LVwG N LVwG-AV-796/001-2025

LVwG-AV-796/001-2025Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnvorrichtung; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse; First Responder;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-796/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.796.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, vertreten durch B rechtsanwälte og, ***, ***, im Folgenden: Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, p.A. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung ***, ***, ***, im Folgenden: Behörde, vom 20. Juni 2025, ***, mit welchem die mit 29. April 2025 datierten Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen der Marke MERCEDES-BENZ (Handelsbezeichnung T-Class), mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, auf den Rechtsgrundlagen des § 20 Abs. 5, erster Satz, lit. e), sowie des § 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) abgewiesen wurden, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung verzichtete, wie folgt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, p.A. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung ***, ***, ***, vom 20. Juni 2025, ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 20 Abs. 5 lit. e) Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. I Nr. 190/2021, und § 22 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr, 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2016, wird Herrn A, geboren ***, (zu den Anträgen vom 29. April 2025) die Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für den Personenkraftwagen der Marke MERCEDES-BENZ (Handelsbezeichnung T-Class), mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, örtlich eingeschränkt auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Krems an der Donau und Melk, nördlich der ***, im Bundesland Niederösterreich, unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

1. Die Bewilligung gilt unter der Bedingung, dass Herr A, geboren ***, sich als ärztlicher First Responder im Rahmen von Notfalleinsätzen zur Verfügung stellt.

1. Die Warnleuchten mit blauem Licht und das Tonfolgehorn dürfen für die Dauer der Innehabung der ärztlichen Praxis am Standort *** und nur bei Gefahr in Verzug (Fahrten für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe, für die Dauer derselben) verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob dies zutrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Das Fahrzeug darf vom Bewilligungsinhaber mit der entsprechenden Lenkberechtigung und darüber hinaus nach dem Absolvieren eines eintägigen Fahrsicherheitstrainings für Lenker von Einsatzfahrzeugen in einem frei zu wählenden Fahrtechnikzentrum gelenkt werden.

Das Fahrsicherheitstraining hat zumindest zu enthalten

ein Handling-Programm (Fahrmanöver einschließlich Zurückschieben, Slalomfahrt),

ein Fahrprogramm für innerstädtische Strecken und Freilandstrecken unter Beobachtung der Blicktechnik und der sicherheitsrelevanten Fahrerreaktionen (mit Kamerabeobachtung, Videoanalyse und einem Feedbackgespräch mit dem Instruktor), wobei unter Stress die für Lenker und Lenkerinnen für Einsatzkraftfahrzeuge typischen Situationen zu simulieren sind.

3. Das verwendete Fahrzeug, auf welches die gegenständliche Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes lautet, muss zumindest mit einer Antiblockiervorrichtung gemäß § 6 Abs. 7a KFG 1967 und einem System zur Regelung der Fahrdynamik (elektronisches Stabilisierungssystem bzw. -programm) ausgestattet sein, welches einer instabilen Gierbewegung des Fahrzeuges entgegenwirkt.

4. Diese Bewilligung und der Nachweis über das absolvierte Fahrsicherheitstraining sind im Original oder als Kopie bei Fahrten mit Warnleuchten mit blauem Licht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie der Kraftfahrbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

5. Über die Blaulicht- und Tonfolgehorneinsätze sind unmittelbar nach dem Einsatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:

Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt

Zweck der Einsatzfahrt

Veranlasser der Einsatzfahrt

Route der Einsatzfahrt

Lenker des Einsatzfahrzeuges

fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt.

6. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und der Kraftfahrbehörde bzw. den Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

7. Alle wesentlichen Änderungen des Fahrzeuges bzw. seines Verwendungszweckes sind der Kraftfahrbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Für diese Bewilligung hat der Antragsteller Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 287 (für die Bewilligung des Führens von Warnleuchten mit blauem Licht) und 288 (für die Bewilligung des Führens eines Tonfolgehornes) der Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, B. Besonderer Teil, XVII. Kraftfahrwesen, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), im Betrag von jeweils EUR 13,--, insgesamt somit EUR 26,--, zu zahlen

(§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]).

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses nachweislich bei der Kraftfahrbehörde zu entrichten

(§ 59 Abs. 2 AVG).“

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmArtikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Mit Bescheid der Behörde vom 20. Juni 2025, ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 29. April 2025 auf Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Personenkraftwagen MERCEDES-BENZ (Handelsbezeichnung T-Class), Fahrgestellnummer (FIN) ***, mit dem Kennzeichen ***, (mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung) abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2025 durch Ausfolgen an einen Mitbewohner an der Abgabestelle zugestellt.

In der dagegen mit E-Maileingabe vom 10.07.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Beschwerde

Kennzeichen: ***

Betrifft:

Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn

Sehr geehrter Herr C!

Hiermit bringe ich fristgerecht gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Die Behörde ist dem beigelegten Bescheid zu entnehmen. Die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge wurde via Finanzamtszahlung gemäß den Hinweisen am Bescheid entrichtet. Eine Auftragsbestätigung findet sich in den Anlagen.

Es folgt die Begründung der Rechtswidrigkeit:

Zur Reevaluation der Zuerkennungsvoraussetzungen der entsprechenden Bewilligung wurden wiederum die NÖ Ärztekammer, als auch die Abteilung *** (***) beim Amt der NÖ Landesregierung bemüht. Obwohl beide Stellen wiederholt mein Ansuchen klar befürworten, wurde mein Antrag abgelehnt, da Sie aus mir nicht erfindlichen Gründen aus folgenden Umständen ableiten wollen, dass kein öffentliches Interesse an der Erteilung der besagten Bewilligung bestünde:

Erstens würde die Tatsache, dass ich bisher mit dem Vorgängerfahrzeug keine Blaulichtfahrt absolviert habe, die mangelnde Notwendigkeit von Blaulichtfahrten meinerseits begründen.

Notfälle mit Gefahr im Verzug sind erfreulicherweise selten, aber sie passieren dennoch. Wie im Bescheid angeführt, kam es auch schon zu dem Fall, dass ich das entsprechende Auto nicht zur Verfügung hatte, jedoch eine Blaulichtfahrt indiziert gewesen wäre.

Des Weiteren würde der Zeitraum, der von der Abmeldung des Vorgängerfahrzeugs bis zum erneuten Ansuchen für das Nachfolgefahrzeug verstrichen ist, ebenso das öffentliche Interesse mindern. Abgesehen davon, dass für mich diese Schlussfolgerung rational nicht nachvollziehbar ist, möchte ich dennoch eine Erklärung anführen.

Am 27.10.2024 war ich mit dem am Bescheid angeführten Vorgängerfahrzeug an einem Unfall beteiligt, wobei eine entgegenkommende schwer alkoholisierte Lenkerin auf meine Fahrbahn geriet. Eine schnelle Reaktion meinerseits konnte einen nennenswerten Personenschaden verhindern, jedoch wurde mein Fahrzeug beträchtlich beschädigt. Die Reparatur gestaltete sich schwierig und zog sich über Monate. Zwischenzeitlich erfolgte daher auch eine Abmeldung.

Zuletzt wäre am 18.06.2025 kurz vor 19 Uhr eine Blaulichtfahrt aufgrund eines innerörtlichen Herzkreislaufstillstands indiziert gewesen. Mangels Bewilligung erfolgte die Zufahrt ohne Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn. Hierbei wurden beispielhaft viele Dimensionen der Sinnhaftigkeit der Verwendung dieser Sondersignale evident. Auch wenn es die Absolvierung der Wegstrecke in diesem konkreten Fall vermutlich nicht erheblich verkürzt hätte, so wäre die Fahrt für andere Verkehrsteilnehmer und mich aufgrund der Signalwirkung sicherer gewesen.

Ebenso wäre ich am Berufungsort früher und besser erkannt worden, was die Sicherheit der einweisenden Personen und auch das definitive Erreichen des Patienten beschleunigt hätte. In der Selbstreflexion nach dem Notfalleinsatz identifizierte ich die zuletzt angeführten Punkte als signifikant positive Aspekte des Blaulichteinsatzes, weshalb diese künftig meine Indikationsstellung zum Sondersignalgebrauch wesentlich beeinflussen würden.

