LVwG N LVwG-M-76/001-2024

LVwG-M-76/001-2024Landesverwaltungsgericht16.01.2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeitsgebot; Verhaltensbeschwerde; Subsidiarität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-76/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.76.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, 1. gegen ein am 17. Dezember 2024 in *** von einem Beamten der Polizeiinspektion *** ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot sowie 2. sicherheitsbehördliches Verhalten währenddessen bzw. im Anschluss daran (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling) nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 9. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

1. Die auf Grundlage des § 88 Abs. 1 SPG erhobene Beschwerde gegen das am 17. Dezember 2024 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus hat das Landeverwaltungsgericht den folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

4. Die auf Grundlage des § 88 Abs. 2 SPG erhobene Beschwerde gegen sicherheitsbehördliches Verhalten während bzw. im Anschluss an den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 und § 53 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer und die iSd § 8 AVG Beteiligte C waren früher Ehegatten und bewohnten gemeinsam mit der *** geborenen Tochter der Beteiligten und dem *** geborenen gemeinsamen Sohn ein Einfamilienhaus in ***, *** (in der Folge: Haus).

Am 30. Oktober 2024 schlossen der Beschwerdeführer und die Beteiligte (nach Erhebung einer Scheidungsklage durch den Beschwerdeführer) vor dem Bezirksgericht *** einen Scheidungsvergleich ab, in dem sie vereinbarten, dass das Haus (von dem ausdrücklich festgehalten ist, dass es während aufrechter Ehe als Ehewohnung und gemeinsamer Lebensmittelpunkt gedient habe) im Alleineigentum des Beschwerdeführers verbleibe. Die Beteiligte verpflichtete sich, das Haus bis längstens 31. Jänner 2025 geräumt von Fahrnissen an den Beschwerdeführer zu übergeben. Für den Sohn wurde eine gemeinsame Obsorge und eine Doppelresidenz (Betreuung jeweils zur Hälfte im Haushalt des Beschwerdeführers und der Beteiligten) vereinbart.

2. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten kam es am späteren Abend des 16. Dezember 2024 im früheren gemeinsamen ehelichen Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses, wo der Beschwerdeführer zuvor den Sohn ins Bett gebracht hatte, zu einem Streit. Die Beteiligte verständigte telefonisch den Polizeinotruf, woraufhin sich drei Polizeistreifen (je eine aus ***, *** und ***) zum Haus begaben. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte wurden von den Beamten getrennt befragt.

Am 17. Dezember 2024 um 00:02 Uhr sprach der nunmehrige Zeuge D (welcher der Polizeiinspektion [PI] *** angehörte) gegenüber dem Beschwerdeführer das angefochtene Betretungsverbot für das Haus, verbunden mit einem Annäherungsverbot an die Beteiligte für den Umkreis von 100 m, aus. Der Beschwerdeführer wurde über das damit verbundene vorläufige Waffenverbot informiert.

3. In der darüber vom Zeugen erstellten Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbotes (§ 38a Abs. 6 SPG) ist abgesehen von den bereits oben unter 1. und 2. festgestellten Umständen des Einschreitens unter Pkt. II. (Allgemeine Angaben) als „Inspektionsbereich“ jener der PI *** und als Adresse der Beteiligten ihr damaliger Hauptwohnsitz in ***, ***, angeführt. Unter Pkt. III. (Chronologische Darstellung des Einschreitens) heißt es, die Streifen ***, *** sowie *** 1 seien gegen 23:45 Uhr an der Örtlichkeit eingetroffen. Im Zuge der getrennten Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Weiters habe er vehement bestritten, die Beteiligte gewürgt bzw. geschlagen zu haben.

Die Beteiligte habe zunächst auf die Vereinbarung im Scheidungsvergleich hingewiesen, wonach sie samt ihren Kindern bis 31. Jänner 2025 im Haus des Beschwerdeführers leben dürfe. Gemeldet seien alle drei an der Wohnadresse in ***. Diese Wohnung sei jedoch am 16. Dezember 2024 bereits verkauft gewesen. Zum konkreten Vorfall habe die Beteiligte ausgeführt, sie habe gegen 22:30 Uhr das Haus betreten. Anschließend sei es zu einer verbalen Auseinander-setzung gekommen, weil der gemeinsame Familienhund im Vorzimmer seinen Kot abgesetzt und der Beschwerdeführer diesen nicht beseitigt habe. Weiters habe die Beteiligte gegen 23:15 Uhr den Sohn im Kinderzimmer weinen gehört. Als sie dieses betreten habe, habe der Beschwerdeführer den Sohn nicht an sie übergeben wollen und sie mit den Worten, „Schleich dich runter und räum die Scheiße vom Köter weg!“, beschimpft. Als die Beteiligte sich umgedreht habe, sei sie durch den Beschwerdeführer im Rückenbereich geschlagen worden. Weiters habe dieser sie anschließend am Hals gepackt, gewürgt und gegen die dortige Zimmertür gedrückt.

Aufgrund des Vorfalls habe sich die Beteiligte im Badezimmer eingesperrt und ihre Mutter verständigt, welche ihr geraten habe, die Exekutive zu informieren.

Mit den Vorwürfen konfrontiert habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Beteiligte diesen Sachverhalt einmal beweisen müsse und sie sich Verletzungen, falls es diese geben sollte, mit Sicherheit selbst zugefügt habe. Ein durchgeführter Alkovortest habe einen Wert von 0,37 mg/l ergeben.

Durch die einschreitenden Beamten hätten Rötungen im Halsbereich der Beteiligten wahrgenommen werden können. Diese seien mit ihrem Einverständnis fotografisch festgehalten worden.

Nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes seien die Informationsblätter ausgefolgt und der Hausschlüssel abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe diverse Kleidungsstücke eingepackt und habe anschließend mit den Beamten das Haus verlassen.

