LVwG N LVwG-S-355/001-2025

LVwG-S-355/001-2025Landesverwaltungsgericht16.01.2026

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Blockade; Flughafen; Doppelbestrafung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-355/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.355.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.01.2025, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht:

1. Das angefochtenen Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19 und 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.01.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 27.07.2024, 11:50 Uhr -27.07.2024, 12:28 Uhr

Ort: ***, Flughafen ***, Terminal ***, mittig vor der Brücke des Aufzuges

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene *** mit drei anderen Personen in einem Gangbereich durch das Aneinanderkleben der Hände, mit anschließender Sitzblockade, andere Personen/ Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert. Der Gang ist ein Fluchtweg für Flughafengäste.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

2. Datum/Zeit: 27.07.2024, 12:48 Uhr -27.07.2024, 13:00 Uhr

Ort: ***, Flughafen ***, Terminal *** östlicher Abgang zum ***, nächst ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene ***, östlicher Abgang zum ***, nächst ***, mit 17 anderen Personen den östlichen ***abgang vollständig blockiert, sodass andere Personen/ Passagiere an der Nutzung des ***abganges gehindert waren und gezwungen waren, den weiter entfernten westlichen ***abgang zu benutzen. Die ***abgänge sind auch gleichzeitig Fluchtwege, der östliche ***abgang wurden trotz Aufforderung zur Freihaltung blockiert.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €250,00 7 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

0 Minute(n)- SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

2. € 250,00 7 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

0 Minute(n)- SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00

für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen desselben Vorfalles an der gleichen Tatörtlichkeit nach der Rechtsvorschrift des § 169 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtgesetz iVm § 28 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung rechtskräftig bestraft.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrat am 27.07.2024 ab 11:50 Uhr den Terminal *** am Flughafen ***, ***, im Bereich Brücke ***, Bereich Infoschalter und Aufzug und störte dabei den ordentlichen Betrieb indem er sich am Boden festklebte und mit anschließender Sitzblockade andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches hinderte und die öffentliche Ruhe und Ordnung, wie auch insbesondere Passagierverkehr und Flugplatzbetrieb, nachhaltig störte. Trotz mehrmaliger Aufforderung die Wege freizuhalten, wurde der Aufenthalt an der Tatörtlichkeit fortgesetzt.

Dieses Verhalten führte dazu, dass gegen den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 169 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtgesetz iVm § 28 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung sowie nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eingeleitet wurden. Diesen beiden Bestrafungen liegt der idente Sachverhalt zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK sowie nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes darf niemand wegen derselben Tat im materiellen Sinne zwei Mal bestraft werden. Unter „Tat“ ist der zugrundeliegende einheitliche Lebenssachverhalt zu verstehen („Identität der Tat“).

Von dieser Identität der Tat ist dann auszugehen, wenn dieselbe Tathandlung zur selben Tatzeit an derselben Tatörtlichkeit mit demselben Tatsachenkern vorliegt. Eine zweimalige strafrechtliche Sanktionierung ist dann nicht erlaubt.

Im vorliegenden Fall stützen sich sowohl das Straferkenntnis nach dem Luftfahrtgesetz als auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis auf denselben Lebenssachverhalt. Es wird nämlich beide Male die Blockade eines Gangbereiches im Flughafen und die Weigerung, einer Aufforderung zur Freimachung nachzukommen, angelastet. Ein darüberhinausgehender und eigenständiger Unrechtsgehalt, der ausschließlich dem Sicherheitspolizeigesetz zuzurechnen wäre, wurde nicht vorgeworfen und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Das Luftfahrtgesetz stellt im Bereich des Flughafenbetriebes eine Spezialnorm dar und regelt spezifisch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich des Luftverkehrs und der dazugehörigen Einrichtungen. Dem gegenüber regelt das Sicherheitspolizeigesetz das allgemeine Ordnungs- und Sicherheitsrecht.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhaltes bereits rechtskräftig nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes bestraft wurde und für die gegenständlich vorliegende Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG kein Raum bleibt, da eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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