Ungeachtet der „normalen“ Anfahrt gemäß StVO war ich in diesem Fall, als auch in vielen anderen zuvor, noch vor dem Notarzthubschrauber (NAH) am Berufungsort. Dieser fliegt viele Einsätze in der nahen Umgebung der Ordination bzw. meines Wohnortes an, da, wie in Ihrer abermaligen Recherche ersichtlich wurde, die nächsten bodengebundenen Notarztstützpunkte weit entfernt liegen. Bei Berufung eines NAH wird auch die Polizei zur Umgebungssicherung des Landeplatzes mitalarmiert. So fahren der Rettungswagen (RTW) und die Polizei mit Sondersignal den Berufungsort an, während ich als ersteintreffender Arzt dies widersinnigerweise nicht machen dürfte.

Hierbei kommt auch noch ein weiterer Aspekt der Ressourcenoptimierung hinzu, da es auch schon dazu kam, dass ich nach fachkundiger Ersteinschätzung der Lage den Anflug des NAH storniert habe. So konnte dieser früher wieder für andere Einsätze zur Verfügung stehen. Ein früheres und sicheres Eintreffen durch Sondersignalgebrauch meinerseits könnte also auch in solchen Fällen künftig positive Auswirkungen auf andere Notfälle haben, die vom Einsatz eines NAH profitieren.

Falls erforderlich würde der Kommandant der Polizeiinspektion *** die geschilderten Umstände schriftlich bestätigen und ebenso eine positive Stellungnahme zur besagten Bewilligungserteilung abgeben.

Abschließend möchte ich zum ursprünglichen Ansuchen um eine Blaulichtbewilligung ad personam ohne Restriktion auf ein bestimmtes Fahrzeug mit entsprechender Fahrgestellnummer sowie der Bedingung, dass dieses KFZ auch auf mich zugelassen ist, zurückkommen. Notfällen ist es inhärent, dass diese nicht planbar sind. Folglich kann es sein, dass mir nicht immer das Fahrzeug, auf das die Bewilligung ausgestellt ist, zur Verfügung steht. Derzeit sind zwei KFZ auf mich zugelassen. Aus unternehmerischen Überlegungen könnte es jedoch künftig der Fall sein, dass ein Fahrzeug angemietet wird. Folglich wäre ich für dieses KFZ nicht im Zulassungsschein angeführt. Daher erscheint mir eben die Ausstellung ohne Restriktion auf ein bestimmtes KFZ als sinnvollste Option. Subsidiär suche ich um Ausstellung einer Blaulichtgenehmigung auf die derzeit auf mich zugelassenen Fahrzeuge an. Der Zulassungsschein des zweiten Fahrzeugs findet sich in den Beilagen.

Hochachtungsvoll,

A“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu am 18.09.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen D, weiters anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, sowie anhand der (vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorgelegten) Stellungnahme des E (des Geschäftsführers F) gemäß E-Mail vom 31.07.2025, weiters anhand sämtlicher sonstiger, bereits im Akt der Behörde befindlicher Stellungnahmen Beweis erhoben wurde.

Im E- Mail des E vom 31.07.2025 wurde ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr A!

Bezugnehmend auf die Anfrage einer „Blaulichtgenehmigung“ darf ich als zuständige Bezirksstelle des E unsere Sichtweise darlegen.

Als E Stützpunkt *** sind wir dankbar, wenn es noch Ärzte gibt, welche den Rettungsdienst unterstützen und bei Notfällen auch zum Notfallort zufahren. Im Fall von A, welcher als Allgemeinmediziner in *** tätig ist, bitten wir die Behörde um Bewilligung des Ansuchens.

Hr. A unterstützt uns immer wieder bei Notfällen und er ist damit ein wesentlicher Teil im System, zumal es bis zum Eintreffen eines Notarztfahrzeuges bis zu einer halben Stunde dauern kann und in kritischen Fällen seine Hilfe für den Patienten lebensrettend sein kann.

Die geografische Lage sowie die Möglichkeit einer schnellen ärztlichen Versorgung sprechen klar für die Genehmigung eines Blaulichts und untermauern unsere Unterstützung für das Ansuchen von Herrn A.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

F“.

Die weitere Partei im Verfahren (Behörde) hat mit Schriftsatz vom 03.09.2025, ***, mitgeteilt, dass aus terminlichen Gründen eine Teilnahme eines Vertreters der Behörde an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich ist bzw. dass zu dieser Verhandlung kein Vertreter entsendet wird.

Ein Vertreter der Behörde hat an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen.

Nach der Verhandlung wurde mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes vom 14.10.2025, LVwG-AV-796/001-2025, den Parteien des Verfahrens Folgendes im Wege des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme mitgeteilt:

„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt zum Beschwerdeverfahren laut Betreff mit, dass nach der am 18.09.2025 durchgeführten Beschwerdeverhandlung unter Zugrundelegung des dort erzielten Beweisergebnisses, der geltenden Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur verfahrensgegenständlich die Genehmigung zum Führen von Blaulicht und eines Tonfolgehornes, wie beantragt, für das Fahrzeug gemäß Antrag des Beschwerdeführers zu erteilen sein wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt mit, dass beabsichtigt ist, dem Beschwerdeführer folgende Auflagen vorzuschreiben:

1. Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Gefahr in Verzug (Fahrten für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe und nur für die Dauer derselben) verwendet werden.

Bei der Beurteilung, ob das zutrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Das Fahrzeug darf vom Bewilligungsinhaber mit der entsprechenden Lenkberechtigung und darüber hinaus nach Absolvieren eines eintägigen Fahrsicherheitstrainings für Lenker von Einsatzfahrzeugen in einem frei zu wählenden Fahrtechnikzentrum gelenkt werden.

Das Fahrsicherheitstraining hat zumindest zu enthalten

• ein Handling-Programm (Fahrmanöver einschließlich Zurückschieben, Slalomfahrt, ...),

• ein Fahrprogramm für innerstädtische Strecken und Freilandstrecken unter Beobachtung der Blicktechnik und der sicherheitsrelevanten Fahrerreaktionen (mit Kamerabeobachtung, Videoanalyse und einem Feedbackgespräch mit dem Instruktor), wobei unter Stress die für Lenker und Lenkerinnen für Einsatzkraftfahrzeuge typischen Situationen zu simulieren sind.

3. Das verwendete Fahrzeug, auf welches die gegenständliche Bewilligung zum Führen von Blaulicht und eines Tonfolgehornes lautet, muss zumindest mit einer Antiblockiervorrichtung gemäß § 6 Abs. 7a KFG 1967 und einem System zur Regelung der Fahrdynamik (elektronisches Stabilisierungssystem bzw. -programm) ausgestattet sein, welches einer instabilen Gierbewegung des Fahrzeuges entgegenwirkt.

4. Diese Bewilligung und der Nachweis über das absolvierte Fahrsicherheitstraining sind im Original oder als Kopie bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie der Kraftfahrbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

5. Über die Blaulicht- und Tonfolgehorneinsätze sind unmittelbar nach dem Einsatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:

• Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt

• Zweck der Einsatzfahrt

• Veranlasser der Einsatzfahrt

• Route der Einsatzfahrt

• Lenker des Einsatzfahrzeuges

• fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt.

6. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und der Kraftfahrbehörde bzw. den Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

7. Alle wesentlichen Änderungen des Fahrzeuges bzw. seines Verwendungszweckes sind der Kraftfahrbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Weiters wird, wie bereits in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.09.2025 festgestellt, verfügt werden, dass die beantragte Bewilligung örtlich bezogen auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Krems und Melk, nördlich der ***, erteilt wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bringt den Parteien des Verfahrens die beabsichtigt vorzuschreibenden Auflagen im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis.

Es besteht die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zu den oben bezeichneten, intendierten Auflagen längstens bis zum Ablauf des 22. Oktober 2025 (beim LVwG NÖ einlangend).“.

Der Beschwerdeführer teilte durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.10.2025 dazu mit, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigten Auflagen bestehen. Lediglich für den Fall eines Fahrzeugwechsels sollte es ein vereinfachtes schnelles Antragsverfahren geben. Um positive Erledigung werde ersucht.