Zum Beschwerdeführer heißt es unter Pkt. IV. (Dokumentation zum Gefährder), er habe sich gegenüber den Beamten respektvoll und ruhig verhalten. Er habe weder Verletzungen aufgewiesen noch hätten Beschädigungen (insbesondere der Kleidung) festgestellt werden können. Zum konkreten Vorfall habe er angegeben, er habe sich mit dem gemeinsamen Sohn im Kinderzimmer befunden, als die Beteiligte ins Zimmer gestürmt sei und ihren Sohn in den Arm nehmen habe wollen. Im Zuge dieser Diskussion habe der Beschwerdeführer sie aus dem Zimmer verwiesen. Es sei jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten oder dergleichen gekommen. Der Beschwerdeführer habe vehement bestritten, seine Ex-Frau geschlagen oder gewürgt zu haben. Waffen, Munition oder/und waffenrechtliche Urkunden seien (nach Durchführung einer ZWR-Abfrage) nicht abgenommen worden. Ihm sei ein Informationsblatt ausgefolgt worden.

Zur Beteiligten heißt es unter Punkt V. (Dokumentation zur gefährdeten Person), ihr Verhalten gegenüber dem Gefährder und den einschreitenden Beamten sei weinerlich und sehr aufgelöst gewesen. Beschädigungen an der Kleidung oder in der Wohnung hätten nicht festgestellt werden können. Im Übrigen enthalten die Angaben zu diesem Punkt lediglich nochmals die bereits unter Pkt. III. festgehaltenen Angaben in gekürzter Form.

Unter Punkt VI. (Gefährdungsprognose) wird der – nochmals in kurzen Worten beschriebene – Vorfall als Tatsache angeführt, auf Grund derer ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Ein zusätzlicher Indikator sei die vor Kurzem vollzogene Scheidung. Der durch die Verhängung des Betretungsverbots erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig, da er zur Durchsetzung des Rechts der Beteiligten auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.

Dem Beschwerdeführer sei (laut Pkt. VII.) ein Schlüssel zum Haus abgenommen worden (das Haus lasse sich allerdings auch mittels Fingerabdruck öffnen; diese Funktion habe nicht deaktiviert werden können), zur Durchsetzung des Betretungs- und Annäherungsverbotes sei der Beschwerdeführer weggewiesen worden. Er habe Gelegenheit erhalten, persönliche Gegenstände mitzunehmen. Schließlich wurde noch (unter Pkt. VIII.) auf die im Haus wohnenden beiden Kinder hingewiesen, die die Beamten als nicht gefährdet ansahen. Die Dokumentation sei auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger übermittelt worden. Andere Zeugen des Vorfalls gebe es nicht (Pkt. IX.). Die Mutter der Beteiligten sei erst kurz vor der ersten Polizeistreife im Haus eingetroffen. Diese sei jedoch im Obergeschoß bei den Kindern gewesen.

4. Der Zeuge D übermittelte die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbotes in den frühen Morgenstunden des 17. Dezember 2024 an die belangte Behörde, die es gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüfte und nicht aufhob. Davon wurde die PI *** an diesem Tag um 08:41 Uhr verständigt. Eine Verständigung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

5. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls am 17. Dezember 2024 einen Antrag auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes, den er zunächst an die PI *** richtete. Weiters beantragte er, ihm Zutritt zum Haus zu gewähren, um von ihm während der Weihnachtsfeiertage benötigte Gegenstände zu sammeln und den Zustand des Hauses beweiszusichern. Am 18. Dezember 2024 richtete er einen inhaltsgleichen Antrag an die belangte Behörde.

Daraufhin führte eine Behördenmitarbeiterin noch an diesem Tag ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, in dem dieser den dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vorangegangenen Sachverhalt nochmals schilderte und (wie schon in seinem Antrag) vorbrachte, im Scheidungsvergleich sei zwar vereinbart worden, dass die Beteiligte noch bis 31. Jänner 2025 im Haus wohnen dürfe. Sie sei jedoch an der Adresse in *** gemeldet, wo sie über eine Eigentumswohnung verfüge, die sie aktuell an ihre Eltern vermietet habe. Von 20. bis 28. Dezember 2024 werde die Beteiligte nach Polen reisen, somit werde sie sich die meiste Zeit der Geltung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ohnehin nicht im Haus aufhalten.

Am 19. Dezember 2024 telefonierte die Mitarbeiterin auch mit der Beteiligten, die ebenfalls den Sachverhalt nochmals schilderte. Zur Eigentumswohnung führte sie aus, dass sie diese bereits verkauft habe. Auf Anraten ihrer Anwältin habe sie sich dort nach der Scheidung gemeldet. Tatsächlich dort gelebt habe sie in den letzten Jahren allerdings nicht. Darüber hinaus sei mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Scheidung ausgemacht worden, dass sie bis Ende Jänner 2025 im gemeinsamen Haus in *** wohnen dürfe, bis sie ein neues Haus gefunden habe. Ein solches habe sie auch bereits gekauft, dieses renoviere sie derzeit.

Sie werde allenfalls zwei bis drei Tage nach Polen auf Besuch zu Verwandten fahren. Konkret geplant sei allerdings noch nichts, insbesondere habe sie nicht vor, eine ganze Woche zu verreisen und wolle davor und danach jedenfalls weiterhin im Haus in *** wohnen bleiben, dies insbesondere auch, um die Kinder in dieser Zeit nicht aus dem gewohnten Umfeld herauszureißen.

Diese Telefonate dokumentierte die Behördenmitarbeiterin in zwei Aktenvermerken. Im Hinblick auf den Inhalt der Telefonate hielt sie in einem weiteren Aktenvermerk fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes im Zeitpunkt der Aussprache vorgelegen seien. Eine Aufhebung komme mangels Entfalls der Voraussetzungen im Nachhinein nicht in Betracht.

