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LVwG-AV-584/001-2025•LVwG N LVwG-AV-584/001-2025
LVwG-AV-584/001-2025Landesverwaltungsgericht15.01.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.04.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung der beantragten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Buchstaben- und Zeichenfolge „“ durch die Buchstaben- und Zeichenfolge „“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 11.03.2025 (Akt zur Zahl ***) brachte die A GmbH (im Folgenden nur: die Beschwerdeführerin) vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden nur: die Beschwerdeführervertreterin) einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz hinsichtlich der Kennzeichen , *** und *** ein und brachte zugleich vor, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin die Verfügungsberechtigte hinsichtlich der Parkfläche „A - *** ()“ sei, welche als Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt werde. Es sei zu einem näher genannten Zeitpunkt auf einem näher genannten Ort eine widerrechtliche Parkplatznutzung durch ein KFZ mit dem Kennzeichen erfolgt und würden der Beschwerdeführerin daher zivilrechtliche Ansprüche zustehen, wobei das rechtliche Interesse an der Freihaltung der ausschließlich für Kunden für bestimmte Dauer bereitgehaltenen Parkplätze genannt wurde.
Mit Schreiben vom 27.02.2025 (Akt zur Zahl ***) brachte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag hinsichtlich des Kennzeichen *** ein.
Mit Schreiben vom 04.03.2025 (Akt zur Zahl ***) brachte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag hinsichtlich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** ein.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 (Akt zur Zahl ***) brachte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag hinsichtlich der Kennzeichen *** und *** ein.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 (Akt zur Zahl ***) brachte die Beschwerdeführerin einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag hinsichtlich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** ein.
Zu den Kraftfahrzeugen mit den im Folgenden genannten Kennzeichen wurden folgende konkretere Angaben gemacht:
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 06.03.2025, 17:54:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 07.03.2025, 12:48:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 08.03.2025, 12:34:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 24.02.2025, 13:29:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 28.02.2025, 10:23:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 28.02.2025, 15:45:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A -*** (***)“ zu dem Zeitpunkt 28.02.2025, 16:21:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 28.02.2025, 16:31:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 28.02.2025, 16:35:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 01.03.2025, 10:40:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 26.02.2025, 11:19:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 26.02.2025, 13:49:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 26.02.2025, 16:20:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 12.02.2025, 15:36:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 13.02.2025, 08:30:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 13.02.2025, 14:01:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 14.02.2025, 11:39:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 14.02.2025, 13:23:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 14.02.2025, 17:49:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 15.02.2025, 12:36:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 19.02.2025, 08:08:00 eine Besitzstörung begangen.
-Der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** habe am Ort „A - *** (***)“ zu dem Zeitpunkt 19.02.2025, 15:45:00 eine Besitzstörung begangen.
Da aufgrund bei der belangten Behörde eingelangter Beschwerden Zweifel hinsichtlich der Besitzverhältnisse an dem Parkplatz in ***, *** entstanden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.03.2025 zur Vorlage von Unterlagen ersucht, aus denen hervorgehe, dass sie über den obgenannten Parkplatz verfügungsberechtigt sei. Ob eine Zustellung dieses Schreibens erfolgte, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2025, Zl.*** wurden die Anträge auf Bekanntgabe der Zulassungsbesitzer
-vom 11.03.2025 hinsichtlich der Kennzeichen ***, *** und ***
-vom 04.03.2025 hinsichtlich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***
-vom 27.02.2025 hinsichtlich des Kennzeichens ***
-vom 25.02.2025 hinsichtlich der Kennzeichen *** und ***
-vom 18.02.2025 hinsichtlich der Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
allesamt abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund eingelangter Beschwerden begründete Bedenken dahingehend entstanden seien, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Halterdaten gegeben seien, insbesondere, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über den Parkplatz in ***, ***, verfügungsberechtigt sei. Die Aufforderung der belangten Behörde vom 04.03.2025, entsprechende Nachweise vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Daher sei auch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung seien nachfolgende Ordnungsnummern in diesem Verfahren zusammengeführt worden: ***, ***, ***, *** und ***. Der Bescheid ist am 29.04.2025 in den Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (Beschwerdeführervertreterin) gelangt.
Mit E-Mail-Eingabe vom 23.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, vor dem Hintergrund der durch die Besitzstörung veranlassten Auskunftsanfrage konkrete Angaben dazu gemacht zu haben, an welchem Ort der Verstoß erfolgt sei, welchem amtlichen Kennzeichen dieser zugeordnet und aus welchem Anlass die Halteranfrage gestellt werde. Es liege sohin ein rechtliches Interesse der anfragenden Privatperson vor. Sie betreibe an der Örtlichkeit ***, *** einen Betrieb, deren Kundenparkplätze durch die festgestellten Verstöße beeinträchtigt worden seien. Sie habe daher ein unmittelbares und berechtigtes rechtliches Interesse an der Freihaltung dieser für den Kundenverkehr vorgesehenen Flächen, sie sei die Verfügungsberechtigte hinsichtlich des gegenständlichen Parkplatzes.