Die Behörde teilte mit Schriftsatz vom 20.10.2025 Folgendes mit:

„Zum dg. Schreiben vom 14. Oktober 2025 wird nach Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 18. September 2025 wie folgt Stellung genommen:

Die verfahrenseinleitenden Anträge vom 29. April 2025 stützen sich auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. e sowie § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967.

Die hinsichtlich des Vorgängerfahrzeuges erteilte „Blaulichtbewilligung“ wurde seit dem 3. April 2023 kein einziges Mal in Anspruch genommen.

Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gemäß § 20 Abs. 5 (und § 22 Abs. 4) KFG 1967 müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, sowie jüngst VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).

Nach der Judikatur ist ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Fahrzeugen gegeben, die mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. erneut VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068).

Die vorgebrachten Notfalleinsätze betrafen Einsätze als notfallmedizinischer First Responder, welche nicht unter lit. e zu subsumieren sind.

Seitens der belangten Behörde wird daher davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Sache die Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes nicht im öffentlichen Interesse liegt. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 bzw. die übermittelten Auflagenvorschläge und die beabsichtigten örtlichen Beschränkungen einzugehen.

Es wird daher beantragt, der Beschwerde von Herrn A keine Folge zu geben und den ha. Bescheid vom 20. Juni 2025 vollinhaltlich zu bestätigen.“

Mit Stellungnahme vom 27.10.2025 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, dass die Stellungnahme der Behörde vom 20.10.2025 sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht völlig verfehlt sei. Das durchgeführte Beweisverfahren habe geradezu das Gegenteil des Sachverhaltes ergeben. Auch in rechtlicher Hinsicht sei diese Stellungnahme völlig verfehlt. Die Gründe, warum die Behörde derart vehement auf ihrem unrichtigen Standpunkt beharre, würden unklar erscheinen.

Es werde sohin beantragt, dem Antrag der Behörde keine Folge zu geben, die Beschwerde werde vollinhaltlich aufrechterhalten und würden die in Aussicht genommenen Auflagen zustimmend zur Kenntnis genommen.

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer teilte in der Beschwerdeverhandlung nach Kenntnisnahme, dass eine allfällige Erteilung einer Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ausschließlich bezogen auf ein Kraftfahrzeug erfolgen könne, zu den von ihm mit Eingabe vom 29.04.2025 gestellten Anträgen auf Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes mit, dass diese (nicht mehr) u.a. personenbezogen auf ihn gestellt werden.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine Anträge vom 29. April 2025 die Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am PKW der Marke Mercedes Benz (Handelsbezeichnung T-Class) mit dem Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, betreffen, somit in dieser Form verfahrens- und entscheidungsgegenständlich sind.

Gemäß dem im Akt der Behörde befindlichen Zulassungsschein betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz T-Class mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde dieses Kraftfahrzeug am 18.11.2024 zugelassen.

Der alleinige Zulassungsbesitzer seit dieser Zulassung und bis dato ist der Beschwerdeführer. Einen weiteren Zulassungsbesitzer für dieses Kraftfahrzeug gibt es nicht.

In Bezug auf das bezeichnete Kraftfahrzeugahrzeug ist im Zulassungsschein keine besondere Verwendungsbestimmung eingetragen.

Es handelt sich bei diesem Kraftfahrzeug um ein Mehrzweckfahrzeug. Die Fahrzeugart ist im Zulassungsschein mit „M1/Personenkraftwagen (ohne besondere Verwendungsbestimmung)“ ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 01.02.2023 für (ein anderes Kraftfahrzeug) mit dem behördlichen Kennzeichen *** um Erteilung der Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ersucht.

Mit Bescheid der Behörde vom 03.04.2023, ***, wurde dazu dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Führen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehornes, jeweils nur für die Zeit der dringenden ärztlichen Hilfe, für das Fahrzeug Jaguar Kombilimousine, mit dem behördlichen Kennzeichen ***, erteilt, und zwar örtlich eingeschränkt auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Krems und Melk, nördlich der ***.

Im Bezug habenden Bescheid der Behörde wurden als Auflagen vorgeschrieben:

1. Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe und nur für die Dauer der Ausübung der ärztlichen Praxis am Standort ***, verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Diese Bewilligung ist im Original oder als Kopie bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.

3. Über die Blaulicht- und Tonfolgehorneinsätze sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:

  • Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt

  • Zweck der Einsatzfahrt

  • Veranlasser der Einsatzfahrt

  • Route der Einsatzfahrt

  • fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt

  • Lenker des Fahrzeuges

4. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

5. Alle wesentlichen Änderungen das Fahrzeug bzw. seinen Verwendungszweck betreffend sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Beschwerdeführervertreter hat diese Bewilligung über den Zeitraum seit der Erteilung am 03.04.2023 nicht genutzt, da er das Bezug habende Fahrzeug nicht bei sich an der Ordinationsadresse (in ***) hatte und immer ein anderes Fahrzeug verwendete. Der Beschwerdeführer hatte damals noch nicht die Eignung als First Responder und hat die ehemals erteilte Bewilligung äußerst restriktiv bzw. (wegen äußerer Umstände) nicht verwendet.

Das Fahrzeug, auf das die ehemalige Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes lautete, war bis zum 18. November 2024 zugelassen.

Der Beschwerdeführer konnte dieses Fahrzeug davor über einen längeren Zeitraum nicht nutzen, weil es an einem – nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden – Verkehrsunfall beteiligt und daher eine komplizierte Reparatur vorzunehmen war.

Aus diesen Gründen hatte der Beschwerdeführer mit diesem Fahrzeug, auf das die Bewilligung vom 3. April 2023 lautete, keine deklarierten Einsatzfahrten durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hatte seit 03. April 2023 bis zum Datum der Abmeldung des Fahrzeuges, auf das die ehemalige Bewilligung lautete, im November 2024, jedoch tatsächlich ca. jeden ersten oder zweiten Monat eine lebensrettende Maßnahme (über Anforderung im Notfall) durchgeführt.

Der Beschwerdeführer war seit April 2021 in ***, in einer Gruppenpraxis als Arzt tätig.

Seit 1. Oktober 2024 wird die ehemalige Gruppenpraxis an dieser Adresse vom Beschwerdeführer als Einzelpraxis mit Kassenverträgen geführt.

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin.

Weiters verfügt er über ein aufrechtes Notarztdiplom seit dem Erwerb seiner Berufsberechtigung, somit seit 01.11.2019, aufrecht bis dato.

Vom Beschwerdeführer wurden seit dem Erwerb dieses Notarztdiploms immer wieder entsprechende Schulungen und Prüfungen absolviert, die üblicherweise in 3-Jahres-Abständen zu erfolgen haben.

Der Beschwerdeführer war seit dem Studium über längere Zeit überdies Instruktor im ERC, dem Europäischen Reanimationsrat (European Resuscitation Council).

Weiters war er während seiner Studienzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Notfallmedizin im AKH ***.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 28.05.2025 über die Berechtigung als (geprüfter) First Responder, und zwar ist er als hausärztlicher First Responder freigeschaltet. Er übte bisher und aufrecht als Hausarzt mit Notarztdiplom Tätigkeiten zum Setzen von lebensrettenden Sofortmaßnahmen aus, wie auch über Anforderungen durch die G GmbH (nachfolgend kurz: G), mehrfach im Monat von ihm lebensrettende Sofortmaßnahmen als Arzt mit Notarztdiplom bereits bisher vorgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer leistete und leistet (auch weiterhin) freiwillige Wochenendbereitschaftsdienste, an welchen entsprechend viele First Responder-Tätigkeiten angefallen sind bzw. anfallen, dies insbesondere auch auf Grund der hohen Touristenzahlen (vermehrt an Wochenenden und während des Sommers) in dem vom Beschwerdeführer zu betreuenden Gebiet, zu welchem auch Orte in der ***, nördlich der ***, in den Gebieten der Bezirkshauptmannschaften Krems an der Donau und Melk, zählen.