6. Am 23. Dezember 2024 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine „Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1, Z 2 und 3 B-VG“ ein, mit der er beantragte, das am 17. Dezember 2024 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Darin brachte er auch vor, die Behörde habe es unterlassen, ihm eine schriftliche Entscheidung über die nach § 38a Abs. 7 SPG gebotene Überprüfung innerhalb von drei Tagen zuzustellen.

Die belangte Behörde leitete die Beschwerde am selben Tag mit dem von ihr angelegten Verwaltungsakt (der insbesondere die Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG enthielt) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter.

7. Am 30. Dezember 2024 richtete der Beschwerdeführer sowohl an die PI *** als auch an die belangte Behörde einen weiteren Antrag auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes.

8. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes zur Klarstellung erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2025, er schließe sich der (in der Aufforderung geäußerten) Rechtansicht des Gerichts an, wonach es sich beim Betretungs- und Annäherungsverbot um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehlsgewalt iSv Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 Abs. 1 SPG handle. Die Beteiligte habe am 30. Dezember 2024 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b iVm § 382c EO beim Bezirksgericht *** beantragt, sodass das am 17. Dezember 2024 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot am 14. Jänner 2025 ende. Daher beschränke er sein Begehren darauf, dieses Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären.

Die Maßnahmenbeschwerde ergänze er um eine Verhaltensbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 1 (sic!) B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG, welche wiederum gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot gerichtet sei. Im Konkreten sei der Sicherheitsverwaltung vorzuwerfen, dass die Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a bis d EMRK durch Geheimhaltung des Verfahrensstandes und des Akteninhaltes durch die belangte Behörde im Sinne einer „Cameral-Justiz“ systematisch verletzt worden seien. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer an,

-die belangte Behörde bzw. ihr zuzurechnende Polizeidienststellen hätten eine zeitnahe Akteneinsicht in den vollständigen Verwaltungsakt verunmöglicht.

-dem Beschwerdeführer sei (entgegen den Ausführungen in der Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG) kein Informationsblatt ausgehändigt worden.

-das Betretungs- und Annäherungsverbot sei von einem örtlich unzuständigen Organ (nämlich dem bei der PI *** tätigen Zeugen D) ausgesprochen worden, zuständig wäre die PI *** gewesen.

-der über die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 19. Dezember 2024 verfasste Aktenvermerk entspreche mangels Unterschrift des Behördenorgans und Nennung der Behörde nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und sei außerdem inhaltlich rechtswidrig.

-die Verhältnismäßigkeit gemäß § 38a Abs. 3 iVm § 29 SPG sei nicht gewahrt worden.

-insgesamt drei vom Vertreter des Beschwerdeführers schriftlich eingebrachte Anträge auf Ausfolgung der Schlüssel für das Haus und Aufhebung des Betretungsverbotes seien unbearbeitet und unbeantwortet geblieben. In diesen Anträgen sei intensiv darauf hingewiesen worden, dass die angeblich gefährdete Partei sich gar nicht in dem Haus befindet.

  • intensive Nachfragen des Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 30. Dezember 2024, ob eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes über den 31. Dezember 2024 hinaus gemäß § 38a Abs 10 SPG infolge Benachrichtigung der Sicherheitsbehörde durch das Bezirksgericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 382b und 382c EO erfolgt sei, seien nicht schlüssig beantwortet worden. Eine Vertreterin der Behörde habe in einem Telefonat mit dem Vertreter des Beschwerdeführers das Bestehen eines Rechtsschutzdefizites zu Lasten des Beschwerdeführers bestätigt, jedoch rein gar nichts unternommen, um Abhilfe zu schaffen.

Erst über seine proaktive Anfrage am 31. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer bei der PI *** die Auskunft erhalten, dass wegen der Antragstellung durch die Beteiligte beim Bezirksgericht eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes über weitere zwei Wochen im internen System der Sicherheitsbehörden vermerkt sei. Daraus sei zu schließen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter mutwillig nicht habe unterrichten wollen.

Der Beschwerdeführer beantragte daher die Feststellung, dass die belangte Behörde auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder durch die Erlassung eines Bescheides bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs. 3 lit. a bis d EMRK verletzt habe.

9. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025 entschied die belangte Behörde über den am 17. Dezember 2024 gestellten und am 30. Dezember 2024 teilweise wiederholten Antrag des Beschwerdeführers. Mit Spruchpunkt 1. wies sie den Antrag auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes als unzulässig zurück, mit Spruchpunkt 2. wies sie den Antrag, dem Beschwerdeführer den Zutritt zum Haus zu ermöglichen, ab.

10. Die Behörde erstattete am 17. Februar 2025 eine Äußerung zur Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde und legte Ergänzungen zum bereits vorgelegten Verwaltungsakt vor. Dazu zählt insbesondere eine Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos *** vom 12. Februar 2025, dem auch eine vom Zeugen D am 17. Dezember 2024 erstellte Fotodokumentation des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblatts für Gefährder angeschlossen war und die dessen Unterschrift auf zwei der drei auf dem Blatt vorgesehenen Unterschriftsfelder zeigt. Lediglich die Unterschrift auf dem dritten Feld, mit der bestätigt werden sollte, dass dem Beschwerdeführer auch das vorläufige Waffenverbot zur Kenntnis gebracht worden war, wurde vom Beschwerdeführer laut einem Vermerk des Zeugen D, mit der Begründung verweigert, dass er sich nicht als Gefährder sehe.

Die Behörde beantragte die Abweisung beider Beschwerden, wobei die Zuerkennung von Aufwandersatz (im Ausmaß von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) nur hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde begehrt wurde.

Die Stellungnahme samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2025 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

11. Am 19. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte Unterlagen vor (Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 28.01.2025, mit dem der Antrag der Beteiligten auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen worden war; Aktenvermerke über die Nichtaufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 17. bzw. 19.12.2024; Aktenvermerk der PI *** über einen Streit im Haus am 06.01.2025 zwischen der Beteiligten und der Mutter des Beschwerdeführers, bei dem letztere die PI verständigt hatte; Urteil des OLG *** vom 03.11.2025 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung ua. durch den Vorfall vom 16.12.2024; in diesem Verfahren erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten über Verletzungen der Beteiligten bei diesem Vorfall; Kaufvertrag vom 20.01.2025, mit dem die Beteiligte die Wohnung in *** verkauft hatte).

