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LVwG-AV-1404/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1404/001-2025
LVwG-AV-1404/001-2025Landesverwaltungsgericht19.01.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geschäfts- und Betriebsgeheimnis; Interessenabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag der A (Antragstellerin) vom 26.11.2025 auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz betreffend Informationsbegehren vom 04.09.2025 an die B GmbH (private Informationspflichtige) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Dem Antrag wird insoweit Folge gegeben als zu Frage 14. („Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?“) die Information, welche technischen Infrastrukturelemente bereits vorhanden sind, zugänglich zu machen ist.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 14 Abs. 8 Informationsfreiheitsgesetz
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Antragstellerin ist Abgeordnete zum NÖ Landtag und *** im NÖ Landtag.
Die Antragstellerin stellte zunächst als Abgeordnete im NÖ Landtag am *** zu Zl. *** betreffend „*** eine Anfrage gemäß § 39 Abs. 2 LGO 2001 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich. Die Anfragebeantwortung vom *** erfolgte nach Ansicht der Antragstellerin nur lückenhaft.
Mit Schreiben vom 4.09.2025 stellte die Antragstellerin daraufhin ein wortgleiches Informationsbegehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) an die B GmbH. Diese ist eine 100% Tochtergesellschaft der C GmbH, welche sich zu 100% im Eigentum der D GmbH befindet, welche wiederum zu 100% im Eigentum des Landes Niederösterreich steht. Das Informationsbegehren lautete: „[…]
1. Was sind die konkreten Eckpunkte der touristischen Neupositionierung von ***?
2. Welche politischen Vertreterinnen des Landes Niederösterreich führen derzeit Verhandlungen mit welchen Grundeigentümerinnen? Zu welchen Themen bestehen Differenzen?
3. Welche politischen Vertreterinnen des Landes bzw. der Landesgesellschaften sind in Verhandlung mit Eigentümer E bzw. seiner Gesellschaft?
4. Wurden unabhängige Sachverständige mit der Feststellung marktüblicher Pachtentgelte beauftragt? Falls ja: Welche Empfehlungen wurden abgegeben?
5. Wie hoch ist das aktuelle Pachtniveau für Pisten, Seilbahntrassen und verbaute Flächen im Vergleich zu anderen C-Standorten?
6. Mit welchen Grundeigentümerinnen werden derzeit Gespräche zum Ausbau des Mountainbike-Angebots geführt? Wer führt diese Gespräche? Wie ist der jeweilige Verhandlungsstand?
7. Wie hat sich das Beherbergungsangebot in *** seit dem Jahr 2000 qualitativ und quantitativ entwickelt? Wie viele Vollbelegstage wurden jährlich verzeichnet?
8. Welche Liegenschaften oder Tourismusimmobilien hat die F Gruppe in *** bisher erworben?
9. Welche Investitions- oder Nutzungsvorhaben sind der Gesellschaft bekannt und verfolgt die F Gruppe in ***? Welche Erwartungen bestehen seitens der Gruppe an das Land Niederösterreich, die Marktgemeinde *** oder an landeseigene Gesellschaften?
10. Wie groß ist die derzeit technisch beschneite Pistenfläche im Vergleich zur Gesamtpistenfläche? Wie haben sich die Betriebstage beider Flächen in den letzten 25 Jahren entwickelt?
11. Welche Wassermenge ist laut behördlichem Bescheid für die technische Beschneiung pro Wintersaison maximal zulässig?
12. Welche Speicherteiche stehen derzeit zur Verfügung? Wie lange dauert jeweils deren Wiederbefüllung unter durchschnittlichen Bedingungen?
13. Wie hoch ist die Wassermenge, die zur Grundbeschneiung der bestehenden Pistenfläche innerhalb von 1 bis 2 Tagen gemäß aktuellem Stand der Technik erforderlich ist?
14. Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?
15. Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?
16. Wann wird die Öffentlichkeit umfassend über den Stand der *** informiert?
17. Auf welcher Grundlage konnte G öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?
[…]“
Mit Schreiben der B GmbH vom 16.09.2025 teilte diese mit, dass die Bearbeitung des Informationsbegehrens aufgrund des Umfangs und der Komplexität mehr als 4 Wochen in Anspruch nehmen und daher vom Recht auf Verlängerung der Frist gemäß § 8 Abs 2 IFG Gebrauch gemacht werde.
Mit Schreiben vom 3.11.2025 teilte die B GmbH Folgendes mit:
„[…]
Wir erlauben uns wie folgt unter Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes zu antworten:
Die als Ergebnis der Arbeit der „***" angestrebte touristische Neupositionierung lautet, ein ökologisch vorbildlicher Rückzugsort zu sein, der Zielgruppen aus den umliegenden Ballungszentren das ganze Jahr über ein hochwertiges Berg- und Naturerlebnis bietet: sich in besonderer Kulturlandschaft bewegen, leistbar und auf das Wesentliche reduziert.
Die Sport- und Freizeitinfrastruktur soll weiterentwickelt und der Beherbergungs- und Gastronomiebereich vor allem in qualitativer Hinsicht aufgewertet werden, wobei hier eine wechselseitige Abhängigkeit besteht. *** muss dabei als ein Ort im Europaschutzgebiet *** sowie im Naturpark *** seinen charmanten Dorfcharakter bewahren. Die Abhängigkeit von Schnee bzw. Skitourismus ist dadurch zu reduzieren, dass alternative Produkte und Angebote entwickelt werden.
Der *** – als ***, mit ganz spezieller Fauna und Flora und im *** einzigartigem Rundumblick –steht im Mittelpunkt.
Die Grundaktivitäten sind Wandern und Radfahren in einer moderaten, genuss- und gesundheitsorientierten Form; dem vielfach elektrisch unterstützten Gravelbiken auf ausgewählten bestehenden Forststraßen kommt sehr große Bedeutung zu. Dafür sind entsprechende Nutzungsvereinbarungen für attraktive, abwechslungsreiche Routen in und rund um *** erforderlich.
Fragen hinsichtlich der Verhandlungen politischer Vertreterinnen des Landes Niederösterreich können von uns nicht beantwortet werden, da die B GmbH in diese Prozesse nicht eingebunden ist.