Zur Häufigkeit der Anforderungen des Beschwerdeführers zum Setzen von dringend notwendigen, lebensrettenden Sofortmaßnahmen als bestellter First Responder im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen, neu gestellten Antrag wurde mit der Stellungnahme von G (E-Mail von G an den Beschwerdeführer vom 4. August 2024) bestätigt, dass im Zeitraum vom 28. Mai 2025 (Freischaltung des Beschwerdeführers als First Responder) bis 4. August 2025 (dem Tag der Versendung des E-Mails), somit innerhalb von nur knapp über zwei Monaten, der Beschwerdeführer insgesamt zu sieben Notfalleinsätzen angefordert wurde und im Zusammenhang mit der Leistung dringend erforderlicher notärztlicher Hilfe und dem Setzen von medizinisch erforderlichen lebensrettenden Sofortmaßnahmen als Arzt für Allgemeinmedizin und für Familienmedizin sowie als Inhaber des Notarztdiplomes dabei im Einsatz war.

Im Schriftsatz von G laut E-Mail vom 4. August 2025 wurde weiters darauf verwiesen, dass auf Grund der zentralen Lage der Gemeinde *** zwischen zwei Notarztstützpunkten die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztlicher First Responder eine wertvolle Ergänzung der notfallmedizinischen Versorgung darstellt und dass sie daher ausdrücklich zu befürworten ist.

Der RTW-Standort *** befindet sich nach dieser Stellungnahme derzeit noch im Aufbau und wird erst in absehbarer Zeit als RTW-*** geführt und mit Notfallsanitätern besetzt.

Nach der Stellungnahme des Ausstellers des E-Mails vom 4. August 2025 (G) wird gemäß der Erfahrung dieser Einrichtung bei der gerichtlichen Bewertung zur Bewilligung von Blaulicht und Tonfolgehorn insbesondere der Zeitvorteil zu berücksichtigen sein, den ein ärztlicher First Responder gegenüber den regulären Notarztressourcen biete, unabhängig davon, ob ein NAW oder ein NAH beteiligt ist.

Verwiesen wurde weiters darauf, dass der Rettungsleitstelle keine Einsatzprotokolle von ärztlichen First Respondern vorliegen, da die Dokumentationspflicht in der Verantwortung des jeweiligen Arztes liegt.

Im Zeitraum seit der E-Mail-Erstattung durch G (am 4. August 2025) bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung (am 18. September 2025), wovon sich der Beschwerdeführer für zwei Wochen im Urlaub befand, somit während eines Zeitraumes von einem weiteren Monat, wurde der Beschwerdeführer wiederum von G ein oder zwei Mal in dringenden Fällen zum Setzen dringend erforderlicher, lebensrettender notärztlicher Sofortmaßnahmen angefordert.

Der Beschwerdeführer wurde somit innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von ca. drei Monaten acht bis neun Mal von G zum Setzen dringend erforderlicher, lebensrettender notärztlicher Sofortmaßnahmen angefordert und war u.a. in diesen Fällen somit als Notarzt lebensrettend im Einsatz.

In der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahme des Notarztes H, Crew-Mitglied des Notarzthubschraubers Christophorus ***, ist (sinngemäß wiedergegeben) ausführt, dass der Notarzt H am 18. Juni 2025 am Rettungshubschrauber *** als diensthabender Notarzt eingesetzt war.

Gegen 19:00 Uhr wurde die Crew des *** (Anmerkung: der Beschwerdeführer wurde über G vor Ort hinbestellt) zum Einsatzgebiet ins Gemeindegebiet *** alarmiert. Es handelte sich um eine laufende Reanimation. Beim Eintreffen des Notarzthubschraubers *** war der Notfallpatient bereits durch den Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Team des Rettungswagens reanimiert, und waren sämtliche erforderliche notärztliche Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Beschwerdeführer eingeleitet bzw. durchgeführt. Die frühzeitige Präsenz des Beschwerdeführers als erfahrener Arzt mit Notarztdiplom am Einsatzort wurde vom Notarzt H als klarer prognostischer Vorteil bestätigt. Weiters wurde von H darauf verwiesen, dass bei Reanimationen ein schneller Beginn notfallmedizinischer Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für das neurologische und vitale Outcome ist.

In diesem Zusammenhang wurde vom Notarzt H auf die derzeitige Struktur der bodengebundenen notärztlichen Versorgung in der Region hingewiesen und darauf, dass die nächstgelegenen Notärzte in *** bzw. *** stationiert sind. Die Anfahrtszeit eines Notarzteinsatzfahrzeuges nach *** beträgt in der Regel 25 bis 30 Minuten. Der Notarzthubschrauber ist nur bei entsprechender Witterung einsetzbar und daher eben nicht jederzeit verfügbar. In Bezug auf diesen Hintergrund wurde vom Notarzt H festgehalten, dass die frühzeitige Versorgung von Notfallpatienten durch ortsansässige Allgemeinmediziner, wie im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer, in vielen Situationen einen wesentlichen Unterschied in der Prognose des Patienten bewirken kann.

In der Bestätigung von Herrn F, Bezirksstelle des E, laut E-Mail-Eingabe vom 31. Juli 2025 wurde, bezugnehmend auf die Anfrage betreffend Blaulichtgenehmigung und Tonfolgehorn darauf hingewiesen, dass die zuständige Bezirksstelle des E ihre Sichtweise darlege. Sie seien dankbar, wenn es noch Ärzte gäbe, welche den Rettungsdienst unterstützten und bei Notfällen auch zum Notfallort zufahren würden.

Im Fall des Beschwerdeführers, welcher als Allgemeinmediziner (Anmerkung: mit Notarztdiplom) in *** tätig sei, ersuche die Bezirksstelle des E die Behörde um Bewilligung des Ansuchens.

Im E-Mail vom 31. Juli 2025 wurde weiters bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Bezirksstelle E immer wieder bei Notfällen unterstützt und dass er damit ein wesentlicher Teil im System ist, zumal es bis zum Eintreffen eines Notarztfahrzeuges bis zu einer halben Stunde dauern und in kritischen Fällen seine Hilfe für den Patienten lebensrettend sein kann.

Die geografische Lage sowie die Möglichkeit einer schnellen ärztlichen Versorgung sprechen nach der Stellungnahme des Leiters der Bezirksstelle des E klar für die Genehmigung eines Blaulichtes und untermauern nach diesen Ausführungen die Unterstützung der Bezirksstelle des E für das Ansuchen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer war bisher im Gemeindegebiet *** oftmalig ersteintreffender Primärversorger bzw. Arzt mit Notarztdiplom.

Der RTW *** ist öfters ausschließlich mit Rettungssanitätern besetzt, welchen eine Medikamenteneingabe untersagt ist.

Der RTW *** führt weiters kein EKG zur Diagnostik mit.

Der Beschwerdeführer konnte bisher öfters den NAW bzw. NAH nach Ersteinschätzung durch ihn selbst stornieren, weshalb diese dann jeweils für andere Einsätze zur Verfügung standen.

Eine Aufwertung der Edienststelle *** ist geplant, jedoch bisher noch nicht erfolgt. In der Edienststelle *** soll in Zukunft der NEF-Standort aufgelassen werden. Das Datum der Aufwertung der Edienststelle *** steht derzeit noch nicht fest.

Auch in Hinkunft dürfen, wenn auch spezifisch ausgebildete Notfallsanitäter im Einsatz- und Anforderungsfall vor Ort sein werden, dieselben nicht sämtliche, einem mit ärztlicher Ausbildung und dem Notarztdiplom ausgestatteten Arzt zustehende, Maßnahmen vor Ort im Notfall setzen.

Der Beschwerdeführer hat seit 28.05.2025, ab welchem Zeitpunkt er First Responder ist, die entsprechenden Dokumentationen jeweils in der Patientenakte durchgeführt. Diese Akten (welche personenbezogene Daten beinhalten) liegen beim Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass, da es patientenbezogene Daten seien, diese nur mit der Zustimmung und Freigabe des jeweiligen Patienten eingesehen werden können, dies zum Nachweis dafür, dass die Ausführungen im E-Mail vom 4. August 2025 betreffend die Häufigkeit der Anforderungen des Beschwerdeführers als First Responder und in Notfällen tatsächlich richtig sind.

Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im Zeitraum, ab dem er First Responder wurde, nämlich ab 28.05.2025, oftmals über Privat angefordert, dies ebenfalls zum Setzen lebensrettender, notärztlicher Sofortmaßnahmen.

