LVwG N LVwG-AV-1180/002-2025

LVwG-AV-1180/002-2025Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Akteneinsicht; Subsidiarität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1180/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1180.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend den „Antrag auf Informationszugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - ***, Gst ***, KG ***“ zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Schreiben vom 5. September 2025 brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Informationszugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - ***, Gst ***, KG ***“ bei der Stadtgemeinde *** ein. Darin wurde ausgeführt:

„[…] gemäß §§ 4 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantrage ich den Zugang zu folgenden Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Reihenhausanlage *** (Gst ***), KG ***. Personenbezogene Daten können erforderlichenfalls geschwärzt werden (Teilzugang).

Bau- und Fachunterlagen: insbesondere Baugutachten, fachliche Stellungnahmen, Prüf-/Amtsvermerke zur Bauplatzeignung (Bauplatzerklärung), zum Oberflächenabfluss (inkl. Bezugnahme auf die Gefahrenhinweiskarte des BML - ***) sowie zur Entwässerung/Versickerung.

Hydraulische/kanaltechnische Nachweise (Berechnungen/Modelldokumentation, Bemessungsregen/Jährlichkeiten, Ergebnisberichte, Rückstau/Überlastung) zur relevanten Regen- und Schmutzwasserinfrastruktur (inkl. Generalentwässerungsplan, sofern vorhanden).

Schacht- und Leitungsattribute (Deckel-/Sohlenkoten, DN, Material, Länge, Gefälle, Baujahr) als Tabelle/Export; Entwässerungsschemata/Lagepläne der Anlage und Anschlusspunkte.

Benützungsbewilligung / Abnahmeprotokolle der Entwässerungsanlage bzw. des Bauvorhabens samt etwaigen Auflagen.

Digitale Plan-/GIS-Daten in maschinenlesbarer Form (Shapefile bzw. WMS/WFS-Endpunkte) zu Flächenwidmung, Leitungen (RW/SW/Wasser), Schächten/Bauwerken inkl. Legende/Attributschema/Metadaten. PDFs gern zusätzlich.

Aktenverzeichnis des Bauakts sowie Nennung der einschlägigen Verfahrenszahlen (Baubewilligung, Benützungsbewilligung, wasserrechtliche Verfahren).

Sämtliche Vorsorge-/Objektschutzkonzepte oder Starkregen-Analysen, die die Parzelle *** bzw. das Objekt betreffen (inkl. etwaiger Erschließungsvereinbarungen/Profilfestlegungen).

Ich ersuche um Erledigung binnen vier Wochen (§ 8 IFG). Eine einmalige Verlängerung um weitere 4 Wochen ist nur ausnahmsweise, begründet und vor Fristablaufzulässig. Sollten einzelne Dokumente nicht vorhanden sein, ersuche ich um ausdrückliche Negativbestätigung. […]“

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Oktober 2025, Zl. ***, wurde das Informationsbegehren teilweise abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Aufgrund überwiegend berechtigter Interessen eines anderen seien nicht mitzuteilen:

Baubewilligungsbescheid samt sämtlichen Beilagen (insbesondere Einreichpläne/Lage- und Entwässerungspläne, Nachweise zur Niederschlagswasserbeseitigung inkl. Versickerung/Retention, Kanalanschluss und allfällige hydraulische Berechnungen. Baugrund-/Geotechnik, wasserwirtschaftliche Gutachten).

Aktenverzeichnis/Index des Bauakts (Übersicht der im Akt vorhandenen Schriftstücke).

Protokolle/Niederschriften (Bauverhandlung, Ortsaugenschein), Prüf- bzw. Amtssachverständigenvermerke sowie interne/ externe Stellungnahmen - insbesondere zu Oberflächenabfluss/Hochwasser und Bauplatzeignung - samt etwaigen Auflagen.

Unterlagen zur freistehenden Haustechnikanlage („Holzhütte"): etwaige Bauanzeige/Baubewilligung, Planunterlagen (Lageplan, Grundriss/Schnitt, Anschlüsse), Brandschutz- und Feuchteschutz-/Belüftungskonzept. Nachweise zur Frostsicherheit, Schallschutz-/lmmissionsbeurteilungen (sofern vorhanden), Statik/Tragwerksangaben (falls einschlägig), Anschluss- und Sicherheitsnachweise (Elektro/Wasser/Heizung). Abnahme- und Wartungsprotokolle; einschließlich allfälliger Bezugnahmen auf herangezogene technische Regeln (z. B. ÖNORM EN 12828, ÖNORM H 5195-1) und bauordnungsrechtliche Beurteilungen zur Genehmigungspflicht.