Von Seiten D GmbH bzw. C GmbH waren bzw. sind H und I in Gesprächen mit der J GmbH, derzeit ohne finales Ergebnis.
Zur Bewertung marktüblicher Pachtentgelte wurden ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Forsttechnik und forstliches Bringungswesen sowie ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften zugezogen. Hierbei wurden u.a. folgende Empfehlungen abgegeben:
Tabelle 3: Tarife für Grundinanspruchnahme – Vorschlag Werte.
Thema
Vorschlag Wert
Einheit
Nutzung Forststraßen (Radfahren)
0,30-0,35
€/lfm/J
Pisten- bzw. Lifttrassenflächen(unverbaute Flächen)
0,15-0,30
€/m²/J
Stations-, Servicegebäude etc. (verbauteFlächen)
1,5 -3,0
Speicherteiche (bis zur AußenseiteDammkrone
0,30-0,50
Speicherteiche (Böschungsflächen)
0,15-0,30
Pumpstationen (verbaute Flächen)
1,5 -0,30
Beschneileitungen
0,20- 0,40
€/lfm/J
Hydrantenanschlüsse
6,0- 12,0
€/Standort/J
Weiters wurde ein Bewertungsgutachten über den Verkehrswert, den Baurechtszins und eine Empfehlung zum Optionsentgelt betreffend die Liegenschaft Grundstücksnummer *** inneliegend in der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, KG-Nr. ***, Bezirksgericht ***, vorgelegt.
Laut diesem Gutachten mit Bewertungsstichtag 5. April 2024 beträgt der Verkehrswert *** Euro, der angemessene Baurechtszins *** Euro pro Jahr exklusive Umsatzsteuer und als angemessenes Optionsentgelt werden 1,5 Prozent des Verkehrswertes pro Jahr zuzüglich Umsatzsteuer erachtet.
Der maßgebliche Pachtgeber, die J GmbH, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. befristet mit 31. Dezember 2025 einen Nachlass in Höhe von 25 Prozent gewährt.
Im Übrigen divergieren die einzelnen Skigebiete bzw. Standorte der C GmbH etwa hinsichtlich ihrer geografischen Lage, der Höhenprofile, verschiedener Pistenarten, Liftanlagen, Infrastruktur für Verleih und Service, Gastronomie, u.a. Von Seiten D wurden Gespräche mit E bzw. K (J GmbH) geführt, welche jedoch noch zu keinem Ergebnis geführt haben.
Die von Ihnen begehrten Informationen bzgl. des Beherbergungsangebotes sind bereits auf anderem Weg (einfacher) zugänglich, es wird gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf die zuständigen Organisationen „L GmbH" bzw. auf die Marktgemeinde *** verwiesen.
Die angefragten Informationen bzgl. des Erwerbs von Liegenschaften oder Tourismusimmobilien sind bereits veröffentlicht bzw. auf anderem Weg (einfacher) zugänglich. Wir verweisen Sie daher gemäß § 9 Abs. 1 IFG auf das „Öffentliche Verzeichnis der Grundstücke und der an ihnen bestehenden dinglichen Rechte" beim Bezirksgericht ***.
Nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der begehrten Information einerseits und an der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 b IFG der Information andererseits, kann die Information hinsichtlich der Vorhaben der F Gruppe wie folgt erteilt werden; seitens der F Gruppe wurden uns dabei folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
Die Unternehmensgruppe F ist u.a. als Projektentwickler, Errichter und Betreiber von Hotels in *** und 3 weiteren Bundesländern tätig und hat betreffend Immobilien in *** die „M GmbH - N" gegründet.
Die von der „N" erworbenen (ehemals bereits geschlossenen) Bestandshotels werden bis auf Weiteres provisorischen Betreibern überlassen, um „weiterhin noch Tourismus in *** zu ermöglichen".
„N" arbeitet daran, gemeinsam mit der Gemeinde, dem Land Niederösterreich und den relevanten Großgrundbesitzern in und um *** einen naturnahen, ökologischen, familienfreundlichen und leistbaren sowie möglichst autofreien Ganzjahrestourismus zu etablieren.
„N" legt dabei großen Wert auf die Einbindung der lokalen Bevölkerung und Wirtschaftstreibenden, wobei der Ort *** quasi energieautark und emissionsfrei gestellt werden soll und wieder an Bevölkerung zunehmen soll.
Erforderlich ist laut „N" die „Schaffung und dauerhafte Absicherung der notwendigen Infrastruktur (Liftanlagen inklusive Seilbahn *** als Ganzjahresattraktion, Pisten samt Beschneiungsanlagen und Pistenraupen, Speicherteich/Badeteich, Langlaufloipen, Wanderwege, familientaugliche Mountainbike- und Gravelbike-Strecken, sonstige familientaugliche Sportmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsanbindung samt letzter Meile, etc.)".
Die Gesamtpistenfläche beträgt bei den *** *** Hektar, davon sind *** Hektar nicht technisch beschneibar.
Seit Saisonstart 2021/2022 liegen Aufzeichnungen zu den Betriebstagen vor. Im Durchschnitt konnten in den letzten vier Wintersaisonen den Gästen 89,75 Betriebstage angeboten werden.
Laut wasserrechtlicher Bewilligung lautet die Jahresentnahmemenge 130.000 Kubikmeter.
Derzeit steht eine Wasserversorgungsanlage zur Beschneiung des Skigebietes *** zur Verfügung, die einen Speicherteich mit einem Fassungsvermögen von *** Kubikmetern aufweist.
Unter der Annahme, dass die Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge beim *** durchgehend gewährleistet ist, können aus dem *** 20 Liter pro Sekunde entnommen werden. Dadurch ergibt sich eine optimale Dauer der Wiederbefüllung von 21,41 Tagen.
Bei einem Umwandlungsfaktor von Wasser zu Schnee von zwei besteht ein Wasserbedarf zur Grundbeschneiung von *** Kubikmeter.
Aus vergaberechtlichen Vorgaben und aufgrund der Tatsache, dass derzeit an Grundlagen für Entscheidungen permanent gearbeitet wird, kann keine konkrete Investitionsprojektsumme für die notwendige technische Infrastruktur zur Grundbeschneiung definiert werden.