Auch bei Verkehrsunfällen wurde der Beschwerdeführer mehrfach als First Responder gerufen und als Arzt mit Notarztdiplom tätig. Weiters ist er (bereits bis dato) auch bei Forstunfällen eingesetzt worden, wie auch bei rein medizinischen Notfällen.

Der Beschwerdeführer wurde weiters öfter vor Ort im Bezirk als First Responder eingesetzt und konnte der Notarzthubschrauber in diesen Fällen einen weiteren Einsatz fliegen, da die notärztliche Versorgung der Patienten, die eine notärztliche lebensrettende Sofortmaßnahme benötigten, durch den Beschwerdeführer als Inhaber eines Notarztdiploms bereits vorgenommen wurde, sodass der entsprechende Krankenwagen die notärztlich versorgten Personen wegtransportieren konnte und der Hubschraubereinsatz nicht (mehr) notwendig war.

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes liegt weiters die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer (Schriftsatz vom 21.05.2025) vor, in welcher u.a. auf die Tatsache der Innehabung des Notarztdiploms und den Standort der Ordination verwiesen wurde.

Weiters liegt die von der Amtsärztin I des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung ***, erstattete (die beantragte Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes befürwortende Stellungnahme von Frau J vom 30.03.2023 bestätigende) Stellungnahme vom 13.05.2025, ***, vor.

In den Ausführungen von Frau I vom 13.05.2025 wurde darauf verwiesen, dass nach internationalen Regeln gefordert wird, dass ein ärztlich besetztes Rettungsmittel nach spätestens 20 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintrifft. Wie bereits in der Stellungnahme von Frau J vom 30.03.2023 festgehalten worden sei, stünden im Einsatzgebiet des Antragstellers (des Beschwerdeführers) nach wie vor zwei mit Ärzten besetzte Rettungsdienste zur Verfügung, nämlich E Bezirksstelle ***, Entfernung zum Einsatzgebiet von A, Ordination ***, ca. 24 Kilometer, Erreichbarkeit in etwa 25 Minuten und zweitens E Bezirksstelle ***, Entfernung zum Einsatzort von Herrn A, Ordination ***, ca. 26 Kilometer, Erreichbarkeit in etwa 30 Minuten.

Mit beträchtlichen Verzögerungen bei sehr hohem touristischem Verkehrsaufkommen in der *** sei zu rechnen.

Die Marktgemeinde *** (***, der Standort der Ordination des Beschwerdeführers, ist Teil dieser Marktgemeinde) liegt im ***, am Rande der ***, im niederösterreichischen ***.

Beispielhaft ***, ebenso ***, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Standort der Ordination des Beschwerdeführers befinden (8 km bzw. 19,4 km Entfernung), liegen nördlich der *** und sind dem politischen Bezirk Krems (Land) zuzuordnen.

Beide Orte (wie auch andere Orte in dem vom Antrag des Beschwerdeführers umfassten Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Krems an der Donau und Melk) sind ein wichtiger Teil der Kulturlandschaft *** und zählen seit dem Jahr 2000 zum UNESCO-Weltkulturerbe. Die Kulturlandschaft *** erstreckt sich von *** bis ***.

Das Einsatzgebiet, für welches nunmehr vom Beschwerdeführer die bezeichneten Bewilligungen (Warnleuchten mit blauem Licht und Tonfolgehorn) beantragt werden, umfasst somit, auch nördlich der *** gelegene, wesentliche touristische Ziele der *** mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen, damit verbunden ein mögliches häufiges und verdichtetes Auftreten von Verkehrsstaus mit einer erheblichen Verlängerung von Anfahrtszeiten für die Notarztdienste.

Auf Grund der Straßenführung (auch) nördlich der ***, des hohen touristischen Verkehrsaufkommens und der angrenzenden Hanglagen und Felsformationen sind überdies Außenlandungen mit einem Notarzt-Hubschrauber unter erschwerten Bedingungen oder – u.a. wetterbedingt – nicht durchführbar.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, weiters aus den Stellungnahmen von G, des Leiters der Bezirksstelle des E, der Ärztekammer, der Amtsärztin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, der Stellungnahme des Notarztes des Christophorus *** sowie aus der Aussage des Zeugen D.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen umsichtigen, sicheren und bedachten Eindruck.

Als erwiesen anzusehen war auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wenngleich die auf das vormalige Fahrzeug mit behördlicher Bewilligung erteilte Erlaubnis zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes auf Grund der vom Beschwerdeführer (positiv zu wertenden) Ansicht, dass diese extrem restriktiv zu handhaben seien, sowie auf Grund des Umstandes, dass das Bezug habende Kraftfahrzeug wegen eines Schadens (resultierend aus einem vom Beschwerdeführer nicht verschuldeten Verkehrsunfallsgeschehen) über einen längeren Zeitraum nicht verwendet werden konnte, dennoch vom Beschwerdeführer regelmäßig (jeden ersten oder zweiten Monat) tatsächlich eine lebensrettende Sofortmaßnahme (dies über Anforderung im Notfall), basierend auf der ehemals erteilten Bewilligung, bereits vormals gesetzt wurde.

Die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer tatsächlich gesetzten lebensrettenden und unaufschiebbaren notärztlichen Sofortmaßnahmen, welche auf der ursprünglichen Bewilligung vom 3. April 2023 basierten, sind nicht Gegenstand der nunmehr vorzunehmenden Beurteilung der Häufigkeit der seit der Zulassung als ärztlicher First Responder (mit Notarztdiplom) durchzuführenden bzw. bereits durchgeführten Einsatzfahrten.

Zum Beweisergebnis betreffend die Häufigkeit der verfahrensgegenständlich bereits durchgeführten bzw. voraussichtlich durchzuführenden lebensrettenden, unaufschiebbaren notärztlichen Sofortmaßnahmen sowie hinsichtlich der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers wird beweiswürdigend ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er als Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin zusätzlich über ein aufrechtes Notarztdiplom seit dem Erwerb seiner Berufsberechtigung, somit seit 01.11.2019, verfügt und dass er seit dem Erwerb dieses Notarztdiploms bis dato immer wieder entsprechende Schulungen absolviert und Prüfungen ablegt hat.

Der Beschwerdeführer legte weiters glaubhaft dar, dass er während seiner Studienzeit über längere Zeit als Instruktor im ERC, dem Europäischen Reanimationsrat (European Resuscitation Council) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Notfallmedizin im AKH tätig war und dass er seit dem 28.05.2025 über die Berechtigung als geprüfter ärztlicher First Responder verfügt.

Auf Grund des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, war davon auszugehen, es sich um einen äußerst umsichtigen, umfassend medizinisch und auch sonst gebildeten sowie in der Denk- und Handlungsweise überaus korrekten Arzt handelt.

Nach dem erzielten Beweisergebnis verfügt der Beschwerdeführer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der notärztlichen Versorgung, dies auf Grund der Innehabung des Notarztdiploms, seiner bisherigen Tätigkeiten und Funktionen sowie auf Grund laufender Schulungen und Prüfungen im Bereich Notfallmedizin.

Die erkennende Richterin gelangte auf Grund sämtlicher vorgenannter Sachverhaltselemente zur Überzeugung, dass durch eine Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorn zur Vornahme ärztlicher Notdienste als Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und als Inhaber eines Notarztdiploms für Fahrten zur Leistung dringend ärztlicher Hilfe bei Gefahr in Verzug keinesfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden wird.

Die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie das Erfordernis der Erleichterung seines Einsatzes als angeforderter First Responder und Inhaber eines Notarztdiplomes wurden darüber hinaus durch sämtliche oben wiedergegebene Stellungnahmen (der Ärztekammer, von G, der Bezirksstelle E in ***, der Amtsärztinnen des Amtes der NÖ Landesregierung, des Notarztes der Crew des Notarzthubschraubers *** sowie auf Grund der Aussage des Zeugen Kontrollinspektor D) bestätigt.

Die Marktgemeinde *** (***, der Standort der Ordination des Beschwerdeführers, ist Teil dieser Marktgemeinde) liegt im ***, am Rande der ***, im niederösterreichischen ***.

