LVwG N LVwG-AV-1009/001-2025

LVwG-AV-1009/001-2025Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1009/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1009.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2025, Zl. ***, wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass bei Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ gemäß § 19 GewO 1994 nicht vorliegt.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die fachlichen Tätigkeiten nicht mit den geforderten drei Jahren als Selbstständiger gleichgestellt werden könnten. Neben der absolvierten Lehrabschlussprüfung seien laut Befähigungsnachweisverordnung eine nachfolgende unterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter erforderlich. Der Beschwerdeführer besitze seit 01.04.2024 eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des eingeschränkten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist), ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer sieben Monate als Angestellter bei Herrn A, welcher eine eingeschränkte Berechtigung für „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Friseur, ausgenommen Haarfärbung und permanente Haarumformung“ tätig gewesen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigungen seien offensichtlich auf einem bereits vorbereiteten Schriftstück ausgestellt worden, worin nur das Feld von-bis ausgefüllt und unterschrieben worden sei und somit nicht glaubwürdig seien. Davon sei der Großteil der fachlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als geringfügig Angestellter absolviert worden. Eine geringfügige Tätigkeit werde nicht zu einer fachlichen Tätigkeit angerechnet und sei somit nicht relevant. Auch könne ein Privatgutachten keine fachliche Tätigkeit ersetzen. Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gegenständlichen angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führe im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht erklärlich sei, weshalb die Behörde seine einschlägigen fachlichen Tätigkeiten bei verschiedenen Firmen – auch wenn nur als geringfügig Beschäftigter und Betriebsleiter – nicht anerkannt habe. Selbstverständlich habe er die Vordrucke für die Arbeitsbestätigungen selbst angefertigt, sei dann zu den einzelnen Firmen gegangen und habe die Arbeitsbestätigungen nach Unterfertigung der Firmenchefs selbst abgeholt. Die Behörde hätte jederzeit die betreffenden Firmen bzw. Gewerbeinhaber als Zeugen über seine fachlichen Tätigkeiten befragen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung einen Versicherungsdatenauszug beigelegt, aus welchem seine Friseurtätigkeiten ersichtlich seien.

Es sei auch nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen das Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Haut und Haare und für das Friseurgewerbe nicht auch als zusätzliches Beweismittel für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Friseurgewerbe anerkannt worden sei.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit fast 17 Monaten selbstständig.

Abschließend wurde um nochmalige Überprüfung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ersucht und um Feststellung der individuellen Befähigung für das Friseurgewerbe sowie alternativ um Feststellung, ob nicht zwischenzeitig die volle Befähigung für das Friseurgewerbe vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, insbesondere die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie in die Beschwerde.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.04.2025, bei der belangten Behörde am 25.04.2025 eingelangt, die Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Friseurgewerbe.

Der Beschwerdeführer machte am 21.12.2020 eine individuelle Berufsbefähigungsprüfung für Friseure ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile) vor einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Haut und Haare und für das Friseurgewerbe im Allgemeinen. Im diesbezüglichen Prüfungsprotokoll des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 28.12.2020 wird von diesem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgaben Herrenservice, Styling für Damenmodell inkl. Farbveränderung – Schnitt – Make Up– Nagelpflege, Langhaarfrisur Aufstecken, Schönheitspflege inkl. Gesichtsmassage und Hautdiagnose, Fachtheorie: Haut- und Nagelkrankheiten, Aufbau der Haut und Haare, Fachchemie, Farblehre, Werkstoffe, Geräte, Hilfsmittel und deren Handhabung, Arbeitsweisen und Techniken aller im Beruf vorkommender Arbeiten, Unfallverhütung und Hygiene und Fachkalkulation bestanden hat. Der gerichtlich beeidete Sachverständige führte weiter in seinem Prüfungsprotokoll aus, dass der Beschwerdeführer die individuelle Berufsbefähigungsprüfung für das Gewerbe „Friseure ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ bestanden hat und im Rahmen der Prüfung in allen Fächern den Leistungsstandard, der zu einer selbstständigen Führung von einem Gewerbebetrieb in der Friseurbranche notwendig ist, entsprochen hat.

Der Beschwerdeführer absolvierte am 15.03.2021 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur (Stylist)“.

Der Beschwerdeführer hat für die Zeiträume

von 01.07.2017 bis 30.09.2017-bei D

von 18.01.2019 bis 27.01.2020- bei C

von 10.06.2020 bis 15.01.2021- bei E

von 13.12.2021 bis 26.05.2022-bei F KG

von 08.06.2021 bis 05.12.2021-bei F KG

von 27.05.2022 bis 30.06.2023-A

als geringfügig beschäftigter Arbeiter gearbeitet.

Von 01.07.2023 bis 05.11.2023 hat der Beschwerdeführer in Vollzeit beiA gearbeitet.