In der gegenständlichen Gesellschaft B GmbH sind mehrere Standorte mitumfasst. In Folge einer Interessensabwägung können aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit sowie möglicher Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen in der Region derzeit keine konkreten Summen genannt werden, was Gesamtkosten bzw. jährliche Betriebszuschüsse anbelangt.
Die C GmbH hat sowohl ihrer Generalversammlung bzw. dem Beteiligungsmanagement als auch in Folge dem Aufsichtsrat der D GmbH jährlich ihre Budgetvorschau inklusive Investitionsprogramm vorzulegen und von diesen beiden Gremien genehmigen zu lassen. Bisher erfolgte die finanzielle Bedeckung in den Voranschlägen ***, ***, ***. Zukünftig erfolgt sie auf Basis einer Bewilligung des *** aus Mitteln des Rechnungskreises Regionalförderung beim ***. Die jährlichen Zuschüsse sind von erwartetem Aufwand und Ertrag, dem Investitionsbedarf und weiteren Projekten abhängig.
Die Öffentlichkeit wird seitens der zuständigen Organisationen laufend über Entwicklungen bei den *** informiert.
[…]“
Mit Schreiben vom 26.11.2025 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz betreffend Informationsbegehren vom 4.09.2025 an die B GmbH ein. Begründend wurde vorgebracht, dass sowohl die Anfragebeantwortung der Landeshauptfrau wie auch der B GmbH unvollständig erfolgt sei und ausgeführt:
„[…]
Auch die finale Beantwortung der Anfrage (Beilage 5) durch die B GmbH vom 3.11.2025 (eingelangt am 5.11.2025) auf die Anfrage nach IFG erfolgte lückenhaft (siehe Vergleich Fragen und Antworten Beilage 6).
Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Nichterteilung der Information durch die B GmbH, insbesondere die Information betreffend die Fragen 14 betreffend technische Infrastruktur für Beschneiung und 15 betreffend Gesamtkosten für den Betrieb der *** seit 2021. Als Geheimhaltungsgründe für die teilweise Verweigerung der Antworten werden vergaberechtliche Vorgaben und Wettbewerbsfähigkeit angeführt.
Warum diese Geheimhaltungsgründe nicht akzeptiert werden können, wird wie folgt ausgeführt:
Im 26. November 2021 wurde kurz vor Beginn der Wintersaison 2021/22 die Einstellung des Betriebes der *** in *** von den damaligen Gesellschaftern, der zur O-Gruppe gehörende P AG (60%) und der C GmbH (40%) des Landes NÖ bekannt. Als Grund dafür wurde die defizitäre Entwicklung angegeben.
Aufgrund von Protesten in der Region und ganz Niederösterreich beschloss der NÖ Landtag am *** in einer Resolution an die Landesregierung in Form eines Dringlichkeitsantrages (siehe Beilage 7), dass die *** bis Ende der Sommersaison 2023 in der bisherigen Form geführt werden sollen und parallel dazu der Prozess der touristischen Neupositionierung gemeinsam mit der Region durchgeführt werden soll.
Diese ursprünglich genannte Frist mit Ende der Sommersaison 2023 war deutlich überschritten, auch heuer nehmen die *** mit Wintersaisonstart wieder den Betrieb auf.
Die befristete Fortführung des Betriebes wurde im Punkt 3 des Antrages *** von den Abgeordneten der *** formuliert und wurde nicht einstimmig beschlossen, weil ua. für A keine nachvollziehbare wirtschaftliche Erklärung vorlag, außer die politische Erklärung, dass sich die *** über die Landtagswahl 2023 „retten" möge.
Im besagten Beschluss wurden sowohl *** Euro für die touristische Neupositionierung und *** Euro durch die Tourismusabteilung freigegeben vom Landtag sowie weitere *** Euro aus der Regionalförderung.
Zudem erschien am *** ein Artikel in den R unter dem Titel „***' (siehe Beilage 8) mit folgendem Zitat: „Es gibt ein klares Bekenntnis des Landes, in *** investieren zu wollen und das *** zu einer naturnahen, aber zukunftsfitten Ganzjahresdestination zu entwickeln. Die Landeshauptfrau hat dazu in Abstimmung mit D einen hohen zweistelligen Millionenbetrag freigegeben. Aber dazu braucht es auch das Engagement der Region zur Kooperation und gemeinsamen Unterstützung dieser Pläne sowie die Zustimmung verschiedener Grundeigentümer", betont G.
Der Landtag wurde seit dem Beschluss des Dringlichkeitsantrages im *** und der dazugehörigen Antwort der NÖ Landesregierung vom Mai 2022 (Beilage 9) nicht mehr über den Verlauf der Projektentwicklungen und der entsprechenden Verhandlungen mit Investor:innen und Grundeigentümerinnen informiert.
Als Oppositionspolitikerin ist es meine Aufgabe, insbesondere die Verwendung der finanziellen Mittel des Landes zu kontrollieren und die Wirtschaftlichkeit derartiger Großprojekte zu hinterfragen. Daher stellte ich das Informationsbegehren und erachte dieAntworten als unzureichend.
Gerade Fragen betreffend Investitionen in die Infrastruktur für Beschneiungsanlagen in einem Schigebiet, dass bis vor einigen Jahren noch kurz vor dem Aus stand, sind von großer Bedeutung und von Interesse auch für die Öffentlichkeit. Auch wenn laufend investiert wird, können Zwischenergebnisse bekanntgegeben werden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Geheimhaltungsgrund der Wettbewerbsfähigkeit, wenn der Betrieb der *** indirekt in Landeseigentum ist wie die konkurrierenden Skigebiete auch.
Die Fragen zielten daraufhin ab, die vom Landtag beschlossenen Mittelverwendung transparent darzustellen, die Schwierigkeiten mit den Grundeigentümern transparent zu machen und die Zukunft (Investitionsstau) und Wirtschaftlichkeit (Schneesicherheit) des Betriebes öffentlich zu machen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Wirtschaftlichkeit der Grund für den Rückzug der Privaten aus der Betreibergesellschaft Q *** war.
Ich bin als Antragstellerin des Informationsbegehrens beschwerdelegitimiert, da ich in meinem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 B]VG und § 2 Abs. 1 IFG verletzt bin.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist gegeben, da der Firmensitz des Unternehmens in Niederösterreich liegt und dieses über andere Gesellschaften zu 100% im Eigentum des Landes NÖ befindet.