U.a. ***, ebenso ***, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Standort der Ordination des Beschwerdeführers befinden (nach ***: 8 km Entfernung – Fahrzeit mit dem PKW: 12 Minuten bzw. nach ***: 19,4 km Entfernung – Fahrzeit mit dem PKW: 23 Minuten), liegen nördlich der *** und sind dem politischen Bezirk Krems (Land) zuzuordnen.

Die Marktgemeinde *** und die Marktgemeinde *** sind Teil der Kulturlandschaft *** („***“) und sind neben 13 anderen Gemeinden Mitglieder im Verein Welterbegemeinden ***.

Die Kulturlandschaft *** wurde im Jahr 2000 in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen und erstreckt sich in seiner Kernzone über eine Fläche von 18.461 ha. Die Welterbezone umfasst 15 Gemeinden, von *** im Westen bis *** im Osten des Gebietes (Quellen: Wikipedia; Via Michelin; Liste: Region ***: Mitglieder im Verein Welterbegemeinden ***).

Das Einsatzgebiet, für welches nunmehr vom Beschwerdeführer die bezeichneten Bewilligungen (Warnleuchten mit blauem Licht und Tonfolgehorn) beantragt werden, umfasst somit, auch nördlich der *** gelegen, wesentliche touristische Ziele der *** mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen, damit verbunden ein mögliches häufiges und verdichtetes Auftreten von Verkehrsstaus mit einer erheblichen Verlängerung von Anfahrtszeiten für die Notarztdienste.

Auf Grund der Straßenführung (auch) nördlich der ***, des hohen touristischen Verkehrsaufkommens und der angrenzenden Hanglagen und Felsformationen sind überdies Außenlandungen bei Notarzt-Hubschraubereinsätzen oftmals unter erschwerten Bedingungen oder (wetterbedingt) nicht durchführbar.

Dass der RTW *** öfters ausschließlich mit Rettungssanitätern besetzt ist, welchen eine Medikamenteneingabe untersagt ist, ein EKG zur Diagnostik nicht mitgeführt wird und eine Aufwertung der Edienststelle in *** zwar geplant, aber noch nicht erfolgt ist, dass weiters im Rahmen der geplanten Reorganisation der Notarztversorgung (auch in der vom Antrag des Beschwerdeführers betroffenen Region) geplant ist, voraussichtlich im Frühjahr 2027 u.a. in der Edienststelle *** trotz Belassen dieses Estützpunktes den Standort für ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zu streichen, den Bürgern und Bürgerinnen für dieses Gebiet nur die Notärzte der Estützpunkte der Bezirksstellen *** und *** zur Verfügung stehen, ergab sich glaubwürdig aus der Stellungnahme des Leiters der Bezirksstelle des E gemäß E-Mail vom 31. Juli 2025.

Dass für eine Anforderung im beantragten Einsatzgebiet des Beschwerdeführers derzeit nach wie vor – nur – zwei mit Ärzten besetzte Rettungsdienste zur Verfügung stehen, nämlich jener des E der Bezirksstelle ***, Entfernung zum Einsatzgebiet des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Ordination in ***, ca. 24 Kilometer, Erreichbarkeit in etwa 25 Minuten, sowie jener des E der Bezirksstelle ***, Entfernung zum Einsatzgebiet des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Ordination in ***, ***, ca. 26 Kilometer, Erreichbarkeit in etwa 30 Minuten, und dass mit beträchtlichen Verzögerungen bei sehr hohem touristischem Verkehrsaufkommen in der *** zu rechnen ist, ergab sich nachvollziehbar und glaubwürdig aus der (den Antrag des Beschwerdeführers befürwortenden) Stellungnahme der Amtsärztin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung ***, Frau I, vom 13.05.2025.

Dass hinsichtlich der Zufahrtszeit (dies sowohl aus Richtung *** als auch aus Richtung *** kommend) auf Grund des ganzjährig bestehenden hohen touristischen Verkehrsaufkommens in der , insbesondere auch im Zuge der *** Bundesstraße (), mit möglichen beträchtlichen Verzögerungen zu Lasten der primär mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen zu versorgenden Personen wiederholt zu rechnen war und auch weiterhin zu rechnen ist, ergab sich aus der Bekanntheit einer Vielzahl touristisch erschlossener Orte innerhalb dieses Einsatzgebietes selbstredend.

Eine Anfahrt von der Ordination des Beschwerdeführers in / zu einem dieser touristischen Hot Spots, beispielhaft nach , ist in diesem Fall erleichtert möglich, weil ein Teil der erforderlichen Strecke über die (touristisch nicht dermaßen frequentierte) *** dort über ca. 7,3 km, bis zur Einmündung in die *** Bundesstraße (, bei ***) führt.

Bei einer Einsatzfahrt vom Standort der Ordination des Beschwerdeführers in / nach *** ist z.B. eine Strecke von lediglich 8 Kilometern zurückzulegen und beträgt die Fahrzeit mit dem PKW diesfalls lediglich 12 Minuten.

Zur Häufigkeit der Anforderung des Beschwerdeführers zum Setzen dringend notwendiger lebensrettender Sofortmaßnahmen als bestellter First Responder und Inhaber eines Notarztdiplomes im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen, neu gestellten Antrag, wurde im Besonderen durch die Stellungnahme von G (E-Mail vom 4. August 2025) klar und glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer allein im Zeitraum vom 28. Mai 2025 (Zulassung als First Responder) bis 4. August 2025 (dem Datum der Stellungnahme), somit innerhalb von nur knapp über zwei Monaten, insgesamt zu sieben Notfalleinsätzen von G und im Zusammenhang mit der erforderlichen Leistung dringend notärztlicher Hilfe bei Gefahr in Verzug zum Setzen medizinisch erforderlicher, lebensrettender Sofortmaßnahmen angefordert wurde.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergab sich darüber hinaus glaubhaft, dass seit der von G am 4. August 2025 erstatteten Stellungnahme bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 18. September 2025 (unter Herausrechnen einer Urlaubszeit des Beschwerdeführers von zwei Wochen) innerhalb eines Monates ebenfalls von ca. 1 bis 2 (weiteren) Einsätzen zur Leistung dringend erforderlicher notärztlicher Hilfe über Anforderung durch G auszugehen war.

Es wurde daher glaubwürdig dargelegt und nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in ca. drei Monaten insgesamt acht bis neun dringend erforderliche lebensrettende Sofortmaßnahmen als Allgemein- und Familienmediziner mit Notarztdiplom allein im Zusammenhang mit einer Anforderung durch G leistete, somit in diesem kurzen Zeitraum bei Gefahr in Verzug zur Leistung unaufschiebbarer, dringender notärztlicher Hilfe lebensrettend mit der entsprechenden Häufigkeit eingesetzt war.

Darüber hinaus war zur Häufigkeit anhand der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass er Wochenbereitschaftsdienste freiwillig vorsieht, an welchen viele erforderliche notärztliche Tätigkeiten anfallen und auch weiterhin anfallen werden, dies nicht zuletzt auch auf Grund der hohen Touristenzahlen in der ***, insbesondere an Wochenenden, sowie insbesondere auch über die Sommerzeit.

Im Hinblick auf das Ergebnis des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens war eine weitere Beweisführung nach der Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin nicht erforderlich, wie darüber hinaus festzustellen war, dass weitere, konkrete Beweisanträge von keiner der Parteien gestellt wurden.

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 52/2024, gilt als Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit der Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

§ 20 Abs. 5 lit. e), 6 und 6a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

BGBl. I Nr. 190/2021:

[…]

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

[…]

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

[…]

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.

§ 22 Abs. 4 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 40/2016:

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

§ 26 Abs. 1, erster Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022:

Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.

Nach der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist der wesentliche Inhalt des gegenständlichen Antrages laut E-Maileingabe vom 29.04.2025, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung gemäß den §§ 20 Abs. 5 lit. e) und 22 Abs. 4 KFG 1967 zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für das von ihm (mit dem Hinweis…“sende ich Ihnen die Fahrzeugpapiere des neuen Fahrzeugs zu.“) beantragte Fahrzeug Personenkraftwagen der Marke MERCEDES-BENZ, Handelsbezeichnung T-Class, mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, begehrt.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes bezüglich dieses Fahrzeuges spruchgemäß abgewiesen, sodass dieser Ausspruch den Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung bildet.