12. Mit Beschluss vom 25. November 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegen den Bescheid vom 31. Jänner 2025 erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.

13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. November 2025 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Beteiligte teilnahmen. Der Beschwerdeführer und C wurden als Beteiligte einvernommen, D als Zeuge.

14. Unmittelbar nach diesem ersten Verhandlungstermin legte der Zeuge D noch am selben Tag eine Liste jener Polizeibeamten vor, die am Einsatz am 16./17. Dezember 2024 im Haus beteiligt gewesen waren.

15. Die mündliche Verhandlung wurde am 9. Dezember 2025 mit der Einvernahme des Zeugen D fortgesetzt. Als weiterer Zeuge wurde E einvernommen, der als damaliger Bediensteter der PI *** beim Einsatz im Haus beteiligt war.

Der Beschwerdeführer beantragte nach den Einvernahmen der beiden Beteiligten und der beiden Zeugen „zum Beweis für das gesamte Beschwerdevorbringen“, die Beamten ausfindig zu machen, die als erstes Kontakt zum Beschwerdeführer und seinem schlafenden Sohn hatten.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet.

16. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Dezember 2025 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Der Antrag wurde am 22. Dezember 2025 der belangten Behörde weitergeleitet.

17. Der Gang der Beschwerdeverfahren ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.

Der bisher festgestellte Sachverhalt hat sich in der mündlichen Verhandlung als unstrittig erwiesen. Soweit er vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde bzw. die PI *** gerichtete Anbringen sowie daraufhin von der Behörde gesetztes Verhalten betrifft, steht er auch mit dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt im Einklang. Auf Grund dessen wird ergänzend festgestellt, dass die drei von der Behördenmitarbeiterin im Anschluss an den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 17. bzw. 18. Dezember 2024 angefertigten drei Aktenvermerke (oben 5.) allesamt am 20. Dezember 2024 im Kanzleiinformationssystem des Landes Niederösterreich (LAKIS) von der zuständigen Sachbearbeiterin (Frau F) elektronisch unterfertigt wurden.

Der Inhalt der vom Zeugen D angefertigten Dokumentation (oben 3.) hat sich in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Punkten unstrittig als richtig und vollständig erwiesen.

Klarstellend bzw. ergänzend wird auf Grund der Dokumentation sowie der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Beteiligten und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass dem Zeugen D im Zeitpunkt des Ausspruches des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen der Beteiligten und des Beschwerdeführers vorlagen, wonach es am späteren Abend erst zu einem (lediglich via *** ausgetragenen) Streit über den im Vorzimmer hinterlassenen Hundekot und in weiterer Folge auch über die Betreuung des im Schlafzimmer weinenden Sohnes kam, zu dem sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Streit (noch bevor der Sohn zu weinen begonnen hatte) zu Bett begeben hatte. Ebenso war schon damals unstrittig, dass der Beschwerdeführer und die Beteiligte am 30. Oktober 2024 geschieden worden waren, die Beteiligte nach dem Scheidungsvergleich bis längstens 31. Jänner 2025 das Haus zu räumen hatte und sie ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung in *** gemeldet hatte, wobei sie gegenüber den Beamten angab, sie habe die Wohnung am 16. Dezember 2024 verkauft.

Unterschiedlich waren die Aussagen der beiden nur insoweit, als die Beteiligte behauptete, der Beschwerdeführer habe sie im Schlafzimmer des Sohnes geschlagen, gewürgt und aus dem Zimmer gedrängt, was der Beschwerdeführer bestritt. Dieser behauptete, er habe die Beteiligte lediglich verbal des Zimmers verwiesen. Er verhielt sich respektvoll und kooperativ.

Die Beteiligte wirkte weinerlich und aufgelöst. Die Beamten konnten Rötungen an ihrem Hals feststellen, die sie auch durch Fotos dokumentierten. Der Beschwerdeführer behauptete dazu, die Beteiligte hätte sich diese selbst zugefügt.

Eine Messung des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers mit einem Vortestgerät (vgl. § 5 Abs. 2a und 3a StVO 1960) ergab einen Wert von 0,37 mg/l.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

[…]

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es […] die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]

3. Abschnitt

Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

§ 53. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der im Zeitpunkt des Ausspruchs der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltenden Fassung BGBl. I 122/2024, lauten:

„[…]

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

[…]

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 3) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. […]

[…]

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. […]

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, […]

[…]

handelt.

[…]

Verhältnismäßigkeit

§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

[…]

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

[…]

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. […]

[…]

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsver-bots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. […]

[…]

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. […]

[…]

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

[…]

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

[…]“

3. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.

4. Gemäß § 1 Z 13 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, LGBl. 4/2016, liegt *** im Verwaltungsbezirk Mödling.

5. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), BGBl. I 33/2013, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.

6. Die§ § 17 und 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 57/2018, lauten auszugsweise:

„Akteneinsicht

§ 17.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

[…]

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

[…]

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

A.Zur Maßnahmenbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG iVm § 88 Abs. 1 SPG)

1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Klarstellung vom 14. Jänner 2025, es sei ein unzuständiges Organ eingeschritten, ist § 5 Abs. 1 SPG entgegenzuhalten, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen. § 9 Abs. 2 SPG präzisiert diese Bestimmung für die Bezirksverwaltungsbehörden und bestimmt, dass für sie die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst besorgen. Gemäß § 9 Abs. 1 SPG sind den Bezirksverwaltungsbehörden für ihre Tätigkeit als Sicherheitsbehörden die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt.

