, sondern wäre allenfalls in einem Verwaltungsstrafverfahren zu ahnden.
Gleiches gilt für eine allfällige Überschreitung bzw. Verletzung des bewilligten Konsenses (etwa durch Missachten der Betriebszeiten) – dies wurde konkret in der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
Auch dies kann im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens nicht aufgegriffen werden; die Einhaltung des baubehördlichen Konsenses ist Aufgabe der Bau- bzw. Verwaltungsstrafbehörde unter allfälliger Mitwirkung des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
7.5.4. Beschwerdepunkt „Unschlüssigkeit des umweltmedizinischen Gutachtens“:
Zwar haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214; 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwN). Derartige Mängel des Gutachtens werden von den Revisionswerbern aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung (Punkt 5.2.) wurde bereits ausführlich auf die behauptete Unschlüssigkeit des umweltmedizinischen Gutachtens eingegangen.
In inhaltlicher Hinsicht wurde den Ausführungen der Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
7.5.5. Beschwerdepunkt „Ausnahme Veranstaltungen an Samstagen“
Die in der Beschwerde behauptete „Ausnahme“ für Schießveranstaltungen an zwei Samstagen, welche „nicht erforderlich und zum anderen unzulässig“ sei, findet sich weder im Einreichprojekt noch im Bewilligungsbescheid wieder.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 wurde ausdrücklich vom rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei bestätigt, dass solche Schießveranstaltungen nicht projektgegenständlich sind.
Dieses Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als das erkennende Gericht lediglich über das baubehördliche Einreichprojekt zu entscheiden hat. Auf die obigen Ausführungen (7.5.3.) zum Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens wird verwiesen.
7.5.6. Beschwerdepunkt „Befangenheit Gemeindevorstand“
Dieser Beschwerdepunkt wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 ausdrücklich zurückgezogen.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass mit diesem Vorbringen per se kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer geltend gemacht wird.
Im Übrigen würden allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213 mwN.).
7.5.7. Beschwerdepunkt „Bauliche Verbindung zum Keller der Beschwerdeführer“
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine bauliche Verbindung des Kellers der Beschwerdeführer mit dem (ehemaligen) Weinkeller besteht, kann aus dem verwaltungsbehördlichen Bauakt und dem gegenständlichen Einreichprojekt nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass „diese Situation völlig unerheblich war, solange dieser Keller gemäß seiner Bewilligung auch nur als Weinkeller genutzt wurde. Durch die illegale und konsenslose Benützung dieses Kellers als Schießkeller hat sich diese Problematik überhaupt ergeben“.
Dieser Beschwerdepunkt bezieht sich also offenkundig nicht auf einen Teil des gegenständlichen Einreichprojekts. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, welches subjektiv-öffentliche Recht iSd. § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 mit diesem Vorbringen geltend gemacht wird.
7.6. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wird verwiesen.
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