LVwG N LVwG-AV-727/001-2025

LVwG-AV-727/001-2025Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Versagungsgrund; Rückkehrentscheidung; Privat- und Familienleben; Interessenabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-727/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.727.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 26.05.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach mündlicher Verkündung am 16.12.2025, aufgrund eines Ausfertigungsantrages des Beschwerdeführers zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 26.05.2025, Zl. ***, wurde der am 28.04.2025 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. ***, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen worden sei, welche am 31.01.2025 in 2. Instanz rechtskräftig geworden sei. Weiters wurde ihm danach eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 14.02.2025 gesetzt, welche er ungenutzt verstreichen habe lassen. Es sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei.

Er sei sind nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern sei am 04.04.2025 gemäß § 76 FPG in Schubhaft genommen und am 07.04.2025 in die Türkei abgeschoben worden.

Er habe das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und seit seiner Ausreise seien nicht bereits achtzehn Monate vergangen. Demnach dürfe ihm gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG, trotz Einbringung des Antrags gemäß § 21 Abs. 1 NAG, kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit seiner Ehegattin am 17.3.2025 bei der C gewesen, habe dort mitgeteilt, dass er über eine aufrechte Arbeitsbewilligung verfüge und erst nach Ablauf derselben im Juli 2025 in die Türkei ausreisen werde. Die C habe das zur Kenntnis genommen, habe aber diese Nachricht zu seiner Überraschung aber nicht an das BFA weitergegeben.

Daher sei es zu seiner Festnahme gekommen, infolge dieser habe er zugestimmt auszureisen und sei dann auch freiwillig ausgereist. Für die Flugkosten habe er der Behörde 1.000,-- Euro bezahlt. Da es sohin technisch nicht zu einer Abschiebung gekommen sei, sondern zu einer freiwilligen Ausreise, und er gemäß § 21 Abs. 1 NAG den Antrag gestellt habe, bestehe das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zunächst der verfahrensgegenständliche Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. ***, eingeholt und wurde der verfahrensrelevante Teil daraus den Parteien zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde das Rückkehrberatungsprotokoll der C GmbH vom 17.03.2025 herbeigeschafft.

Am 16.12.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Ein Vertreter der belangten Behörde hat nicht teilgenommen. Ebenso nicht teilgenommen hat der Beschwerdeführer und wurde ein Antrag auf dessen Videoeinvernahme weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung (trotz Hinweis in der Ladung) noch in der mündlichen Verhandlung selbst gestellt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Am 29.12.2025 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters die Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zur GZ: LVwG-AV-727/001-2025 beantragt.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** in ***, Türkei, geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Er verfügt derzeit über kein Recht zur Niederlassung oder zum Aufenthalt für das Bundesgebiet.

Er verfügt über einen bis zum 26.11.2029 gültigen Reisepass.

Er hat am 28.04.2025 über die Österreichische Botschaft in Istanbul, Türkei, beim Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung *** einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ eingebracht, welcher am 13.05.2025 beim Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung *** eingelangt ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zlen: *** und ***, wurden die Beschwerden des A und der D gegen die Bescheide des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 10.07.2024, Zl. *** (betreffend A) und Zl. *** (betreffend D), mit welchen die Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden; die Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden; Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz nicht erteilt wurden; Rückkehrentscheidungen erlassen wurden; festgestellt wurde, dass die Abschiebungen in die Türkei zulässig sind; ausgesprochen wurde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 31.01.2025 in Rechtskraft.

Es wurde im zuvor angeführten Bescheid des BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. In Verbindung damit wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 14.02.2025 gesetzt, welche er ungenutzt verstreichen ließ.

Am 17.03.2025 erfolgte ein Rückkehrberatungsgespräch bei der C GmbH in St. Pölten, wobei sich der Beschwerdeführer als nicht rückkehrwillig zeigte. Als Gründe dafür gab er instabile politische Verhältnisse und die Sicherheitslage im Herkunftsstaat an.

Seitens des BFA wurde am 28.03.2025 ein Flug für den Beschwerdeführer für den 04.04.2025 von *** nach Istanbul gebucht und wurde ebenfalls am 28.03.2025 ein Festnahmeauftrag ausgesprochen.

Er wurde am 02.04.2025 seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgenommen. Aus dem diesbezüglichen Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um 22:00 Uhr an ihrer Meldeadresse angetroffen wurden und die Festnahme ausgesprochen wurde. An beide wurde nacheinander das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, wobei beide die Unterschrift verweigerten. Sie lehnten es auch ab, ein Gepäckstück mit persönlichen Gegenständen zu packen. In weiterer Folge erfolgte die Überstellung der Festgenommenen ins PAZ ***.