Der Zeuge D gehörte im Zeitpunkt des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes der PI *** an, die wiederum organisatorisch dem Bezirkspolizeikommando *** zugehört. Dieses ist gemäß § 9 Abs. 1 SPG der Bezirkshauptmannschaft Mödling unterstellt. Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ist somit der Bezirkshauptmannschaft Mödling zuzurechnen (was in weiterer Folge gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG zu ihrer Stellung als belangte Behörde führt). Dass bei dieser Unterstellung auf eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Polizeiinspektionen Rücksicht zu nehmen wäre, bestimmt das Gesetz nicht.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ist auch die gemäß § 14 Abs. 1 SPG iVm § 1 Z 13 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung die für das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot (sowohl dessen Ausspruch als auch weitere Verfahrensschritte, insbesondere eine Überprüfung und Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG) zuständige Sicherheitsbehörde (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit näher Löff/Szalkay-Totschnig, § 38a SPG, Rz 25, in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG3, 2024).

2. Der Verwaltungsgerichtshof fasste seine bisherige Rechtsprechung zu Betretungsverboten nach § 38a SPG im Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/01/0163, folgendermaßen zusammen:

„10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).

11Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der in Rn. 10 dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).

12Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

13Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern (vgl. aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen RV 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“. So kann, sofern das Betretungsverbot nicht gemäß Abs. 6 aufzuheben ist, die Sicherheitsbehörde den Gefährder gemäß dem mit dieser Novelle in Kraft getretenen Abs. 6a während eines aufrechten Betretungsverbots vorladen, um diesen über rechtskonformes Verhalten nachweislich zu belehren, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders (dessen Verhalten bei der Anordnung des Betretungsverbots, erkennbare Gewaltbereitschaft, Gefährdungsprognose, einschlägige Vorfälle in jüngster Vergangenheit) oder der Umstände (Gesamtsituation) beim Einschreiten (Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente) erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung; vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3f). Dieses Ziel der Prävention wurde im Übrigen vom Gesetzgeber auch als (ein) Hauptgesichtspunkt des (vorliegend noch nicht zur Anwendung kommenden) Gewaltschutzgesetzes 2019 betont (vgl. die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP, 23).

14Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seine[n] eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.“

3. Der Verfassungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.653/2023 im Wesentlichen an. Insbesondere hielt er fest:

„45Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne einer objektivierten ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ‚ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht‘ (jüngst VwGH 24.7.2023, Ra 2023/01/0074 mwH; s. auch Keplinger/Pühringer, aaO. § 38a SPG Anm. 43).

46Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass diese Ersteinschätzung nicht immer zweifelsfrei zu fällen ist und gerade im Rahmen einer häuslichen Konfliktsituation oft sich die an dem Konflikt Beteiligten mit ‚Aussage gegen Aussage‘ gegenüberstehen. Gerade in solchen Situationen besteht für die einschreitenden Organe jedoch die Verpflichtung, auf Basis des sich ihnen bietenden Gesamtbildes ex ante einzuschätzen, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff – also ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (zumindest) einer gefährdeten Person – durch den Wegzuweisenden bevorstehen könnte. Dass dabei vom Wissenstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens und der dabei zu fällenden Prognoseentscheidung auszugehen ist, setzt § 38a SPG voraus; auch – und nichts Anderes kann dem Gesetzgeber unterstellt werden, wenn er Regelungen zur Vermeidung von Gewalt im häuslichen Umfeld trifft – nimmt die Regelung zur Vermeidung von Gewalteskalationen hin, dass diese Prognose in Einzelfällen unscharf sein kann. Neben zahlreichen Verpflichtungen, etwa über die Rechtsfolgen des Betretungs- und Annäherungsverbotes aufzuklären, sind auch gemäß § 38a Abs. 6 SPG die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände (für sich anschließende Verfahren) zu dokumentieren. Diese Dokumentation beschreibt somit die für die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes maßgeblichen Umstände (vgl. Bauer/Keplinger [Hrsg.], Gewaltschutzgesetz Praxiskommentar, 2020, 168 f.).

[…]

58[…] Auf die angefochtene Regelung des § 38a SPG ist daher weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 Abs. 2 GRC anwendbar.

[…]

63Jedoch ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insoweit zuzustimmen, als ein Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes die Anordnung zu überprüfen und allenfalls zu ermitteln hat, ob die einschreitenden Organe auf Grund bestimmter Tatsachen auf Basis des dokumentierten Sachverhaltes das Vorliegen einer Gefahrensituation annehmen konnten, welche die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten hat.

64In diese Rechtmäßigkeitskontrolle ist nur miteinzubeziehen, welche Sachverhaltselemente den einschreitenden Organen mit der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt im konkreten Kontext bekannt sein mussten.“

4. Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass erst nach Ausspruch des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes am 17. Dezember 2024 um 00:02 Uhr hervorgekommene Tatsachen für dessen Rechtmäßigkeit ohne Relevanz sind. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für Entscheidungen im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 16. Dezember 2024 sowie in diesem Verfahren aufgenommene Beweise und den Ausgang des Verfahrens über die von der Beteiligten beatragte einstweilige Verfügung.

5. Wenn in der Beschwerde von einer „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und einer „vorgreifenden Beweiswürdigung“ die Rede ist, so beachtet der Beschwerdeführer auch abgesehen von der alleinigen Maßgeblichkeit der ex-ante-Perspektive nicht den auf Grund der zitierten Rechtsprechung bei Betretungs- und Annäherungsverboten nach § 38a Abs. 1 SPG gebotenen Prüfungsmaßstab (der dem Charakter einer Prognoseentscheidung entspricht) und verkennt außerdem, dass es sich bei dem zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führenden Verfahren nicht um ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG handelt, in dem umfassend Beweismittel zu erheben, diese zu würdigen und schließlich der entscheidungswesentliche Sachverhalt festzustellen wäre (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des VfGH in Rz 46 des vorzitierten Erkenntnisses zu Situationen, in denen wie im vorliegenden Fall „Aussage gegen Aussage“ steht). Vielmehr enthält das SPG (in § 38a, aber auch etwa in § 30) die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen (etwa die Verpflichtung zur Dokumentation in Abs. 6) selbst und sieht in seinem Abs. 12 eine Anwendung des AVG lediglich hinsichtlich der §§ 32 und 33 Abs. 1 über die Fristberechnung vor.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis in den Rz 56 ff auch ausgesprochen, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren nach § 38a SPG keine Anwendung findet. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere. Bereits aus diesem Grund ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch auf die von der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK ausgehende Anregung in der Klarstellung vom 14. Jänner 2025, die Aufhebung des § 38a Abs. 10 SPG nach Art. 140 BVG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, nicht näher einzugehen. Der ebenfalls angeregten Antragstellung im Hinblick auf § 13 Abs. 1 VwGVG ist schon deshalb nicht näher zu treten, weil diese – nur für Bescheidbeschwerden geltende – Bestimmung im vorliegenden Fall der Erhebung einer Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde keine Anwendung fand bzw. findet.