Eine (spruchgemäße oder sonstige) Feststellung zur gleichzeitig mit dem Antrag vom 29.04.2024 vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung, dass eine Ausstellung „ad personam ohne Fahrzeugrestriktion viel zielführender wäre“, ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer teilte in der Beschwerdeverhandlung nach Kenntnisnahme, dass eine allfällige Erteilung einer Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes ausschließlich bezogen auf das von ihm im Antrag vom 29.04.2025 gleichzeitig und zuvorderst (durch Vorlage des Bezug habenden Zulassungsscheines) bezeichnete Kraftfahrzeug erfolgen kann, mit, dass er den von ihm mit der Eingabe vom 29.04.2025 gleichzeitig als gestellt anzusehenden Antrag auf eine personenbezogene Ausstellung einer derartigen Bewilligung (in Kenntnis der höchstgerichtlichen Judikatur) nicht aufrecht halte.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine Anträge vom 29.04.2025 die Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am PKW der Marke Mercedes Benz (Handelsbezeichnung T-Class) mit dem Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, betreffen, somit in dieser Form (weil auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides) verfahrens- und entscheidungsgegenständlich sind.

Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Antragsänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, 16.02.2017, Ra 2016/05/0026).

Die gegenständlich vorgenommene Abänderung stellte keine wesentliche Änderung des Antrages im Sinn der dargelegten Judikatur dar, zumal die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt wurde und sich die zu entscheidende Rechtsfrage, nämlich ob dem antragstellenden Beschwerdeführer die Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für das von ihm konkret bezeichnete Kraftahrzeug, dessen alleiniger Zulassungsbesitzer er ist, zu erteilen ist, über welchen Antrag spruchgegenständlich im angefochtenen Bescheid entschieden wurde, sich in keiner Weise änderte.

Gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur (Ra 2019/11/0035 vom 11.03.2019 und Ro 2014/11/0068 vom 21.08.2014) ist nicht schon Kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse im Sinn des § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind (VwGH vom 11.03.2019, Ra 2019/11/0035).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der bisherigen Judikatur darauf hingewiesen, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Das Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht ist auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt.

Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 nur erteilt werden, wenn

die Verwendung der Warnleuchten mit blauem Licht im öffentlichen Interesse gelegen ist,

 dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen,

es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a) bis lit. j) taxativ aufgezählt sind.

 Darüber hinaus ist gemäß dem verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangenden § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967, Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, dass in diesen Gebieten kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d) zur Verfügung stehen sowie, dass vor der Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes eine befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung vorliegt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5, erster Satz, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinn des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um eine drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).

Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Tonfolgehornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinn des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967), ausreichend erfüllt ist.

Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers (die zwar gegebene Häufigkeit von dringend erforderlichen, lebensrettenden Notfalleinsätzen mit der ursprünglichen, aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Verwendung gelangten, Bewilligung vom 03.04.2023, ***, war verfahrensgegenständlich rechtlich nicht zur Beurteilung heranzuziehen) war gemäß dem oben dargelegten, erzielten Beweisergebnis von einer entsprechenden Häufigkeit des notwendigen Einsatzes des Beschwerdeführers als Allgemein- und Familienmediziner mit Notarztdiplom und bestellter First Responder, dies nicht nur über Anforderung von G, sondern auch im Zuge des ärztlichen Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und bei Verständigungen im Fall von Forstunfällen oder sonstigen Unfällen und lebensbedrohenden gesundheitlichen Einschränkungen, auszugehen.

Der Beschwerdeführer, der seit 28.05.2025 über die Berechtigung als (geprüfter) First Responder verfügt und zur Anforderung im Notfall freigeschaltet ist, wurde allein im Zeitraum vom 28. Mai 2025 (der Bestellung als First Responder) bis 4. August 2025 (dem Datum, von welchem die Bestätigung von G für das gegenständliche Verfahren stammt), somit innerhalb von nur knapp über zwei Monaten, zu insgesamt sieben Notfalleinsätzen durch G angefordert, hat dabei dringend erforderliche notärztliche Hilfe geleistet und somit medizinisch unabdingbar erforderliche, lebensrettende Sofortmaßnahmen als Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit Notarztdiplom gesetzt.

Im Zeitraum seit der E-Mail-Erstattung durch G (am 4. August 2025) bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2025, wovon der Beschwerdeführer für zwei Wochen im Urlaub war, somit während eines Zeitraumes von einem weiteren Monat, wurde der Beschwerdeführer wiederum von G ein oder zwei Mal in dringenden Fällen zum Setzen dringend erforderlicher, lebensrettender notärztlicher Sofortmaßnahmen angefordert.

Der Beschwerdeführer wurde somit innerhalb des Beobachtungszeitraumes von ca. drei Monaten jedenfalls zumindest acht bis neun Mal (allein) von G zum Setzen dringend erforderlicher, lebensrettender notärztlicher Sofortmaßnahmen angefordert und war in diesen Fällen tatsächlich notärztlich lebensrettend im Einsatz.

Der Beschwerdeführer leistete und leistet darüber hinaus auch weiterhin freiwillige Wochenendbereitschaftsdienste, an welchen entsprechend viele First Responder-Tätigkeiten anfallen bzw. anfallen werden, dies auch auf Grund der hohen Touristenzahlen im Gebiet des Weltkulturerbes ***, insbesondere an Wochenenden und insbesondere auch (aber nicht nur) während der Sommerzeit.

Es war daher festzustellen und rechtlich zu werten, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht bzw. eines Folgetonhornes durch den Beschwerdeführer an dem von ihm angeführten Kraftfahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, gegeben ist, da diese Warneinrichtungen gegenständlich nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sind bzw. sein werden, bei denen Gefahr im Verzug im Sinn des § 26 Abs. 1 StVO 1960 gegeben ist.

Zur weiters zu prüfenden Voraussetzung des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit war unter Hinweis auf das oben dargelegte Beweisergebnis festzustellen, dass nach dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterließ, mit Sicherheit vom Erfüllen des Erfordernisses der Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen äußerst umsichtigen, gebildeten, sicheren und bedachten Eindruck, weshalb sowohl von einer restriktiven Inanspruchnahme einer Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhornes am beantragten Fahrzeug sowie von einer verkehrszuverlässigen und verantwortlichen, defensiven und vorausschauenden Fahrweise des Beschwerdeführers ausgegangen wird.

Bei dem vom Beschwerdeführer durch Vorlage des Zulassungsscheines bekanntgegeben Fahrzeug, für das die bezeichnete Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes angestrebt wird und dessen alleiniger Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, handelt es sich um ein solches, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a) bis lit. j) taxativ aufgezählt sind, konkret um ein Fahrzeug für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen.

Dass das in Rede stehende, auf den Beschwerdeführer als alleinigen Zulassungsbesitzer zugelassene Kraftfahrzeug für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch ihn bestimmt ist, stand aufgrund des erzielten Beweisergebnisses zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie Inhaber eines Notarztdiploms ist, der laufend an Weiterbildungen hierzu teilnimmt, weiters seit 28.05.2025 über die Berechtigung als (geprüfter) First Responder verfügt und zur Anforderung im Notfall freigeschaltet ist, war ebenso unstrittig, wie der Umstand, dass es sich bei seiner Kassenvertragsordination in /, welche u.a. in unmittelbarer Nähe zur Marktgemeinde *** und auch nahe zur Stadt ***, beide Destinationen als Teil des Weltkulturerbes *** touristisch in hohem Maß erschlossen, liegt und es sich somit beim Bereich, für welchen der Beschwerdeführer die Bewilligung zum Führen von blauen Warnleuchten und eines Tonfolgehornes beantragte, u.a. um ein extrem verkehrsreiches Gebiet mit einer hohen Tendenz zu Verkehrsstaus handelt und dass es damit zu erheblichen Verzögerungen in der Anfahrt bei Notarzteinsätzen kommt bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen kann.

Das vom Beschwerdeführer beantragte Einsatzgebiet (Niederösterreich, eingeschränkt auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften 3500 Krems an der Donau und 3390 Melk, nördlich der ***) umfasst somit mögliche Einsatzorte, welche innerhalb des Weltkulturerbes *** liegen und hinsichtlich welcher im Hinblick auf zahlreichen Fahrzeugverkehr im Zuge der *** *** Bundesstraße für Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), welche die Anfahrt von den Bezirksstellen *** oder *** aus vornehmen müssen, mit oftmaligen, erheblichen Verzögerungen beim Erreichen des Einsatzortes, dies auf Grund von Staus in den touristischen Ballungszentren der ***, gerechnet werden muss.