Der Antrag wird fristgerecht innerhalb der 4-wöchigen Frist ab Eingang der restlichen Informationen (5.11.2025) eingebracht.
Die Identität des Antragstellers wird hiermit glaubhaft gemacht durch Beilage einer Ausweiskopie (Beilage 10).
Das Landesverwaltungsgericht wird ersucht:
1. auszusprechen, dass die Nichterteilung der Information, insbesondere der Beantwortung der Fragen 14 und 15, durch die B GmbH rechtswidrig ist;
2. die genannte Stelle aufzutragen, die beantragten Informationen der Antragstellerin zu erteilen;
3. ggf. auszusprechen, in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
[…]“
1.6. Bislang nicht bzw. nicht vollständig beantwortete Fragen
Im Rahmen der Erörterung des Informationsbegehrens in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin klargestellt, dass aus ihrer Sicht die Fragen 14, 15 und 17 bislang nicht bzw. nicht vollständig beantwortet wurden.
1.7.1. Vorhandene Aufzeichnungen
Die private Informationspflichtige verfügt über Aufzeichnungen über die vorhandene Infrastruktur für die Beschneiung der Pisten.
Die private Informationspflichtige erstellt regelmäßig Jahresbilanzen. Die Jahresbilanz für das Jahr 2024/2025 wird derzeit gerade erstellt. Der Stichtag dafür ist der 31. Oktober. Die Jahresabschlüsse werden dem Firmenbuchgericht vorgelegt. Die private Informationspflichtige betreibt ***, nämlich in *** und am ***. Die Kosten für das *** und *** werden im Wesentlichen gesondert geführt. Die Overheadleistungen werden gemeinsam getragen, der operative Betrieb wird getrennt geführt. Die Differenzierung der Kosten für die zwei Bereiche erfolgt intern, in der Jahresbilanz ist dies nicht getrennt ersichtlich.
Es gibt bei der privaten Informationspflichtigen eine Budgetplanung 2025/2026. In dieser ist eine Kalkulation für den Bedarf in diesem Zeitraum enthalten.
Es gibt auch eine mittelfristige Planung, die verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten abbildet. Hier werden verschiedenen Optionen kalkuliert. Diese mittelfristige Planung ist jedoch lediglich ein Konzept, da es auf verschiedene Faktoren ankommt, die für die private Informationspflichtige nicht wirklich kalkulierbar sind. Die mittelfristige Planung bzw. diese mittelfristigen Handlungsoptionen sind eher als Strategie zu sehen. Insbesondere ist für die tatsächlichen Handlungsoptionen entscheidend, welche Einigungen mit den Grundeigentümern erzielt werden können.
Zur Frage, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, um die Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten (nach Grundbeschneiung) anschließend zu präparieren, gibt es lediglich Planungen und Kalkulationen, aber noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess.
1.7.2. Nicht vorhandene Aufzeichnungen
Hinsichtlich der von politischen Vertreterinnen und Vertretern getätigten Äußerungen hat die private Informationspflichtige keine Aufzeichnungen, da sie in diese Entscheidungsprozesse nicht eingebunden ist.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und deren Vorbringen.
Die Antragstellerin hat in ihrem Vorbringen ein konkretes Auskunftsinteresse, nämlich die Verwendung von und den Bedarf an Steuermitteln, ausführlich dargelegt. Es liegt daher kein mutwilliges, d.h. grund-, aussichts- bzw. nutzloses oder zweckentfremdetes Informationsbegehren (vgl. VwGH 97/19/0022) vor, welches neben der Abweisung des Informationsbegehrens auch eine Mutwillensstrafe zur Folge hätte (vgl. VwGH 2002/12/0133).
Die Vertreter der privaten Informationspflichtigen haben ausführlich dargelegt, inwieweit Informationen vorliegen und welche Gründe aus ihrer Sicht dagegen sprechen, bestimmte Informationen (weiterhin) nicht zugänglich zu machen.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und deren Vorbringen.
Die Feststellungen zu den vorhandenen und nicht vorhandenen Informationen ergeben sich aus den Ausführungen der Vertreter der privaten Informationspflichtigen. Diese haben im Zuge ihres Vorbringens nicht den Eindruck erweckt, dass sie versucht waren, Informationen willkürlich zurückzuhalten, die Existenz vorhandener Aufzeichnungen zu negieren oder sonst unrichtige Angaben zu machen. Ihre Angaben zu vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Informationen sind glaubwürdig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Z 5 IFG regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt. Die B GmbH ist eine 100% Tochtergesellschaft der C GmbH, welche sich zu 100% im Eigentum der D GmbH befindet, welche wiederum zu 100% im Eigentum des Landes Niederösterreich steht. Der gegenständliche Antrag fällt daher in den Anwendungsbereich des IFG.
Die Anfrage ist auf den Zugang zu Informationen gerichtet, die die Verwendung von bzw. den weiteren Bedarf an finanziellen Mitteln des Landes Niederösterreich betrifft. Ziel des Informationsbegehrens ist es nicht, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten. Daher fällt das Informationsbegehren nicht unter das Regime des Umweltinformationsgesetzes bzw. des NÖ Informationsgesetzes 2025.
Die Antragstellerin ist Abgeordnete zum NÖ Landtag und *** im NÖ Landtag. Der Zugang zu Informationen nach dem IFG ist nicht auf bestimmte Personen oder Personenkreise beschränkt („Jedermannsrecht“, vgl. Art § 22a B-VG).
Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Das IFG ist somit grundsätzlich subsidiär anzuwenden, nämlich nur soweit kein spezielleres Recht bzw. keine speziellere Bestimmung greift. Dies ist hier aber nicht der Fall. Angemerkt wird, dass sich § 39 LGO 2001 auf Mitglieder der Landesregierung bezieht. Ein unmittelbares Fragerecht an die B GmbH kann daraus nicht abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand, dass das gegenständliche Informationsbegehren bereits (wortgleich) im Rahmen einer Anfrage nach § 39 LGO 2001 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich gestellt wurde, nichts. Auch aus diesem Blickwinkel fällt das Informationsbegehren in den Anwendungsbereich des IFG.