Da sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau eine durchsetzbare Entscheidung gem. § 52 FPG vorlag, wurde seitens der einschreitenden Beamten nach Rücksprache mit dem BFA JD, aufgrund des illegalen Aufenthalts von D unter der Blocknummer ***, Blattnummer ***, und von A unter der Blocknummer ***, Blattnummer ***, eine Sicherheitsleistung nach dem VStG in Höhe von jeweils € 1.000,-- eingehoben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zeigten sich gegenüber den einschreitenden Beamten sehr kooperativ und eine Anwendung von Körperkraft erfolgte nicht.

Am 03.04.2025 erfolge ein Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Rückführung auf dem Luftweg.

Am 04.04.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, gem. § 76 FPG in Schubhaft genommen. Er wurde am 04.04.2025 auf dem Luftweg in sein Heimatland Türkei per unbegleitetem Linienflug abgeschoben, wobei er bis zum Luftfahrzeug von Polizeibeamten eskortiert wurde.

Er ist in Österreich nicht integriert und verfügt bis auf seine Arbeitserfahrungen in der österreichischen Gastronomie über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Ehefrau ist mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen und wurde mit ihm gemeinsam abgeschoben. In der Türkei hat er Vater, Mutter und drei Schwestern. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Türkei.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Akten einerseits der belangten Behörde und andererseits des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen.

Dass es eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gab, wurde seitens des Beschwerdeführers gar nicht bestritten. Bestritten wurde der Inhalt des Rückkehrberatungsgesprächs. Sofern seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er habe der C mitgeteilt, dass er erst nach Ablauf der Arbeitsbewilligung im Juni 2025 in die Türkei ausreisen werde, so widerspricht dies dem Protokoll der Rückkehrberatung, aus welchem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig zeigte und als Gründe dafür instabile politische Verhältnisse und die Sicherheitslage im Herkunftsstaat angab. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Protokoll der Rückkehrberatung nicht dem Besprochenen entsprechen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt.

Der Ablauf der Festnahme am 02.04.2025 gründet sich auf einen entsprechenden Bericht seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Aus diesem geht hervor, dass eine Sicherheitsleistung nach dem VStG von jeweils € 1.000,-- vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingehoben wurde. Aus dem Bericht folgt weiters, dass beide ihre Unterschrift unter das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung verweigerten und in weiterer Folge ins PAZ *** überstellt wurden. Laut dem Bericht zeigten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich gegenüber den einschreitenden Beamten sehr kooperativ und eine Anwendung von Körperkraft erfolgte nicht.

Ebenfalls im Akt des BFA befindet sich der Mandatsbescheid vom 04.04.2025 gemäß § 76 FPG, sowie die seitens des BFA vorgenommene Flugbuchung. Dass der Beschwerdeführer bis zum Flugzeug von Polizeibeamten eskortiert wurde, geht aus einem Bericht des Stadtpolizeikommandos *** vom 04.04.2025 hervor. Ein Eintrag über die erfolgte Schubhaft und die Abschiebung mit unbegleitetem Linienflug findet sich auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Feststellungen im Mandatsbescheid vom 04.04.2025, welcher in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Inhalt nicht bestritten wurde. Eigenes Vorbringen wurde dazu seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet.

5. Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

[…]

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; […]

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. […]

Im Verfahren war strittig, ob der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde, wie schon ausgeführt, der betreffende Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zl. ***) sowie das Protokoll über die Rückkehrberatung bei der C GmbH eingeholt. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft.

Er hat sich zwar der Festnahme nicht widersetzt und war kooperativ, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Vielmehr ist es gerade aufgrund der Festnahme und der Schubhaft unter Anwendung von Zwangsmitteln zur Ausreise gekommen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 76 FPG in Schubhaft genommen wurde gemäß § 46 FPG am 04.04.2025 in die Türkei abgeschoben. Dies geschah mittels unbegleitetem Linienflug, jedoch wurde er von Polizeibeamten bis zum Flugzeug eskortiert. Zudem wurde eine Sicherheitsleistung nach dem VStG in Höhe von € 1.000,-- eingehoben. Er verweigerte weiters die Unterschrift unter das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung.

Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgte am 04.04.2025 und damit vor weniger als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreiste, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht möglich.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), geboten ist.

Der Beschwerdeführer hat dazu keinerlei Vorbringen erstattet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seine Ehegattin D, geb. am ***, ebenso wie der Beschwerdeführer, aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, in ihr gemeinsames Heimatland Türkei abgeschoben wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, mit seiner Ehegattin gemeinsam in der Türkei zu leben. Außer seine Arbeitserfahrungen in der österreichischen Gastronomie verfügt er über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise weiterhin fast zwei Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet (VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007).

Es ist somit von einem Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen, zumal Gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt wurde. Vorliegend kann im Sinne einer Gesamtabwägung nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 8 EMRK der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstünde.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

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