6. Im vorliegenden Fall lagen nach den getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt des Ausspruches des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes dem Zeugen D im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen der Beteiligten und des Beschwerdeführers zur Vorgeschichte des polizeilichen Einschreitens vor. Unterschiedlich waren die Aussagen der beiden nur insoweit, als die Beteiligte behauptete, der Beschwerdeführer habe sie im Schlafzimmer des Sohnes geschlagen, gewürgt und aus dem Zimmer gedrängt, was der Beschwerdeführer bestritt. Dieser behauptete demgegenüber, er habe die Beteiligte lediglich verbal des Zimmers verwiesen.

Die Beamten konnten (von ihnen durch Fotos dokumentierte) Rötungen am Hals der Beteiligten feststellen. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, die Beteiligte hätte sich diese selbst zugefügt.

Die Beteiligte behauptete somit ein Verhalten des Beschwerdeführers, das aus der damaligen Perspektive der Beamten jedenfalls als Gewaltanwendung in Form einer „bloßen“ Misshandlung zu qualifizieren war (vgl. die oben unter 2. zitierten Ausführungen des VwGH, dortige Rz 12), möglicherweise sogar bereits als gefährlicher Angriff (§ 16 Abs. 2 SPG; insbesondere im Hinblick auf eine Nötigung nach § 105 StGB). Dass die Beamten diesem Vorbringen der Beteiligten Glauben schenkten (und damit der Bestreitung durch den Beschwerdeführer nicht), kann nicht als unvertretbar qualifiziert werden, zumal die Beteiligte abgesehen von den Rötungen am Hals unbestritten ein sehr weinerliches und aufgelöstes Erscheinungsbild an den Tag legte und die Polizei verständigt hatte (vgl. zur Relevanz dieser Umstände für das Gesamtbild insbesondere VwGH 10.05.2023, 2023/01/0038). Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Alkoholisierung auf.

Dem Zeugen D lagen somit im Zeitpunkt des Ausspruches bestimmte Tatsachen – nämlich der unbestrittene Streit, die erst kurz zurückliegende Scheidung, das Erscheinungsbild der Beteiligten, insbesondere die Rötungen an ihrem Hals, der von dieser gewählte Polizeinotruf, ihre Behauptung, der Beschwerde-führer habe sie geschlagen, gewürgt und aus dem Schlafzimmer des Sohnes gedrängt und schließlich die Alkoholisierung des Beschwerdeführers – vor, auf Grund derer er vertretbar davon ausgehen konnte, es drohe ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer zumindest gegen die Gesundheit der Beteiligten. Dass die Gefahrensituation möglicherweise auch anders eingeschätzt hätte werden können, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht relevant.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme jener Beamten, die als erstes mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatten, hätte an diesem Gesamtbild nichts zu ändern vermocht, wurde doch auch in der vom Zeugen D verfassten Dokumentation dem Beschwerdeführer niemals ein aggressives Verhalten den einschreitenden Beamten gegenüber unterstellt. Vielmehr wurde sein Verhalten gegenüber den Beamten als kooperativ beschrieben. Anderes wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ebenfalls thematisierten Frage, ob er bei Eintreffen der Beamten schlief, kommt für das Gesamtbild keine entscheidende Bedeutung zu.

7. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Beteiligte hätte im Haus keine Wohnung iSd § 38a Abs. 1 SPG mehr gehabt, so ist zunächst festzuhalten, dass auch für diese Frage der nach der Rechtsprechung entscheidende Maßstab anzuwenden ist, ob sie aus der ex ante-Perspektive der einschreitenden Beamten vertretbar gelöst wurde. Zusätzliche Ermittlungen dürfen – jedenfalls wenn sie iSd Ausführungen in Rz 64 des oben zitierten Erkenntnisses des VfGH nicht zumutbar sind – nicht gefordert werden (s. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.05.2023).

Die einschreitenden Beamten haben sich, wie auch die Dokumentation zeigt, mit dieser Frage auseinandergesetzt, wobei aus ihrem Blickwinkel im Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes unstrittig war, dass die Beteiligte ihren Hauptwohnsitz in *** hatte, aber auf Grund des Scheidungsvergleichs noch bis zum 31. Jänner 2025 über eine Wohnmöglichkeit im Haus verfügte. Dafür sprach neben der unbestrittenen Rechtsgültigkeit des Vergleichs auch das übrige dokumentierte Gesamtbild, nämlich ein gewisses noch bestehendes Familienleben im Haus (Möglichkeit der Beteiligten, sich dort Zutritt zu verschaffen und aufzuhalten; abwechselnde Betreuung der [Stief-]Kinder, die sich ebenfalls beide im Haus befanden und dort bis kurz vor Eintreffen der Beamten geschlafen hatten; ein Hund, der dort sein Zuhause hatte und von der Beteiligten zumindest mitbetreut wurde). Dies reicht für die Annahme des Vorliegens einer Wohnung iSd § 38a Abs. 1 SPG durch die einschreitenden Beamten aus. Auf eine Wohnsitzmeldung nach dem MeldeG alleine kommt es hingegen nicht an (vgl. dazu Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar21, 2024, § 38a, Rz 14, worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend verwiesen hat). Ebensowenig kann den einschreitenden Beamten eine genaue rechtliche Prüfung der Eigentums- und Besitzverhältnisse oder eine tiefergehende Auslegung des Scheidungsvergleichs dahingehend, ob sich aus der Räumungsfrist tatsächlich ein „Wohnrecht“ der Beteiligten im Haus bis zum Fristablauf ergab, zugemutet werden.