Bauplatzerklärung(en) und allfällige Ergänzungs-/Änderungsbescheide betreffend Gst. , KG *** () samt Beilagen (fachliche Stellungnahmen, Pläne). Falls keine neuere Würdigung vorliegt, bitte um Negativbestätigung.

Von der Gemeinde beauftragte oder herangezogene Studien, Gutachten oder Verträge zur Sache (bei Verträgen jedenfalls Teilzugang; personenbezogene Daten und echte Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden);

Bei der Behörde nicht aufliegen würden:

Mitteilung, ob und inwieweit der Raumordnungs-Akt 1989 in späteren Verfahren (Bauplatzerklärungen, Flächenwidmungen/ Bebauungspläne, Baubewilligung der Reihenhausanlage) herangezogen wurde; Übermittlung der entsprechenden Verweise/Begründungsstellen.

Die Behörde habe alle ihr vorliegenden Pläne und Karten, die im Zusammenhang mit dem Antrag relevant sind, bereits vollständig übermittelt. Es bestehe keine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen, weil diese unter atlas.noe.gv.at zur Verfügung stünden. Darüber hinausgehende Informationen würden der Behörde nicht vorliegen:

Aktuelle und historische Flächenwidmungs- und Bebauungspläne für den betroffenen Bereich (alle Fassungen seit 1989), einschließlich Planlegenden, Festlegungen zu Aufschließungsstraßenprofilen, Höhenlagen/Geländemodell und allfälligen Objektschutz-/Vorsorgekonzepten.

Ein Teilungsplan aus dem Jahr 1994 und ein Gutachten in Form eines Aktenvermerkes seien bereits übermittelt worden. Weitere begehrte Informationen liegen der Behörde nicht in aufbereiteter oder unmittelbar verfügbarer Form vorliegen:

Unterlagen zu Aufschließungsstraßen/Erschließungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Umwidmung/Entwicklung des Südstreifens (1989 ff.), einschließlich Festlegungen zum Aufschließungsstraßenprofil (8,5m), Vorgaben zu Entwässerung/Retention sowie allfälliger Verträge/Auflagen.

Vollständig übermittelt habe die Behörde folgende Informationen:

Hydraulische/Kapazitätsberechnungen des örtlichen Kanalnetzes im relevanten Einzugsbereich, Entwässerungsschemata, allfällige Sanierungs-/Ausbaupläne der Gemeinde; Benützungsbewilligung/Abnahmeprotokolle.

Vollständiger Raumordnungs-Akt 1989 zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in der KG *** (inkl. Gutachten B vom 31.05.1989), samt sämtlichen Beilagen/Plänen/Karten,Beschlussprotokollen und dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid des Landes Nö (mit Begründung).

Digitale Planunterlagen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (GIS-Daten wie Shapefile bzw. WMS/WFS), inklusive Planfegende und textlicher Festlegungen für den betroffenen Bereich - sämtliche Fassungen seit 1989.

Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 2. Dezember 2025, Zl. ***, abgewiesen.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2025, Zl. ***, richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt:

„[…] Betreff: Ergänzende Eingabe im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Beschwerde gegen den Bescheid der Stadtgemeinde ***; GZ Gemeinde: ***, IFG: ***; GZ LVwG: LVwG-AV-1180/001-2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Rechtssache bringe ich fristgerecht folgende ergänzende Tatsachenmitteilung und Anträge ein. Die Behörde begründete die Verweigerung u. a. damit, dass die begehrten Unterlagen (insbesondere das Baugutachten/Geologiegutachten) dem Bauakt zuzurechnen seien und eine Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 2 IFG zugunsten der Geheimhaltung ausgehe. Zudem wurde teilweise behauptet, Unterlagen seien nicht vorhanden.

Ich halte fest, dass im Zuge eines Ortstermins mit einem Geologen und Vertreterinnen/Vertretern der C – Wohnungsunternehmen – ein Mitarbeiter der C, Herr D (Abteilungsleiter ***), auf meine Nachfrage ausdrücklich erklärte, dass das Baugutachten eingesehen werden könne. Diese Aussage wurde im Beisein von mindestens einem, voraussichtlich zwei bis drei Zeugen getätigt. Ich halte diese Zeugentatsache fest und biete hierfür den Beweis durch Zeugeneinvernahme an.

Diese Feststellung steht im Widerspruch zur späteren pauschalen Berufung der Behörde auf Geheimhaltung bzw. zur (teilweisen) Negativbestätigung. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um geförderten Wohnbau handelt und Fragen der Entwässerung/Hochwassersicherheit betroffen sind, überwiegt das öffentliche Interesse an Transparenz das Geheimhaltungsinteresse deutlich. Im Übrigen ist – selbst wenn einzelne personenbezogene oder verfahrensbezogene Passagen betroffen wären – ein Teilzugang mit Schwärzungen zu gewähren, nicht eine Totalverweigerung.