Die Beschwerdeführerin richtete an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung in der Sache dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, in eventu den Antrag auf Aufhebung des Bescheides samt Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass zugleich auch ein Auszug aus der Homepage der A GmbH als Beilage ./A vorgelegt werde, wobei allerdings keine Beilage angehängt war.
Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhalt des behördlichen Aktes.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden auch die Akten zu den verbundenen Verfahren (***, ***, *** und ***) vorgelegt.
Mit den verfahrenseinleitenden Schreiben wurden Anträge auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG eingebracht. Es wurde jeweils angegeben, dass die Lenker der Kraftfahrzeuge mit den näher genannten Kennzeichen eine Besitzstörung an der Adresse ***, *** vorgenommen hätten, wobei jeweils ein genauer Zeitpunkt genannt wurde.
Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass an der genannten Adresse ein Betrieb geführt werde, dessen Kundenparkplätze durch die Besitzstörungen betroffen gewesen seien. Es bestehe ein unmittelbares und berechtigtes rechtliches Interesse an der Freihaltung dieser für den Kundenverkehr vorgesehenen Flächen. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie als Mieterin die Verfügungsberechtigte hinsichtlich des gegenständlichen Parkplatzes sei.
Eine konkrete Darstellung, wodurch die Besitzstörungen erfolgt seien (zB Parken ohne Einkaufen, Langzeitparken), unterblieb, ebenso wurde kein Beweismaterial (zB Fotos der Fahrzeuge, Fotos der ausgehängten Benützungsbedingungen für den Kundenparkplatz, Mietvertrag über den Parkplatz) vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin intendierte Vorlage eines Auszuges aus der Homepage kann keinen Beleg darüber führen, dass Sie über diesen Parkplatz verfügungsberechtigt ist.
Die Feststellung, dass ein Verweis auf die Homepage *** nicht dazu geeignet ist, eine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, ergibt sich aus einer gerichtlichen Einsicht (Abrufungszeitpunkt: 12.01.2026). Dieser Website zu entnehmen ist lediglich, dass an der Adresse ***, *** ein Betrieb geführt wird und welche Öffnungszeiten dieser hat.
Die übrigen (Negativ-)Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten der behördlichen Akten zu den Zahlen ***, ***, ***, *** und ***.
§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet:
„(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Mittels „Maßgabebestätigungen“ (bzw „Maßgabeabweisungen“), kann das Verwaltungsgericht solche Berichtigungen vornehmen, die schon der belangten Behörde gem § 62 Abs 4 AVG zustanden (Vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 64 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Zur Spruchberichtigung ist auszuführen, dass eine Antragstellung hinsichtlich eines Kennzeichens „“ nie erfolgt ist. Vielmehr bezog sich der Antrag auf das Kennzeichen „“. Es ist dem gesamten behördlichen Akt zu entnehmen, dass es sich hierbei um einen Tippfehler und somit um einen Schreibfehler handelt, der auf einem Versehen beruht und offenkundig ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass alle übrigen Kennzeichen, welche in diesem Antrag genannt wurden, auch im Bescheid korrekt genannt wurden. Es wurde offensichtlich bei diesem Kennzeichen der Buchstabe „***“ übersehen.
Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, wobei als rechtliches Interesse nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. Eine Gewerbeberechtigung allein vermittelt kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967. Aus § 47 Abs. 2a KFG 1967 ergibt sich aber auch nicht, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung, welche die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz umfasst, Voraussetzung für ein rechtliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung bzw. dessen Glaubhaftmachung wäre. Davon zu unterscheiden ist die Frage der prozessualen Vertretung in einem Verfahren über einen Antrag auf Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 und ein etwaig erforderliches Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus. Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge beziehen und muss dargelegt werden, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für ihre Behauptung sprechen. Der Verweis auf die Homepage ist jedenfalls nicht als Bescheinigungsmittel zu qualifizieren, da daraus lediglich hervorgeht, dass an genannter Adresse ein Betrieb geführt wird. Ein Nachweis des Mietverhältnisses unterblieb. Da es eine Obliegenheit des Antragstellers ist von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, musste eine behördliche Aufforderung zur Vorlage nicht erfolgen. Ob das behördliche Schreiben vom 04.03.2025 zugestellt wurde, ist daher für dieses Verfahren ohne Belang.
Es wurde weiters im gesamten Verfahren nicht auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge bezogen von sich aus dargetan, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären und wurde auch eine Vorlage von Bescheinigungsmittel (wie etwa Fotos oder Zeugenaussagen) gänzlich unterlassen, sodass sich das geltend gemachte rechtliche Interesse letztlich nur auf bloße Behauptungen stützen kann und spruchgemäß zu entscheiden war (VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Hingewiesen wird darauf, dass das Landesverwaltungsgericht nicht zur Prüfung des tatsächlichen Bestehens eines vertraglichen Anspruches zuständig ist. Im gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Verwaltungsverfahren ist lediglich zu beurteilen, ob das Bestehen eines rechtlichen Interesses ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. Eine zivilgerichtliche Beurteilung wird sohin durch das gegenständliche Erkenntnis nicht vorweggenommen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerinnen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Akteninhalt erkennen lies, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere stützt sich das Erkenntnis auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Zahlen Ra 2024/11/0150, Ra 2024/11/0151 und Ra 2024/11/0169 jeweils mwN.
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