Dem Beschwerdeführer ist freilich insoweit zuzustimmen, dass es im Lichte der in § 38a Abs. 3 SPG angeordneten (besonderen) Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant sein kann, wenn eine gefährdete Person noch über eine weitere Wohnung verfügt, die nicht vom Gefährder bewohnt wird. Die Beteiligte hat diesbezüglich gegenüber den einschreitenden Beamten jedoch angegeben, dass sie die Wohnung in *** bereits verkauft habe (was sie bei ihrer Einvernahme in der Verhandlung vom 27.11.2025 damit erklärte, sie habe genau am 16.12.2024 den Vorvertrag mit den späteren tatsächlichen Käufern unterschrieben). Auch insoweit kann bei dieser Tatsachenlage eine detailliertere Prüfung im Lichte des bereits mehrfach erörterten Maßstabes für die Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes von den Beamten hinsichtlich der (Tatsachen-)Frage, ob der Beteiligten die Wohnung in *** entgegen ihren Angaben doch zur Verfügung gestanden wäre, nicht erwartet werden. Vielmehr konnte der Zeuge D beim Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vertretbar davon ausgehen, dass diese Wohnmöglichkeit der Beteiligten nicht offenstand.

8. Zu seinem Vorbringen in der Beschwerde, er habe kein Informationsblatt erhalten, räumte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in der Verhandlung vom 27. November 2025 selbst ein, dass dieses durch die von der belangten Behörde vorgelegte Fotografie des vom Beschwerdeführer unterschriebenen Blattes als widerlegt angesehen werden könne. Den (als Modalitäten des Betretungs- und Annäherungsverbotes anzusehenden, vgl. VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009) Informationspflichten nach § 38a Abs. 2 Z 1 und 4 SPG wurde also entsprochen.

9. Zusammengefasst entsprach der Ausspruch des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes § 38a SPG, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

B.Zur Verhaltensbeschwerde (Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG iVm § 88 Abs. 2 SPG)

1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich nach dem klaren Wortlaut des § 88 Abs. 2 SPG bei der dort vorgesehenen Beschwerde um einen gegenüber einer Bescheid- und einer Maßnahmenbeschwerde subsidiären Rechtsbehelf handelt. Diese dient somit alleine der Bekämpfung von Rechtsverletzungen durch schlicht-hoheitliches Handeln im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0229, mwN).

Keinen zulässigen Gegenstand einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG kann somit einer Sicherheitsbehörde zuzurechnendes Handeln bilden, das in der Erlassung eines Bescheides mündet oder das als Modalität der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist, weil derartige Hoheitsakte, sofern sie subjektiv-öffentliche Rechte berühren, durch eine (nach § 88 Abs. 2 SPG vorrangig zur erhebende) Bescheid- bzw. Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können (so ausdrücklich zu Verfahrensanordnungen auch § 7 Abs. 1 VwGVG; zur Bekämpfbarkeit von Modalitäten einer AuvBZ VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN). Ebensowenig kann mit einer Verhaltensbeschwerde eine allfällige nach Ansicht des Beschwerdeführers verspätete Bescheiderlassung bekämpft werden, weil hiefür der Rechtsschutz durch eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG gewährleistet ist.

2. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG verpflichtet war, das angefochtene Verhalten in der Beschwerde zu bezeichnen. Die letztgenannte Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 27 VwGVG, der die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und somit im durch § 53 VwGVG eröffneten mittelbaren Anwendungsbereich auf das angefochtene Verhalten begrenzt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher weder verpflichtet noch berechtigt, über das in der Beschwerde bezeichnete Verhalten hinaus möglicherweise rechtswidrige behördliche Verhaltensweisen zu suchen. Vielmehr ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis auf das in der Beschwerde bezeichnete Verhalten beschränkt, im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer genannten „Beispiele“, die unter dem mit „Verhaltensbeschwerde“ titulierten Punkt V. der Beschwerde angeführt sind (oben I.8.). Entgegen der in der Verhandlung vom 27. November 2025 vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht bildet somit insbesondere die (durch einen Aktenvermerk dokumentierte) Überprüfung vom Morgen des 17. Dezember 2024 keinen Gegenstand der Verhaltensbeschwerde, wird diese doch (im Gegensatz zur nochmaligen Überprüfung, die in einem Aktenvermerk vom 20.12.2024 dokumentiert wurde) an keiner Stelle der Beschwerde oder des Schriftsatzes vom 14. Jänner 2025 – der das Beschwerdebegehren klarstellen sollte – als Beschwerdegegenstand erwähnt. Der unter Punkt II.B. der Beschwerde angesprochene „Entscheidungszeitpunkt 17.12.2024“ (auf den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung des Beschwerdegegenstandes hinwies) meint im Kontext des sonstigen Vorbringens unter Punkt II. offenkundig den Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 17. Dezember 2024 um 00:02 Uhr.

3. Drei vom Beschwerdeführer genannte „Beispiele“, nämlich das behauptete Einschreiten eines unzuständigen Organs, die unterlassen Ausfolgung des Informationsblattes und die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 38a Abs. 3 iVm § 29 SPG waren im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes selbst zu prüfen (vgl. zur Zuständigkeit § 27 erster Halbsatz VwGVG und oben A.1.; zu den Informationspflichten, die Modalitäten des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellen, § 38a Abs. 2 Z 1 und 4 SPG, dazu oben A.8.). Für die Bekämpfung dieses behaupteten „Verhaltens“ stand somit die Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG iVm § 88 Abs. 1 SPG offen, sodass nach dem Vorgesagten die Bekämpfung nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG unzulässig ist.