Gemäß § 14 Abs. 2 IFG kann, wenn die begehrte Information nicht erteilt wurde, der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.
Mit Schreiben vom 4.09.2025 stellte die Antragstellerin ein Informationsbegehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) an die B GmbH.
Mit Schreiben vom 3.11.2025 wurden der Antragstellerin von der B GmbH Informationen mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 26.11.2025 – und damit fristgerecht – brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz betreffend Informationsbegehren vom 4.09.2025 an die B GmbH ein. Begründend wurde vorgebracht, dass sowohl die Anfragebeantwortung der Landeshauptfrau wie auch der B GmbH unvollständig erfolgt sei.
Gemäß § 14 Abs. 8 IFG hat über den Antrag das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist „Information“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Die Form, in der die Information vorhanden ist, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung (Erl RV 2238 XXVII.GP, S 6).
Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein. Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs anzusehen sein (ebd).
Der Zugang zu Informationen bezieht sich auf bereits vorhandene Aufzeichnungen, d.h. vorhandenes Wissen, dient aber nicht dazu, Behörden oder private Informationspflichtige zur Wertung von Tatsachen zu verhalten (vgl. VwGH 2010/04/0019).
Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 2013/04/0021).
Unter „Geschäftsgeheimnissen“ werden Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden, zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (VwGH Ra 2015/04/0010).
Nicht alle Vorgänge geschäftlicher Art bzw. Tatsachen technischer Natur sind als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. VwGH Ra 2021/03/0002).
„14. Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?“
Die Frage 14 besteht aus mehreren Komponenten auf die gesondert einzugehen ist.
Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass es ihr darauf ankommt festzustellen, welcher Bedarf besteht und wie die bisher freigegebenen Mittel verwendet wurden. Daher sei es für sie entscheidend zu erfahren, wie der aktuelle Zustand ist und wie beabsichtigt ist, das Skigebiet weiterzuentwickeln. Dies insbesondere im Hinblick auf den Winterbetrieb.
Die Antragstellerin verwies weiters auf den Dringlichkeitsantrag vom ***, ***, in dem auf der ersten Seite festgehalten ist, dass die Beschneiungsinfrastruktur bei den ***-Liften für die heutigen Anforderungen stark unterdimensioniert ist, was beispielsweise zu Schwierigkeiten führt, in wirtschaftlich bedeutenden Weihnachtsferien ein attraktives Pistenangebot zu bieten.
Man habe bereits im Jahr 2021 gewusst, dass die Infrastruktur unterdimensioniert sei. Den Ausführungen der privaten Informationspflichtigen sei zu entnehmen, dass eine Weiterführung des Winterbetriebes beabsichtigt sei. Es gehe ihr darum, abschätzen zu können, was an Kosten auf die Eigentümerin, das Land Niederösterreich, zukommen werde. Offenbar sei beabsichtigt, eine entsprechende Aktualisierung durchzuführen, ansonsten ja die Thematik mit den vergaberechtlichen Vorgaben nicht von Bedeutung wäre.
2.6.1. Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen?
Was die technische Infrastruktur im Hinblick auf die Grundbeschneiung anlangt, so hat der Geschäftsführer der privaten Informationspflichtigen in der mündlichen Verhandlung auf die Antworten zu den Fragen Fragen 11 bis 13 verwiesen. Damit sei implizit die Frage 14 hinsichtlich der erforderlichen technischen Infrastruktur mitbeantwortet worden. Der wesentliche Faktor für die Beschneiung sei das vorrätige Wasser, welches auf den Pisten ausgebracht werden kann. Die Situation sei die, dass es einen Speicherteich mit einem Fassungsvermögen von *** m³ gebe. Wie in der Antwort zu Frage 13 ausgeführt, bestehe ein Bedarf von rund *** m³. Eine Grundproblematik sei auch jene, dass derzeit zumeist im Jänner und Februar beschneit worden sei. Es sei aber wichtig, im November zu beschneien. Im November seien die Verhältnisse meistens trocken und kalt genug, um zu beschneien. Mit den im Speicherteich vorhandenen *** m³ könne nur ein Teil der Pisten abgedeckt werden. Es müsse daher immer strategisch ausgewählt werden, bei welche Pisten bzw. Pistenteilen die die Grundbeschneiung durchgeführt werde. Es würden daher nicht alle Pisten beschneit, sondern sei eine Auswahl mit den notwendigen Pisten getroffen worden, um einen Skibetrieb zu ermöglichen. Im Endeffekt sei für eine Grundbescheiung im November ein Wasserspeicher erforderlich, der mindestens doppelt so groß ist wie der derzeitige. Dazu gebe es zwei Handlungsoptionen, nämlich entweder den bestehenden Wasserspeicher auszubauen oder einen weiteren zu errichten. Beides erfordere eine Einigung mit dem Grundeigentümer. Eine solche Einigung gebe es zum derzeitigen Zeitpunkt aber noch nicht. Diesbezüglich wurde die Information daher bereits zugänglich gemacht.
Hinsichtlich der weiteren erforderlichen technischen Infrastruktur hat der Geschäftsführer der privaten Informationspflichtigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese in den letzten Jahren erweitert wurde. Es wurden beispielsweise weitere Schneeerzeuger (Schneekanonen, Schneelanzen, mobile Bestandsgeräte) angeschafft und installiert. Bei den Pistengeräten wurden lediglich Ersatzanschaffungen getätigt.
Eine Einigung mit der Grundeigentümerin sei nicht nur erforderlich für die Beschneiungsmöglichkeiten, sondern generell für die Sportausübung im Winter als auch im Sommer.
Ein wesentlicher Faktor in der Region sei auch die Beherbergung. Es gebe Investoren, die Räumlichkeiten erworben haben. Die Investoren würden sehr genau darauf schauen, wieweit die Wintersportmöglichkeiten erhalten bleiben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Beschneiungsmöglichkeiten aussehen.
Was die Beherbergungsbetriebe angeht, so würden künftige Investitionen sehr davon abhängen, ob das Wintersportangebot aufrechterhalten werden kann.
Der Rechtsvertreter der privaten Informationspflichtigen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Ausführung, die vergaberechtlichen Vorgaben würden einer Mitteilung entgegensprechen, auf die Weiterentwicklung, zu der es derzeit noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess gibt, beziehen.