Der Beschwerdeführer legte betreffend seine bisherigen Beschäftigungsverhältnisse von ihm angefertigte „Bestätigungen“ vor, alle Bestätigungen wurden am 20.03.2025 ausgestellt und weisen jeweils Unterschriften und Stempel bzw. nur Unterschriften auf.

Aus den beigebrachten „Bestätigungen“ wurde weder eine Tätigkeit als Selbstständiger noch als Betriebsleiter des Beschwerdeführers in konkreter Form nachgewiesen.

Nicht festgestellt werden konnte, welche konkreten Aufgaben/fachliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem gegenständlich angestrebten Gewerbe der Beschwerdeführer jeweils ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer hat seit 01.04.2024 als Einzelunternehmer das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist), ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ am Standort ***, ***, angemeldet. Für dieses eingeschränkte Gewerbe wurde seit Anmeldung des eingeschränkten Gewerbes Frau G zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus nicht initiativ die erforderlichen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. als Betriebsleiter nachgewiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Abschluss der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur“ ergeben sich aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Wirtschaftskammer Wien über die bestandene Lehrabschlussprüfung vom 15.03.2021.

Betreffend die Ablegung der „individuelle Berufsbefähigungsprüfung für Friseure ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ vor einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Haut und Haare und für das Friseurgewerbe im Allgemeinen wurde in das im Akt inne liegende Prüfungsprotokoll vom 28.12.2020 sowie in die Unterlagen betreffend den Ablauf der Prüfung am 21.12.2020 Einsicht genommen.

Betreffend die Negativfeststellungen wurde in die vom Beschwerdeführer vorgelegten „Bestätigungen betreffend die Tätigkeit als Friseur und Betriebsleiter“, alle vom 20.03.2025, Einsicht genommen. Hiezu ist auszuführen, dass sämtliche Bestätigungen vom Beschwerdeführer gleichlautend vorformuliert waren und keine tauglichen Nachweise, im Sinn von Zeugnissen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Friseur und Betriebsleiter“ sind. Eine inhaltliche Darstellung betreffend die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers als Betriebsleiter wurde damit nicht nachgewiesen.

Die Feststellung betreffend die seit 01.04.2024 bestehende Gewerbeberechtigung für das eingeschränkte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist), ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ ergibt sich aus dem GISA-Auszug zur Zl. ***. Aus dieser Bestätigung ergibt sich weiters, dass seit Anmeldung des Gewerbes Frau G zum gewerberechtlichen Geschäftsführer des eingeschränkten Gewerbes bestellt wurde.

Rechtliche Bestimmungen:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

§ 18:

„(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

§ 19

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 25:

„(1)Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2)Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3)Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4)Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.“

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung):

„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung):

„Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

§ 3. (1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(5) Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

Abschluss der folgenden fünfjährigen berufsbildenden höheren Schule:

Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

B

Damenbedienen mit Farbveränderung

Damenbedienen mit permanenter Umformung

Herrenbedienen

Haararbeiten

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

Abschluss der folgenden fünfjährigen berufsbildenden höheren Schule:

Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

B

Management

Qualitätsmanagement

Sicherheitsmanagement

3

Fachkompetenz

Planungskompetenz

Rechnerische Kompetenz und Kalkulation

§ 4. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

§ 5. (1) Das Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden berufsnotwendigen Lernergebnisse im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

§ 6. (1) Das Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.

§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 5,5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

§ 8. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 4,5 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

§ 10. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende Lernergebnis nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage, Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 3,5 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Materialien, Produkte und Werkzeuge zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

§ 11. Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

§ 12. (1) Das Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die nachfolgend angeführten Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

Er/Sie ist in der Lage,

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(4) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

§ 13. (1) Das Modul 2 Teil B umfasst die Gegenstände

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

§ 14. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

§ 15. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

§ 16. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

§ 17. Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.

§ 18. (1) Das Modul 3 umfasst die Gegenstände

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.

(3) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

(4) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

§ 19. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 20. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens zehn von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 3,5 Stunden zu beenden.

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 22. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.

§ 23. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004.

§ 23. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden,

(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

5

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

(4) Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

(5) Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

§ 25. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist); (Friseur-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Friseure am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.(...)“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß § 19 GewO 1994.

Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung nach § 19 GewO 1994 ist relevant, ob der Beschwerdeführe über die für die selbständige Ausübung des gegenständlichen uneingeschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in ausreichendem Maße verfügt.

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ iSd. § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Erkenntnis VwGH vom 03.09.2024, Ra 2024/04/0393).

Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein Äquivalent zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. hiezu VwGH vom 03.09.2024, Ra 2024/04/0393).

In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel ... nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994, ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweiligen Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde (genauso das Gericht) ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH vom 26.09.2012, 2012/04/0018).

Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft die Lehrabschlussprüfung für das gegenständliche Gewerbe abgelegt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein Prüfungsprotokoll betreffend die individuelle Berufsbefähigungsprüfung für das eingeschränkte Gewerbe „Friseure ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ über die Ablegung einer individuellen Berufsbefähigungsprüfung für Friseure ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile) vorgelegt und wurde durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Prüfung positiv absolviert hat. Zu diesem beigebrachten Nachweis ist auszuführen, dass die vor einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (freiwillig) abgelegte Prüfung des Beschwerdeführers und das dazu ausgestellte Prüfungsprotokoll über den Ablauf dieser Prüfung nicht sämtliche fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer nicht bereits durch seinen Bildungsgang und seine bisherige berufliche Tätigkeit erworben hat, ersetzen. Auch ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll lediglich, dass der Beschwerdeführer eine individuellen Berufsfähigkeitsprüfung für das eingeschränktes Gewerbe „Friseur ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile) positiv abgelegt hat. Damit hat der Beschwerdeführer weder die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 für das gegenständliche (uneingeschränkte) Gewerbe noch eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter

(§ 18 Abs. 3 GewO 1994) nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie auch nach Ablegung dieser Lehrabschlussprüfung als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.07.2023 bis 05.11.2023 in Vollzeit bei Dienstgeber im Geschäftszweig mit dem Friseurgewerben gearbeitet. Die Art und der Umfang der damaligen diversen Tätigkeiten (z.B. Hilfstätigkeiten, konkrete inhaltliche Tätigkeiten, kaufmännische oder/und technische Tätigkeiten, etc.) hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und ist auch zu berücksichtigen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse lange vor Ablegung seiner Lehrabschlussprüfung ausgeübt wurden.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer weiters seit 01.04.2024 das eingeschränkte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist), ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile)“ angemeldet. Mit Anmeldung dieses Gewerbes wurde allerdings auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses eingeschränkte Gewerbe bestellt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewebes verantwortlich. Mit diesem Nachweis hat der Beschwerdeführer somit auch keine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter für das gegenständliche angestrebte Gewerbe nachgewiesen.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen betreffend seine Tätigkeit als Friseur und Betriebsleiter ist auszuführen, dass mit diesen Bestätigungen keine tauglichen Nachweise betreffend die Tätigkeit als Betriebsleiter nachgewiesen wurden.

Unter einer Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:

1. Als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellvertretung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmens oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung, je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Die Umschreibung der Betriebsleiter-Funktion wurde aus dem Art. 7 der Richtlinie (Diplom-Anerkennungsrichtlinie) übernommen. Im Unterschied zur fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung, bei der es genügt, dass diese Tätigkeit überwiegend, also nicht die ganze Zeit über ausgeübt wurde, ist bei der Stellung als Betriebsleiter erforderlich, dass diese Stellung den ganzen Beurteilungszeitraum ausgeübt wurde. Die Wortfolge des Art. 7 lit. c der Richtlinie „in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben“ wurde in der Weise aufgelöst, dass je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes entweder nur kaufmännische oder kaufmännische oder technische Kenntnisse nachzuweisen sind. Mit dem Begriff „Betriebsleiter“ kann auch eine Person gemeint sein, der die beruflich-fachliche Verantwortung zukommt (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. i Richtlinie 2005/36/EG). Die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ist eine rein unternehmerische Aufgabe, während ein gewerberechtlicher Geschäftsführer die beruflich-fachliche Verantwortung trägt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nach § 39 Abs. 1 GewO 1994 nicht nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern auch für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Er muss deshalb auch eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Diese fachliche Dimension der Tätigkeit eines Betriebsleiters käme zu kurz, wenn dessen Aufgabenbereich auf die reine Unternehmensführung reduziert wird. Bei der Tätigkeit als Betriebsleiter wird daher nicht alleine auf eine rein unternehmerische Tätigkeit abgestellt.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus initiativ alle Nachweise zu erbringen, ohne dass die Behörde bzw. das erkennende Gericht eine eigene Ermittlungspflicht treffen.

In Zusammenschau mit der Friseur-Meisterprüfungsordnung, insbesondere den Modulen 1b, 2b, 3, 4 und 5, hat der Beschwerdeführer weder eine dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter iSd. Friseur- und Perückenmacher-Verordnung nachgewiesen.

Gemäß der gegenständlichen Verordnung hat neben der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung die mindestens nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter iSd. § 18 Abs. 3 GewO 1994 kumulativ vorzulegen.

Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht lagen bzw. liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ vor. Zu dem in der Beschwerde beantragten Feststellungsbescheid über das Vorliegen der „vollen Befähigung“ ist auszuführen, dass gemäß § 18 GewO 1994 in Bezug auf das Vorliegen eines formalen Befähigungsnachweises keine gesonderte bescheidmäßige Feststellung vorgesehen ist (vgl. VwGH vom 25.09.2012, 2010/04/0114).

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und es um die Klärung einer Rechtsfrage ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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