Der Beschwerdeführer, dessen Ordination in /, in unmittelbarer Nähe zu diesen touristischen Ballungszentren der ***, liegt, kann diese, in den beantragten Einsatzbereich nördlich der *** fallende Einsatzorte rasch (z.B. durch teilweise Anfahrt über die ***) erreichen.

§ 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 stellt überdies darauf ab, ob in einem verkehrsreichen Gebiet "ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst [...] zur Verfügung steht".

Bei verständiger Auslegung dieser Voraussetzung kann es nicht darauf ankommen, ob ein verkehrsreiches Gebiet, wie es in § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 genannt wird, "überhaupt" - unabhängig von der Anfahrtszeit - von einem entsprechend besetzten Rettungsdienst erreicht werden kann, weil es ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich für die Ausnahmebewilligung gäbe.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein „Zurverfügungstehen“ anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Da sich weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 noch aus den Materialien (205 Blg NR 12. GP, 16) ausdrücklich ergibt, wann von einer ausreichenden Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst gesprochen werden kann und auch eine konkretisierende Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 nicht erlassen worden ist, wird davon auszugehen sein, dass von einem Gebiet, in dem kein entsprechend besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, dann zu sprechen ist, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft. Ein anderes Verständnis kann dem Gesetzgeber des KFG 1967, der hier der Art nach eine Bedarfsprüfungsregelung geschaffen hat, nicht zugesonnen werden (ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).

Für die Ermittlung der erwähnten Hilfsfrist als Beurteilungsstandard werden mangels ausdrücklicher Regelung im KFG 1967 sowohl einschlägige - soweit vorhanden - österreichische als auch außerösterreichische Rettungsdienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen sein. Es genügt im Beschwerdefall der Hinweis, dass etwa für das Burgenland (in anderen österreichischen Bundesländern sind derartige Regelungen nicht ersichtlich) nach § 5 Z 9 der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 44/2007) Rettungsorganisationen zu gewährleisten haben, dass jeder an einer Straße liegende Notfallort in der Regel (95 % der Fälle) innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist von 15 Minuten erreicht werden kann. Ähnliche, deutlich unter 20 Minuten liegende, Hilfsfristen finden sich auch für die deutschen Bundesländer (vgl. z.B. § 3 des Baden-Württembergischen Rettungsdienstgesetzes, § 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), § 2 der Niedersächsichen Verordnung über die Bemessung des Bedarfes an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD), § 8 des Rettungsdienstgesetzes von Rheinland-Pfalz, § 6 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes; vgl. auch den Rettungsdienstplan des Landes Hessen, S 9) und - soweit ersichtlich - für die Schweiz (vgl. die Richtlinien des Interverbands für Rettungswesen zur Anerkennung von Rettungsdiensten) (VwGH 26.01.2017,

Ro 2016/11/0021).

Wird die Hilfsfrist nicht eingehalten, kann gefolgert werden, dass die in § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 umschriebene (negativ formulierte) Voraussetzung (Nichtzurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes) erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).

Da es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet (Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Krems an der Donau und Melk, nördlich der ***) um ein teilweise besonders verkehrsreiches, weil zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil dem Weltkulturerbe *** zuzurechnendes, Gebiet handelt und davon auszugehen ist, dass nicht im gesamten in Rede stehenden Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ärztlicher Bereitschaftsdienst innerhalb der erforderlichen Hilfsfrist von spätestens 15 bis 20 Minuten, dies unter Optimalbedingungen und ohne Einrechnung der auf Grund der touristischen Ballungszentren in der *** bestehenden erhöhten Staugefahr, nach einer Alarmierung zur Verfügung steht, vertritt die zur Entscheidung berufene Richterin die Auffassung, dass die weitere (negativ formulierte) Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967, nämlich, dass in verkehrsreichen Gebieten "kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d) zur Verfügung stehen", verfahrensgegenständlich (dies unter Hinweis auf das oben dargelegte Beweisergebnis) ebenfalls erfüllt ist.

Darüber hinaus war festzustellen, dass auch die in § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 geforderte befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer (in Form des Schriftsatzes vom 21.05.2025) vorliegt, in welcher u.a. auf die Tatsache der Innehabung des Notarztdiploms seitens des Beschwerdeführers sowie auf den Standort der Ordination verwiesen wurde.

Da somit nach dem umfangreich durchgeführten Beweisverfahren unter Zugrundelegung der oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, nach Vornahme einer fallspezifischen Einzelprüfung, verfahrensgegenständlich vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes, der entsprechenden Häufigkeit eines notärztlichen Einsatzes bei Gefahr in Verzug sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit auszugehen war, weiters festzustellen war, dass das Fahrzeug zur Verwendung für den in § 20 Abs. 5 lit. e) KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist und (gemäß den oben erstatteten rechtlichen Erwägungen unter Zugrundelegung des spezifischen Sachverhaltes) weiters davon auszugehen war, dass in dem vom Beschwerdeführer hinsichtlich der beantragten Bewilligung bezeichneten gesamten Einsatzgebiet kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs. 5 lit. d) KFG 1967 (dies im Sinn der obigen Ausführungen) zur Verfügung stehen, war vom Vorliegen sämtlicher im Gesetz definierter Voraussetzungen auszugehen, weshalb (bei gleichzeitiger Berücksichtigung u.a. der gesetzlich geforderten positiven Stellungnahme der Ärztinnen und Ärzte Kammer für Niederösterreich) nach der Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin die am 29.04.2025 beantragte Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für das bezeichnete Kraftfahrzeug spruchgemäß zu erteilen war.

Für die Erteilung der Bewilligung nach § 22 Abs. 4 KFG 1967, somit der vom Beschwerdeführer gleichzeitig beantragten Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (eines Tonfolgehornes), gilt § 20 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß.

Dazu wird auf die bereits oben dargelegte Sach – und Rechtslage verwiesen, weshalb auch die Bewilligung zum Führen eines Tonfolgehornes für das beantragte Kraftfahrzeug spruchgemäß zu erteilen war.

Das KFG 1967 bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0157 mwN).

Den Ausführungen in der ablehnenden Stellungnahme der Behörde gemäß Schriftsatz vom 20. Oktober 2025, ***, zum Parteiengehör hinsichtlich beabsichtigter, vorzuschreibender Auflagen (ein Vertreter der Behörde hat an der Beschwerdeverhandlung – entschuldigt – nicht teilgenommen) konnte sich das erkennende Verwaltungsgericht, insbesondere unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021), aus den oben dargelegten Erwägungen nicht anschließen.

Die Rechtsansicht, wonach „Notfalleinsätze als notfallmedizinischer First Responder nicht unter lit. e) zu subsumieren“ seien, wird nach der rechtlichen Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin durch die letztgenannte höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021) nicht gestützt.

Bewilligungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 und nach § 22 Abs. 4 KFG 1967 gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. sind „unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit" zu erteilen.

Diese Bestimmung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994. Die Materialien (RV 1655 Blg NR 18. GP,11) führen dazu nur aus, es sollten für Bewilligungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden können, wobei durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungserteilung festgelegt werden könnten.

Festlegungen im Verordnungsweg sind bis dato nicht erfolgt.

Verfahrensgegenständlich waren die spruchgemäß verfügten Auflagen zur Wahrung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Interessen dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Bewilligung vorzuschreiben.

Die vorgeschriebene Auflage, dass sich der Beschwerdeführer „als ärztlicher First Responder im Rahmen von Notfalleinsätzen zur Verfügung stellt“, soll gleichzeitig sicherstellen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses (§ 20 Abs. 5 Einleitungshalbsatz KFG 1967) an der (ausnahmsweisen) Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes im in Rede stehenden Gebiet erfüllt ist.

Die Vorschreibung der vom Beschwerdeführer für die Erteilung der Bewilligung zum Führen von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes zu zahlenden Verwaltungsabgaben basiert auf den zitierten Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idgF.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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