Würde der Bedarf für die Grundbeschneiung mitgeteilt, so könnten sich allfällige Bieter in einem Vergabeverfahren danach orientieren. Das könnte zu einer Verzerrung der Angebote führen. Wenn allfällige Bieter im Vorhinein schon wüssten, wie viel Bedarf und Finanzmittel bestehen, könne das zu Angeboten führen, die nicht den günstigsten Preis abbilden.
Soweit auch auf die Wettbewerbsthematik hingewiesen wurde, sei damit nicht gemeint, dass andere Gesellschaften Lifte in der Gegend errichten könnten, sondern vielmehr sei damit gemeint, dass bei Bekanntgabe des derzeitigen Planungsstandes möglicherweise Investoren im Beherbergungsbereich dazu veranlasst werden könnten, nicht in der ***-Region zu investieren, sondern in anderen Skigebieten, die in Reichweite für Tagesausflüge für Skifahrer liegen. Es gebe Skigebiete in Oberösterreich, die aus der westlichen Region Niederösterreichs durchaus für einen Tag angefahren werden könnten. Dadurch könnte der privaten Informationspflichtigen ein Nachteil entstehen.
Die Antragstellerin hielt dem in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass, soweit auf die Wettbewerbsproblematik hingewiesen werde, das aus ihrer Sicht ein grobes Verkennen der Realität sei. Es sei vielmehr so, dass die private Informationspflichtige als 100 % GmbH (mittelbar) des Landes Niederösterreich gegründet wurde, um den Skitourismus in *** aufrechtzuerhalten. Die Bekanntgabe der Absicht, dort auch den Sommertourismus zu fördern, habe nicht dazu geführt, dass dort weniger Investitionen getätigt wurden, sondern vielmehr dazu, dass von Investoren Hotels gekauft wurden. Es habe daher die Mitteilung der Strategie dazu geführt, dass Investoren in die Region gekommen sind.
Mit Ende 2023 sei vorgesehen gewesen, das abzuschließen. Mittlerweile sei man mehr als zwei Jahre über der Zeit. Diese Zeitüberschreitung ohne Festlegung der konkreten weitere Vorgehensweise habe dazu geführt, dass eine Verunsicherung bei den Investoren aufgetreten sei. Sie habe mit Vertretern einer Investorengruppe gesprochen und sei ihr von diesen mitgeteilt worden, dass sie momentan in einer Halteposition sei. Man warte darauf, dass neue Informationen über die geplante Weiterentwicklung in *** bekannt werden, um über die Investmentstrategie zu entscheiden.
Der Geschäftsführer hielt dazu in der mündlichen Verhandlung fest, dass die private Informationspflichtige im Jahr 2021 den Auftrag einer touristischen Neupositionierung auf Ganzjahrestourismus erhalten habe. An diesem Auftrag habe sich nichts geändert. Es werde nach wie vor an der Umsetzung dieser Vorgabe gearbeitet. Dafür müssten Grundvoraussetzungen geschaffen und optimiert werden. Eine wesentliche davon sei die Einigung mit den Grundeigentümern. Daran werde nach wie vor gearbeitet. Ein nächster Schritt sei die Konkretisierung hinsichtlich der Investoren. Erst wenn der benötigte (Pacht-)Grund verfügbar und die damit verbundene Hotel- und Gastronomieinfrastruktur geklärt sei, sei eine Entscheidung durch die Politik herbeizuführen. Die Politik habe letztlich zu entscheiden, ob das, was von der privaten Informationspflichtigen vorbereitet werde, umgesetzt wird. Selbstverständlich werde die Politik für die Entscheidung mit entsprechenden Zahlen, Daten und Fakten informiert werden. Das Problem sei, dass derzeit der Prozess der Einigung mit Grundeigentümern noch laufe und daher verschiedene Handlungsoptionen im Raum stünden. Diese unterschiedlichen Handlungsoptionen und möglichen Entwicklungen würden dazu führen, dass bis dato keine konkreten Zahlen genannt werden könnten.
Die Antragstellerin merkte dazu an, dass sie sich solche Ausführungen im Zuge ihrer Anfrage schon von vornherein erwartet habe. Man hätte sich nicht hinter vergaberechtlichen Vorgaben verstecken, sondern einfach die Tatsachen auf den Tisch legen sollen. Offenbar sei ein Problem für die Entwicklung, dass es noch keine Einigung mit den Grundeigentümern gebe. Das sei für sie durchaus nachvollziehbar. Was sie nicht verstehe sei, warum das nicht von vornherein klar kommuniziert worden sei. Wahrscheinlich würden die Leute in der Region ohnehin wissen, dass es offenbar an der Einigung mit den Grundeigentümern scheitere und daher noch nicht über Zukunftspläne entschieden worden sei.
Die Vertretung der privaten Informationspflichtigen hielt in der Verhandlung fest, dass das vergaberechtliche Argument nicht „vorgeschoben“ worden sei. Die private Informationspflichtige unterliege dem Bundesvergabegesetz und müssen daher sehr penibel auf die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften achten. Es werde um Verständnis ersucht, dass die Vorgaben aus dem Bundesvergabegesetz einzuhalten seien.
Soweit die Information begehrt wird, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, um die Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten (nach Grundbeschneiung) anschließend zu präparieren, ist festzuhalten, dass es zur konkreten Weiterentwicklung noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess gibt. Demnach gibt es nach den obigen Ausführungen der Vertreter der privaten Informationspflichtigen zwar Planungen und Kalkulationen, aber kein gesichertes Wissen über den Bedarf. Es liegen dazu keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen vor die im Rahmen des Informationsbegehrens zugänglich zu machen wären (vgl. VwGH 2013/04/0021).
2.6.2. Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden?
Der Geschäftsführer der privaten Informationspflichtigen hat in der mündlichen Verhandlung dazu festgehalten, dass es Aufzeichnungen über die vorhandene Infrastruktur für die Beschneiung der Pisten gibt. Die Geheimhaltung dieser Information ist nach seinem Dafürhalten nicht erforderlich, und bestehen keine Bedenken diese Informationen weiterzugeben. Für einen Fachmann sei ohnehin vor Ort ersichtlich, welche Infrastruktur für die Beschneiung vorhanden ist. Ein Fachmann könnte durch eine schlichte Begehung mit dem entsprechenden Zeitaufwand feststellen, welche Infrastruktur für die Beschneiung vorhanden ist.