4. Was die behauptete Nichterteilung von Informationen über die Verlängerung der Geltungsdauer des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 10 SPG betrifft, ist festzuhalten, dass weder das SPG noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine entsprechende Informationspflicht vorsieht, sodass eine solche Unterlassung auch nicht als „qualifizierte Untätigkeit“ angesehen werden kann, die allenfalls als behördliches Verhalten iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bzw. als Besorgung der Sicherheitsverwaltung in anderer Weise iSd § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden könnte (vgl. zur „qualifizierten Untätigkeit“ als Gegenstand einer Beschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075, mwN; diese Rechtsprechung könnte allenfalls auf Beschwerden nach § 88 Abs. 2 SPG über-tragen werden). Dass Art. 6 EMRK auf die Erlassung von Betretungs- und Annäherungsverboten keine Anwendung findet, wurde bereits oben unter A.3. und 5. dargelegt.

5. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer mit seiner Verhaltensbeschwerde bekämpften behördlichen Handlungen und Unterlassungen betrifft, ist er daran zu erinnern, dass er am 17. bzw. 18. Dezember 2024 einen Antrag auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes und auf Zugang zum Haus gestellt hat, den er hinsichtlich der Aufhebung am 30. Dezember 2024 wiederholte. Über diese Anträge hatte die belangte Behörde, die gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG das AVG anzuwenden hat, auf Grund von dessen § 73 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb AVG § 13 Rz 2 und § 73 Rz 1/1 ff, Stand 01.03.2018, rdb.at).

Sämtliche der weiteren bekämpften Handlungen und Unterlassungen wurden nach dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Akteninhalt von der belangten Behörde in dem durch die genannten Anträge eingeleiteten Verwaltungsverfahren gesetzt.

Dies gilt zunächst für die durch drei (nach den getroffenen Feststellungen am 20.12.2024 elektronisch unterschriebene) Aktenvermerke dokumentierte, auf Grund des entsprechenden Antrages durchgeführte neuerliche behördliche Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes. Bei dieser weiteren Überprüfung (zu der die Behörde grundsätzlich auch verpflichtet war; vgl. dazu VfGH 25.09.2018, G 414/2017) handelte es sich nicht um die Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG, die bereits am 17. Dezember 2024 vor Stellung der Anträge von Amts wegen durchgeführt worden war und die nach dem Vorgesagten (oben 2.) im Schriftsatz vom 14. Jänner 2025 nicht bekämpft wird, sondern um eine weitere behördeninterne Überprüfung.

Diese änderte an der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts. Die belangte Behörde hatte daher über die Anträge vom 17. bzw. 18. Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer eine individuelle Entscheidung zu treffen, also jedenfalls bei nicht vollständiger Entsprechung einen Bescheid zu erlassen (was am 31.01.2025 schließlich auch geschah). Dieser Bescheid war nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG bekämpfbar, vom Beschwerdeführer wurde eine entsprechende Beschwerde auch erhoben. Im Rahmen der Bescheidbeschwerde konnten insbesondere allfällige in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifende, der Bescheiderlassung vorangegangene Verfahrensanordnungen – insbesondere also die nach den Aktenvermerken vom 20. Dezember 2024 bloß intern getroffene Entscheidung, das Betretungs- und Annäherungsverbot (neuerlich) nicht aufzuheben – überprüft werden. Ob der Bescheid vom 31. Jänner 2025 rechtmäßig war, bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6. Ebenso stand dem Beschwerdeführer nach § 17 AVG ab Antragstellung insbesondere ein Anspruch auf Akteneinsicht zu (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082, mwN). Sollte ihm diese zu den im Schriftsatz vom 14. Jänner 2025 angeführten Zeiten tatsächlich verweigert worden sein, so ist er auf § 17 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung erfolgt, sodass eine Bekämpfung gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ebenfalls nur mit dem am 31. Jänner 2025 erlassenen Bescheid hätte erfolgen können.

7. Die auf Grundlage des § 88 Abs. 2 SPG erhobene Beschwerde erweist sich also hinsichtlich jedes der „beispielhaft“ angeführten Beschwerdegegenstände als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

C.Zur Kostenentscheidung

Diese beruht auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung. Die belangte Behörde hat Aufwandersatz nur für die Maßnahmenbeschwerde geltend gemacht, sodass ein solcher gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auch nur insoweit zuzuerkennen war.

IV. Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision

1. Die Revision ist hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil insoweit im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 38a Abs. 1 bis 3 SPG im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes.

2. Hinsichtlich der Verhaltensbeschwerde ist die Revision hingegen zulässig, weil auch die Ansicht vertreten werden könnte, dass nicht nur die nach § 38a Abs. 7 SPG gebotene amtswegige behördliche Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden kann, sondern auch jede weitere Überprüfung, selbst wenn sie auf Grund einer Antragstellung auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfolgt, dass also § 38a iVm § 88 Abs. 2 SPG letztlich eine Ausnahme von der durch das AVG normierten Verpflichtung, über Anträge mit Bescheid zu entscheiden, inne-wohnt (vgl. zur Begrenzung der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG auf Anträge, über die mit Bescheid zu entscheiden ist, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 6). Würde man die Bestimmungen so auslegen, erwiese sich die (gänzliche) Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde als rechtswidrig und es wäre über diese, soweit sie sich gegen die (weitere) Überprüfung des Betretungs- und Annäherungs-verbotes vom 20. Dezember 2024 richtet, vom Landesverwaltungsgericht inhaltlich zu entscheiden. Zu dieser Rechtsfrage (ob eine auf Antrag des Gefährders von der zuständigen Sicherheitsbehörde durchgeführte weitere Überprüfung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes mit Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG oder mit einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar ist) ist noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, sodass insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

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