Ich stelle klar, dass mir die Gemeinde in der Zwischenzeit einzelne Unterlagen übermittelt hat; diese habe ich geprüft. Ein Baugutachten/Geologiegutachten war nicht darunter. Ich verlange daher nicht erneut, was bereits vorliegt, sondern konkret den Zugang zu dem/den Gutachten bzw. einschlägigen technischen Unterlagen (hydraulische Nachweise, Entwässerungskonzepte, Benützungsbewilligungen/Abnahmen, Auflagen), soweit vorhanden.

Soweit die Behörde behauptet, bestimmte Aktenbestände seien nicht vorhanden, beantrage ich die Ergänzung eines nachvollziehbaren Suchvermerks (welche Register/Altakten/Elektronischen Archive mit welchen Suchkriterien, durch wen und wann durchsucht wurden) und die amtswegige Beiziehung von einschlägigen Wasserrechts-, Förder- und Aufsichtsakten, soweit dies für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.

In rechtlicher Hinsicht wiederhole und vertiefe ich mein bisheriges Vorbringen: § 6 Abs. 2 IFG verlangt eine konkretisierte Abwägung und die Prüfung, ob eine Schonung durch Schwärzung ausreicht. Eine formelhafte Standardformel ohne Zuordnung zu konkreten Dokumentteilen genügt nicht. Bei geförderten Bauprojekten mit potentieller Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit (Entwässerung/HQ-Ereignisse) ist das Transparenzinteresse gesteigert.

Anträge:

  1. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben; der belangten Behörde sei die Erteilung eines Teilzugangs – allenfalls mit Schwärzungen personenbezogener Daten – zum Baugutachten/Geologiegutachten und einschlägigen technischen Unterlagen aufzutragen.

  2. Hilfsweise wird angeregt, das Gericht möge die Unterlagen in camera beiziehen und die Interessenabwägung eigenständig vornehmen.

  3. Die Behörde sei anzuhalten, einen methodisch dokumentierten Suchvermerk vorzulegen; widrigenfalls sei amtswegig in den in Betracht kommenden Aktenbeständen Nachschau zu halten.

  4. Beweis: Zeugenaussage zum Ortstermin und zur Erklärung von Herrn D (C, Abteilungsleiter ***). […]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Beschwerde.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

2. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 IFG kann der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

Nach Einlangen des Antrages auf Zugang zu Informationen sind zunächst die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere, ob es sich überhaupt um einen Antrag nach dem IFG handelt. Ein Begehren, das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, ist bei gesetzeskonformer Deutung nicht als Auskunftsbegehren iSd Auskunftspflichtgesetzes zu deuten (DSB: Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30. Juni 2025, S 44, unter Hinweis auf VwGH Ra 2017/02/0141).

Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH Ra 2025/21/0103).

Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Informationsbegehren den Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Reihenhausanlage ***. Vom Umfang her richtet sich das Begehren praktisch auf den gesamten Akteninhalt des Bauverfahrens, angefangen vom Aktenverzeichnis über die darin aufliegenden Bau- und Fachunterlagen, Hydraulische/kanaltechnische Nachweise, Schacht- und Leitungsattribute, Entwässerungsschemata/Lagepläne der Anlage und Anschlusspunkte, Benützungsbewilligung / Abnahmeprotokolle der Entwässerungsanlage bzw. des Bauvorhabens samt etwaigen Auflagen, Digitale Plan-/GIS-Daten in maschinenlesbarer Form (Shapefile bzw. WMS/WFS-Endpunkte) zu Flächenwidmung, Leitungen (RW/SW/Wasser), Schächten/Bauwerken inkl. Legende/Attributschema/Metadaten, bis hin zu sämtlichen Vorsorge-/Objektschutzkonzepten oder Starkregen-Analysen, die die Parzelle *** bzw. das Objekt betreffen.

Die als Informationsbegehren („Antrag auf Informationszugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - ***, Gst ***, KG ***“) bezeichnete Prozesserklärung des Beschwerdeführers stellt sich dem Inhalt nach als Begehren dar, das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre. Es handelt sich unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage inhaltlich nicht um einen Antrag nach dem IFG, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

In den Gesetzesmaterialien zum IFG (2238 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen) ist zu § 16 festgehalten: „Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, […] gelten“.

Die begehrte Akteneinsicht unterliegt sohin nicht dem IFG sondern wäre nach dem AVG zu beurteilen. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem (trotzdem nur) teilweise der Zugang zu Informationen nach dem IFG verweigert wurde, ist im Ergebnis nicht entgegen zu treten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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