An dieser Information besteht kein Geheimhaltungsinteresse und war daher festzustellen, dass diese Information der Antragstellerin zugänglich zu machen ist.
2.6.3. Welche technischen Infrastrukturelemente braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?
Dazu wird auf die Ausführungen zur Frage welche technische Infrastruktur erforderlich ist, um die Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten (nach Grundbeschneiung) anschließend zu präparieren. Auch dazu liegen keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen vor, die im Rahmen des Informationsbegehrens zugänglich zu machen wären.
„15. Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?“
2.7.1. Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden?
Die private Informationspflichtige erstellt regelmäßig Jahresbilanzen. Die Jahresbilanz für das Jahr 2024/2025 wird derzeit gerade erstellt. Der Stichtag dafür ist der 31. Oktober. Die Jahresabschlüsse werden dem Firmenbuchgericht vorgelegt. Die betreibt ***, nämlich in *** und am ***. Die Kosten für das *** und *** werden im Wesentlichen gesondert geführt. Konkret werden die Overheadleistungen gemeinsam getragen, der operative Betrieb wird getrennt geführt. Die Differenzierung der Kosten für die zwei Bereiche erfolgt intern, in der Jahresbilanz ist dies nicht getrennt ersichtlich.
Noch nicht fertige Informationen müssen weder veröffentlicht noch aufgrund eines Informationsbegehrens erteilt werden (Vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17). Damit unterliegen die Gesamtkonsten für 2024/2025 (noch) nicht der Pflicht zur Mitteilung.
2.7.2. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG
Hinsichtlich der Gesamtkosten seit Dezember 2021 bis 2023, welche bei der privaten Informationspflichtigen (fertig) vorhanden und verfügbar sind, ist weiter zu prüfen, ob diese zugänglich zu machen sind.
Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen. Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hinanzuhalten ist.
In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2015/04/0010) „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Als „Betriebsgeheimnisse“ sah er Tatsachen technischer Natur, wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung an.
Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen teilweise aus Grundrechten ab. So geht Bußjäger von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus (§ 6, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG [2024] Rz 11). Koppensteiner/Lehne/Lehofer (IFG [2025] § 6 Rz 52) sehen diesen Geheimhaltungsgrund gemäß Z 7 lit b als Spezialfall des Schutzes personenbezogener Daten (Z 7 lit a) an, zumal diese auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfassen. Bayer/Zrinski/Kozak (Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 6 Rz 40) nennen als Beispiele finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.
Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten. Vielmehr sind alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen (§ 6 Abs 1 Satz 2 IFG).
Die Materialen halten ausdrücklich fest, dass auch Interessen von informationspflichtigen Stellen unter den Tatbestand des „überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen fallen können (AB 2420 BlgNr 27. GP 14).
In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (AB 2420 BlgNr 27. GP 14).
2.7.3. Eigenschaft und Informationsinteresse der Antragstellerin
Die Antragstellerin ist Abgeordnete zum NÖ Landtag und *** im NÖ Landtag. In ihrem Antrag führte sie aus, dass es als Oppositionspolitikerin ihre Aufgabe sei, insbesondere die Verwendung der finanziellen Mittel des Landes zu kontrollieren und die Wirtschaftlichkeit derartiger Großprojekte zu hinterfragen. Daher habe sie das Informationsbegehren gestellt und erachte die bisherigen Antworten als unzureichend. Gerade Fragen betreffend Investitionen in die Infrastruktur für Beschneiungsanlagen in einem Schigebiet, dass bis vor einigen Jahren noch kurz vor dem Aus stand, sind von großer Bedeutung und von Interesse auch für die Öffentlichkeit. Auch wenn laufend investiert wird, können Zwischenergebnisse bekanntgegeben werden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Geheimhaltungsgrund der Wettbewerbsfähigkeit, wenn der Betrieb der *** indirekt in Landeseigentum ist wie die konkurrierenden Skigebiete auch.
Die Fragen zielten daraufhin ab, die vom Landtag beschlossenen Mittelverwendung transparent darzustellen, die Schwierigkeiten mit den Grundeigentümern transparent zu machen und die Zukunft (Investitionsstau) und Wirtschaftlichkeit (Schneesicherheit) des Betriebes öffentlich zu machen. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeit der Grund für den Rückzug der Privaten aus der Betreibergesellschaft gewesen sei.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach in seiner Entscheidung Gilbert (3.4.2012, 41.723/06 [GK]) einem öffentlichen Bediensteten das Recht auf Zugang zu Informationen im staatlichen Bereich als Ausdruck seiner Meinungsfreiheit zu. Vor diesem Hintergrund muss auch der Antragstellerin als Abgeordneter und *** im NÖ Landtag zur Verwendung öffentlicher Gelder durch das Land Niederösterreich die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK zugestanden werden.
2.7.4. Geheimhaltungsinteresse der privaten Informationspflichtigen
Auch Interessen von informationspflichtigen Stellen können unter den Tatbestand des „überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen“ fallen (AB 2420 BlgNr 27. GP 14).
Von der privaten Informationspflichtigen bzw. deren Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass bei Bekanntgabe der bisherigen Gesamtkosten die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtig würde, negative Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen in der Region die Folge sein könnten und Informationen veröffentlicht würden, die im Hinblick auf künftige Vergabeverfahren nicht veröffentlicht werden dürften. Die private Informationspflichtige unterliege dem Bundesvergabegesetz und müsse sehr penibel auf die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften achten.
Die private Informationspflichtige als GmbH in öffentlicher Hand müsse nach dem IFG Auskünfte erteilen, die ein „normales“ privates Unternehmen nicht bekannt geben müsse. Dadurch käme es zu einer Wettbewerbsverzerrung und zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zum Nachteil der privaten Informationspflichtigen.
