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LVwG-AV-890/001-2025•LVwG N LVwG-AV-890/001-2025
LVwG-AV-890/001-2025Landesverwaltungsgericht16.01.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 17.07.2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom 07.05.2025 brachte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Herrn B, bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ersuchen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz ein. Es wurde um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** ersucht, da dieser PKW am 30.04.2025 in ***, ***, die Zu- oder Einfahrt blockiert hätte. Gleichzeitig vorgelegt wurde ein Mietvertrag vom 02.08.2024, wonach der Beschwerdeführer von den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gst.-Nr. ***, KFZStellplatz *** mit der Adresse ***, ***, den KFZ(PKW)Stellplatz *** (im Freien) auf unbestimmte Zeit gemietet hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den oben angeführten Antrag vom 07.05.2025 gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ab. Begründend führte die Behörde aus, dass es im gegenständlichen Fall an einer ausreichenden Bescheinigung fehle, da lediglich pauschale Behauptungen ohne entsprechenden Nachweis aufgestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 29.07.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, Grundstücksmieter und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen unzweifelhaft berechtigt zu sein. Es werde ein Foto der Besitzstörung (Beilage A) sowie der Besitznachweis (Beilage B – Mietvertrag) übermittelt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich fehlender Unterlagen an ihn zu richten, durch welche das rechtliche Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG ersichtlich geworden wäre.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und die Feststellung treffen, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG rechtswidrig erfolgt sei. Auf die Beantragung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde – in Anbetracht der Einfachheit der Sache und zur Förderung der Prozessökonomie – abgesehen.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dieses hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Aktes.
Mit E-Mail vom 07.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG und beantragte die Beauskunftung des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, da dieses am 30.04.2025 *** in *** die Zu- oder Einfahrt blockiert hätte. Übermittelt wurde ein Foto eines Klein-LKWs, von welchem das Kennzeichen erkennbar ist. Ebenso erkennbar ist der Abstellort, welcher sich nicht auf dem Parkplatz, sondern auf der Zufahrt befindet. Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 02.08.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in ***, ***, den KFZ-Stellplatz *** angemietet hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Aktes zur der Zl. ***.
§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet:
„(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, wobei als rechtliches Interesse nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. Eine Gewerbeberechtigung allein vermittelt kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967. Aus § 47 Abs. 2a KFG 1967 ergibt sich aber auch nicht, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung, welche die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz umfasst, Voraussetzung für ein rechtliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung bzw. dessen Glaubhaftmachung wäre. Davon zu unterscheiden ist die Frage der prozessualen Vertretung in einem Verfahren über einen Antrag auf Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 und ein etwaig erforderliches Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge beziehen und muss dargelegt werden, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Der Beschwerdeführer brachte gegenständlich vor, dass durch das Fahrzeug mit dem obgenannten Kennzeichen eine Besitzstörung durch Blockieren der Zu- oder Einfahrt vorgenommen worden sei. Es wurde jedoch im gesamten Verfahren kein Bescheinigungsmittel vorgelegt, ob einerseits der gegenständliche Parkplatz *** des Beschwerdeführers als Privatparkplatz gekennzeichnet ist bzw. war und ob andererseits der Abstellort des Fahrzeuges im Bereich der Zufahrt als Privatparkplatz gekennzeichnet ist bzw. war, aus dem vorgelegten Foto ist keine Kennzeichnung ersichtlich. Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche maßgeblich sind (§ 1 StVO).
Im Übrigen verweist das erkennende Gericht gegenständlich auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges, der vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- und Einfahrt unverzüglich freizumachen hat, andernfalls eine Verwaltungsübertretung vorliegt.
Darüber hinaus wurde gegenständlich für keinen bestimmten Zeitpunkt, sondern pauschal für den gesamten 30.04.2025 angefragt, somit für einen Zeitraum von 24 Stunden, ohne nachzuweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich 24 Stunden an der Örtlichkeit abgestellt war.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, von sich aus (initiativ) durch Vorlage von ausreichenden Bescheinigungsmittel (wie etwa Fotos oder Zeugenaussage) das geltend gemachte rechtliche Interesse darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Hingewiesen wird darauf, dass das Landesverwaltungsgericht nicht zur Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines vertraglichen Anspruches zuständig ist. Im gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Verwaltungsverfahren ist lediglich zu beurteilen, ob das Bestehen eines rechtlichen Interesses ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Eine zivilgerichtliche Beurteilung wird sohin durch das gegenständliche Erkenntnis nicht vorweggenommen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerinnen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Akteninhalt erkennen ließ, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere stützt sich das Erkenntnis auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Zahlen Ra 2024/11/0150, Ra 2024/11/0151 und Ra 2024/11/0169 jeweils mwN.
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