Das Problem in Wettbewerbs-Hinsicht sei nicht, dass andere Unternehmen kommen und eigene Lifte errichten könnten, sondern gehe es vielmehr darum, die Gastronomie-, und Beherbergungsinfrastruktur abzusichern. Darüber hinaus könnte sich eine Verunsicherung bestehender bzw. potentieller Investoren am *** ergeben. Es könnte zu Verunsicherung führen, wenn unreflektiert kommuniziert wird, dass sich *** und *** in einer Gesellschaft befinden, das *** Überschüsse hat und in *** Abgänge zu verzeichnen sind. Teilweise bestehe die Möglichkeit, unternehmensintern Leistungen und Erträge aufzuteilen. Zu beachten sei aber, dass nicht alle Abgänge in *** durch Gewinne am *** abgedeckt werden und werden sollen. Soweit in der Antwort auf die Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Wettbewerbsfähigkeit argumentiert wurde, bezieht sich das auf den Wettbewerb um Investoren. Bestehende müssen gehalten und neue dazugewonnen werden.
Zur Vergabethematik wurde argumentiert, dass, wenn künftige Bieter im Vorhinein schon wüssten, wie viel Bedarf und Finanzmittel bestehen, könne dies zu Angeboten führen, die nicht den günstigsten Preis abbilden. Das könne zu einer Verzerrung der Angebote führen.
Bilanzdaten sind Vorgänge geschäftlicher Art. Nicht alle Vorgänge geschäftlicher Art sind als Geschäftsgeheimnis geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. VwGH Ra 2021/03/0002).
Die Bilanzdaten für *** sind nicht allgemein, sondern nur innerhalb der privaten Informationspflichtigen bekannt. Dies deshalb, weil der privaten Informationspflichtigen nicht nur *** in ***, sondern auch am *** gehören. Dem Firmenbuch wird nur der gemeinsame Jahresabschluss übermittelt, wodurch insbesondere die Aufwendungen für *** in *** nicht gesondert ersichtlich und damit auch nicht einem größeren Personenkreis zugänglich sind.
Soweit die private Informationspflichtige ihr Geheimhaltungsinteresse mit Wettbewerbsfähigkeit (im Hinblick auf bestehende und künftige Inverstoren zur Absicherung und zum Ausbau der Gastronomie-, und Beherbergungsinfrastruktur) argumentiert, ist der Antragstellerin durchaus beizupflichten, dass dieses nicht mit Sicherheit angenommen werden kann und sich auch der gegenteilige Effekt einstellen könnte. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die negativen Folgen durchaus eintreten könnten.
Dies gilt auch für das Vorbringen, dass der Umstand, dass sich *** (wo Überschüsse erwirtschaftet werden) und *** in einer Gesellschaft befinden, sich negativ auf bestehende bzw. potentielle Investoren am *** auswirken könnte, auch wenn nicht alle Abgänge in *** durch Gewinne am *** abgedeckt werden.
Der Abzug von Investoren könnte zur Folge haben, dass das Skigebiet gänzlich zu schließen ist. In diesem Fall werden die bisherigen Investitionen umsonst gewesen.
Gemäß § 6 Abs. 1 IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Erheblichkeit eines drohenden Schadens wird jedenfalls ab einem Betrag von EUR 100.000 anzunehmen sein (vgl. Miernicki: Informationsfreiheitsgesetz 2024, 138).
Im gegenständlichen Fall geht es unbestritten um Millionenbeträge, welche das Land Niederösterreich in das Skigebiet investiert hat. Würde das Projekt scheitern, weil sich Investoren zurückziehen bzw. keine weiteren Investoren gefunden werden können, so wäre der wirtschaftliche und finanzielle Schaden für die private Informationspflichtige wie auch das Land Niederösterreich erheblich.
Das Auskunftsinteresse der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als gewählte Abgeordnete zum *** Landtag und *** und dem Umstand, dass es um die Verwendung von Steuermitteln in Millionenhöhe geht, erheblich.
Dennoch sind die von der privaten Informationspflichtigen dargelegten Geheimhaltungsinteressen an den Bilanzdaten für *** als noch gewichtiger einzustufen. Eine Bekanntgabe der Informationen könnte zur Folge haben, dass das Bestreben zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Skigebietes *** gänzlich scheitert.
Es liegt nach derzeitiger Sachlage im überwiegenden Interesse der privaten Informationspflichtigen, dieser Informationen nicht zugänglich zu machen.
2.7.7. Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?
Der Zugang zu Informationen bezieht sich auf vorhandene Aufzeichnungen. Der Geschäftsführer der privaten Informationspflichtigen hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es eine Budgetplanung 2025/2026 gibt. In dieser ist eine Kalkulation für den Bedarf in diesem Zeitraum enthalten.
Der Geschäftsführer hat weiter ausgeführt, dass es auch eine mittelfristige Planung gibt, die verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten abbildet. Hier werden verschiedenen Optionen kalkuliert. Diese mittelfristige Planung ist jedoch lediglich ein Konzept, da es auf verschiedene Faktoren ankommt, die für die private Informationspflichtige nicht wirklich kalkulierbar sind. Die mittelfristige Planung bzw. diese mittelfristigen Handlungsoptionen sind eher als Strategie zu sehen. Insbesondere ist für die tatsächlichen Handlungsoptionen entscheidend, welche Einigungen mit den Grundeigentümern erzielt werden können.
Damit gibt es bei der privaten Informationspflichtigen Aufzeichnungen, die eine Abschätzung bzw. Kalkulation des Finanzbedarfes betreffen. Diese müssen bzw. können aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zutreffend sein.
Es liegen daher keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen vor die im Rahmen des Informationsbegehrens zugänglich zu machen wären (vgl. VwGH 2013/04/0021).
„17. Auf welcher Grundlage konnte G öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?“
Der Geschäftsführer der privaten Informationspflichtigen hat in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen bei der privaten Informationspflichtigen vorhanden sind. Hinsichtlich der von politischen Vertreterinnen und Vertretern getätigten Äußerungen könne keine Auskunft erteilen werden, da die private Informationspflichtige diesbezüglich keine Informationen hat. Die private Informationspflichtige ist in diese Entscheidungsprozesse nicht eingebunden.
Es liegt sohin keine vorhandene und verfügbare Aufzeichnung vor, die von der privaten Informationspflichtigen zugänglich gemacht werden könnte.
2.9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH Ra 2023/01/0304; Ra 2024/01/0071; Ra 2022/01/0334). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.
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